{"id":266512,"date":"2025-07-14T03:13:19","date_gmt":"2025-07-14T03:13:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/266512\/"},"modified":"2025-07-14T03:13:19","modified_gmt":"2025-07-14T03:13:19","slug":"afghanistan-aufnahme-bundesregierung-an-zusagen-gebunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/266512\/","title":{"rendered":"Afghanistan-Aufnahme: Bundesregierung an Zusagen gebunden"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung will Aufnahmeprogramme f\u00fcr Afghanen nicht fortsetzen. Einige haben aber bereits den ersten Teil der Aufnahmezusage bekommen. Der ist bindend, entschied das VG Berlin, die Visa m\u00fcssen erteilt werden.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung muss einer Afghanin und ihrer Familie Visa zur Einreise nach Deutschland erteilen, nachdem entsprechende Zusagen gemacht wurden. Das hat das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/verwaltungsgericht-berlin\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Verwaltungsgericht (VG) Berlin<\/a> in einem Eilverfahren im Streit um das Bundesaufnahmeprogramm f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Afghaninnen und Afghanen entschieden. Auch Teil\u00a01 der Aufnahmezusage sei nicht blo\u00df eine beh\u00f6rdliche Mitteilung, sondern ein bindender Verwaltungsakt, hei\u00dft es zur Begr\u00fcndung in dem Beschluss (v. 07.07.2025, Az. VG 8 L 290\/25 V), der LTO vorliegt.<\/p>\n<p>Damit war der Eilantrag der Frau und ihrer 13 Familienangeh\u00f6rigen, die derzeit in Pakistan auf Visa warten, in erster Instanz erfolgreich. Laut Beschluss hatte sich die Juristin zwischen 2013 und 2015 mehrfach als Gastwissenschaftlerin am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht in Heidelberg aufgehalten. Das Ausw\u00e4rtige Amt ist nach der Entscheidung verpflichtet, sofort zu handeln, also den Familienmitgliedern Visa auszustellen. Gegen den Eilbeschluss kann aber noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.<\/p>\n<p>Nach der Macht\u00fcbernahme der Taliban im August 2021 wurden verschiedene Aufnahmeverfahren f\u00fcr Menschen aus Afghanistan eingerichtet. Betroffen davon sind beispielsweise Menschen, die sich f\u00fcr Gleichberechtigung und Demokratie eingesetzt haben, sowie Richter, Journalisten oder K\u00fcnstler. Die neue schwarz-rote Bundesregierung setzte die Programme Anfang Mai aus. Die erkl\u00e4rte Absicht ist, die Programme zu beenden. Nach Angaben des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 20. Juni warten rund 2.400 Menschen in Pakistan darauf, dass sie ein Visum bekommen.\u00a0<\/p>\n<p>Streit \u00fcber zweiteilige Aufnahmezusage\u00a0<\/p>\n<p>Im Fall einer Familie stellt das VG Berlin nun klar: Wer eine bestandskr\u00e4ftige Aufnahmezusage, Teil\u00a01, vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (BAMF) erhalten hat, welche nicht nachtr\u00e4glich wirksam zur\u00fcckgenommen oder widerrufen wurde, hat einen Anspruch auf ein Visum. Die Bundesregierung hatte demgegen\u00fcber argumentiert, f\u00fcr einen Anspruch auf Visumserteilung sei Teil\u00a02 der Aufnahmezusage n\u00f6tig, die die Afghanin im vorliegenden Fall noch nicht hatte. Diese Bescheinigungen werden den Betroffenen erst kurz vor dem Abflug nach Deutschland ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>Die Aufteilung der Aufnahmezusage auf zwei Teile ist im Rahmen der Aufnahmeprogramme ein \u00fcbliches Vorgehen. Laut Gerichtsbeschluss enth\u00e4lt Teil\u00a01 zwei wesentliche Verf\u00fcgungen: erstens die Aufnahme der betroffenen Person ins Aufnahmeprogramm mit der Ma\u00dfgabe, dass diese innerhalb eines Jahres den Visumsantrag beim Ausw\u00e4rtigen Amt stellt. Zweitens den Vorbehalt des Widerrufs dieser Aufnahme in bestimmten F\u00e4llen, etwa wenn Zweifel an der Identit\u00e4t bestehen. Teil\u00a02 enth\u00e4lt laut Gericht die Information, dass das Aufnahmeverfahren abgeschossen sei und die Aufnahmezusage &#8222;hiermit best\u00e4tigt&#8220; werde.<\/p>\n<p>VG: Aufnahme ins Aufnahmeprogramm ist ein Verwaltungsakt \u00a0<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Bundesregierung argumentierte, dass erst Teil\u00a02 die Voraussetzungen eines bindenden Verwaltungsaktes erf\u00fclle, Teil\u00a01 hingegen nur eine beh\u00f6rdliche Mitteilung sei, sah das VG Berlin es genau umgekehrt.\u00a0<\/p>\n<p>Hintergrund ist \u00a7\u00a023 Abs.\u00a02 Aufenthaltsgesetz, der die M\u00f6glichkeit von Aufnahmeprogrammen regelt. Danach kann das Bundesinnenministerium zusammen mit den L\u00e4ndern dem BAMF aufgeben, &#8222;Ausl\u00e4ndern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausl\u00e4ndergruppen eine Aufnahmezusage&#8220; zu erteilen.<\/p>\n<p>Bei der Aufnahme der betroffenen Person in ein solches Programm &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen und Vorbehalten &#8211; handele es sich um Regelungen mit Au\u00dfenwirkung, so die 8.\u00a0Kammer. Teil\u00a01 der hier erteilten Aufnahmezusage erf\u00fclle damit bereits die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verwaltungsakt nach \u00a7\u00a035 S.\u00a01 Verwaltungsverfahrensgesetz. Das BAMF h\u00e4tte die Zusage also widerrufen m\u00fcssen, um sich von ihr zu l\u00f6sen. Das war aber nicht geschehen.<\/p>\n<p>Die Bindungskraft von Teil\u00a01 ist nach Auffassung des VG damit auch nicht von Teil\u00a02, der Mitteilung des Verfahrensabschlusses, abh\u00e4ngig. Die Aufnahmebescheide Teil 2 enthielten selbst keine Regelung. &#8222;Sie informieren die Betroffenen lediglich dar\u00fcber, dass das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und die Aufnahmezusage best\u00e4tigt wird&#8220;, so die 8.\u00a0Kammer, die erg\u00e4nzte: &#8222;Eine Verfahrensabschlussmitteilung kann indes keine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung eines Visums sein.&#8220;<\/p>\n<p>Richter: Bundesregierung kann Programm beenden<\/p>\n<p>Auch die Entscheidung der Bundesregierung, die Aufnahmeprogramme auszusetzen, \u00e4ndere daran nichts. Zwar k\u00f6nne die Bundesregierung frei dar\u00fcber entscheiden, ob sie das Aufnahmeverfahren f\u00fcr afghanische Staatsangeh\u00f6rige beenden will \u2013 oder unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung denkbar ist. Auch k\u00f6nne sie von neuen Aufnahmezusagen absehen. Bereits gemachte, bestandskr\u00e4ftige Zusagen blieben aber wirksam, solange das BAMF sie nicht widerruft. &#8222;Von dieser freiwillig zu einem fr\u00fchen Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch l\u00f6sen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms pr\u00fcft&#8220;, so der Beschluss.<\/p>\n<p>Die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr ein Visum sah das Gericht bei der Afghanin und ihrer Familie als erf\u00fcllt an. Es seien keine Sicherheitsbedenken ersichtlich, und die Identit\u00e4t der Menschen sei hinreichend gekl\u00e4rt. Im Eilverfahren wurde diese Frage zwar nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, jedoch ging das Gericht mit &#8222;hoher Wahrscheinlichkeit&#8220; davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin um die richtige Person handelt.\u00a0<\/p>\n<p>Auch die Eilbed\u00fcrftigkeit sei gegeben. Der Familie droht nach eigenen Angaben die Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan, wo ihr Leben unter der Herrschaft der radikalislamischen Taliban gef\u00e4hrdet sei. Dies wurde aus Sicht des Gerichts glaubhaft dargestellt.<\/p>\n<p>Einzelfallentscheidung mit Breitenwirkung<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zwar formal nur eine Eilentscheidung, sie verpflichtet jedoch die Bundesregierung zur Ausstellung der versprochenen Visa, entscheidet die Sache somit durch. Die erh\u00f6hten Anforderungen f\u00fcr eine solche &#8222;Vorwegnahme der Hauptsache&#8220; seien erf\u00fcllt. Insbesondere bestehe der Visumsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit.<\/p>\n<p>Auch handelt es sich formal nur um eine Einzelfallentscheidung. Jedoch d\u00fcrfte diese f\u00fcr all diejenigen relevant sein, die ebenfalls eine Aufnahmezusage Teil\u00a01 erhalten haben.\u00a0<\/p>\n<p>So sieht es auch der Leipziger Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehnert (Jentsch Rechtsanw\u00e4lte), der die Familie vertreten hat. &#8222;Der Beschluss ist nicht nur eine Einzelfallentscheidung, denn das Gericht sagt grunds\u00e4tzlich und mit Blick auf alle Menschen mit einer deutschen Aufnahmezusage: Die Bundesregierung ist rechtlich verpflichtet, die Zusagen umzusetzen, und zwar schnell&#8220;, so Lehnert gegen\u00fcber LTO. Nun m\u00fcsse die Bundesregierung handeln, um zu verhindern, dass Menschen in den n\u00e4chsten Wochen und Monaten nach Afghanistan abgeschoben werden, so Lehnert. &#8222;Es steht nun schwarz auf wei\u00df: Dazu ist sie nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtet.&#8220;<\/p>\n<p>Die innen- und fluchtpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, Clara B\u00fcnger, kommentierte die Entscheidung \u00e4hnlich. Das Gericht habe eindeutig klargestellt, dass die bestehenden Zusagen im Rahmen der deutschen Aufnahmeprogramme rechtlich bindend sind. &#8222;Die Bundesregierung muss den betroffenen Afghan:innen Visa ausstellen, auch wenn sie die Programme zuk\u00fcnftig beenden will. Jedes andere Vorgehen w\u00e4re nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch rechtswidrig.&#8220;<\/p>\n<p>Gutachten: Bundesregierung kann sich strafbar machen<\/p>\n<p>Vor dem VG Berlin sind zahlreiche weitere Klagen anh\u00e4ngig: Mit <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/klagewelle-afghanen-vg-berlin-aufnahmeprogramm-zusage-visum\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">diesen Klagen<\/a> will die Organisation &#8222;Kabul Luftbr\u00fccke&#8220; die Fortsetzung des Aufnahmeprogramms f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Afghaninnen und Afghanen erzwingen. Die Betroffenen h\u00e4tten ihre Heimat verlassen im Vertrauen auf deutsche Versprechen, erkl\u00e4rte Sprecherin Eva Beyer im Juni, als die ersten 26 Verfahren in Berlin eingereicht wurden.<\/p>\n<p>Dem Gericht liegen nach eigenen Angaben sch\u00e4tzungsweise etwa 40 F\u00e4lle als Eilantr\u00e4ge und Klagen zu der Thematik vor. Diese seien aber zum Teil unterschiedlich gelagert, erkl\u00e4rte die Gerichtssprecherin. \u00dcber die Verfahren m\u00fcssten jeweils unterschiedliche Kammern entscheiden. Es sei unklar, wann dies geschehe. Offen ist auch, ob die anderen Richterinnen und Richter die gleiche Auffassung vertreten wie aktuell die 8. Kammer.<\/p>\n<p>Menschen aus Afghanistan trotz erteilter Aufnahmezusagen kein Visum auszustellen, k\u00f6nnte auch strafrechtlich relevant werden. Die Organisation ProAsyl stellte ebenfalls am Dienstagvormittag ein <a href=\"https:\/\/www.proasyl.de\/wp-content\/uploads\/2025-07-08_Rechtsgutachten-strafrechtliche-Verantwortung-Bundesregierung.pdf?utm_source=ActiveCampaign&amp;utm_medium=email&amp;utm_content=Rechtsgutachten%20zeigt%3A%20Bundesregierung%20macht%20sich%20strafbar%2C%20wenn%20sie%20gef%C3%A4hrdete%20Afghan%2Ainnen%20im%20Stich%20l%C3%A4sst&amp;utm_campaign=New%20Campaign_2025_07_08_Gutachten_Afgh&amp;vgo_ee=2%2Fo%2BPCyd9mrtJzsd9cLjyUXHDT6P5cuLalaOPstidVym%3A8wkH2TLQYL39Od8SXQ%2FAKHsR9AaV%2BFbC\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer noopener\">Gutachten<\/a> des Rechtsanwalts Dr. Robert Brockhaus (KM8 Rechtsanw\u00e4lte) vor. Danach k\u00f6nnten sich Mitglieder der Bundesregierung und involvierte Beamte unter bestimmten Voraussetzungen durch Unterlassen wegen einer Aussetzung von Personen in einer hilflosen Lage (\u00a7\u00a7\u00a0221, 13 Strafgesetzbuch, StGB) oder unterlassener Hilfeleistung (\u00a7\u00a0323c StGB) strafbar machen. Der strafrechtliche relevante Vorwurf besteht laut Brockhaus darin, dass die Bundesregierung es geschehen l\u00e4sst, dass die Betroffenen aus Pakistan nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Garantenpflicht, die die Unterlassungsstrafbarkeit nach \u00a7\u00a013 StGB voraussetzt, beruhe auf dem pflichtwidrigen Vorverhalten (Ingerenz), das darin bestehe, dass die Zusagen nicht eingehalten werden.<\/p>\n<p>Mit Material der dpa<\/p>\n<p>Hinweis: Angaben zur Person der Antragstellerin wurden nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzt (Tag der Ver\u00f6ffentlichung, 17:07 Uhr).\u00a0<\/p>\n<p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBeteiligte Kanzleien\n\t\t\t\t\t\t\t<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tVG Berlin zu Afghanistan-Aufnahmeprogrammen:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t08.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57603 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t14.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Die Bundesregierung will Aufnahmeprogramme f\u00fcr Afghanen nicht fortsetzen. 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