{"id":1280067,"date":"2026-09-04T11:32:16","date_gmt":"2026-09-04T11:32:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1280067\/"},"modified":"2026-09-04T11:32:16","modified_gmt":"2026-09-04T11:32:16","slug":"waffen-fuer-israel-leistet-deutschland-genozid-beihilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1280067\/","title":{"rendered":"Waffen f\u00fcr Israel: Leistet Deutschland Genozid-Beihilfe?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Bevorstehende Gerichtsanh\u00f6rungen: Kann der IGH entscheiden, ob Deutschland Beihilfe zu einem m\u00f6glichen V\u00f6lkermord in Gaza geleistet hat? Die Bundesregierung h\u00e4lt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, solange Israel nicht an dem Verfahren beteiligt ist.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Mehr als zwei Jahre sind seit der Eilentscheidung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) vergangen. Ab Montag muss Deutschland sich erneut als beklagte Partei in Den Haag einfinden. Diesmal geht es um das Hauptsacheverfahren. Nicaragua wirft der Bundesrepublik <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/igh-nicaragua-klage-gegen-deutschland-israel-gaza-krieg-beihilfe-zum-voelkermord-an-palaestinensern-verletzung-humanitaeres-voelkerrecht\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Beihilfe zu einem m\u00f6glichen V\u00f6lkermord Israels an den Pal\u00e4stinensern im Gazastreifen vor<\/a>.<\/p>\n<p>Nicaragua hatte zun\u00e4chst versucht, per Eilverfahren einen sofortigen Stopp der deutschen Waffenlieferungen an Israel zu erreichen. Der IGH hatte <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-beihilfe-voelkermord-palaestina-israel-gaza-eilverfahren-nicaragua-gegen-deutschland-eilantrag-abgelehnt\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">den Antrag jedoch abgelehnt<\/a>: Zum einen st\u00fctzte er dies auf die tats\u00e4chlich genehmigten Waffenexporte nach Israel\u00a0\u2013 nur zwei Prozent davon seien Kriegswaffen. Zum anderen verwies er auf die deutschen Regelungen\u00a0zur Genehmigung von Waffenexporten, die insbesondere bei Kriegswaffen strengen Beschr\u00e4nkungen unterliegen.<\/p>\n<p>Schon damals hatte Deutschland sich unter anderem darauf berufen, der IGH sei &#8222;offensichtlich unzust\u00e4ndig&#8220;. Denn <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/igh-nicaragua-deutschland-israel-gaza-waffen-export-lieferung\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Nicaraguas Argumentation sei &#8222;in vollem Umfang abh\u00e4ngig&#8220; davon, dass der IGH zuvor einen israelischen V\u00f6lkerrechtsversto\u00df feststelle.<\/a> Das gehe aber nicht ohne Israels Beteiligung am Verfahren.<\/p>\n<p>Im Eilverfahren hielt der IGH diese Argumentation noch nicht f\u00fcr relevant und erw\u00e4hnte sie in seinem Beschluss mit keinem Wort. In der Hauptsache wird es aber unter anderem darauf ankommen. Denn Deutschland hat sogenannte preliminary objections, also vorl\u00e4ufige Einw\u00e4nde, gegen die Zust\u00e4ndigkeit des IGH und die Zul\u00e4ssigkeit der Klage erhoben. Nur darum geht es in den Anh\u00f6rungen vom 7. bis 10. September 2026.\u00a0<\/p>\n<p>&#8222;Strategische Prozessf\u00fchrung unter Stellvertretern&#8220;?<\/p>\n<p>Im Eilverfahren waren unter anderem die renommierten V\u00f6lkerrechtsprofessoren Anne Peters und Christian Tams f\u00fcr Deutschland aufgetreten. Auch der britische Anwalt Samuel Wordsworth sprach f\u00fcr die Bundesrepublik.<\/p>\n<p>Peters bezeichnete das Verfahren als &#8222;strategische Prozessf\u00fchrung zwischen Stellvertretern&#8220;. Es geht um Beihilfe zu einem m\u00f6glichen V\u00f6lkermord Israels im Gazastreifen. Ob Israel tats\u00e4chlich einen V\u00f6lkermord begeht, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/gaza-krieg-israel-palaestina-hamas-igh-verhandelt-klage-suedafrika-voelkermord\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">kl\u00e4rt der IGH gerade in einem eigenen Verfahren,<\/a> das S\u00fcdafrika Ende 2023 angestrengt hatte. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-voelkermord-palaestina-israel-gaza-eilantrag-suedafrika-hamas-krieg\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">In einer Eilentscheidung von Anfang 2024 hielt er das Vorliegen eines V\u00f6lkermordes jedenfalls f\u00fcr plausibel.<\/a> Das Urteil in der Hauptsache steht aber noch aus.<\/p>\n<p>Was ist ein V\u00f6lkermord?<\/p>\n<p>Der Tatbestand setzt nach Art. II der V\u00f6lkermordkonvention u.a. die T\u00f6tung von Mitgliedern einer Gruppe oder die vors\u00e4tzliche Auferlegung von Lebensbedingungen f\u00fcr die Gruppe, voraus, welche geeignet sind, die k\u00f6rperliche Zerst\u00f6rung ganz oder teilweise herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Hinzukommen muss \u2013 und das ist f\u00fcr V\u00f6lkermord entscheidend \u2013 die Absicht, &#8222;eine nationale, ethnische, rassische oder religi\u00f6se Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerst\u00f6ren&#8220;.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Zerst\u00f6rungsabsicht gelten strenge Ma\u00dfst\u00e4be: Sie muss die &#8222;einzige vern\u00fcnftige Schlussfolgerung&#8220; (only reasonable inference) aus den im konkreten Fall vorliegenden Beweisen sein.<\/p>\n<p>Die Zerst\u00f6rungsabsicht kann entweder durch einen abgestimmten genozidalen Gesamtplan, einen Vernichtungsbefehl, oder durch ein bestimmtes Verhaltensmuster (&#8222;pattern of conduct&#8220;) nachgewiesen werden, das sich nur als Vernichtungsplan lesen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wieso sollte der IGH \u00fcber Israel entscheiden?<\/p>\n<p>Staaten k\u00f6nnen sich entweder abstrakt f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitigkeiten oder f\u00fcr ein konkretes Verfahren der Gerichtsbarkeit des IGH unterwerfen. Beides hat Israel nicht getan.<\/p>\n<p>Daneben gibt es noch den &#8222;Umweg&#8220; \u00fcber Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 des IGH-Statuts in Verbindung mit einer sogenannten kompromissarischen Klausel, also einer Klausel in einem anderen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag, die die Zust\u00e4ndigkeit des IGH begr\u00fcndet. Dies ist in diesem Fall Art. IX der V\u00f6lkermordkonvention, die auch Israel unterzeichnet hat.<\/p>\n<p>Was hat der IGH im Verfahren gegen Israel bislang entschieden?<\/p>\n<p>Bislang gab es drei Eilentscheidungen des IGH. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine &#8222;reale und unmittelbare Gefahr&#8220; bestehe, dass Israels Handlungen und Unterlassungen die Rechte der Pal\u00e4stinenser aus der V\u00f6lkermordkonvention verletzen.<\/p>\n<p>In der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-voelkermord-palaestina-israel-gaza-eilantrag-suedafrika-hamas-krieg\/\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">ersten Eilentscheidung vom 26. Januar 2024<\/a> forderte der IGH Israel deshalb auf, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um einen V\u00f6lkermord an den Pal\u00e4stinensern im Gazastreifen zu verhindern. Israel m\u00fcsse sicherstellen, dass die milit\u00e4rischen Handlungen nicht gegen Art. II der V\u00f6lkermordkonvention versto\u00dfen. Israel wurde auch dazu angehalten, die Versorgungslage in Gaza zu verbessern.<\/p>\n<p>Im Februar 2024 wollte S\u00fcdafrika im Eilverfahren die Milit\u00e4roffensive in Rafah verhindern. Diesen Eilantrag lehnte der IGH jedoch ab und erinnerte Israel daran, die einstweilige Anordnung aus dem Januar umzusetzen. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-sdafrika-israel-gaza-rafah-bodenoffensive-militr-einsatz-un-vlkermord\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Weitergehende Schutzma\u00dfnahmen als die aus der ersten Anordnung seien nicht erforderlich.<\/a><\/p>\n<p>Nachdem sich die humanit\u00e4re Lage erheblich verschlechtert hatte, verh\u00e4ngte der IGH am 28. M\u00e4rz neue Sofortma\u00dfnahmen gegen Israel. Der Gerichtshof forderte Israel insbesondere auf, mehr Grenz\u00fcberg\u00e4nge f\u00fcr l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume zu \u00f6ffnen, um die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit lebenswichtigen G\u00fctern sicherzustellen.<\/p>\n<p>In der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-gaza-israel-rafah-offensive-idf-militr-bodenoffensive-krieg-palstina\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">letzten Eilentscheidung vom 24. Mai 2024<\/a> gab der IGH Israel insbesondere auf, seine Bodenoffensive in Rafah sofort einzustellen. Au\u00dferdem sollte Israel den Grenz\u00fcbergang in Rafah f\u00fcr die Lieferung von Hilfsg\u00fctern offenhalten.<\/p>\n<p>Seit Herbst 2025 gilt eine Waffenruhe, die aber nicht immer eingehalten wird.<\/p>\n<p>Was sagen internationale V\u00f6lkerrechtler?<\/p>\n<p>Angesichts der vielen Toten und des Leids der Zivilbev\u00f6lkerung wurde Israels Kriegsf\u00fchrung in Gaza bereits fr\u00fch heftig kritisiert. Bei der Frage, ob sie den Tatbestand eines V\u00f6lkermordes erf\u00fcllt, waren insbesondere deutsche V\u00f6lkerrechtler anfangs noch zur\u00fcckhaltend. Sp\u00e4testens im Laufe des Jahres 2025 \u00e4nderte sich dies aber etwas.\u00a0<\/p>\n<p>\u00a0&#8222;<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/genozid-in-gaza\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Mit zunehmender Dauer und Brutalisierung der israelischen Kriegsf\u00fchrung verdichten sich die Indizien f\u00fcr das Vorliegen eines Genozids&#8220;<\/a>, schrieben die V\u00f6lkerstrafrechtler Stefanie Bock und Kai Ambos Ende Mai 2025 im Verfassungsblog.<\/p>\n<p>Der Bonner V\u00f6lkerrechtsprofessor Stefan Talmon dagegen sah im\u00a0<a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/ausland\/israel-gaza-krieg-die-genozid-frage-zeigt-eine-aufgeheizte-debatte-zwischen-moral-und-recht-a-a5962d06-51a4-4775-b925-e90dba2e933a\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Spiegel-Interview vom 10.07.2025<\/a>\u00a0den &#8222;Only reasonable inference&#8220;-Ma\u00dfstab als nicht erf\u00fcllt an: Israel k\u00f6nne mit der Zerst\u00f6rung auch weitere Kriegsziele verfolgen, Vergeltung und Vertreibung.\u00a0<\/p>\n<p>Im August 2025 <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/gaza-begeht-israel-voelkermord-stimmen-internationale-wissenschaftler\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">befragte LTO\u00a0elf internationale V\u00f6lkerrechtler.<\/a> Sie kamen \u00fcberwiegend zum Ergebnis, dass zumindest ein erhebliches Risiko eines V\u00f6lkermordes besteht, einige sahen den Tatbestand auch bereits als erf\u00fcllt an.\u00a0<\/p>\n<p>Eine vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission kam im September 2025 ebenfalls zum Ergebnis, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bericht-un-kommission-israel-voelkermord-palaestinenser-gazastreifen\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">dass Israel einen V\u00f6lkermord an den Pal\u00e4stinensern im Gazastreifen begeht.<\/a><\/p>\n<p>Die Vorw\u00fcrfe Nicaraguas beruhten also auf der Idee, dass Deutschland die V\u00f6lkerrechtsverletzungen Israels zul\u00e4sst und unterst\u00fctzt, argumentierte Anwalt Wordsworth. Kann der IGH \u00fcber eine m\u00f6gliche Beihilfehandlung entscheiden, ohne dass Israel Verfahrensbeteiligter ist und ohne, dass er das Vorliegen eines V\u00f6lkermordes bereits festgestellt hat?<\/p>\n<p>Entscheidung \u00fcber Israel \u2013 ohne Israel?<\/p>\n<p>Israel k\u00f6nnte im Verfahren Nicaraguas gegen Deutschland eine &#8222;unverzichtbare dritte Partei&#8220; sein. Nach der sogenannten Monetary-Gold-Doktrin darf der IGH nicht \u00fcber Klagen entscheiden, die als zentralen Gegenstand die Rechte eines dritten Staates betreffen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Das w\u00fcrde n\u00e4mlich gegen das Konsensprinzip versto\u00dfen: Der Gerichtshof darf seine Zust\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber einem Staat nur mit dessen Zustimmung aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Der Umfang der Monetary-Gold-Doktrin ist aber im Einzelnen umstritten. &#8222;Im <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/case\/80\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Nauru-Fall<\/a> differenzierte der IGH zwischen einer Entscheidung \u00fcber die Rechte von Drittstaaten und einer Entscheidung, die nur die rechtlichen Interessen von Drittstaaten ber\u00fchrt&#8220;, erkl\u00e4rt der V\u00f6lkerrechtler Matthias Goldmann von der EBS-Universit\u00e4t gegen\u00fcber LTO. Die Klage w\u00e4re also nur unzul\u00e4ssig, wenn der IGH dabei denknotwendig auch \u00fcber die Rechte und Pflichten Israels entscheiden m\u00fcsste, sagt Goldmann. &#8222;Das ist nicht der Fall&#8220;, so seine Einsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Denn Nicaragua bezieht sich nicht nur auf m\u00f6gliche Beihilfehandlungen, sondern macht auch eigene V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfe Deutschlands geltend. &#8222;Deutschland ist zwar nicht verantwortlich f\u00fcr das &#8218;Inferno&#8216; in Gaza, es hat aber gegen die V\u00f6lkermordkonvention versto\u00dfen und das Humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht verletzt&#8220;, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/igh-verhandlung-eilantrag-nicaragua-deutschland-waffenlieferungen-israel-gaza-krieg-beihilfe-voelkermord\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">so der renommierte V\u00f6lkerrechtsprofessor Alain Pellet in seinem Vortrag f\u00fcr Nicaragua.<\/a><\/p>\n<p>Was wird der IGH zur Monetary-Gold-Doktrin sagen?<\/p>\n<p>Nach der V\u00f6lkermordkonvention sind alle Staaten dazu verpflichtet, V\u00f6lkermord zu verhindern und zu bestrafen.\u00a0&#8222;Diese Pflicht kann bereits dann verletzt werden, wenn ein Genozid droht; dazu muss er nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sein&#8220;, erkl\u00e4rt Goldmann.<\/p>\n<p>Das gilt auch, wenn Verst\u00f6\u00dfe gegen das Humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht drohen, also gegen die Regeln w\u00e4hrend bewaffneter Konflikte. Sie sind insbesondere in den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen festgehalten. In Betracht kommen Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gebot der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten, sowie gegen das Verbot des Aushungerns als Mittel der Kriegsf\u00fchrung nach Art. 54 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen.<\/p>\n<p>Wie der IGH dies beurteilt und ob er die Monetary-Gold-Doktrin im Hauptsacheverfahren f\u00fcr einschl\u00e4gig h\u00e4lt, bleibt abzuwarten. Eine einheitliche Linie schien sich jedenfalls im Eilverfahren noch nicht herausgebildet zu haben. Die ablehnende Entscheidung des IGH erging mit 15 zu einer Stimme, nur der von Nicaragua benannte Ad-hoc-Richter Awn Shawkat Al-Khasawneh stimmte f\u00fcr den Eilantrag.\u00a0<\/p>\n<p>Einige Richter gaben jedoch abweichende Stellungnahmen ab, darunter <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/193\/193-20240430-ord-01-01-en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">die Vizepr\u00e4sidentin Julia Sebutinde.<\/a> Sie h\u00e4lt Israel wegen der Monetary-Gold-Doktrin f\u00fcr eine unverzichtbare dritte Partei, deshalb d\u00fcrfe der IGH hier seine Gerichtsbarkeit nicht aus\u00fcben. Al-Khasawneh sieht das in seiner <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/193\/193-20240430-ord-01-05-en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Stellungnahme<\/a> erwartungsgem\u00e4\u00df anders.<\/p>\n<p>Vorangegangener Rechtsstreit zwischen Deutschland und Nicaragua?<\/p>\n<p>Um die Zust\u00e4ndigkeit des IGH zu begr\u00fcnden, beruft sich Nicaragua zum einen auf Deutschlands sogenannte fakultative Unterwerfungserkl\u00e4rung nach Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts, mit der die Bundesrepublik also die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH anerkannt hat. Zum anderen nennt es Art. IX der V\u00f6lkermordkonvention, der die Zust\u00e4ndigkeit des IGH u.a. f\u00fcr Streitf\u00e4lle zwischen Vertragsstaaten \u00fcber die Auslegung, Anwendung oder Durchf\u00fchrung der Konvention statuiert. Beide Normen setzen jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Rechtsstreit zwischen den zwei Staaten besteht. Das bestreitet Deutschland.<\/p>\n<p>Im Februar 2024 hatte das nicaraguanische Regime eine <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/sites\/default\/files\/case-related\/193\/193-20240301-app-01-01-en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Verbalnote<\/a> an das Ausw\u00e4rtige Amt geschickt, die Mitte des Monats ankam. Nur siebzehn Tage danach habe es &#8222;ohne vorherige Warnung&#8220; Klage erhoben. Deutschland habe deshalb gar nicht die M\u00f6glichkeit gehabt, auf die Vorw\u00fcrfe und Aufforderungen aus der Verbalnote zu reagieren und seinen Standpunkt klarzumachen. Es habe keine substanzielle Auseinandersetzung zwischen den beiden Staaten gegeben, sodass man nicht von einem &#8222;Rechtsstreit&#8220; sprechen k\u00f6nnte, sagte Wordsworth bei der Anh\u00f6rung im April 2024.<\/p>\n<p>Wohl auch vor dem Hintergrund dieses Verfahrens hat Deutschland Ende 2025 seine <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/21\/031\/2103141.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Unterwerfungserkl\u00e4rung nach Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts ge\u00e4ndert und um eine Verhandlungsklausel erg\u00e4nzt<\/a>: Demnach sollen Staaten k\u00fcnftig &#8222;in einen substanziellen Austausch&#8220; mit Deutschland treten m\u00fcssen, bevor sie Klage zum IGH erheben.<\/p>\n<p>Verfahren gegen Israel wird noch dauern<\/p>\n<p>F\u00fcr das laufende Verfahren gegen Nicaragua gilt diese Klausel noch nicht.\u00a0<\/p>\n<p>Zwischen dem 7. und dem 10. September 2026 werden die Vertreter der beiden Staaten nun die M\u00f6glichkeit haben, ihre Argumente zu er\u00f6rtern. In den zwei Runden ist zun\u00e4chst Deutschland, dann Nicaragua an der Reihe.\u00a0<\/p>\n<p>Im Verfahren S\u00fcdafrika gegen Israel wurde in der Hauptsache noch nicht verhandelt. Eine Schriftsatzrunde mit Klage und Klageerwiderung gab es bereits, eine zweite wird noch folgen. Das ist nicht vorgeschrieben. Der IGH kann dies jedoch nach Artikel 45 Nr. 2 seiner Verfahrensordnung anordnen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder \u2013 wie hier \u2013 er es f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. S\u00fcdafrika hat bis zum 22. November 2027 Zeit f\u00fcr die Replik, Israel danach wiederum bis zum 22. Mai 2029 f\u00fcr die Duplik.<\/p>\n<p>Entgegen der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/igh-israel-suedafrika-bundesregierung-nebenintervention-drittpartei-voelkermord-hamas\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Ank\u00fcndigung der damaligen Ampelregierung<\/a> wird Deutschland in diesem Verfahren nicht als sogenannte Drittpartei intervenieren, wie Ende M\u00e4rz bekannt wurde. Ohnehin muss die Bundesrepublik sich nun erstmal selbst vor dem IGH verteidigen.\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tDeutschland wehrt sich gegen Vorwurf der Beihilfe zum V\u00f6lkermord in Gaza:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t04.09.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60798 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t04.09.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Bevorstehende Gerichtsanh\u00f6rungen: Kann der IGH entscheiden, ob Deutschland Beihilfe zu einem m\u00f6glichen V\u00f6lkermord in Gaza geleistet hat? 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