{"id":170170,"date":"2025-06-06T16:28:09","date_gmt":"2025-06-06T16:28:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/170170\/"},"modified":"2025-06-06T16:28:09","modified_gmt":"2025-06-06T16:28:09","slug":"fuenf-mythen-ueber-die-zurueckweisungsbeschluesse-des-vg-berlin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/170170\/","title":{"rendered":"F\u00fcnf Mythen \u00fcber die Zur\u00fcckweisungsbeschl\u00fcsse des VG Berlin"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Fake News und Halbwahrheiten sind der N\u00e4hrboden f\u00fcr Hetze. Das bekommen die Richter des VG Berlin zu sp\u00fcren, die Zur\u00fcckweisungen von Asylsuchenden f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt hatten. Anlass genug, die Fakten noch einmal geradezur\u00fccken.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Die Zur\u00fcckweisung von Asylsuchenden an deutschen Grenzen ist unionsrechtswidrig, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/vg-berlin-6l19125-zurueckweisungen-rechtswidrig-dublin-system-verordnung-notlage\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW151282243 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">entschied am Montag das Verwaltungsgericht (VG) Berlin<\/a>. Obwohl das der klar herrschenden Meinung unter Migrations- und Europarechtlern entspricht, l\u00f6ste die Nachricht dennoch ein mediales Beben aus.<\/p>\n<p>Das lag auch an der Reaktion von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU), der am Montagabend ank\u00fcndigte, mit den Zur\u00fcckweisungen weitermachen zu wollen wie bisher. Erstens handele es sich nur um eine Einzelfallentscheidung, zweitens k\u00f6nne man argumentativ in der Hauptsacheentscheidung nachlegen.<\/p>\n<p>Das soll offenbar suggerieren: Die Beschl\u00fcsse des VG basierten nur auf einer vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfung und seien nicht verallgemeinerbar. Und weil das so ist, m\u00fcssten Beamten auch keine dienst- oder strafrechtlichen Sanktionen f\u00fcrchten. Schlie\u00dflich wird der Geltungsbereich der Entscheidungen kleingeredet, indem es hei\u00dft, sie beziehe sich blo\u00df auf die Zur\u00fcckweisung nach Grenz\u00fcbertritt, nicht aber auf die Verhinderung der Einreise.<\/p>\n<p>Zu diesen Halbwahrheiten kamen aus einschl\u00e4gigen Kreisen noch Verschw\u00f6rungstheorien hinzu: Das rechtspopulistische Nachrichtenportal Nius kolportierte einen &#8222;Geheimplan der Asyllobby&#8220; hinter dem Gerichtsverfahren. Es wurde insinuiert, das Gericht habe seine eigene Zust\u00e4ndigkeit konstruiert. Es folgte eine regelrechte Hetzkampagne gegen die drei Richter der entscheidenden Kammer. Dem Kammervorsitzenden wird zudem eine N\u00e4he zu den Gr\u00fcnen vorgeworfen. Die Unterstellung: Die Beschl\u00fcsse sind aus politischen Gr\u00fcnden so ergangen \u2013 nicht, weil das Recht es so vorschriebe.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr einen Faktencheck:<\/p>\n<p>Entscheidung nur &#8222;vorl\u00e4ufig&#8220; und &#8222;einzelfallbezogen&#8220;?<\/p>\n<p>Richtig ist, dass es sich bei den drei Beschl\u00fcssen um Einzelfall- sowie um Eilentscheidungen handelt. Doch schm\u00e4lern beide Umst\u00e4nde hier nicht die Geltungskraft der Entscheidung.<\/p>\n<p>Der Hinweis, es handle sich nur um Einzelfallentscheidungen, ist nichtssagend, denn das trifft auf die allermeisten \u2013 auch h\u00f6chstrichterlichen \u2013 Gerichtsentscheidungen zu, auch etwa auf Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Der Tenor der Berliner Beschl\u00fcsse verpflichtet Dobrindt nicht dazu, die Zur\u00fcckweisungspraxis bundesweit einzustellen. Jedoch muss er die Entscheidungsgr\u00fcnde ber\u00fccksichtigen. Die sind allgemeing\u00fcltig. Schlie\u00dflich hat das Gericht nicht mit den Fluchtumst\u00e4nden der drei Somalier argumentiert, sondern die Vereinbarkeit der Zur\u00fcckweisungen mit Unionsrecht grunds\u00e4tzlich gepr\u00fcft \u2013 und dies verneint. Das Einzelfall-Gerede ist daher eine Nebelkerze, kommentiert Felix Zimmermann <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/meinung\/m\/vg-berlin-zurueckweisungen-dobrindt-merz-einzelfall-einzelfallentscheidung\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW151282243 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">auf LTO<\/a>.<\/p>\n<p>Auch der Einwand, es handle sich nur um ein Eilverfahren, tr\u00e4gt nicht. Zwar werden Rechtsfragen hier grunds\u00e4tzlich nur vorl\u00e4ufig \u2013 in der Fachsprache: summarisch \u2013 gepr\u00fcft. In der Rechtsfolge gilt zudem, dass dem Antragsteller nicht das zugesprochen wird, was er in der Hauptsache begehrt. Vielmehr soll nur ein Zustand geschaffen werden, der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung erm\u00f6glicht, ohne dass in der Zwischenzeit Sch\u00e4den eintreten, die sich sp\u00e4ter nicht wiedergutmachen lassen.\u00a0<\/p>\n<p>Von dieser Grundregel gibt es im Verfahren nach \u00a7\u202f123 Abs.\u202f1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aber eine Ausnahme \u2013 und genau die hat das VG Berlin hier als einschl\u00e4gig erachtet. Das Gericht darf und muss dann bereits im Eilverfahren &#8222;durchentscheiden&#8220;, also dem Antragsteller das Beantragte zusprechen, wenn dies die einzige M\u00f6glichkeit ist, einen solchen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden. Diese sogenannte Vorwegnahme der Hauptsache steht unter der zus\u00e4tzlichen Voraussetzung, dass ein Sieg des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Beide Voraussetzungen hat die 6.\u202fKammer des VG Berlin hier bejaht. Damit ist zugleich klar: Selbst wenn das Verfahren in der Hauptsache weiter betrieben wird, d\u00fcrfte die Bundesrepublik hier verlieren.\u00a0<\/p>\n<p>Kann die Bundesregierung in der Hauptsache nachliefern?<\/p>\n<p>Die Bundesregierung wertet die Beschl\u00fcsse in Bezug auf die von ihr ins Spiel gebrachte &#8222;Notlage&#8220; als Aufforderung, im weiteren Verfahren noch Argumente nachzuliefern. Der Konstanzer Migrationsrechtler Daniel Thym sieht daf\u00fcr ebenfalls Raum. Dem Versuch, eine \u00dcberforderung der Bundesrepublik mit hohen Asylantragszahlen zu belegen, sei das Gericht zwar entgegengetreten. &#8222;Stattdessen d\u00fcrfte die Bundesregierung die mittel- und langfristigen Herausforderungen bei der Integration der vielen Asvlbewerber und Fl\u00fcchtlinge ins Zentrum r\u00fccken&#8220;, sagt Thym zu LTO. Die Bejahung eines solchen &#8222;Notstands&#8220; k\u00f6nnte Deutschland nach Art.\u202f72 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der EU gestatten, die Dublin-Regeln unangewendet zu lassen. Thyms Fachkolleg:innen lehnen diese Argumentation aber \u00fcberwiegend ab. Auch das VG sah f\u00fcr eine Begr\u00fcndung einer solchen Situation bislang keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Offen ist zudem, ob es \u00fcberhaupt zu einem Hauptsacheverfahren kommt. Denn gerade weil das Gericht den drei Somaliern hier \u2013 im Wesentlichen \u2013 das zugesprochen hat, was sie beantragt haben, hat sich ihr Anliegen insofern erledigt. Erledigung \u2013 so hei\u00dft auch in der Fachsprache eines der Rechtsinstitute, mit dem der Kl\u00e4ger erreichen kann, dass das Gericht nicht mehr \u00fcber die Hauptsache, sondern nur noch \u00fcber die Kosten entscheidet. Daneben besteht die M\u00f6glichkeit der Klager\u00fccknahme oder eine Kombination. Wird das Verfahren weitergef\u00fchrt, liegt laut Thym eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage (\u00a7\u202f113 Abs.\u202f1 Satz\u202f4 VwGO) nahe: W\u00e4re die erfolgreich, w\u00fcrde das Gericht hier feststellen, dass die Zur\u00fcckweisungen an der Grenze zu Polen rechtswidrig waren \u2013 eine Wertung, die sich allerdings bereits jetzt klar aus den Entscheidungsgr\u00fcnden ergibt.<\/p>\n<p>Ob die von ProAsyl unterst\u00fctzten Kl\u00e4ger die Hauptsache (weiter) verfolgen wollen, werde derzeit noch beraten, erkl\u00e4rt ProAsyl-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Karl Kopp auf LTO-Anfrage. Er betont, die Entscheidung sei allein Sache der drei Betroffenen. &#8222;Wer aber nicht in der Hand hat, ob das VG Berlin in der Hauptsache entscheidet, ist Herr Dobrindt.&#8220;\u00a0<\/p>\n<p>Dublin durch Nichteinreisefiktion umgehen?<\/p>\n<p>Eher die Qualit\u00e4t eines unbestimmten Raunens als die eines Mythos hat die Behauptung, es mache einen Unterschied, ob Asylsuchenden an oder hinter der Grenze die Einreise verweigert wird und sie in den Nachbarstaat zur\u00fcckgewiesen werden. Untern anderem in den Sozialen Medien wird immer wieder behauptet, das VG Berlin habe nichts zur Einreiseverweigerung, sondern nur zu Zur\u00fcckweisungen hinter der Grenze gesagt.<\/p>\n<p>Hier gilt es zu sortieren: Physisch klar unterscheiden kann man die Bereiche vor der Grenze \u2013 also im Ausland \u2013 und hinter der Grenze \u2013 also im Inland. Richtig ist, dass sich die Entscheidung des VG Berlin ausdr\u00fccklich nur auf Zur\u00fcckweisungen von Personen bezieht, die ihr Asylgesuch im Inland ge\u00e4u\u00dfert haben, also den sogenannten Schlagbaum bereits passiert haben. Die Situation, dass das Gesuch noch vom Territorium des Nachbarstaats aus gegen\u00fcber den Beamten der Bundespolizei ge\u00e4u\u00dfert werden, wurde nicht entschieden. Die Konstellation ist aber eher hypothetisch, denn dazu m\u00fcssten deutsche Grenzbeamte auf dem Territorium des ausl\u00e4ndischen Staates hoheitlich t\u00e4tig werden d\u00fcrfen. Ein dies gestattendes Abkommen existiert bislang nur mit der Schweiz.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall \u00e4u\u00dferten die Antragsteller ihr Asylgesuch im Rahmen der Einreisekontrolle am Bahnhof von Frankfurt (Oder). Nun kann man sich fragen: Ist das noch die Grenze? Und was w\u00e4re, wenn die Person erst am dritten oder vierten Bahnhof hinter der Grenze kontrolliert wird? Liegt dann immer noch eine Zur\u00fcckweisung vor?\u00a0<\/p>\n<p>&#8222;Da stellen Sie interessante Abgrenzungsfragen des deutschen Aufenthaltsrechts. Die sind aber europarechtlich v\u00f6llig belanglos&#8220;, sagt der Gie\u00dfener Migrationsrechtler J\u00fcrgen Bast im Gespr\u00e4ch mit\u00a0LTO. Allgemeines Aufenthaltsrecht sei nur einschl\u00e4gig, wenn nicht nach dem \u2013 vorrangigen \u2013 EU-Recht eine fl\u00fcchtlingsrechtliche Angelegenheit vorliege. Daf\u00fcr sei allein das Gesuch um internationalen Schutz ma\u00dfgeblich. &#8222;Sobald eine Person nach Grenz\u00fcbertritt nach Deutschland ein solches Gesuch \u00e4u\u00dfert, ist Deutschland nach den Dublin-Regeln zust\u00e4ndig f\u00fcr das Dublin-Verfahren&#8220;, so Bast.<\/p>\n<p>Damit spielt es f\u00fcr die Unionsrechtswidrigkeit der Zur\u00fcckweisungen keine Rolle, ob der Asylsuchende sein Schutzgesuch am ersten grenznahen Bahnhof oder erst weiter im Inland \u00e4u\u00dfert. Europarechtlich ist es unerheblich, wenn die Bundespolizei bei einem Asylgesuch, das im Grenzbereich auf deutschem Territorium gestellt wird, nicht von einer &#8222;Einreise&#8220; im Sinne des deutschen Rechts ausgeht (Nichteinreisefiktion).<\/p>\n<p>Kann die Bundespolizei bedenkenlos so weitermachen?<\/p>\n<p>Nach alldem ist die Bedeutung der Beschl\u00fcsse des VG nicht zu untersch\u00e4tzen: Sie basieren nach Klarstellung einer Gerichtssprecherin auf einer &#8222;Vollpr\u00fcfung in der Sache&#8220; und beziehen sich auf alle Formen der Zur\u00fcckweisung und Einreiseverweigerung auf deutschem Territorium. Nicht ausgeschlossen ist, dass andere Verwaltungsgerichte in anderen Einzelf\u00e4llen anders entscheiden. Da sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach der jeweils handelnden Bundespolizeidirektion richtet, kommt hier nicht jedes deutsche Verwaltungsgericht ins Spiel. In M\u00fcnchen und Stuttgart aber k\u00f6nnten andere Kammern theoretisch andere Entscheidungen treffen.<\/p>\n<p>Doch auch wenn bislang nur die Berliner Entscheidung vorliegt: Die Grenzbeamten und der sie anweisende Bundesinnenminister gehen ein rechtliches Risiko ein, wenn sie die Praxis nun fortf\u00fchren. Sie laufenden sehenden Auges in die Situation, weitere Niederlagen zu kassieren, die sich irgendwann zu der Gewissheit in der Rechtsprechung verdichten: Die Ma\u00dfnahmen sind rechtswidrig. Dann stellt sich die Frage dienst- und strafrechtlicher Sanktionen. Minister Dobrindt hat die ebenso lapidar vom Tisch gewischt wie <a href=\"https:\/\/x.com\/M_Ostermann\/status\/1929923836247409074\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW151282243 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">Manuel Ostermann<\/a>, der stellvertretende Bundesvorsitzende der Bundespolizeigewerkschaft. Warum das riskant ist, hat Verwaltungsrechtler Patrick Heinemann <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/nach-beschluessen-des-vg-berlin\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW151282243 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">auf LTO analysiert<\/a>. Beamte k\u00f6nnten sich wegen N\u00f6tigung strafbar machen, der Minister wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat.<\/p>\n<p>Die Fake News der konstruierten Zust\u00e4ndigkeit<\/p>\n<p>Nun, da die einigerma\u00dfen ernstzunehmenden Mythen abger\u00e4umt sind, bleibt noch eine Verschw\u00f6rungserz\u00e4hlung: Das VG Berlin habe vorbei am gesetzlichen Richter eine Zust\u00e4ndigkeit der 6.\u202fKammer konstruiert \u2013 und die habe dann auch noch politisch-ideologisch entschieden.<\/p>\n<p>Das geht u.a. zur\u00fcck auf mehrere Artikel der rechtspopulistischen Plattform Nius. In einem Artikel spricht etwa Ex-Bild- und heutiger Nius-Chefredakteur Julian Reichelt mit zwei Co-Autoren von einem &#8222;Geheimplan der Asyllobby gegen Dobrindts Zur\u00fcckweisungen&#8220;. Die Autoren schreiben: &#8222;\u00dcber den Beschluss, der die Somalis betrifft, entschied im Verwaltungsgericht seine 6. Kammer \u2013 obwohl laut Gesch\u00e4ftsverteilungsplan eigentlich die 28. Kammer f\u00fcr jene Staatsangeh\u00f6rige zust\u00e4ndig w\u00e4re.&#8220; In einer urspr\u00fcnglichen Version fand sich dort der zus\u00e4tzliche Satz, die 6.\u202fKammer sei &#8222;nicht einmal in f\u00fcnfter Vertretung f\u00fcr Asylgesuche aus Somalia zust\u00e4ndig&#8220;. Dieser wurde inzwischen \u2013 ohne entsprechenden Hinweis \u2013 gel\u00f6scht, der erste Satz steht hingegen noch. Und der ist unzutreffend. Zwar ist f\u00fcr asylrechtliche Angelegenheiten aus Somalia laut <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/verwaltungsgericht\/service\/geschaeftsverteilungsplan\/\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW151282243 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">Gesch\u00e4ftsverteilungsplan<\/a> (GVP) tats\u00e4chlich die 28.\u202fKammer zust\u00e4ndig.\u00a0Nur\u00a0liegt hier keine Angelegenheit des Asylrechts vor \u2013 jedenfalls nicht im Sinne der Definition des GVP.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, wer beklagt ist bzw. die Bundesrepublik als Beklagte vertritt. Ist dies das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (BAMF), liegt eine asylrechtliche Angelegenheit vor. Im Fall des VG Berlin war Vertreterin der Beklagten aber die Bundespolizei als handelnde Beh\u00f6rde. Die Zuweisung zur 6.\u202fKammer erfolgt nach einen Auffangtatbestand f\u00fcr &#8222;Streitigkeiten, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind&#8220;.<\/p>\n<p>N\u00e4hrboden f\u00fcr eine Hetzkampagne<\/p>\n<p>Weiterhin berichteten Nius und das Monatsmagazin Cicero, der Kammervorsitzende habe ein gr\u00fcnes Parteibuch, sei fr\u00fcher in einer linksextremistischen Organisation gewesen. Zudem habe er in den Sozialen Medien Kontakte zu gr\u00fcnen und linken Accounts. In der Vergangenheit habe er sich dagegen ausgesprochen, Fl\u00fcchtlinge &#8222;ausschlie\u00dflich als ein Problem der &#8218;inneren Sicherheit'&#8220; zu sehen.\u00a0<\/p>\n<p>Den Vorwurf der Befangenheit begr\u00fcndet all dies nicht. Weder eine Parteimitgliedschaft noch\u00a0\u00c4u\u00dferungen, die Empathie gegen\u00fcber Gefl\u00fcchteten erkennen lassen. Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschl\u00fcsse von der Kammer gef\u00e4llt wurde. Denn die f\u00fcr die F\u00e4lle jeweils zust\u00e4ndigen Einzelrichterinnen hatten die Sache wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nach \u00a7 76 Abs. 4 Asylgesetz auf die Kammer \u00fcbertragen. Die beiden weiteren Berufsrichterinnen h\u00e4tten den Vorsitzenden also \u00fcberstimmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sehr schnell hat sich infolge derartiger Verschw\u00f6rungserz\u00e4hlungen eine Hetzkampagne gegen die an der Entscheidung beteiligten Richter entwickelt. Am Freitag sahen sich die Bundesjustizministerin und ihre Kolleg:innen der L\u00e4nder dazu aufgerufen, Angriffe auf die Justiz und die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit zu verurteilen. &#8222;Wer Richterinnen und Richter angreift oder bedroht, greift das Herz unseres Rechtsstaats an&#8220;, sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). In einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung sendeten die Ressortchefs die klare Botschaft: &#8222;Wir stehen geschlossen an der Seite der Gerichte und Staatsanwaltschaften.&#8220;\u00a0<\/p>\n<p>Inzwischen hat auch Innenminister Dobrindt die Angriffe verurteilt. Zwar hielt er am Freitag im Bundestag an seiner Rechtsauffassung zu den Zur\u00fcckweisungen fest, stellte aber klar: &#8222;Was definitiv nicht geht, ist dass hier Kritik in Form von Gewaltandrohungen gegen\u00fcber Richterinnen und Richtern stattfindet.&#8220;<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\t&#8222;Vorl\u00e4ufig&#8220;, &#8222;politisch motiviert&#8220;, &#8222;unzust\u00e4ndig&#8220;:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t06.06.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57373 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t06.06.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Fake News und Halbwahrheiten sind der N\u00e4hrboden f\u00fcr Hetze. 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