{"id":1283399,"date":"2026-09-06T02:07:30","date_gmt":"2026-09-06T02:07:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1283399\/"},"modified":"2026-09-06T02:07:30","modified_gmt":"2026-09-06T02:07:30","slug":"eu-sanktionen-der-mensch-darf-nie-bloss-mittel-sein-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1283399\/","title":{"rendered":"EU-Sanktionen: Der Mensch darf nie blo\u00df Mittel sein"},"content":{"rendered":"<p data-external=\"Article.FirstParagraph\">\u201eHandle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals blo\u00df als Mittel brauchst.\u201c Der Satz stammt aus dem Jahr 1785 (Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA IV, 429). Der Satz bezeichnet die Grenze jeder freiheitlichen Staatsgewalt: Ein Mensch darf f\u00fcr sein eigenes Tun in Anspruch genommen werden. Der Staat aber darf ihn nicht zum blo\u00dfen Werkzeug seiner au\u00dfenpolitischen Interessen instrumentalisieren.<\/p>\n<p>Auf diesem Gedanken beruht der erste Satz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Art. 1 Abs. 1 GG erkl\u00e4rt die W\u00fcrde des Menschen f\u00fcr unantastbar. Mit demselben Bekenntnis beginnt die Grundrechtecharta der Europ\u00e4ischen Union. Art. 1 GRCh verpflichtet jede europ\u00e4ische Hoheitsgewalt, die W\u00fcrde jedes Menschen zu achten und zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die Kommission und der Rat geraten mit diesen Grundrechten in Konflikt.<\/p>\n<p>Am 17. August 2026 k\u00fcndigte die Hohe Vertreterin der Union, Kaja Kallas, in einem Interview der WELT die weitreichendsten Sanktionslistungen seit Beginn des russischen Angriffskrieges an. <\/p>\n<p>Nach den hierzu ver\u00f6ffentlichten Angaben sollen rund 1600 Personen und Unternehmen neu erfasst werden; die Zahl der gelisteten russischen Entit\u00e4ten w\u00fcrde um etwa ein Drittel steigen. Auf neue sektorale Ma\u00dfnahmen soll nach Berichten aus Br\u00fcssel verzichtet werden, um die Annahme der Listungen zu beschleunigen.<\/p>\n<p>Hinter jedem Sanktionsadressaten stehen eingefrorenes Eigentum, der Ausschluss vom europ\u00e4ischen Wirtschaftsleben, Reisebeschr\u00e4nkungen, abgebrochene Bankbeziehungen und ein amtlich verliehenes Stigma als Unterst\u00fctzer des Krieges. Je gr\u00f6\u00dfer die Zahl der Sanktionierten und je h\u00f6her das Tempo bei der Verh\u00e4ngung der Zwangsmittel, desto wichtiger werden ein grundrechtskonformer Tatbestand und eine belastbare individuelle Tatsachengrundlage. Das wichtigste Listungskriterium der EU erf\u00fcllt die erste Voraussetzung nicht.<\/p>\n<p>Ein Tatbestand ohne Tat<\/p>\n<p>Das sogenannte Kriterium g erfasst in seiner heutigen Fassung \u201ef\u00fchrende Gesch\u00e4ftsleute, die in Russland t\u00e4tig sind\u201c, ihre unmittelbaren Familienangeh\u00f6rigen und andere Personen, die von ihnen profitieren, sowie Gesch\u00e4ftsleute und Unternehmen in Wirtschaftssektoren, die der russischen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle verschaffen (Art. 2 Abs. 1 lit. g Beschluss 2014\/145\/GASP; Art. 3 Abs. 1 lit. g VO (EU) Nr. 269\/2014).<\/p>\n<p>Der Tatbestand verlangt keine Unterst\u00fctzung des Krieges, keine Beteiligung an seiner Finanzierung, keine N\u00e4he zum Kreml und kein sonstiges pers\u00f6nlich vorwerfbares Verhalten. Er verlangt allein wirtschaftliche Relevanz am falschen Ort. Bei unmittelbaren Familienangeh\u00f6rigen gen\u00fcgt es, von dem Gesch\u00e4ftsmann zu profitieren; gehaftet wird f\u00fcr Ehe oder Verwandtschaft und die Teilhabe an seinem Wohlstand, eigenes Verhalten ist auch hier nicht erforderlich. Moderne Sippenhaft.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs hat diese Konstruktion am 26. M\u00e4rz 2026 in einem Urteil \u00fcber f\u00fcnf verbundene Rechtssachen gebilligt. Danach darf ein Listungskriterium Personengruppen erfassen, die \u201ewenn auch nur mittelbar\u201c eine objektive Verbindung zu dem betreffenden Drittstaat unterhalten; wie sich diese Verbindung in den Tatbestandsmerkmalen des Kriteriums ausdr\u00fcckt, stellt dessen G\u00fcltigkeit nicht in Frage (Rn. 289 f.). Der Einfluss f\u00fchrender Gesch\u00e4ftsleute ist rein wirtschaftlich zu verstehen; weder eine pers\u00f6nliche Verbindung zur russischen Regierung noch die tats\u00e4chliche F\u00e4higkeit zur Einflussnahme muss nachgewiesen werden (Rn. 167, 181; EuGH, Urt. v. 26.3.2026, verb. Rs. C-696\/23 P u.a., Pumpyanskiy u.a.\/Rat, ECLI:EU:C:2026:245).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kannte diesen Einwand genau. Die Rechtsmittelf\u00fchrer hatten ausdr\u00fccklich geltend gemacht, Kriterium g treffe Menschen f\u00fcr das, was sie seien, nicht f\u00fcr das, was sie t\u00e4ten, und lasse sie nicht erkennen, welches Verhalten sie \u00e4ndern m\u00fcssten, um den Sanktionen zu entgehen. Der Gerichtshof gibt dieses Argument selbst wieder und weist es dennoch zur\u00fcck: F\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Kriteriums gen\u00fcge eine auch nur mittelbare objektive Verbindung der erfassten Personengruppe zu Russland; rechtswidrig sei ein solches Kriterium erst, wenn es zur Erreichung seines Ziels offensichtlich ungeeignet sei (Rn. 289\u2013293).<\/p>\n<p>Gerade weil der Gerichtshof den Einwand kannte, ist die Leerstelle seiner Pr\u00fcfung besonders gravierend. Er beantwortet die Frage, ob das Kriterium zur Aus\u00fcbung au\u00dfenpolitischen Drucks offensichtlich ungeeignet ist. Er beantwortet nicht die vorgelagerte Frage, ob eine Rechtsordnung einen Menschen \u00fcberhaupt zum Instrument dieses Drucks machen darf, obwohl weder ein eigenes Fehlverhalten noch ein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten vorausgesetzt wird, durch dessen \u00c4nderung er die Sanktion beenden k\u00f6nnte. Das eine ist eine Frage der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit innerhalb eines weiten politischen Einsch\u00e4tzungsspielraums. Das andere ist eine Grenze der Menschenw\u00fcrde. Die Billigung des Kriteriums unter dem Ma\u00dfstab der offensichtlichen Ungeeignetheit beantwortet den Einwand aus Art. 1 GRCh nicht; sie dokumentiert vielmehr, dass er ungepr\u00fcft geblieben ist.<\/p>\n<p>Wozu die pers\u00f6nliche Sanktion trotzdem dienen soll, hat das Gericht der Europ\u00e4ischen Union ungew\u00f6hnlich offen beschrieben. Der wirtschaftliche Einfluss der Betroffenen solle ausgenutzt werden, \u201eindem sie gezwungen werden, Druck auf diese Regierung auszu\u00fcben, damit sie ihre Politik gegen\u00fcber der Ukraine \u00e4ndert\u201c (EuG, Urt. v. 3.9.2025, T-1117\/23, Rn. 54). Der Tatbestand verlangt kein eigenes kriegsbezogenes Verhalten. Sein erkl\u00e4rter Zweck ist dennoch, den Willen des Betroffenen zu beugen und ihn so zum Erf\u00fcllungsgehilfen au\u00dfenpolitischer Interessen zu degradieren und als Druckmittel gegen einen anderen Hoheitstr\u00e4ger zu instrumentalisieren.<\/p>\n<p>Wie wenig der Rat seiner eigenen Konstruktion traut, zeigen die Schlussfolgerungen der ver\u00f6ffentlichten Listungsbegr\u00fcndungen. Wo die Begr\u00fcndungen \u00fcber die blo\u00dfe Statusfeststellung hinausgreifen, m\u00fcnden sie regelm\u00e4\u00dfig in formelhaften Schuldzuweisungen: \u201eDaher hat er russische Entscheidungstr\u00e4ger, die f\u00fcr die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterst\u00fctzt und von diesen profitiert.\u201c Das ist die Behauptung individueller Verantwortung, und zwar im Wortlaut jener Unterst\u00fctzungskriterien, deren Nachweis Kriterium g gerade entbehrlich machen soll. Vor Gericht gen\u00fcgt es, dass der Status belegt ist; die behauptete Unterst\u00fctzung russischer Entscheidungstr\u00e4ger muss dann nicht mehr bewiesen werden. Im Amtsblatt bleibt der Vorwurf dennoch stehen. Gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit wird individuelle Schuld verk\u00fcndet; gegen\u00fcber den Gerichten wird sie f\u00fcr rechtlich unerheblich erkl\u00e4rt. Das Stigma des Kriegsunterst\u00fctzers bleibt.<\/p>\n<p>Das Sanktionskriterium ohne Ausweg<\/p>\n<p>Sanktionen k\u00f6nnen unterschiedliche pr\u00e4ventive Zwecke verfolgen. Sie k\u00f6nnen Ressourcen entziehen, wirtschaftliche Kosten erh\u00f6hen oder politischen Druck erzeugen. Eine individuelle Listung, deren gerichtlich beschriebener Zweck darin besteht, gerade den Gelisteten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, muss aber eine elementare Frage beantworten: Was genau kann dieser Mensch rechtm\u00e4\u00dfig tun, damit der gegen ihn verh\u00e4ngte Zwang endet?<\/p>\n<p>Beim Waffenlieferanten lautet die Antwort: die Lieferung einstellen. Beim Finanzier milit\u00e4rischer Aktivit\u00e4ten: die Finanzierung beenden. Beim Sanktionsumgeher: die Umgehung unterlassen. Beim Adressaten des Kriteriums g gibt es keine entsprechende Antwort. Seine Listung kn\u00fcpft nicht an eine Handlung an, deren Beendigung er herbeif\u00fchren k\u00f6nnte, sondern an seine Stellung, seine Familie oder die Einnahmen eines gesamten Wirtschaftszweigs.<\/p>\n<p>Wo die Einnahmen des Staates aus Steuern und anderen gesetzlich geschuldeten Abgaben bestehen, wird der Widerspruch besonders deutlich. Der Betroffene muss zahlen. Verweigert er die Zahlung, verst\u00f6\u00dft er gegen das Recht; der Staat wird die Forderung zwangsweise einziehen und ihn strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Der Rat fordert nicht ausdr\u00fccklich zur Steuerhinterziehung auf. Das Kriterium benennt \u00fcberhaupt kein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten, mit dem der Betroffene den angeblich sanktionsw\u00fcrdigen Zustand beseitigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Unionsgerichte kennen den Unterschied zwischen freiwilliger Unterst\u00fctzung und gesetzlicher Zahlungspflicht. Aus der blo\u00dfen Entrichtung von Steuern darf nicht auf die finanzielle Unterst\u00fctzung eines Regimes geschlossen werden (EuG, Urt. v. 9.12.2014, T-441\/11, Peftiev\/Rat, Rn. 188; Urt. v. 6.10.2015, T-276\/12, Chyzh u.a.\/Rat, Rn. 169). F\u00fcr Kriterium g hat das Gericht im Fall Rashnikov zus\u00e4tzlich erkl\u00e4rt, dass es nicht auf die Steuerzahlungen des Betroffenen ankommt. Ma\u00dfgeblich seien die Einnahmen des gesamten Sektors, die nicht notwendig von diesem Gesch\u00e4ftsmann selbst gezahlt werden (EuG, Urt. v. 13.9.2023, T-305\/22, Rashnikov\/Rat, Rn. 96\u201398). Die Sanktion wird damit ausdr\u00fccklich von einem eigenen Beitrag und zurechenbaren Verhalten des Sanktionierten entkoppelt.<\/p>\n<p>Auch der Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen bietet keinen verl\u00e4sslichen Ausweg. Seit 2025 enth\u00e4lt die Verordnung f\u00fcr f\u00fchrende Gesch\u00e4ftsleute, die nach dem 24. Februar 2022 Eigentum, Kontrolle oder wirtschaftlichen Nutzen ihrer Gesch\u00e4ftsinteressen \u00fcbertragen haben, eine ausdr\u00fcckliche Fortf\u00fchrungsregel: Die \u00dcbertragung beendet die Listung nicht ohne Weiteres; der Betroffene muss mit aktuellen und verl\u00e4sslichen Informationen nachweisen, dass das Kriterium nicht mehr erf\u00fcllt ist (Art. 3 Abs. 1b VO (EU) Nr. 269\/2014, eingef\u00fcgt durch VO (EU) 2025\/903 v. 13.5.2025). Die Gro\u00dfe Kammer hat diese Lesart best\u00e4tigt: Auch wer seine \u00c4mter aufgegeben und mit der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile jede Kontrolle \u00fcber seine Unternehmen verloren hat, kann weiter als f\u00fchrender Gesch\u00e4ftsmann gelten; es gen\u00fcgen der fr\u00fchere Status, die fr\u00fcheren Funktionen und das wirtschaftliche Gewicht des Unternehmens (EuGH, Urt. v. 26.3.2026, verb. Rs. C-696\/23 P u.a., Pumpyanskiy u.a.\/Rat, Rn. 182\u2013184). Der Status hat einen Anfang, aber kein geregeltes Ende. Ein Tatbestand, der kein Fehlverhalten voraussetzt, erschwert damit zugleich die M\u00f6glichkeit, seinen statusbezogenen Ankn\u00fcpfungspunkt zu beseitigen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Konstruktionsfehler zeigt sich auch in der Sektorlogik. Geld ist fungibel. Einnahmen aus Stahl, Banken, Software oder Lebensmitteln erh\u00f6hen s\u00e4mtlich die allgemeine Leistungsf\u00e4higkeit des Staatshaushalts. Das kann sektorale Handels- oder Finanzbeschr\u00e4nkungen rechtfertigen. Es erkl\u00e4rt aber nicht, warum das gesamte Verm\u00f6gen einer bestimmten nat\u00fcrlichen Person eingefroren werden darf, obwohl ihr eigener Beitrag weder festgestellt noch verlangt wird.<\/p>\n<p>Geht es um die Einnahmen eines Wirtschaftszweigs, muss der Wirtschaftszweig reguliert werden. Geht es um das Verhalten eines Menschen, muss sein Verhalten festgestellt werden. Kriterium g vermischt beides. Es nimmt die fiskalische Bedeutung eines Sektors und verwandelt sie ohne individuellen Zurechnungsgrund in eine existenzielle Ma\u00dfnahme gegen einzelne Personen.<\/p>\n<p>Zweierlei Ma\u00df<\/p>\n<p>Wie wenig die Union die Sektorzugeh\u00f6rigkeit tats\u00e4chlich als hinreichenden pers\u00f6nlichen Vorwurf behandelt, zeigt ihre eigene Wirtschaft. Nach den Erhebungen des KSE Institute und der B4Ukraine-Koalition waren Mitte 2025 weiterhin mehr als zweitausend internationale Unternehmen in Russland t\u00e4tig. Sie erzielten dort 2024 Ums\u00e4tze von rund 201 Milliarden US-Dollar und zahlten mindestens 20 Milliarden US-Dollar an Steuern; seit Beginn des Krieges sollen es mehr als 60 Milliarden US-Dollar gewesen sein (KSE Institute\/B4Ukraine, Corporate Complicity, August 2025). Siebzehn der zwanzig gr\u00f6\u00dften ausl\u00e4ndischen Unternehmenssteuerzahler Russlands stammen aus G-7- und EU-Staaten. Der gr\u00f6\u00dfte europ\u00e4ische unter ihnen ist die \u00f6sterreichische Raiffeisen Bank International mit 402 Millionen US-Dollar Gewinnsteuer allein 2024; unter den f\u00fcnf gr\u00f6\u00dften finden sich au\u00dferdem Philip Morris (220 Millionen), Japan Tobacco (182 Millionen) und die franz\u00f6sische Baumarktkette Leroy Merlin (128 Millionen). Deutsche Unternehmen erwirtschafteten 2024 in Russland 19 Milliarden US-Dollar Umsatz und zahlten 594 Millionen US-Dollar Steuern (KSE Institute\/B4Ukraine, a.a.O.).<\/p>\n<p>Das Kriterium ist auf dem Papier zwar nicht an eine Staatsangeh\u00f6rigkeit gebunden. In der Praxis ist die Herkunft jedoch das Merkmal, das vergleichbare westliche Unternehmenslenker von den gelisteten russischen Gesch\u00e4ftsleuten trennt. Der Rat k\u00f6nnte einwenden, russische Unternehmer verf\u00fcgten \u00fcber gr\u00f6\u00dferen politischen Einfluss. So hat der Rat die heutige Fassung des Kriteriums 2023 selbst begr\u00fcndet: mit einer Beziehung wechselseitigen Nutzens und wechselseitiger Unterst\u00fctzung zwischen der russischen Regierung und f\u00fchrenden Gesch\u00e4ftsleuten (Erw\u00e4gungsgrund 4 des Beschlusses (GASP) 2023\/1094). Gerade diesen Zusammenhang muss er nach der gebilligten Auslegung des Kriteriums aber nicht nachweisen; wirtschaftliche Bedeutung gen\u00fcgt. Wenn die wirtschaftliche Stellung die Zurechnung tragen soll, befinden sich westliche Eigent\u00fcmer und Manager in denselben Sektoren in einer vergleichbaren Lage. Ihre Nichtlistung wirft deshalb Fragen bez\u00fcglich des Diskriminierungsverbots des Art. 20 GRCh auf (\u201eAlle Personen sind vor dem Gesetz gleich.\u201c). Der Gerichtshof hat den Gleichheitseinwand formal zur\u00fcckgewiesen: Das Kriterium unterscheide nicht nach Staatsangeh\u00f6rigkeit. Das beantwortet jedoch nicht die praktische Frage, weshalb westliche Eigent\u00fcmer und Manager, die in denselben Sektoren dieselbe wirtschaftliche Wirkung entfalten, durchweg unbehelligt bleiben.<\/p>\n<p>Unvollst\u00e4ndige Sanktionen sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht jede denkbare Einnahmequelle erfassen. Die Selektivit\u00e4t widerlegt aber die Behauptung, der blo\u00dfe Beitrag eines Sektors zum russischen Haushalt rechtfertige die pers\u00f6nliche wirtschaftliche Beeintr\u00e4chtigung seiner f\u00fchrenden Gesch\u00e4ftsleute. W\u00e4re diese Einnahmewirkung der entscheidende Zurechnungsgrund, m\u00fcsste sie unabh\u00e4ngig vom Pass gelten. In der Praxis gilt: <a class=\"is-link c-block-items__link c-link--rich-text-renderer\" href=\"https:\/\/www.welt.de\/kultur\/plus247675932\/Edward-Luttwak-Russe-reich-und-schuldig.html\" data-internal-tracking-enabled=\"true\" data-internal-tracking=\"{&quot;action&quot;:&quot;click&quot;,&quot;label&quot;:&quot;link&quot;,&quot;name&quot;:&quot;Inline Element&quot;,&quot;data&quot;:{&quot;source&quot;:&quot;&quot;,&quot;target&quot;:&quot;https:\/\/www.welt.de\/kultur\/plus247675932\/Edward-Luttwak-Russe-reich-und-schuldig.html&quot;,&quot;trackingName&quot;:&quot;&quot;,&quot;trackingLabel&quot;:&quot;&quot;}}\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Russe, reich, schuldig<\/a>.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich widerspr\u00fcchlich ist der fortdauernde europ\u00e4ische Bezug russischer Energietr\u00e4ger. Im dritten Kriegsjahr flossen aus dem Wirtschaftsraum der Union nach den Daten des Centre for Research on Energy and Clean Air 21,9 Milliarden Euro f\u00fcr russische fossile Energietr\u00e4ger, mehr als die 18,7 Milliarden Euro, die sie der Ukraine im selben Jahr als Finanzhilfe zukommen lie\u00df (CREA, Bericht v. 24.2.2025; Finanzhilfe nach dem Ukraine Support Tracker des IfW Kiel, ohne Milit\u00e4r- und humanit\u00e4re Hilfe). Im ersten Halbjahr 2025 blieb die Union der gr\u00f6\u00dfte Importeur russischen Fl\u00fcssiggases und steigerte die Einfuhren gegen\u00fcber dem Vorjahr um sieben Prozent (IEEFA, European LNG Tracker). Russisches Fl\u00fcssiggas darf unter Altvertr\u00e4gen bis zum 1. Januar 2027 bezogen werden, Pipelinegas \u00fcber TurkStream bis in den Herbst 2027 (19. Sanktionspaket). Diese politische Abw\u00e4gung mag aus Gr\u00fcnden der Versorgungssicherheit erkl\u00e4rbar sein. Sie nimmt dem Rat aber die M\u00f6glichkeit, die blo\u00dfe fiskalische Wirkung wirtschaftlicher T\u00e4tigkeit als hinreichenden pers\u00f6nlichen Schuld- oder Verantwortungsersatz zu behandeln.<\/p>\n<p>Beugemittel ohne beugbares Verhalten<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Menschenw\u00fcrde mit der Objektformel: Der Mensch darf nicht zum blo\u00dfen Objekt staatlichen Handelns und nicht zum blo\u00dfen Mittel f\u00fcr fremde Zwecke herabgew\u00fcrdigt werden (BVerfGE 27, 1 [6]; 109, 279 [312 f.]; 115, 118 [153]; 144, 20 Rn. 539). Nicht schon jede staatliche Belastung verletzt deshalb die W\u00fcrde. Recht erlegt Menschen st\u00e4ndig Pflichten auf und verfolgt mit Gesetzen allgemeine Zwecke. Die Grenze ist \u00fcberschritten, wenn die Subjektstellung des Betroffenen grunds\u00e4tzlich missachtet wird. Eigentum kann aus Gr\u00fcnden des Gemeinwohls beschr\u00e4nkt werden. Menschenw\u00fcrde kann nicht gegen au\u00dfenpolitische Zweckm\u00e4\u00dfigkeit abgewogen werden.<\/p>\n<p>Dabei besteht ein entscheidender Unterschied zu den \u00fcbrigen betroffenen Grundrechten. Eigentum, unternehmerische Freiheit oder Privatleben d\u00fcrfen unter den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh eingeschr\u00e4nkt und gegen legitime Gemeinwohlziele abgewogen werden. Art. 1 GRCh beginnt dagegen mit der Feststellung, dass die W\u00fcrde des Menschen unantastbar ist. Ist ein Mensch zum blo\u00dfen Mittel staatlicher Zweckverfolgung herabgew\u00fcrdigt, l\u00e4sst sich dieser Eingriff nicht dadurch rechtfertigen, dass der au\u00dfenpolitische Zweck besonders gewichtig ist. Die Menschenw\u00fcrde ist kein Posten in einer Kosten-Nutzen-Rechnung. Je wichtiger das politische Ziel, desto mehr Mittel mag ein Staat einsetzen d\u00fcrfen, den Menschen selbst darf er nicht zum Mittel machen.<\/p>\n<p>Genau das geschieht hier. Der Gelistete wird nicht wegen eines zurechenbaren kriegsbezogenen Verhaltens belastet. Es gibt f\u00fcr ihn keinen rechtm\u00e4\u00dfigen Weg, den Eingriff durch eine Verhaltens\u00e4nderung zu beenden. Seine wirtschaftliche Existenz wird vielmehr ausgenutzt, um \u00fcber ihn auf eine Regierung einzuwirken, f\u00fcr deren Entscheidungen er nicht verantwortlich ist. Der Rat beansprucht damit, die Politik der russischen Regierung mittelbar durch existenziellen wirtschaftlichen Zwang gegen private Personen steuern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Versteht man die Ma\u00dfnahme als Beugemittel, fehlt das beugbare Verhalten. Versteht man sie als Reaktion auf einen Status, erh\u00e4lt sie straf\u00e4hnlichen Charakter: schwerste Nachteile ohne Tat, ohne individuellen Vorwurf und ohne Schuld. Versteht man sie als Inanspruchnahme eines Unbeteiligten zur Abwehr einer fremden Gefahr, greift der elementare Gedanke des Nichtst\u00f6rerrechts: Der Unbeteiligte darf nicht zum blo\u00dfen Instrument staatlicher Gefahrenabwehr herabgew\u00fcrdigt werden, solange dem Staat eigene Mittel zur Verf\u00fcgung stehen. Der Union stehen sektorale Sanktionen, Export- und Importverbote, Finanzma\u00dfnahmen, Diplomatie, Strafverfolgung und milit\u00e4rische Unterst\u00fctzung der Ukraine zur Verf\u00fcgung. Ein Notstand, der den dauerhaften Zugriff auf das Verm\u00f6gen und weitere Grundrechtseingriffe eines nicht verantwortlichen Privaten rechtfertigt, besteht nicht.<\/p>\n<p>Der Begriff ist hart, aber sachlich zutreffend: Wer A existenziell belastet, um B zu einem anderen Verhalten zu bewegen, benutzt A als Geisel seiner Politik. Die Schwere des russischen Angriffskrieges \u00e4ndert daran nichts, denn sie hebt die Grundrechtsbindung des Staates nicht auf.<\/p>\n<p>Der Zwang zum politischen Bekenntnis<\/p>\n<p>Wie soll der Betroffene die Sanktion beenden? Die unausgesprochene Antwort lautet: Distanzieren Sie sich. Opponieren Sie. Setzen Sie Ihren Einfluss gegen die russische F\u00fchrung ein. Damit wird aus dem Eigentumseingriff ein Eingriff in die politische Freiheit.<\/p>\n<p>Die Meinungsfreiheit sch\u00fctzt auch das Schweigen (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 11 GRCh). Das Demokratieprinzip setzt voraus, dass politische Willensbildung nicht durch existenziellen staatlichen Zwang erzeugt wird. Ein Hoheitstr\u00e4ger darf politische Positionen kritisieren und ihnen widersprechen. Aber er darf einen Menschen nicht wirtschaftlich entrechten, damit dieser die von einem Staat gew\u00fcnschte politische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einem anderen Staat entfaltet.<\/p>\n<p>Dass eine solche Bet\u00e4tigung in Russland erhebliche pers\u00f6nliche und strafrechtliche Risiken ausl\u00f6sen kann, versch\u00e4rft den Eingriff, es begr\u00fcndet ihn nicht erst. Der Versto\u00df liegt bereits darin, dass (wirtschaftliche) Freiheit und Eigentum als Pfand f\u00fcr ein politisches Bekenntnis eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Richter aus London<\/p>\n<p>Wie problematisch diese Logik ist, zeigt das Minderheitsvotum Lord Leggatts im Urteil des britischen Supreme Court vom Juli 2025 \u00fcber die Sanktionierung des britischen Staatsb\u00fcrgers Eugene Shvidler (Shvidler v Secretary of State for Foreign, Commonwealth and Development Affairs, [2025] UKSC 30). Die Mehrheit hielt die Sanktionen mit vier zu einer Stimme aufrecht. Leggatt pr\u00fcfte dagegen die behauptete Wirkungskette: Shvidler solle auf seinen ehemaligen Gesch\u00e4ftspartner Abramowitsch einwirken, Abramowitsch auf Putin, Putin schlie\u00dflich seine Kriegspolitik \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Leggatt bezeichnete diese Argumentationskette als unbewiesene \u201earmchair theories\u201c. Die Erwartung, der Betroffene solle zugleich N\u00e4he zur F\u00fchrung besitzen, um Einfluss auszu\u00fcben, und sich gleichzeitig von ihr distanzieren, sei widerspr\u00fcchlich. Den Versuch, ihn durch Sanktionen zu sch\u00e4rferen \u00f6ffentlichen Erkl\u00e4rungen gegen den Krieg zu bewegen, nannte er \u201eOrwellian\u201c. Ein Gericht, so seine Warnung, m\u00fcsse z\u00f6gern, die Bestrafung eines Unschuldigen zur Motivation anderer als legitimes Mittel der Politik anzuerkennen. Er erinnerte an Admiral Byng, den die britische Admiralit\u00e4t 1757 erschie\u00dfen lie\u00df, in Voltaires Worten aus \u201eCandide\u201c: \u201epour encourager les autres\u201c.<\/p>\n<p>Das britische Recht ist nicht das Unionsrecht. Die logische und menschenrechtliche Frage aber ist dieselbe: Darf der Staat einen Menschen, dem das zu \u00e4ndernde Verhalten nicht zugerechnet werden kann, schwer belasten, um \u00fcber ihn andere zu beeinflussen?<\/p>\n<p>Warum Berlin nicht zustimmen darf<\/p>\n<p>Listungen nach dem Beschluss 2014\/145\/GASP werden im Rat grunds\u00e4tzlich einstimmig beschlossen und verl\u00e4ngert. Eine deutsche Enthaltung muss den Beschluss nicht verhindern; gegen ein ausdr\u00fcckliches deutsches Nein kann die au\u00dfenpolitische Listungsentscheidung jedoch nicht zustande kommen oder verl\u00e4ngert werden. Stimmt die Bundesregierung zu, tr\u00e4gt sie daher unmittelbare politische und verfassungsrechtliche Verantwortung.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung handelt im Rat als deutsche Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat im BND-Urteil klargestellt, dass die Bindung deutscher Hoheitsgewalt an die Grundrechte nicht an der Staatsgrenze endet (BVerfGE 154, 152). F\u00fcr die Mitwirkung an Unionsakten gilt zugleich die engere, aber un\u00fcberwindbare Grenze der Verfassungsidentit\u00e4t: Menschenw\u00fcrde und der menschenrechtliche Kern des Demokratieprinzips sind durch Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG jeder Preisgabe entzogen (BVerfGE 123, 267 \u2013 Lissabon; BVerfGE 140, 317 \u2013 Europ\u00e4ischer Haftbefehl II). Deutsche Verfassungsorgane d\u00fcrfen identit\u00e4tsverletzende Unionsakte nicht erzeugen, umsetzen oder aufrechterhalten und m\u00fcssen auf die Beseitigung qualifizierter Kompetenz\u00fcberschreitungen hinwirken (BVerfGE 154, 17 \u2013 PSPP).<\/p>\n<p>Die Identit\u00e4tskontrolle ist eine enge Ausnahme, geschaffen gerade f\u00fcr den Fall, dass der integrationsfeste Kern aus Menschenw\u00fcrde und Demokratie ber\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Ist Kriterium g wegen der Instrumentalisierung des Menschen mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips unvereinbar, ist auch die deutsche Zustimmung zu einer darauf beruhenden Listung verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Dass der Gerichtshof Kriterium g gebilligt hat, beantwortet die Frage nach der Menschenw\u00fcrde nicht. In der ver\u00f6ffentlichten Begr\u00fcndung der Gro\u00dfen Kammer werden Eigentum, unternehmerische Freiheit, Privatleben, Gleichbehandlung, effektiver Rechtsschutz und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit behandelt (Art. 7, 16, 17 und 47 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 GRCh; EuGH, Urt. v. 26.3.2026, verb. Rs. C-696\/23 P u.a., Pumpyanskiy u.a.\/Rat). Eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung des Kriteriums am Ma\u00dfstab des Art. 1 GRCh und der Instrumentalisierung des Menschen findet nicht statt. Die Bundesregierung kann ihre Bindung an Art. 1 Abs. 1 GG nicht dadurch abstreifen, dass eine entscheidende R\u00fcge in Luxemburg nicht autonom gepr\u00fcft wurde.<\/p>\n<p>Stimmt sie einer individuellen Listung zu, die allein auf einem Kriterium beruht, das Menschen ohne zurechenbares und rechtm\u00e4\u00dfig ver\u00e4nderbares Verhalten als Mittel au\u00dfenpolitischen Drucks einsetzt, vollzieht sie nicht blo\u00df europ\u00e4isches Recht. Sie \u00fcberschreitet die Grenze, innerhalb derer Deutschland an der europ\u00e4ischen Integration teilnehmen darf. Die Verfassungsidentit\u00e4t begr\u00fcndet dabei mehr als ein blo\u00dfes Zustimmungsverbot. Aus der Pflicht der Verfassungsorgane, auf die Beseitigung identit\u00e4tswidriger Zust\u00e4nde aktiv hinzuwirken (BVerfGE 154, 17 \u2013 PSPP), folgt eine Pflicht zum Widerspruch: Soweit eine Listung auch auf Kriterium g gest\u00fctzt wird, muss die Bundesregierung im Rat auf die Streichung dieser Grundlage dringen und der Verl\u00e4ngerung widersprechen, solange die Listung nicht von einem verfassungskonformen Kriterium mit belastbarer Tatsachengrundlage getragen wird. Eine blo\u00dfe Enthaltung stellt eine faktische Mitwirkung dar.<\/p>\n<p>\u201eSchludrig zusammengestellte Beweise\u201c<\/p>\n<p>Der Tatbestand ist der erste Rechtsbruch. Die tats\u00e4chliche Grundlage seiner Anwendung ist der zweite. Dieser zweite Konstruktionsfehler betrifft die Tatsachengrundlage individueller Sanktionen. Nach Kadi II muss das Unionsgericht pr\u00fcfen, ob wenigstens einer der tragenden Listungsgr\u00fcnde auf einer \u201ehinreichend gesicherten tats\u00e4chlichen Grundlage\u201c beruht. Die Beweislast liegt beim Rat (EuGH, Urt. v. 18.7.2013, verb. Rs. C-584\/10 P, C-593\/10 P und C-595\/10 P, Kadi II, Rn. 119 und 121).<\/p>\n<p>Die Unionsgerichte schlie\u00dfen dabei Presseartikel als Beweismittel nicht aus. Presseartikel geh\u00f6ren zu den Quellen, auf die der Rat grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgreifen darf (EuG, Urt. v. 15.11.2023, T\u2011193\/22, OT\/Rat, Rn. 115). Der Beweisbestand muss hinreichend konkret, genau und \u00fcbereinstimmend sein (ebenda, Rn. 124). F\u00fcr Presseartikel verlangt die Rechtsprechung zudem mehrere unterschiedliche Quellen (EuG, Urt. v. 16.10.2024, T\u2011201\/23, CRA\/Rat, Rn. 77).<\/p>\n<p>Mehrere Fundstellen sind jedoch nicht notwendig mehrere Quellen. F\u00fcnf Artikel k\u00f6nnen s\u00e4mtlich auf dieselbe Agenturmeldung, denselben anonymen Informanten oder denselben urspr\u00fcnglichen Text zur\u00fcckgehen. Ihre Wiederholung best\u00e4tigt dann nicht die Behauptung, sondern nur deren Verbreitung. Der Rat muss deshalb die Quellenkette offenlegen und pr\u00fcfen, ob tats\u00e4chlich voneinander unabh\u00e4ngige Ursprungserkenntnisse vorliegen.<\/p>\n<p>Auch anonyme journalistische Quellen sind kein Beweisprivileg des Staates. Ein Medium kann aus guten, rechtlich gesch\u00fctzten Gr\u00fcnden die Identit\u00e4t eines Informanten geheim halten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rat die deshalb nicht \u00fcberpr\u00fcfbare Behauptung zur Grundlage eines vollst\u00e4ndigen Asset Freeze machen darf. Quellenschutz sch\u00fctzt den Journalisten. Er ersetzt weder die Pr\u00fcfung durch den Rat noch dessen Beweislast.<\/p>\n<p>Journalisten k\u00f6nnen Tatsachen aufdecken, die Beh\u00f6rden \u00fcbersehen. Presseberichte k\u00f6nnen Ermittlungen ausl\u00f6sen und staatliche Erkenntnisse best\u00e4tigen. Sie d\u00fcrfen bei einer Ma\u00dfnahme dieser Schwere aber nicht ohne unabh\u00e4ngige Pr\u00fcfung an die Stelle staatlicher Tatsachenermittlung treten.<\/p>\n<p>Was \u201ePolitico\u201c in den \u201eWorking papers\u201c fand<\/p>\n<p>Wie weit die Praxis von diesem Ma\u00dfstab entfernt sein kann, zeigte \u201ePolitico\u201c am 21. September 2023 in der Recherche <a class=\"is-link c-block-items__link is-external c-link--rich-text-renderer\" href=\"https:\/\/www.politico.eu\/article\/shaky-grounds-secret-slipshod-evidence-eu-use-sanction-russia-oligarchs\/\" target=\"_blank\" title=\"Link wird in einem neuen Tab ge\u00f6ffnet\" rel=\"nofollow noopener\" data-internal-tracking-enabled=\"true\" data-internal-tracking=\"{&quot;action&quot;:&quot;click&quot;,&quot;label&quot;:&quot;link&quot;,&quot;name&quot;:&quot;Inline Element&quot;,&quot;data&quot;:{&quot;source&quot;:&quot;&quot;,&quot;target&quot;:&quot;https:\/\/www.politico.eu\/article\/shaky-grounds-secret-slipshod-evidence-eu-use-sanction-russia-oligarchs\/&quot;,&quot;trackingName&quot;:&quot;&quot;,&quot;trackingLabel&quot;:&quot;&quot;}}\">\u201eOn Shaky Grounds \u2013 The Secret, Slipshod Evidence the EU Uses to Sanction Russian Oligarchs\u201c<\/a> (Auf t\u00f6nernen F\u00fc\u00dfen \u2013 Die geheimen, schludrigen Beweise, mit denen die EU russische Oligarchen sanktioniert). Die Redaktion konnte f\u00fcnf vertrauliche Arbeitsdokumente (\u201eWorking Papers\u201c) zu Sanktionslistungen einsehen. Einzelne Dossiers st\u00fctzten sich auf nur vier, neun oder zehn offen zug\u00e4ngliche Fundstellen. Darunter befanden sich maschinell \u00fcbersetzte russische oder ukrainische Texte, Wikipedia- und \u201eForbes\u201c-Profile und ein russisches Lifestyle-Angebot, dessen publizistisches Gewicht eher bei Rezepten als bei \u00fcberpr\u00fcfbarer politischer Recherche lag.<\/p>\n<p>F\u00fcnf Dossiers beweisen keinen fl\u00e4chendeckenden Missstand. Sie zeigen aber, dass kein verl\u00e4sslich durchgesetzter Mindeststandard verhindert, dass Material dieser Qualit\u00e4t existenzielle Grundrechtseingriffe tr\u00e4gt. Ein Google-Suchergebnis wird nicht dadurch zu staatlicher Erkenntnis, dass es in ein vertrauliches Ratsdokument kopiert wird.<\/p>\n<p>Der Fall Usmanow: Gerichte entziehen den Ratsnarrativen die Tatsachengrundlage<\/p>\n<p>An dem Fall, an dem sich das Folgende zeigt, bin ich selbst beteiligt: Ich vertrete Alischer Usmanow seit Jahren in seinen europ\u00e4ischen pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten. Ich lege die Quellen offen und trenne zwischen gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Verf\u00fcgungen, Unterlassungserkl\u00e4rungen, Korrekturen und blo\u00dfen L\u00f6schungen.<\/p>\n<p>Eine dem Rat und der Kommission am 14. August 2026 \u00fcbermittelte Zusammenstellung seiner anwaltlichen Vertreter dokumentiert inzwischen aus allen 27 Mitgliedstaaten gerichtliche Entscheidungen und einstweilige Verf\u00fcgungen, strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen von f\u00fchrenden Zeitungen, TV-Sendern bis zum Bundeskriminalamt, Korrekturen oder L\u00f6schungen zu den gegen Usmanow verbreiteten Narrativen. <\/p>\n<p>Insgesamt erfasst sie 20 gerichtliche Entscheidungen, \u00fcber 100 strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen und mehr als 3000 Korrekturen oder L\u00f6schungen. Ihre europaweite H\u00e4ufung ist f\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeit der vom Rat \u00fcbernommenen Quellen von erheblicher Bedeutung. Das Schreiben an den Rat zieht daraus die beweisrechtliche Konsequenz: Stammen Begr\u00fcndung und Beweise der Listung aus Massenmedien und sozialen Medien, dann muss die \u00fcberw\u00e4ltigende Widerlegung und L\u00f6schung derselben Aussagen in denselben Medien als Entlastungsbeweis anerkannt werden. Das Volumen dieser Widerrufe \u00fcbersteige bei weitem alles, was der Rat als Beweis vorgelegt habe.<\/p>\n<p>Besonders frappierend ist der Umgang des Rates mit einem \u201eForbes\u201c-Artikel. Die fr\u00fchere Listungsbegr\u00fcndung lautete: \u201eUsmanov has reportedly fronted for President Putin and solved his business problems.\u201c Die Passage beruhte auf der w\u00f6rtlichen \u00dcbernahme aus einem \u201eForbes\u201c-Artikel und der dort wiedergegebenen Aussage eines nicht benannten \u201eExperten\u201c. Im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg konnte \u201eForbes\u201c kein einziges konkretes Gesch\u00e4ft nennen, bei dem Usmanow f\u00fcr den russischen Pr\u00e4sidenten als Strohmann gehandelt oder dessen gesch\u00e4ftliche Probleme gel\u00f6st haben soll. \u201eForbes\u201c legte die Identit\u00e4t der Quelle nicht offen und verteidigte die \u00c4u\u00dferung schlie\u00dflich als blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung. Das Landgericht Hamburg untersagte ihre weitere Verbreitung (Urt. v. 19.1.2024, 324 O 78\/23).<\/p>\n<p>Der Rat darf aus der untersagten Passage des Artikels keinen Beweis zugunsten seiner eigenen Ma\u00dfnahme machen. Wenn die Ursprungsquelle weder Tatsachen noch Beispiele vorlegt und sogar bestreitet, dass es sich \u00fcberhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt, kann eine staatliche Stelle nicht gegen die eigene Quelle die Behauptung aufrechterhalten, wenn sie \u00fcber keine eigene Beweisgrundlage verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Rat strich nach dem Hamburger Urteil zwar die genaue Formel, Usmanow habe f\u00fcr Putin als \u201efront\u201c gehandelt und dessen gesch\u00e4ftliche Probleme gel\u00f6st. Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union wertete ausgerechnet diese sprachliche \u00c4nderung sp\u00e4ter als Beleg daf\u00fcr, dass der Rat das Hamburger Urteil \u201eber\u00fccksichtigt\u201c habe (EuG, Urt. v. 3.9.2025, T-1117\/23, Usmanov\/Rat, Rn. 179\u2013181).<\/p>\n<p>Die heutige Listungsbegr\u00fcndung zeigt, wie wenig diese Feststellung tr\u00e4gt. Dort hei\u00dft es weiterhin, Usmanow sei \u201ereputed to have acted on behalf of the President of the Russian Federation in a number of business deals of political and strategic importance\u201c. \u201eFronted for the President\u201c wird zu \u201eacted on behalf of the President\u201c, \u201ereportedly\u201c zu \u201ereputed\u201c, und aus nicht benannten \u201ebusiness problems\u201c werden nicht benannte Gesch\u00e4fte von politischer und strategischer Bedeutung. Der Tatsachenkern ist derselbe: Usmanow soll als Vertreter oder Beauftragter Putins in Gesch\u00e4ften t\u00e4tig geworden sein. Ausgetauscht wurden die W\u00f6rter, nicht die Behauptung.<\/p>\n<p>Damit erweist sich auch die W\u00fcrdigung des Gerichts in Rn. 180 als kaum \u00fcberzeugend. Wer semantische \u00c4nderung mit materieller Ber\u00fccksichtigung gleichsetzt, pr\u00fcft Formulierungen statt Tatsachen. Das weckt erhebliche Zweifel an der Tragf\u00e4higkeit dieser gerichtlichen Kontrolle.<\/p>\n<p>Ein zweites Hamburger Urteil, das nach Beweisaufnahme ergangen ist, versch\u00e4rft den Befund. Am 23. Januar 2026 untersagte das Landgericht Hamburg (324 O 43\/24) der \u201eFrankfurter Allgemeinen Zeitung\u201c unter anderem die Behauptungen, Usmanow habe wiederholt im Interesse und vermutlich \u201eim Auftrag des Kremls\u201c gehandelt.<\/p>\n<p>Diese nationalen Urteile entfalten gegen\u00fcber dem Rat keine formelle Rechtskraft. Ein deutsches Pressegericht entscheidet nicht \u00fcber die G\u00fcltigkeit eines Unionsakts. Aber die presserechtliche Einordnung bedeutet, dass derjenige, der eine belastende Tatsachenbehauptung verbreitet, die ihm obliegende Substantiierung und den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.<\/p>\n<p>Auch im Sanktionsrecht tr\u00e4gt nicht der Gelistete die Beweislast f\u00fcr seine Unschuld, sondern der Rat die Beweislast f\u00fcr eine hinreichend gesicherte tats\u00e4chliche Grundlage. F\u00e4llt die publizistische Ursprungsquelle im kontradiktorischen Verfahren aus, muss der Rat unabh\u00e4ngige Beweise vorlegen oder die Behauptung entfernen. Eine neue Formulierung ist kein neuer Beweis sondern vorliegend nur die im Amtsblatt dokumentierte Missachtung einer Gerichtsentscheidung.<\/p>\n<p>Das Gericht hat in Usmanows Verfahren allerdings entschieden, dass er sich auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV nicht als subjektives Recht im Verfahren \u00fcber seine individuelle Listung berufen k\u00f6nne, weil dieser Grundsatz die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ordne (EuG, Urt. v. 3.9.2025, T-1117\/23, Usmanov\/Rat, Rn. 172 und 178). Damit ist die hier entscheidende Frage nicht beantwortet, sondern lediglich auf die institutionelle Ebene verwiesen, auf der Art. 4 Abs. 3 EUV gerade gilt. <\/p>\n<p>Ein mitgliedstaatliches Gerichtsurteil, das die tats\u00e4chliche Grundlage einer vom Rat verwendeten Behauptung nach kontradiktorischer Pr\u00fcfung verwirft, kann deshalb nicht wie rechtlich bedeutungsloses Privatmaterial behandelt werden. Jedenfalls zusammen mit der periodischen \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Rates, seiner Beweislast und dem Erfordernis einer hinreichend gesicherten tats\u00e4chlichen Grundlage verpflichtet es zu einer sachlichen Neubewertung. Art. 4 Abs. 3 EUV mag dem Gelisteten insoweit kein eigenst\u00e4ndiges subjektives Recht verleihen; er gibt dem Rat aber erst recht keine Befugnis, den materiellen Befund eines mitgliedstaatlichen Urteils durch eine neue Formulierung zu neutralisieren.<\/p>\n<p>Ein Journalist gegen den Ermittlungsapparat von 27 Staaten<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung begr\u00fcndet die Zul\u00e4ssigkeit \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Quellen wie Zeitungsartikeln auch damit, dass die Unionsorgane in Drittstaaten keine eigenen Ermittlungsbefugnisse besitzen (st. Rspr.; EuG, Urt. v. 15.11.2023, T-193\/22, OT\/Rat, Rn. 115 f.; ebenso Urt. v. 7.2.2024, T-237\/22, Usmanov\/Rat). F\u00fcr den Rat als Beh\u00f6rde mag das formal zutreffen. Institutionell ist die Betrachtung jedoch unvollst\u00e4ndig. \u00dcber jede au\u00dfenpolitische Listung entscheiden die Regierungen von 27 Mitgliedstaaten. Hinter ihnen stehen Nachrichtendienste, Au\u00dfenministerien, Botschaften, Finanzaufsichten, Geldw\u00e4scheeinheiten, Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, Rechtshilfeinstrumente und diplomatische Kan\u00e4le.<\/p>\n<p>Niemand verlangt 27 f\u00f6rmliche Negativbescheinigungen. Ebenso wenig muss jeder Nachrichtendienst jeden Gesch\u00e4ftsvorgang untersucht haben. Aber wer die geb\u00fcndelte Zwangsgewalt von 27 Staaten gegen einen Menschen einsetzt, muss darlegen k\u00f6nnen, dass die verf\u00fcgbaren staatlichen Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur Pr\u00fcfung der tragenden Behauptung genutzt wurden, bevor man auf einen Presseartikel zur\u00fcckgreift. Die Union behauptet damit im Ernst, die geb\u00fcndelte Aufkl\u00e4rungsmacht von siebenundzwanzig Nachrichtendiensten reiche nicht aus, um eine Behauptung zu pr\u00fcfen, f\u00fcr die einem einzelnen Journalisten der Zeitaufwand gen\u00fcgte, den die Erstellung eines Artikels erfordert.<\/p>\n<p>Es bleiben drei M\u00f6glichkeiten. Verf\u00fcgen staatliche Stellen \u00fcber Erkenntnisse, die den Presseartikel best\u00e4tigen, muss der Rat deren \u00fcberpr\u00fcfbaren Kern vorlegen. Sind die Informationen geheim, bietet Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichts ein besonderes Verfahren f\u00fcr sicherheitsrelevantes und vertrauliches Material. Verf\u00fcgen die staatlichen Stellen \u00fcber keine Best\u00e4tigung, kann der Presseartikel die fehlende Tatsachengrundlage nicht ersetzen. Wurden die verf\u00fcgbaren Stellen gar nicht erst befragt, beruht die Listung auf einem Ermittlungsdefizit, der Rat bleibt beweisf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann ein Journalist einmal einen Informanten haben, den keiner der 27 Nachrichtendienste kennt. Absurd wird es, wenn die Union aus dieser M\u00f6glichkeit eine Beweisregel macht und die nicht \u00fcberpr\u00fcfte Behauptung eines Einzelnen mit dem Machtmonopol von 27 Rechtsstaaten vollstreckt. Entweder der Journalist verf\u00fcgt tats\u00e4chlich \u00fcber bessere Erkenntnisse als s\u00e4mtliche nachrichtendienstlichen, diplomatischen und strafverfolgenden Apparate der Union zusammen; dann stellt sich mit gro\u00dfer Dringlichkeit die Frage nach der mangelnden Funktionsf\u00e4higkeit dieser Apparate. Oder der Staat verf\u00fcgt \u00fcber bessere Erkenntnisse; dann muss er sie in rechtsstaatlich \u00fcberpr\u00fcfbarer Form in das Verfahren einbringen. Die dritte M\u00f6glichkeit, dass niemand ernsthaft gepr\u00fcft hat, ist f\u00fcr eine Union von Rechtsstaaten inakzeptabel.<\/p>\n<p>Anspruch und Wirklichkeit<\/p>\n<p>Am Ende zeigt sich nicht ein einzelner Fehler, sondern viermal derselbe Mechanismus. Der Rat verk\u00fcndet individuelle Schuld, obwohl Kriterium g keine individuelle Verantwortlichkeit verlangt. Er verh\u00e4ngt ein Beugemittel, obwohl der Betroffene kein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten kennt, mit dem er den Zwang beenden kann. Er h\u00e4lt gerichtlich nicht belegte Tatsachenvorw\u00fcrfe nach einem Austausch der Formulierungen aufrecht. Und er st\u00fctzt existenzielle Eingriffe auf journalistische Quellen, ohne eine unabh\u00e4ngige Best\u00e4tigung durch die nachrichtendienstlichen, diplomatischen und strafverfolgenden Erkenntnisapparate der 27 Mitgliedstaaten offenzulegen. Norm, Anwendung, Beweisf\u00fchrung und Umgang mit gerichtlicher Kontrolle weisen damit in dieselbe Richtung. Der Betroffene wird zun\u00e4chst zum Mittel au\u00dfenpolitischer Zweckverfolgung gemacht; anschlie\u00dfend werden die Voraussetzungen dieses Eingriffs so weit von pers\u00f6nlichem Verhalten und \u00fcberpr\u00fcfbaren Tatsachen gel\u00f6st, dass effektive Gegenwehr immer schwieriger wird.<\/p>\n<p>Die Union gr\u00fcndet sich auf die Achtung der Menschenw\u00fcrde; aber ihre Gerichte billigen die Sanktionierung unabh\u00e4ngig von jedem pers\u00f6nlichen Verhalten. Ihre Charta stellt den Menschen in den Mittelpunkt; ihr Gericht beschreibt seinen wirtschaftlichen Einfluss als etwas, das durch Zwang ausgenutzt werden darf. \u201eKadi II\u201c verlangt eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage; der Rat h\u00e4lt an Aussagen fest, deren Ursprungsquellen sie vor Gerichten seiner Mitgliedstaaten nicht belegen konnten. Die Vertr\u00e4ge verlangen loyale Zusammenarbeit; der Rat beantwortet Urteile mit Missachtung und semantischer Kosmetik.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung kann sich dabei nicht l\u00e4nger hinter Br\u00fcssel verstecken. Gegen ihr ausdr\u00fcckliches Nein kommt die au\u00dfenpolitische Listungsentscheidung nicht zustande. Wer einer Listung auf dieser Grundlage zustimmt, entscheidet sich nicht zwischen Milde und H\u00e4rte gegen\u00fcber Russland. Er entscheidet, ob Menschenw\u00fcrde, freie politische Willensbildung und Beweislast auch f\u00fcr politisch unpopul\u00e4re Betroffene gelten oder die Grundrechte nur bei Wohlverhalten gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>Edward Luttwak hat, wie Augustinus rund 1600 Jahre vor ihm, diese Erkenntnis pr\u00e4zise formuliert: \u201eZwischen uns und der Unterdr\u00fcckung gibt es nur die Rechtsstaatlichkeit.\u201c Rechtsstaatlichkeit beweist sich nicht an den Sympathischen. Sie beweist sich an denen, bei denen ihre Einhaltung am wenigsten popul\u00e4r ist. Man kann Kriterium g aufrechterhalten oder die in Art. 1 der Grundrechtecharta verbriefte Menschenw\u00fcrde beachten. Beides zugleich geht nicht.<\/p>\n<p>Der Autor:<\/p>\n<p><b>Joachim Nikolaus Steinh\u00f6fel ist einer der renommiertesten deutschen Anw\u00e4lte f\u00fcr Medienrecht und Meinungsfreiheit. 2024 gewann er 16 von 16 Verfahren gegen die Bundesregierung, darunter vor dem Bundesverfassungsgericht. Er erwirkte als erster Anwalt \u00fcberhaupt eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Facebook wegen L\u00f6schungen und Nutzersperrungen. Sein Buch \u201eDie digitale Bevormundung\u201c (2024) war ein Nummer-1-Bestseller. Sein j\u00fcngstes Buch <\/b><a class=\"is-link c-block-items__link c-link--rich-text-renderer\" href=\"https:\/\/www.welt.de\/debatte\/article69f337026ae0ff2bebbd3b98\/meinungsfreiheit-die-bilanz-meiner-auseinandersetzungen-mit-der-bundesrepublik-deutschland.html\" data-internal-tracking-enabled=\"true\" data-internal-tracking=\"{&quot;action&quot;:&quot;click&quot;,&quot;label&quot;:&quot;link&quot;,&quot;name&quot;:&quot;Inline Element&quot;,&quot;data&quot;:{&quot;source&quot;:&quot;&quot;,&quot;target&quot;:&quot;https:\/\/www.welt.de\/debatte\/article69f337026ae0ff2bebbd3b98\/meinungsfreiheit-die-bilanz-meiner-auseinandersetzungen-mit-der-bundesrepublik-deutschland.html&quot;,&quot;trackingName&quot;:&quot;&quot;,&quot;trackingLabel&quot;:&quot;&quot;}}\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\"><b>\u201eDer Staat gegen Steinh\u00f6fel\u201c<\/b><\/a><b> (2026), auf Englisch erschienen als \u201eThe State v. Steinh\u00f6fel\u201c, erreichte erneut Platz eins. Steinh\u00f6fel ist Rechtsanwalt in Hamburg; zu seinen Mandanten z\u00e4hlen Alischer Usmanow, Roman Abramowitsch, Elon Musk und der serbische Pr\u00e4sident Aleksandar Vu\u010di\u0107.<\/b><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"\u201eHandle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1283400,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":"","_share_on_mastodon":"0"},"categories":[3933],"tags":[331,332,172629,548,663,158,3934,3935,13,15067,177682,6015,14,15,110,111,307,1155,12,120930,45,317,157977,112],"class_list":["post-1283399","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-eu","tag-aktuelle-nachrichten","tag-aktuelle-news","tag-alischer","tag-eu","tag-europa","tag-europaeische-union","tag-europe","tag-european-union","tag-headlines","tag-joachim","tag-kaja","tag-kallas","tag-nachrichten","tag-news","tag-newsteam","tag-putin","tag-russland","tag-sanktionen","tag-schlagzeilen","tag-steinhoefel","tag-texttospeech","tag-ukraine","tag-usmanow","tag-wladimir"],"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/117221657487126779","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1283399","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1283399"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1283399\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1283400"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1283399"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1283399"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1283399"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}