{"id":165826,"date":"2025-06-05T00:11:25","date_gmt":"2025-06-05T00:11:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/165826\/"},"modified":"2025-06-05T00:11:25","modified_gmt":"2025-06-05T00:11:25","slug":"machen-sich-polizisten-bei-grenz-zurueckweisung-strafbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/165826\/","title":{"rendered":"Machen sich Polizisten bei Grenz-Zur\u00fcckweisung strafbar?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Innenminister Dobrindt will trotz der Beschl\u00fcsse des VG Berlin mit Zur\u00fcckweisungen an der Grenze weitermachen. Warum das f\u00fcr Polizisten und auch ihn pers\u00f6nlich rechtlich heikel werden kann, analysiert Patrick Heinemann.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Nur einen Tag nach der Regierungs\u00fcbernahme am 7. Mai wies Bundesinnenminister Dobrindt (CSU) die Bundespolizei an, nunmehr die Vorschrift des \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Asylgesetz (AsylG) anzuwenden. Danach ist einem Ausl\u00e4nder die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Klingt klar und deutlich. Es ist allerdings in der Rechtswissenschaft unbestritten, dass die schon seit 1997 geltenden Vorschriften des Dubliner-\u00dcbereinkommens, sp\u00e4ter durch die Dublin-II- und die Dublin-III-Verordnung ersetzt, grunds\u00e4tzlich Anwendungsvorrang vor \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AsylG haben. Danach ist bei Einreise aus einem anderen (sicheren) EU-Mitgliedstaat eine Zur\u00fcckweisung an der Grenze aktuell unzul\u00e4ssig. Stattdessen ist ein Verfahren zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats vorgesehen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser im Ergebnis klaren Rechtslage ist es keine \u00dcberraschung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in drei Beschl\u00fcssen entschieden hat, dass die Zur\u00fcckweisung von drei Somaliern an der polnischen Grenze rechtswidrig war. Die Bundesrepublik k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben d\u00fcrfe. Insbesondere k\u00f6nne sie die Zur\u00fcckweisungen nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) st\u00fctzen. Eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine solche Notlage begr\u00fcnden k\u00f6nnte, habe weder die Bundesrepublik dargelegt, noch sei sie ersichtlich.\u00a0<\/p>\n<p>Bundesregierung will an Zur\u00fcckweisungspraxis trotzdem festhalten<\/p>\n<p>Noch am selben Tag an dem die verwaltungsgerichtlichen Beschl\u00fcsse bekannt wurden, trat der Bundesinnenminister vor die Hauptstadtpresse und <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/innenpolitik\/zurueckweisung-grenze-rechtswidrig-104.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">verk\u00fcndete, es handele sich lediglich um Einzelfallentscheidungen<\/a>. Er gehe davon aus, dass eine Rechtsgrundlage gegeben sei, und deshalb werde die Bundesregierung weiter so verfahren. Und: &#8222;Wir streben das Hauptsacheverfahren an&#8220;. Das allerdings scheint fraglich, denn das Verwaltungsgericht Berlin geht in den jetzigen einstweiligen Anordnungen davon aus, dass damit die Hauptsache vorweggenommen wurde. Viel spricht daf\u00fcr, dass sich die Klage der Asylantragsteller damit erledigt, es also gar nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommen wird. Ohnehin ist es sehr unwahrscheinlich, dass zumindest das Verwaltungsgericht Berlin in entsprechenden Hauptsacheentscheidungen von seiner jetzigen Rechtsauffassung abweichen w\u00fcrde. Nichtsdestoweniger best\u00e4tigte Bundeskanzler Merz einen Tag sp\u00e4ter die Auffassung seines Ministers auf dem Kommunalkongress des Deutschen St\u00e4dte- und Gemeindebundes in Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin habe die \u201dSpielr\u00e4ume hier m\u00f6glicherweise noch einmal etwas eingeengt&#8220;, aber die Spielr\u00e4ume seien &#8222;nach wie vor da&#8220;. Welche Spielr\u00e4ume er meinte, lie\u00df der Kanzler freilich offen.<\/p>\n<p>Einzelfallentscheidung \u2013 mit Bedeutung \u00fcber den Fall hinaus<\/p>\n<p>Hat die Bundesregierung mit ihrer Auffassung recht? Gibt es noch rechtliche Spielr\u00e4ume? Die Beschl\u00fcsse des Verwaltungsgerichts Berlin entfalten bereits jetzt unmittelbare Rechtskraft. Denn sie sind unanfechtbar, weil \u00a7\u00a080 AsylG in solchen F\u00e4llen die Beschwerdeinstanz zum Oberverwaltungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausschlie\u00dft \u2013 eine Regelung, die oft als rechtsschutzverk\u00fcrzend kritisiert wird, nun aber dem Bund auf die F\u00fc\u00dfe f\u00e4llt. Diese Rechtskraft greift zwar nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, also den drei Somaliern und dem Bund. Doch die tragende Erw\u00e4gung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass es an einer Notlage im Sinne des Art.\u00a072 AEUV fehlt, die ein Abweichen vom Unionsrecht gestattet, stellt die ganze Argumentationskette der neuen Zur\u00fcckweisungspraxis infrage <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/meinung\/m\/vg-berlin-zurueckweisungen-dobrindt-merz-einzelfall-einzelfallentscheidung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">und weist damit \u00fcber Einzelfallentscheidungen klar hinaus<\/a>. Fehlt es an einer Notlage, bleibt es beim Anwendungsvorrang der Dublin-Verordnung, so dass auch bei Einreise aus einem sicheren Drittland nicht nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AsylG zur\u00fcckgewiesen werden kann. Trotz der Begr\u00fcndung des VG berief sich das Bundesinnenministerium auf Anfrage von LTO nochmals ausdr\u00fccklich unter anderem auf \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AsylG und Art.\u00a072 AEUV, um das Festhalten an der jetzigen Praxis zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Pers\u00f6nliche Verantwortlichkeit der Beamten<\/p>\n<p>Ganz allgemein d\u00fcrfte es der Verfassungsrealit\u00e4t guttun, wenn die Bundesregierung die Funktion und Zust\u00e4ndigkeit der Verwaltungsgerichte respektiert: Das Handeln der Verwaltung und damit auch der Bundesregierung auf Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu kontrollieren und das Recht verbindlich auszulegen, ist schlie\u00dflich ihre vornehmste Aufgabe.\u00a0<\/p>\n<p>Doch neben dieser allgemeinen rechtsstaatlichen Kritik stellt sich die ganz konkrete Frage, welche Konsequenzen \u00a0das f\u00fcr die Praxis hat, wenn doch die Bundesregierung nicht von ihrem Kurs abweichen will? Es geht um die individuelle Verantwortlichkeit der handelnden Polizisten und anderer Amtstr\u00e4ger \u2013 bis hoch zum Minister selbst. Ist es wirklich so, dass Bundespolizeibeamte jetzt \u201ckeine juristischen Nachteile f\u00fcrchten\u201d m\u00fcssen, wie der stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), <a href=\"https:\/\/x.com\/M_Ostermann\/status\/1929923836247409074\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer\">Manuel Ostermann, bei WeltTV<\/a> selbstbewusst verk\u00fcndete? Auch das Bundesinnenministerium sieht kein strafrechtliches Problem f\u00fcr die Beamten. Gegen\u00fcber LTO erkl\u00e4rte das Ministerium: &#8222;Die Weisung des Bundesinnenministers gegen\u00fcber der Bundespolizei vom 7.\u00a0Mai 2025 gibt den Beamtinnen und Beamten Handlungs- und Rechtssicherheit.&#8220; Bundesinnenminister Dobrindt bezeichnete es in der <a href=\"https:\/\/www.t-online.de\/nachrichten\/deutschland\/gesellschaft\/id_100752300\/dobrindt-nennt-kritik-von-polizeigewerkschaft-bei-maischberger-abwegig.html\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer noopener\">Sendung Maischberger als &#8222;vollkommen abwegig&#8220;<\/a>, dass Polizisten strafrechtliche Konsequenzen zu bef\u00fcrchten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Doch entgegen solcher Verlautbarungen spricht einiges daf\u00fcr, dass Innenminister Dobrindt sich und seine Beamtinnen und Beamten hier in unsicheres Fahrwasser f\u00fchrt: Die Beamtinnen und Beamten des Bundes, hier also insbesondere der Bundespolizei, tragen nach \u00a7\u00a063 Abs.\u00a01 Bundesbeamtengesetz (BBG) f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle pers\u00f6nliche Verantwortung.\u00a0<\/p>\n<p>Remonstration f\u00fchrt zum Entfallen einer m\u00f6glichen Strafbarkeit\u00a0<\/p>\n<p>Diese Vorschrift f\u00fchrte der Bundesgesetzgeber <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/02\/015\/0201549.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">erstmals Mitte der 1950er Jahre im damaligen Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)<\/a> ein. Sie entstand unter dem historischen Eindruck der im Nationalsozialismus offenbar gewordenen geringen Wehrhaftigkeit des Beamtentums gegen den institutionalisierten Rechtsbruch. So soll sich der Beamte bei rechtswidrigem Handeln nicht auf blinden Befehlsgehorsam berufen k\u00f6nnen. Um gleichwohl den Bed\u00fcrfnissen einer hierarchischen Struktur zu entsprechen, die das Primat der Politik absichert, k\u00f6nnen sich Beamte, an die eine rechtswidrige Weisung ergeht, durch Remonstration zum unmittelbaren Vorgesetzten nach \u00a7\u00a063 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BBG exkulpieren.\u00a0<\/p>\n<p>H\u00e4lt dieser die Anordnung aufrecht, m\u00fcssen sie bei fortbestehenden Bedenken abermals zum n\u00e4chsth\u00f6heren Vorgesetzten remonstrieren (\u00a7\u00a063 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BBG). Best\u00e4tigt dieser die Anordnung, muss der Beamte sie ausf\u00fchren und ist von der eigenen Verantwortung befreit (\u00a7\u00a063 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 BBG). Das gilt aber nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die W\u00fcrde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und das f\u00fcr den Beamten auch erkennbar ist (\u00a7\u00a063 Abs.\u00a02 Satz\u00a04 BBG). Jedenfalls bei einem Verhalten, das diese Kriterien nicht erf\u00fcllt, sondern ausschlie\u00dflich einen schuldhaften Versto\u00df gegen Dienstpflichten und somit ein Dienstvergehen darstellt, f\u00fchrt die Remonstration also stets zur Befreiung von der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit.<\/p>\n<p>Strafrechtliche Beurteilung rechtswidriger Zur\u00fcckweisungen<\/p>\n<p>Nach welchem Tatbestand k\u00f6nnten Beamte, die rechtswidrige Zur\u00fcckweisungen vornehmen, sich strafbar machen? In Betracht k\u00e4me insbesondere eine N\u00f6tigung im Amt (\u00a7\u00a0240 Abs.\u00a01 und 4 Nr.\u00a02 StGB), da bei der Durchsetzung einer rechtswidrigen Zur\u00fcckweisung in der Regel Menschen mit Gewalt oder zumindest durch Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gebracht werden. Hier w\u00fcrde es zum einen darauf ankommen, ob die Zweck-Mittel-Relation im konkreten Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der N\u00f6tigungshandlung f\u00fchrt (\u00a7\u00a0240 Abs.\u00a02 StGB). Zum anderen ist der Rechtswidrigkeitsma\u00dfstab f\u00fcr hoheitliches Handeln im Strafrecht ein anderer als im Verwaltungsrecht.\u00a0<\/p>\n<p>Ob sich Beamte bei der Aus\u00fcbung von Hoheitsgewalt strafbar machen, richtet sich weder nach der materiellen verwaltungsrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit noch nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit entsprechend dem ma\u00dfgeblichen Vollstreckungsrecht. Vielmehr gilt ein eigener strafrechtlicher Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsbegriff. Dieser verlangt unter anderem eine \u201cpflichtgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung der sachlichen Eingriffsvoraussetzungen\u201d (BVerfG 1\u00a0BvR\u00a01090\/06). Dabei muss die Vollstreckungshandlung <a href=\"https:\/\/nam04.safelinks.protection.outlook.com\/?url=https%3A%2F%2Fjuris.bundesgerichtshof.de%2Fcgi-bin%2Frechtsprechung%2Fdocument.py%3FGericht%3Dbgh%26Art%3Den%26nr%3D111795%26pos%3D0%26anz%3D1&amp;data=05%7C02%7Cfelix.zimmermann%40wolterskluwer.com%7Cd95000a1b9de43aaca6408dda34c537c%7C8ac76c91e7f141ffa89c3553b2da2c17%7C0%7C0%7C638846270419888531%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=ZlYTut7uoCoq0%2BA62v4i8aisz6PNrlYe9DHcVqwjp%2BI%3D&amp;reserved=0\" target=\"_blank\" title=\"https:\/\/nam04.safelinks.protection.outlook.com\/?url=https%3A%2F%2Fjuris.bundesgerichtshof.de%2Fcgi-bin%2Frechtsprechung%2Fdocument.py%3FGericht%3Dbgh%26Art%3Den%26nr%3D111795%26pos%3D0%26anz%3D1&amp;data=05%7C02%7Cfelix.zimmermann%40wolterskluwer.com%7Cd95000a1b9de43aaca6408dda34c537c%7C8ac76c91e7f141ffa89c3553b2da2c17%7C0%7C0%7C638846270419888531%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=ZlYTut7uoCoq0%2BA62v4i8aisz6PNrlYe9DHcVqwjp%2BI%3D&amp;reserved=0\" data-outlook-id=\"c29b1b80-89a6-4983-a088-419db8ac5872\" rel=\"noreferrer noopener\">zumindest auf einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage beruhen<\/a> (BGH 4\u00a0StR\u00a0168\/20). Wenn aber die Rechtslage der aktuellen Zur\u00fcckweisungspraxis schon prinzipiell entgegensteht, k\u00f6nnte auch dies strafrechtlich durchaus problematisch sein. Dies wird umso mehr gelten, wenn weitere Gerichtsentscheidungen die Zur\u00fcckweisungspraxis als rechtswidrig einstufen.<\/p>\n<p>Anforderungen an Entschuldigungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit spielt es dann auch durchaus eine Rolle, ob der Beamte vollst\u00e4ndig remonstriert hat. Denn entgegen dem, was Innenminister Dobrindt suggeriert, darf nach \u00fcberwiegender Auffassung nur ein Beamter, dem der n\u00e4chste und n\u00e4chsth\u00f6here Vorgesetzte insgesamt zweimal best\u00e4tigt haben, die Anweisung sei rechtlich einwandfrei, darauf auch vertrauen. Wer jedoch nicht remonstriert hat, muss die hohen H\u00fcrden des allgemeinen strafrechtlichen Verbotsirrtums nach \u00a7\u00a017 StGB nehmen, um sich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entschuldigen. So oder so d\u00fcrften die Ma\u00dfst\u00e4be hier strenger werden, sollte sich eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Sinne der j\u00fcngsten Berliner Entscheidungen herausbilden. Ab einem gewissen Punkt k\u00f6nnte daher selbst Remonstrieren nicht mehr reichen.<\/p>\n<p>Als Faustformel l\u00e4sst sich sagen: Je klarer die Rechtswidrigkeit des eigenen Vorgehens ist, desto weniger kann sich ein Polizeibeamter auf einen Irrtum berufen und desto eher kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Wer vor der Durchsetzung einer rechtswidrigen Zur\u00fcckweisung nicht remonstriert hat, setzt sich zudem der Gefahr einer disziplinarrechtlichen Verfolgung eines Dienstvergehens aus. Denn die Anforderungen an die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des hoheitlichen Handelns sind im Disziplinarrecht gemeinhin h\u00f6her als im Strafrecht.<\/p>\n<p>Ganz so leicht wie das Bundesinnenministerium und DPolG-Vize Manuel Ostermann meinen, sollten es sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten also besser nicht machen, sondern im Eigeninteresse vor jeder Zur\u00fcckweisung nach\u00a0\u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AsylG, die sich auf eine vermeintliche Notlage im Sinne von Art.\u00a072 AEUV st\u00fctzt, allein schon aus purem Eigeninteresse bei ihren Vorgesetzten remonstrieren. Der Vorsitzende der Bundespolizei in der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Andreas Ro\u00dfkopf, bef\u00fcrchtet hingegen zu Recht juristische Probleme f\u00fcr Polizisten. Wenn klar sei, dass die Weisung rechtswidrig ist, m\u00fcssten die Polizeibeamten remonstrieren, um aus der strafrechtlichen Verantwortung herauszukommen, so Ro\u00dfkopf <a href=\"https:\/\/www1.wdr.de\/mediathek\/audio\/wdr5\/wdr5-morgenecho-interview\/audio-verschaerfte-grenzkontrollen-polizei-unter-druck-100.html\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer noopener\">gegen\u00fcber dem WDR<\/a>.\u00a0<\/p>\n<p>Rechtliche Verantwortlichkeit des Ministers<\/p>\n<p>Bleibt schlie\u00dflich neben der politischen auch nach der rechtlichen Verantwortlichkeit des Bundesinnenministers zu fragen, der am 7.\u00a0Mai die generelle Weisung zu den fraglichen Zur\u00fcckweisungen nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AsylG gab. Minister unterliegen zwar keinem Disziplinarrecht (\u00a7\u00a08 Bundesministergesetz). Aber anders als Trump, der nach einer <a href=\"https:\/\/www.supremecourt.gov\/opinions\/23pdf\/23-939_e2pg.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Entscheidung des U.\u00a0S. Supreme Courts des Jahres 2024 als Pr\u00e4sident f\u00fcr Amtshandlungen nicht strafrechtlich belangt werden kann<\/a>, unterliegt Dobrindt durchaus den allgemeinen Regeln des Rechtsstaats.\u00a0<\/p>\n<p>Als Leiter des Bundesinnenministeriums untersteht ihm die Bundespolizei (\u00a7\u00a057 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BPolG). Ein Vorgesetzter, der seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen l\u00e4sst, hat nach \u00a7\u00a0357 Abs.\u00a01 StGB die f\u00fcr diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. Allerdings wird es beim Bundesinnenminister nichts anderes gelten wie bei allen anderen Vorgesetzten und selbst unmittelbar t\u00e4tig werdenden Beamten: Sp\u00e4testens wenn ein zweites oder drittes Gericht Dobrindts Zur\u00fcckweisungen kassiert hat, ist nicht nur die M\u00e4r vom Einzelfall Geschichte, sondern der Minister wird sich auch mit der Frage seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit besch\u00e4ftigen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/csm_Bildschirmfoto_2025-06-04_um_11.51.22_3efc4289af.jpg\" width=\"125\" height=\"145\" loading=\"lazy\"\/>Der Autor Dr. Patrick Heinemann ist Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht und Partner bei Bender Harrer Krevet (Freiburg). Er ist zudem Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tNach Beschl\u00fcssen des VG Berlin:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t04.06.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57342 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t05.06.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Innenminister Dobrindt will trotz der Beschl\u00fcsse des VG Berlin mit Zur\u00fcckweisungen an der Grenze weitermachen. 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