{"id":143609,"date":"2025-05-27T12:12:10","date_gmt":"2025-05-27T12:12:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/143609\/"},"modified":"2025-05-27T12:12:10","modified_gmt":"2025-05-27T12:12:10","slug":"sprengstoffrecht-vs-schutz-wild-lebender-tiere-%c2%b7-leipziger-zeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/143609\/","title":{"rendered":"Sprengstoffrecht vs. Schutz wild lebender Tiere \u00b7 Leipziger Zeitung"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur die Fraktion der Gr\u00fcnen hatte am 21. Mai einige berechtigte Fragen zum wieder geplanten Feuerwerk am Bagger in Thekla. Auch eine Einwohneranfrage besch\u00e4ftigte sich mit dem Thema. \u201eWas unternimmt die Stadt Leipzig, um sicherzustellen, dass es im Rahmen des Wasserfestes am Baggersee Thekla nicht erneut zu St\u00f6rungen oder Gef\u00e4hrdungen br\u00fctender (Wasser-) V\u00f6gel und anderer Tiere kommt \u2013 insbesondere durch ein m\u00f6gliches Feuerwerk?\u201c, fragte Alexandra K\u00fchn.<\/p>\n<p>Denn dass in Landschaftsschutzgebieten mitten in der Brutsaison Feuerwerke veranstaltet werden, ist nicht mehr vermittelbar.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/0314d056636e4a018d6041b409791785.gif\" alt=\"\" width=\"https:\/\/www.l-iz.de\/politik\/leipzig\/2025\/05\/1\" height=\"https:\/\/www.l-iz.de\/politik\/leipzig\/2025\/05\/1\"\/><\/p>\n<p>Aber auch auf diese Einwohneranfrage reagierte in diesem Fall das Ordnungsamt mit dem Verweis auf das deutsche Sprengstoffrecht. Statt generell ein Verbot von Feuerwerken in Landschaftsschutzgebieten auszusprechen, was nach dem <a href=\"http:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/12836-Saechsisches-Naturschutzgesetz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">S\u00e4chsischen Naturschutzgesetz<\/a> jederzeit m\u00f6glich w\u00e4re, steht das Recht des Antragsstellers auf Abbrennen eines Feuerwerks aus Verwaltungssicht an erster Stelle.<\/p>\n<p>Das klingt in der <a href=\"http:\/\/ratsinformation.leipzig.de\/allris_leipzig_public\/vo020?VOLFDNR=2025211&amp;refresh=false\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Antwort des Ordnungsamtes<\/a> dann so: \u201eSollte wie in den Vorjahren das Abbrennen eines Feuerwerkes durch einen Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffrecht vorgesehen sein, ist dieser verpflichtet, das Abbrennen vorher anzuzeigen bzw. zu beantragen. Eine entsprechende Anzeige bzw. ein Antrag ging am 16.05.2025 ein und wurde zur Beteiligung an die verschiedenen Beh\u00f6rden und Stellen, u.a. auch das Amt f\u00fcr Umweltschutz, weitergeleitet.<\/p>\n<p>Diese haben sodann die M\u00f6glichkeit, die Anzeige bzw. den Antrag zu pr\u00fcfen und bestehende Einw\u00e4nde mitzuteilen, welche bei der Entscheidung Ber\u00fccksichtigung finden. Im Ergebnis kann das Abbrennen zugelassen, mittels Auflagen eingeschr\u00e4nkt oder auch komplett verboten werden.<\/p>\n<p>Bereits im M\u00e4rz 2025 trat die untere Naturschutzbeh\u00f6rde an den Veranstalter des Wasserfestes heran und informierte umfangreich zu den erheblichen naturschutzrechtlichen H\u00fcrden in Bezug auf ein wom\u00f6glich angestrebtes Abbrennen von Pyrotechnik.\u201c<\/p>\n<p>Einzelfallpr\u00fcfung statt umfassender Untersagung<\/p>\n<p>Es wird abgewogen, teilt das Ordnungsamt mit. Und auf einmal steht auch die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit des Feuerwerkers zur Debatte.<\/p>\n<p>Oder mit den Worten des Ordnungsamtes: \u201eGrundlage sind die entsprechend der jeweiligen \u00f6rtlichen Gegebenheiten geltenden rechtlichen Bestimmungen. Insbesondere bei dem Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffrecht liegt bei dem Verbot des Feuerwerkes ein Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit vor. Dieser muss entsprechend rechtlich begr\u00fcndbar sein, z.B. durch eine entsprechende Regelung aus dem Naturschutzrecht.<\/p>\n<p>Insoweit ist stets eine Einzelfallpr\u00fcfung erforderlich, eine generelle Aussage somit nicht m\u00f6glich. Grunds\u00e4tzlich steht Naturschutzrecht (insbes.: Artenschutzrecht und\/oder Schutzgebietsverordnungen bzw. Europ\u00e4ischer Gebietsschutz) der Durchf\u00fchrung eines Feuerwerks immer dann entgehen, wenn erhebliche Beeintr\u00e4chtigungen (z.B. gesetzlich gesch\u00fctzter Arten und\/oder von Schutzgebieten) ernstlich zu bef\u00fcrchten sind und auch nicht durch Auflagen, wie etwa einer Begrenzung der Steigh\u00f6he, ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. In manchen Schutzgebieten ist das Abbrennen von Feuerwerk per se verboten (so z.B. in Naturschutzgebieten).<\/p>\n<p>Unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. bei \u00fcberwiegendem \u00f6ffentlichen Interesse und gleichzeitigem Fehlen zumutbarerer, weniger beeintr\u00e4chtigender Ausf\u00fchrungsvarianten) kann die untere Naturschutzbeh\u00f6rde auf Antrag eine Befreiung vom einzuhaltenden Naturschutzrecht erteilen. Hiervon wurde im Zusammenhang mit Feuerwerken bislang kein Gebrauch gemacht.\u201c<\/p>\n<p>Antragszahl geht sp\u00fcrbar zur\u00fcck<\/p>\n<p>Was dann nat\u00fcrlich die Frage nach sich ziehen m\u00fcsste: Warum wurden dann in den letzten Jahren immer wieder Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten genehmigt?\u00a0Denn ungenehmigte Feuerwerke haben da ja nicht stattgefunden. Das best\u00e4tigt auch das Ordnungsamt: \u201eIn den Jahren 2022 bis 2025 erfolgte kein Feuerwerk, welches angezeigt bzw. beantragt und genehmigt wurde, innerhalb bzw. in unmittelbarer N\u00e4he von Naturschutzgebieten.\u201c<\/p>\n<p>Die Naturschutzgebiete sind nat\u00fcrlich wesentlich strenger gesch\u00fctzt als Landschaftsschutzgebiete. Aber auch in Landschaftsschutzgebieten gilt der Schutz wild lebender Tiere, <a href=\"http:\/\/www.revosax.sachsen.de\/vorschrift\/12836-Saechsisches-Naturschutzgesetz#x30\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">wie das S\u00e4chsische Naturschutzgesetz extra anf\u00fchrt.<\/a><\/p>\n<p>Das Ermutigende in der Antwort auf die Anfrage von Alexandra K\u00fchn: Ganz offensichtlich sind es die Veranstalter selbst, die zunehmend auf Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten verzichten. Gab es 2022 noch sieben solcher Feuerwerke in Landschaftsschutzgebieten und 2023 noch sechs, so sank die Zahl 2024 auf vier. F\u00fcr 2025 ist erst einmal nur eins registriert. In unmittelbarer N\u00e4he von Landschaftsschutzgebieten fanden 2022 noch 14 Feuerwerke statt, 2023 noch 13, aber 2024 nur noch sieben. F\u00fcr 2025 ist auch hier erst einmal nur eines gemeldet.<\/p>\n<p>Sind also die Veranstalter sensibler als die Verwaltung?<\/p>\n<p>So nebenbei r\u00fcckt auch die Kleinmesse ins Bild, die regelm\u00e4\u00dfig Feuerwerke veranstaltet, deren Standort aber ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegt. Auch hier gab es Ausnahmegenehmigungen, wie das Ordnungsamt feststellt: \u201eEine Unterscheidung nach Art der Veranstaltung kann nicht erfolgen. Es kann jedoch festgestellt werden, dass bis auf jeweils ein Feuerwerk in den Jahren 2022 und 2023 alle Feuerwerke durch Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht abgebrannt wurden. Die beiden anderen Feuerwerke wurden durch Personen abgebrannt, die eine Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Leipzig erhalten haben.<\/p>\n<p>In allen F\u00e4llen erfolgte das bereits unter 1. erl\u00e4uterte Verfahren vor Erlass der Ausnahmegenehmigung. Bei der Erteilung der Genehmigung wurde die naturschutzrechtliche\/-fachliche Vertr\u00e4glichkeit teilweise durch Festschreibung von Auflagen abgesichert (z.B. durch Begrenzung der Steigh\u00f6he, etwa f\u00fcr den Bereich der Kleinmesse).\u201c<\/p>\n<p>Am 22. Mai hat das Amt f\u00fcr Umweltschutz dem Veranstalter des Festes am Bagger in Thekla eine Untersagungsverf\u00fcgung f\u00fcr das Feuerwerk im Landschaftsschutzgebiet zukommen lassen, teilt Peter Wasem, Leiter des Amtes f\u00fcr Umweltschutz, mit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Nicht nur die Fraktion der Gr\u00fcnen hatte am 21. 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