{"id":1288764,"date":"2026-09-08T15:55:22","date_gmt":"2026-09-08T15:55:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1288764\/"},"modified":"2026-09-08T15:55:22","modified_gmt":"2026-09-08T15:55:22","slug":"bgh-wann-wird-aus-brutaler-koerperverletzung-versuchter-totschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1288764\/","title":{"rendered":"BGH: Wann wird aus brutaler K\u00f6rperverletzung versuchter Totschlag?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Das Opfer wurde blutend zur\u00fcckgelassen und wies schwere Verletzungen auf. Doch das Landgericht Hannover verneinte einen bedingten T\u00f6tungsvorsatz, weil Unklarheit \u00fcber Tathandlungen bestand. Damit hat es sich zu einfach gemacht, entschied nun der BGH.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung des bedingten T\u00f6tungsvorsatzes im Rahmen von brutalen Raub\u00fcberf\u00e4llen kann sich das Tatgericht nicht darauf zur\u00fcckziehen, dass keine n\u00e4heren Feststellungen zu Art und Intensit\u00e4t der Tathandlungen getroffen werden k\u00f6nnten. Insbesondere muss das Verletzungsbild des Tatopfers und das Nachtatverhalten in den Blick genommen werden. Das hat der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesgerichtshof-bgh\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Bundesgerichtshof (BGH)<\/a> entschieden (Urt. v. 10.06.2026, Az. 6 StR 86\/25).<\/p>\n<p>Anfang Januar 2020 passten die vier Angeklagten ihr Tatopfer in den fr\u00fchen Morgenstunden ab, f\u00fcgten diesem massive Faustschl\u00e4ge zu und drosselten ihn. Das Tatopfer wurde mit Kabelbindern an H\u00e4nden und F\u00fc\u00dfen gefesselt, sein Wohnungsschl\u00fcssel wurde ihm abgenommen. In der daraufhin durchsuchten Wohnung fanden die Angeklagten allerdings keine f\u00fcr sie passende Beute, wobei sie insbesondere das in einer Glasvitrine verwahrte Bargeld in H\u00f6he von 400 Euro dort belie\u00dfen. Das schwer verletzte Tatopfer lie\u00dfen sie \u2013 immer noch gefesselt \u2013 zur\u00fcck und behielten auch s\u00e4mtliche Wohnungsschl\u00fcssel f\u00fcr sich.<\/p>\n<p>Das Landgericht (LG) Hannover verurteilte die Angeklagten deshalb wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung (\u00a7\u00a7 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB) jeweils zu einer sechsj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe. Das war der Staatsanwaltschaft nicht genug: Sie r\u00fcgte mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts, weil aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaft keine Verurteilung wegen eines versuchten T\u00f6tungsdelikts erfolgt war.<\/p>\n<p>&#8222;Ma\u00dfgebliche Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht gelassen&#8220;<\/p>\n<p>Aus Sicht des 6. Strafsenats h\u00e4lt die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand, soweit die Ablehnung eines im Zuge der ausgef\u00fchrten Gewalthandlungen jedenfalls konkludent gefassten bedingten T\u00f6tungsvorsatzes &#8222;nur l\u00fcckenhaft und widerspr\u00fcchlich begr\u00fcndet&#8220; wurde.<\/p>\n<p>Zutreffend sei die Kammer davon ausgegangen, dass der bedingte T\u00f6tungsvorsatz aus einem Wissens- und einem Wollenselement besteht: Der T\u00e4ter muss den Tod des Opfers als m\u00f6gliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennen und diese m\u00f6gliche Folge seiner Handlung billigen oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfinden, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichg\u00fcltig oder an sich unerw\u00fcnscht sein.\u00a0<\/p>\n<p>Wenngleich es nicht das im Einzelfall allein bestimmende Kriterium ist, so ist die objektive Gef\u00e4hrlichkeit der Tathandlung doch f\u00fcr beide Vorsatzelemente ein wesentlicher Indikator. &#8222;Bei \u00e4u\u00dferst gef\u00e4hrlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der T\u00e4ter mit der M\u00f6glichkeit rechnet, das Opfer k\u00f6nne zu Tode kommen und er einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt&#8220;, so der Senat.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte argumentiert, die Verletzungshandlungen bzw. die sich dadurch ergebenden Kopfverletzungen seien lediglich &#8222;potenziell lebensgef\u00e4hrdend&#8220;, nicht aber &#8222;akut lebensbedrohlich&#8220; gewesen. Notwendige n\u00e4here Feststellungen zur Anzahl und Zielrichtung der Schl\u00e4ge seien nicht m\u00f6glich. Daran \u00e4nderten auch aufgefundene erhebliche Mengen Blut nichts, da auch bei \u00fcblicherweise nicht lebensbedrohlichen Platzwunden im Kopfbereich ein erheblicher Blutverlust vor der Wundversorgung \u00fcblich sei.<\/p>\n<p>Damit lie\u00df die Kammer &#8222;ma\u00dfgebliche Umst\u00e4nde au\u00dfer Acht&#8220;, so der BGH. Angezeigt gewesen w\u00e4re eine Auseinandersetzung mit den konkreten Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen: Drei unterschiedliche Kopfverletzungen sowie eine &#8222;Blow-Out&#8220;-Fraktur als typische Folge eines &#8222;massiven&#8220; Faustschlags. Au\u00dferdem h\u00e4tte die Kammer sich dazu verhalten m\u00fcssen, dass die Steuerung von Ausma\u00df und Wirkungen von massiven Gewalthandlungen gegen den Kopf f\u00fcr den T\u00e4ter besonders schwierig ist.\u00a0<\/p>\n<p>Auch uner\u00f6rtert blieb, ob das konkrete Verletzungsbild den Schluss auf eine hochgef\u00e4hrliche Gewalthandlung zul\u00e4sst. Dies dr\u00e4ngt sich jedenfalls aus Sicht des Senats auf. Ebenso h\u00e4tte das Landgericht das Nachtatverhalten der Angeklagten enger in den Blick nehmen m\u00fcssen. Denn sie lie\u00dfen das &#8222;wimmernde&#8220;, &#8222;st\u00f6hnende&#8220; und \u2013 nach Aussagen der ersten eintreffenden Zeugen \u2013 &#8222;entstellte&#8220; Tatopfer in seinem Blut am Tatort zur\u00fcck. Darin k\u00f6nnte eine den T\u00f6tungsvorsatz begr\u00fcndende Gleichg\u00fcltigkeit der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sein.<\/p>\n<p>Landgericht muss nochmal ran \u2013 mit deutlichen Hinweisen des BGH<\/p>\n<p>Die Revision der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten war also erfolgreich, sodass der Fall an eine andere Kammer beim LG Hannover zur\u00fcckgeht. Die von den Angeklagten eingelegte Revision blieb hingegen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>F\u00fcr den zweiten Durchgang gab der Senat noch eine Segelanweisung f\u00fcr die Pr\u00fcfung des hinterlistigen \u00dcberfalls (\u00a7 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Denn das LG Hannover hielt den festgestellten pl\u00f6tzlichen Angriff von hinten und das Ausnutzen des \u00dcberraschungsmoments nicht f\u00fcr ausreichend. Doch laut BGH kann es schon tatbestandsm\u00e4\u00dfig sein, &#8222;wenn der T\u00e4ter seinem Opfer auflauert, um unter Ausnutzung nicht nur des \u00dcberraschungsmoments, sondern auch der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit seines planm\u00e4\u00dfigen Herangehens an das Opfer zum Ziel zu kommen&#8220;.<\/p>\n<p>jb\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBrutaler \u00dcberfall in Garbsen:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t08.09.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60826 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t08.09.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das Opfer wurde blutend zur\u00fcckgelassen und wies schwere Verletzungen auf. 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