{"id":134502,"date":"2025-05-23T23:22:12","date_gmt":"2025-05-23T23:22:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/134502\/"},"modified":"2025-05-23T23:22:12","modified_gmt":"2025-05-23T23:22:12","slug":"olg-koeln-erlaubt-meta-datennutzung-fuer-ki-training","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/134502\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln erlaubt Meta Datennutzung f\u00fcr KI-Training"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Verbrauchersch\u00fctzer wollten per Eilantrag verhindern, dass Meta die Nutzerdaten ohne Einwilligung zu KI-Trainingszwecken verwendet. Das OLG K\u00f6ln aber sieht keinen DSGVO-Versto\u00df. An der Datennutzung bestehe ein berechtigtes Interesse.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Meta darf die personenbezogenen Daten der Nutzer ihrer Plattformdienste Facebook und Instagram vorerst f\u00fcr das Training ihres KI-Modells nutzen. Das Oberlandesgericht (OLG) K\u00f6ln lehnte am Freitag im Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung gegen das Unternehmen ab (Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2\/25). Mit diesem hatten die Verbrauchersch\u00fctzer versucht, die ab Dienstag geplante Datenverwendung zu stoppen. Doch das OLG K\u00f6ln hielt Metas Praxis f\u00fcr datenschutzrechtlich zul\u00e4ssig. KI-Modelle mit Nutzerdaten trainieren zu lassen, sei von einem berechtigten Interesse getragen. Das OLG K\u00f6ln ist in diesem Verfahren die erste und letzte Instanz, aufgrund einer Spezialzust\u00e4ndigkeit in \u00a7\u00a06 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).\u00a0<\/p>\n<p>Im April hatte Meta angek\u00fcndigt, ab dem 27. Mai 2025 die Daten ihrer Nutzer f\u00fcr das Training ihres gro\u00dfen Sprachmodells &#8222;LLaMA&#8220; zu verwenden. Dies dient auch dem Tool &#8222;Meta AI&#8220;, das bei WhatsApp in der rechten unteren Ecke des Bildschirms zu finden ist. Meta AI kann \u2013 genau wie ChatGPT \u2013 als Chatbot genutzt werden. F\u00fcr das KI-Training sollen lediglich die \u00f6ffentlichen Daten von erwachsenen Personen verwendet werden. Darunter fallen etwa Name und Nutzername, aber auch Accountinformationen, (Profil-)Bilder, Kommentare, Bewertungen usw. Also alle \u00f6ffentlich einsehbaren Daten \u2013 allerdings nicht private Chats. Wer davon nicht umfasst sein m\u00f6chte, kann noch bis zum 26. Mai 2025 widersprechen.<\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale NRW mahnte Meta daraufhin erfolglos ab und beantragte am 12.\u00a0Mai beim OLG K\u00f6ln die einstweilige Verf\u00fcgung. Das blieb im Eilverfahren ohne Erfolg. Obwohl am Donnerstag \u00fcber Stunden und mit mehreren Unterbrechungen m\u00fcndlich verhandelt wurde, fand keine umfassende Beweisaufnahme statt und es konnten keine Vorlagefragen an den EuGH gestellt werden. Der Beschluss erging auf Grundlage einer summarischen Pr\u00fcfung und wirkt deshalb nur vorl\u00e4ufig. Endg\u00fcltiges soll erst in einer m\u00f6glichen Hauptsache entschieden werden. In Anbetracht der (m\u00f6glichen) weitreichenden Konsequenzen war das eine echte Herkulesaufgabe.<\/p>\n<p>OLG: KI-Training ist legitimer Zweck<\/p>\n<p>Der Hauptantrag der Verbraucherzentrale st\u00fctzt sich auf einen Versto\u00df gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unstreitig zwischen den Parteien des Verfahrens war, dass die beabsichtigten Daten trotz Deidentifizierungsma\u00dfnahmen, wie etwa der Entfernung des Nutzernamens von einem geschriebenen Kommentar, weiterhin personenbezogen seien.\u00a0<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt die Datenverarbeitung f\u00fcr gerechtfertigt nach nach Art.\u00a06 Abs.\u00a01 Unterabsatz\u00a01 Buchst.\u00a0f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie &#8222;zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich&#8220; ist. Dies gilt aber nur, &#8222;sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen&#8220;. Die Rechtsprechung leitet daraus ein dreischrittiges Pr\u00fcfprogramm ab: legitimer Zweck, Erforderlichkeit und Interessenabw\u00e4gung. Diese Pr\u00fcfung gehe hier zugunsten von Meta AI aus.<\/p>\n<p>Das Gericht erkannte es angesichts der derzeitigen Entwicklungen und den mit gro\u00dfen KI-Modellen einhergehenden wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten als legitimen Zweck an, dass Unternehmen Daten f\u00fcr KI-Trainingszwecke nutzen. Dieser Zweck wird auch in Erw\u00e4gungsgrund 8 der Verordnung \u00fcber K\u00fcnstliche Intelligenz (AI Act) anerkannt.\u00a0<\/p>\n<p>Die Datenverarbeitung hielt das Gericht auch f\u00fcr erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel, wie eine zuverl\u00e4ssige Anonymisierung der gro\u00dfen Datenbest\u00e4nde, gebe es nicht.\u00a0<\/p>\n<p>Meta h\u00e4lt EDSA-Vorgaben ein<\/p>\n<p>Die schlie\u00dflich vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung gehe zugunsten von Meta aus. Das Gericht verwies insofern darauf, sich an die Stellungnahme des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus dem Dezember 2024 halten zu wollen. Der EDSA zeigt dort verschiedene Ma\u00dfnahmen auf, wie die Verarbeitung von KI-Trainingsdaten datenschutzkonform gelingen kann. Diese Anforderungen halte Meta ein, so das Gericht.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlt u.a., dass nur \u00f6ffentliche Daten von erwachsenen Personen verwendet werden, die auch \u00fcber Suchmaschinen auffindbar seien. So haben die Nutzer selbstst\u00e4ndig ihre Daten (wie Bilder, Kommentare etc.) dort ver\u00f6ffentlicht. Zudem ergreife\u00a0Meta Ma\u00dfnahmen, die die Eingriffsintensit\u00e4t verringen, wie Deidentifizierungsma\u00dfnahmen. Dabei sollen \u2013 von Meta eidesstaatlich versichert \u2013 insbesondere sensible Daten, wie Kontodaten, Postanschriften und Fahrzeugkennzeichen, nicht Teil des Trainingdatensatzes sein. Das OLG K\u00f6ln erkannte an, dass auch personenbezogene Daten Dritter und sensible Daten (Art.\u00a09 DSGVO) von dem KI-Trainingsdatensatz umfasst sind. In einer Gesamtabw\u00e4gung w\u00fcrden diese Interessen allerdings nicht \u00fcberwiegen. Fraglich bleibt, wie sensible Daten \u00fcber eine Interessenabw\u00e4gung zu rechtfertigen sind.<\/p>\n<p>Hinzu tritt, dass die zust\u00e4ndige irische Datenschutzbeh\u00f6rde (DPC), die f\u00fcr Meta in Europa die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, am Abend des 21. Mai \u2013 also einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 ein Statement ver\u00f6ffentlichte. In diesem zeigte sie auf, dass Meta der DPC gegen\u00fcber versichert habe, Ma\u00dfnahmen etabliert zu haben, die die Eingriffsintensit\u00e4t der Daten f\u00fcr das KI-Training senken. So soll ein Bericht von Meta erst im Oktober gegen\u00fcber der DPC erfolgen. Das OLG K\u00f6ln m\u00f6chte somit der Einsch\u00e4tzung der DPC \u2013 vorerst keine Ma\u00dfnahmen zu treffen \u2013 folgen.<\/p>\n<p>Das Gericht folgte damit nicht der Ansicht des Hamburgischen Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit, Thomas Fuchs. Der war in der m\u00fcndlichen Verhandlung am Donnerstag angeh\u00f6rt worden. Fuchs hatte sich daf\u00fcr ausgesprochen, die (historischen) Daten, die bis Mitte des Jahres 2024 angefallen sind, als nicht rechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung zu betrachten. In diesem Rahmen wurde zudem bekannt, dass Fuchs einstweilige Ma\u00dfnahmen in einem Dringlichkeitsverfahren nach Art.\u00a066 DSGVO gegen Meta eingeleitet hat. Danach k\u00f6nnte der Datenschutzbeauftragte Meta dazu bewegen, das Training der KI nicht aufzunehmen. Dieses Verfahren k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass Meta \u2013 trotz der heutigen Entscheidung des OLG K\u00f6ln \u2013 nicht mit dem KI-Training beginnen darf.<\/p>\n<p>User k\u00f6nnen noch bis Montag widersprechen<\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale NRW st\u00fctzte ihren Unterlassungsantrag hilfsweise auf einen Versto\u00df gegen den Digital Markets Act (DMA). Der DMA soll als kartellrechtliches Instrument faire M\u00e4rkte in digitalen Sektoren gew\u00e4hrleisten. Umfasst sind sog. Gatekeeper. Diese zeichnet aus, dass sie einen zentralen Plattformdienst bereitstellen (dazu z\u00e4hlen Facebook und Instagram) und einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR in jeden der vergangenen drei Gesch\u00e4ftsjahre erzielt haben oder der Marktwert mindestens 75 Mrd. EUR betrug. Gleiches gilt auch, wenn sich mindestens 45 Millionen aktive monatliche Endnutzer und mindestens 10.000 gewerbliche Nutzer im vergangenen Gesch\u00e4ftsjahr auf der Plattform aufhielten. Art.\u00a05 Abs.\u00a02 Unterabsatz.\u00a01 Buchst.\u00a0b) DMA stellt klar, dass die Zusammenf\u00fchrung von personenbezogenen Daten eines Plattformdienstes grunds\u00e4tzlich nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder Diensten des Gatekeepers (Meta) m\u00f6glich ist.\u00a0<\/p>\n<p>Das OLG ist jedoch der Ansicht, dass ein &#8222;Zusammenf\u00fchren&#8220; von personenbezogenen Daten nicht vorliegt. Es fehle an einem gezielten Verkn\u00fcpfen von Daten desselben Nutzers. Zu dieser Norm gebe es aber noch keine Rechtsprechung, was dem Gericht die Entscheidungsfindung nach eigenen Aussage erschwerte. Problematisch war in diesem Zusammenhang, dass die Europ\u00e4ische Kommission mit Meldung vom 23. April 2025 einen Versto\u00df Metas gegen den DMA festgestellt hat und ein nationales Gericht nicht im Widerspruch zu Beschl\u00fcssen der EU-Kommission entscheiden darf. Der etwa 80-seitige Kommissionsbeschlusses ist allerdings nicht \u00f6ffentlich und lag auch dem OLG nicht in G\u00e4nze vor. Eine Stellungnahme der Kommission hierzu einzuholen, war dem Senat aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit ebenso wenig m\u00f6glich wie eine Vorlage an den EuGH. Das d\u00fcrfte in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nachgeholt werden.<\/p>\n<p>Damit darf Meta vorerst die Daten der Facebook- und Instagram. User f\u00fcr das KI-Training nutzen. Nutzern bleibt allerdings die Option, bis zum Montag den Widerspruch zu erkl\u00e4ren oder ihr Profil auf nicht-\u00f6ffentlich zu stellen. Ein sp\u00e4terer Widerspruch \u2013 also nach der Inbetriebnahme von Meta AI \u2013 ist zwar ebenfalls m\u00f6glich. Aber: &#8222;Alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, k\u00f6nnen nur schwer wieder zur\u00fcckgeholt werden&#8220;, warnte Christine Steffen, Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale in der Verhandlung am Donnerstag.<\/p>\n<p>David Wasilewski, LL.B., ist wissenschaftliche Hilfskraft an der K\u00f6lner Forschungsstelle f\u00fcr Medienrecht.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tKein DSGVO-Versto\u00df auf Facebook und Instagram:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t23.05.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57273 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t24.05.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Verbrauchersch\u00fctzer wollten per Eilantrag verhindern, dass Meta die Nutzerdaten ohne Einwilligung zu KI-Trainingszwecken verwendet. 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