{"id":25280,"date":"2025-04-12T05:32:21","date_gmt":"2025-04-12T05:32:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/25280\/"},"modified":"2025-04-12T05:32:21","modified_gmt":"2025-04-12T05:32:21","slug":"vg-berlin-stoppt-drohende-abschiebung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/25280\/","title":{"rendered":"VG Berlin stoppt drohende Abschiebung"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Berlin will vier propal\u00e4stinensische Aktivisten wegen Gewaltbereitschaft ausweisen, ohne dass es eine strafrechtliche Verurteilung gibt. Die brauche es nicht, entschied nun das VG Berlin, stoppte eine drohende Abschiebung aber trotzdem.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Drei EU-B\u00fcrger und eine US-amerikanische Person sollen nach Teilnahme an propal\u00e4stinensischen Protesten, insbesondere einer gewaltsamen Uni-Besetzung, aus Deutschland ausreisen. Nun war einer der Betroffenen vor Gericht erfolgreich. Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/verwaltungsgericht-berlin\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Berliner Verwaltungsgericht (VG)<\/a> gab dem Eilantrag des Iren Shane O&#8217;Brien am Donnerstag statt, der Beschluss (v. 10.04.2025, Az. 24 L 91\/25) liegt LTO vor. Formal wird damit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Berliner Landesamts f\u00fcr Einwanderung (LEA) wiederhergestellt. Bis das VG \u00fcber diese Klage in der Hauptsache (Az. 24 L 92\/25) entschieden hat, darf der 29-J\u00e4hrige in Deutschland bleiben.<\/p>\n<p>Den Bescheid hatte das LEA Anfang M\u00e4rz erlassen. Darin entzog die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde dem Iren die Freiz\u00fcgigkeit in der EU. Bis zum 21. April muss er Deutschland demnach verlassen, f\u00fcr den Fall der Nichtausreise wird die Abschiebung angedroht. Zudem verh\u00e4ngte das LEA ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot f\u00fcr drei Jahre und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Diesen Sofortvollzug konnte O&#8217;Brien nun stoppen. Der Bescheid sei zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, allerdings hat das Gericht &#8222;ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit&#8220;.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleiche Bescheide hat die Beh\u00f6rde gegen zwei weitere EU-B\u00fcrger erlassen, wie LTO bereits <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/abschiebung-ausweisung-palaestina-aktivisten-rechtswidrig-eugh-freizuegigkeit-berlin\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">berichtete<\/a>. Gegen die US-amerikanische Person Connor Longbottom erging ein Ausweisungsbescheid, der mit einem Einreiseverbot in den gesamten Schengen-Raum verbunden ist. Begr\u00fcndet wurden die Entscheidungen in allen vier F\u00e4llen mit der Teilnahme an der Besetzung des Pr\u00e4sidiumsgeb\u00e4udes der Freien Universit\u00e4t (FU) Berlin am 17. Oktober 2024. Das Landeskriminalamt (LKA) ermittelt wegen schweren Landfriedensbruchs. Im Fall von O&#8217;Brien und den anderen Unionsb\u00fcrgern geht es auch um weitere, weniger schwerwiegende demonstrationstypische Delikte im Zusammenhang mit propal\u00e4stinensischen Protesten. Allerdings liegt bislang in keinem Fall eine strafrechtliche Verurteilung vor.\u00a0<\/p>\n<p>Die brauche es zwar nicht, so die 24.\u00a0Kammer des VG nun. Allerdings m\u00fcsse die Beh\u00f6rde eigene Ermittlungen anstellen, was sie hier nicht in ausreichendem Ma\u00dfe getan habe.<\/p>\n<p>Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde h\u00e4tte Akten der Staatsanwaltschaft anfordern m\u00fcssen<\/p>\n<p>Das LEA &#8222;ist im Verwaltungsverfahren bereits seiner Amtsaufkl\u00e4rungspflicht nicht in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen&#8220;, moniert das Gericht. In O&#8217;Briens Vorgangsakte bef\u00e4nden sich nur der Entwurf eines Strafbefehls der Amtsanwaltschaft Berlin wegen des Vorwurfs der Beleidigung, zwei Strafanzeigen in Bezug auf die &#8222;Besetzung&#8220; des FU-Pr\u00e4sidiums und ein zusammenfassender Bericht des Berliner LKA zu den 17 laufenden Strafverfahren.\u00a0<\/p>\n<p>Diese Unterlagen seien &#8222;f\u00fcr eine gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung, der Antragsteller habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen, ungeeignet&#8220;, so das Gericht. Denn: &#8222;Der LKA-Bericht vom 25. November 2024 gibt schlicht polizeiliche Tatvorw\u00fcrfe wieder.&#8220; Das Gericht moniert, dass das LEA vers\u00e4umt habe, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft anzufordern. Es weist darauf hin, dass selbst der im Bescheid zitierte LKA-Bericht klarstellt: &#8222;Um eine abschlie\u00dfende Bewertung zu treffen, ist es unerl\u00e4sslich, die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft anzufordern.&#8220;<\/p>\n<p>Damit stellt das Gericht klar, dass auch ein schwerwiegender strafrechtlicher Vorwurf den Entzug der EU-Freiz\u00fcgigkeit nicht rechtfertigen kann, wenn der Ermittlungsstand nicht hinreichend gesichert ist. Der mit Abstand schwerwiegendste Vorwurf in den Bescheiden gegen die vier Aktivisten ist die Beteiligung an der gewaltsamen St\u00fcrmung des FU-Pr\u00e4sidiumsgeb\u00e4udes am Oktober. Das LKA bewertet das Geschehen als schweren Landfriedensbruch, darauf stehen nach \u00a7 125a Strafgesetzbuch (StGB) sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>Die 24. Kammer betont hierzu insbesondere, dass sich der Grad der Tatbeteiligung aus den Unterlagen nicht ersehen lasse. Auch zwei polizeiliche Anzeigen zum Geschehen an der FU gen\u00fcgten f\u00fcr sich genommen nicht f\u00fcr den &#8222;Nachweis f\u00fcr die Tatbeteiligung&#8220;. Tats\u00e4chlich ordnet das LEA in den Bescheiden, die LTO vorliegen, die vielen im Rahmen der Besetzung des Geb\u00e4udes ver\u00fcbten Gewaltakte den vier Betroffenen nicht individuell zu.<\/p>\n<p>Das brutale Vorgehen der Aktivisten an der FU<\/p>\n<p>Was am 17. Oktober 2024 an der FU passiert ist, wird zudem durchaus unterschiedlich dargestellt. Laut einer <a href=\"https:\/\/pardok.parlament-berlin.de\/starweb\/adis\/citat\/VT\/19\/SchrAnfr\/S19-20722.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Antwort des Berliner Senats<\/a> auf eine Kleine Anfrage vom November sollen etwa 40 Personen das Geb\u00e4ude gest\u00fcrmt haben. &#8222;Von Seiten der Besetzerinnen und Besetzer wurde der Versuch unternommen, Mitarbeitende aus ihren B\u00fcros zu zerren. Die angreifenden Personen waren zudem vermummt und mit \u00c4xten, S\u00e4gen, Brecheisen und Kn\u00fcppeln bewaffnet&#8220;, hei\u00dft es dort.<\/p>\n<p>Die Schilderungen des LKA in den Ausweisungsbescheiden weichen davon ab: Hier ist die Rede von 20 Personen, die sich Zugang zum Geb\u00e4ude verschafft, dort W\u00e4nde beschmiert und die Technik zerst\u00f6rt h\u00e4tten. Sie sollen Brecheisen beziehungsweise &#8222;Kuhf\u00fc\u00dfe&#8220; bei sich gef\u00fchrt haben. Hiermit sollen sie versucht haben, eine T\u00fcr zu einem Raum aufzubrechen, in dem sich ein stark ver\u00e4ngstigter FU-Mitarbeiter verschanzt hatte. \u00c4xte, S\u00e4gen und Kn\u00fcppel werden nicht erw\u00e4hnt. Im Anschluss an die Besetzung kam es zu Festnahmen. Zehn Verd\u00e4chtige \u2013 unter ihnen auch die vier Aktivisten \u2013 sollen versucht haben, dies zu verhindern.<\/p>\n<p>Ob das Geschehen im Innern den Tatbestand des Landfriedensbruchs erf\u00fcllt, ist ebenfalls nicht gesichert. Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte auf LTO-Anfrage jedoch mit, auch bei ihnen sei dieses Delikt vermerkt. Ein Ende der Ermittlungen sei aber noch nicht absehbar.<\/p>\n<p>Erforderlich ist f\u00fcr die \u00a7\u00a7 125, 125a StGB, dass &#8222;Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen oder Sachen&#8220; oder entsprechende Drohungen &#8222;aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kr\u00e4ften&#8220; begangen werden, und zwar in einer die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrdenden Weise. Im Fall der Besetzung der Humboldt-Universit\u00e4t im Mai 2024 sei dieses Delikt nicht einmal angeklagt worden, sagt O&#8217;Briens Rechtsanwalt Benjamin D\u00fcsberg. Auch im Fall der Belagerung eines F\u00e4hranlegers zum Nachteil von Wirtschaftsminister Robert Habeck im Januar 2024 <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/blockade-am-anleger-der-habeck-faehre-ein-tatverdaechtiger\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">verneinte die Staatsanwaltschaft ein organisiertes Vorgehen<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Recht verstehen und Mitreden. Die zentralen Rechtsdebatten des Landes im LTO-Podcast \u201cDie Rechtslage\u201d. Reinh\u00f6ren und Abonnieren. \u00dcberall, wo es Podcasts gibt.<\/strong><\/p>\n<p>VG: Freiz\u00fcgigkeitsentzug ohne Verurteilung m\u00f6glich<\/p>\n<p>W\u00e4ren O&#8217;Brien und die \u00fcbrigen drei Betroffenen von einem Strafgericht wegen \u00a7 125a StGB verurteilt worden, d\u00fcrfte in allen vier F\u00e4llen ein Freiz\u00fcgigkeitsentzug (f\u00fcr die EU-B\u00fcrger) bzw. eine Ausweisung (f\u00fcr die US-amerikanische Person) m\u00f6glich sein. F\u00fcr Letztere best\u00fcnde dann ein hohes Ausweisungsinteresse nach \u00a7\u00a054 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01d Buchstabe f Aufenthaltsgesetz. Zwar w\u00e4re dies mit den Bleibeinteressen abzuw\u00e4gen. Jedoch l\u00e4sst die Rechtsprechung bei der Ausweisung von Nicht-EU-B\u00fcrgern auch generalpr\u00e4ventive Gr\u00fcnde zu. Man darf also ausweisen, um andere von der Begehung \u00e4hnlicher Taten abzuschrecken.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Entzug der EU-Freiz\u00fcgigkeit gilt das nicht, wie Experten gegen\u00fcber LTO betonen. Die einschl\u00e4gige Rechtsgrundlage, \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU (Freiz\u00fcgG\/EU), stelle deutlich h\u00f6here Anforderungen. Grund daf\u00fcr ist laut dem Bielefelder Europarechtler Prof. Dr. Franz C. Mayer, dass das Freiz\u00fcgigkeitsrecht direkt aus den EU-Vertr\u00e4gen folgt, n\u00e4mlich aus der Unionsb\u00fcrgerschaft. Ein Entzug der Freiz\u00fcgigkeit sei nur aus Gr\u00fcnden der individuellen Gefahrenabwehr m\u00f6glich. Zudem muss nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ein &#8222;Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt&#8220; sein. Das stellt auch \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Freiz\u00fcgG\/EU klar. Nach dieser Vorschrift gen\u00fcgt &#8222;die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung f\u00fcr sich allein nicht&#8220;, um den Freiz\u00fcgigkeitsentzug zu begr\u00fcnden. Vielmehr muss zus\u00e4tzlich prognostiziert werden, ob die Person eine &#8222;tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung&#8220; begr\u00fcndet, &#8222;die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt&#8220;.<\/p>\n<p>\u00dcber diese Vorschrift hatte es auch innerhalb der Berliner Verwaltung Streit gegeben. Das LEA wollte die Bescheide gegen die drei Unionsb\u00fcrger nicht ausstellen, da es noch keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie gebe. Ausweislich eines E-Mail-Verkehrs, der LTO vorliegt, sprach die Senatsinnenverwaltung dann aber ein Machtwort.<\/p>\n<p>Die 24.\u00a0Kammer stellte nun klar, dass die Regelung einem Freiz\u00fcgigkeitsentzug ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung nicht per se verbiete. Daraus, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein zur Begr\u00fcndung einer Verlustfeststellung nicht gen\u00fcgt, folge nicht, &#8222;dass es einer strafrechtlichen Verurteilung zwingend bedarf&#8220;. Aber ein fr\u00fcher Ermittlungsstand, der keine individuelle Zuordnung von Tatbeitr\u00e4gen erm\u00f6glicht, reiche zum Entzug der Freiz\u00fcgigkeit wie in diesem Fall eben nicht.<\/p>\n<p>Andere Verfahren bei anderen Kammern anh\u00e4ngig<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beanstandete das Gericht, dass das LEA hinsichtlich der weiteren Delikte, die O&#8217;Brien zur Last gelegt werden, nicht hinreichend gepr\u00fcft habe, ob die Tat jeweils eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU begr\u00fcnde. Dies sei in sieben F\u00e4llen nicht der Fall; diese Taten k\u00f6nnten nur als Ermessenserw\u00e4gungen herangezogen werden. Das gelte jedenfalls f\u00fcr alle Beleidigungsdelikte (\u00a7\u00a7\u00a0185\u00a0ff. StGB).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Parole &#8222;From the River to the Sea&#8220;, die O&#8217;Brien ebenfalls mehrfach gerufen haben sollen, weist das VG auf die ungekl\u00e4rte Rechtslage hin. Ob die \u00c4u\u00dferung als Hamas-Kennzeichen unter die Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen nach \u00a7\u00a086a StGB f\u00e4llt, ist <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/lg-berlin-502kls2124-hamas-from-river-to-sea-rechtskraeftig\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">unter den Verwaltungs- und Strafgerichten hochumstritten<\/a>. Zudem stellte die Kammer klar, dass das Delikt &#8222;ebenfalls dem unteren Kriminalit\u00e4tsbereich zuzuordnen&#8220; sei.<\/p>\n<p>Die Eilentscheidung der 24.\u00a0Kammer ist ein vorsichtiger Fingerzeig Richtung Hauptsacheverfahren, in dem die Kammer \u00fcber O&#8217;Briens Anfechtungsklage entscheiden muss. Denkbar ist allerdings auch, dass das LEA den Bescheid aufhebt, die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft zum Geschehen an der FU Berlin anfordert und auf Grundlage eines gesicherteren Ermittlungsstandes einen neuen Bescheid erl\u00e4sst.\u00a0<\/p>\n<p>Keine Bindung entfaltet der Beschluss f\u00fcr die anderen drei Betroffenen, deren Verfahren bei unterschiedlichen Kammern anh\u00e4ngig sind. Die zwei anderen Unionsb\u00fcrger haben allerdings gute Karten, ebenfalls erfolgreich zu sein. Die amerikanische Person Longbottom kann sich wenigstens im Eilverfahren gewisse Hoffnungen machen, hier kommt es aber viel st\u00e4rker auf die individuellen Bleibeinteressen an. Die sind aber durchaus vorhanden: Longbottom ist liiert, m\u00fcsste ein laufendes Masterstudium abbrechen und f\u00fcrchtet sich als trans Person vor einer R\u00fcckkehr in die Trump-regierten USA.\u00a0<\/p>\n<p>Wann die \u00fcbrigen F\u00e4lle entschieden werden, ist noch offen.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tIrischer Pal\u00e4stina-Aktivist im Eilverfahren erfolgreich:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t11.04.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/56987 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t12.04.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Berlin will vier propal\u00e4stinensische Aktivisten wegen Gewaltbereitschaft ausweisen, ohne dass es eine strafrechtliche Verurteilung gibt. 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