{"id":272960,"date":"2025-07-17T17:58:11","date_gmt":"2025-07-17T17:58:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/272960\/"},"modified":"2025-07-17T17:58:11","modified_gmt":"2025-07-17T17:58:11","slug":"3-000-euro-entschaedigung-fuer-busenblitzer-foto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/272960\/","title":{"rendered":"3.000 Euro Entsch\u00e4digung f\u00fcr &#8218;Busenblitzer&#8216;-Foto"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Beim Lauf \u00fcber den Catwalk rutschte die Kleidung, die Brust eines Models war kurzzeitig entbl\u00f6\u00dft. Eine Boulevardzeitung ver\u00f6ffentlichte ein Foto davon und titelte: &#8222;Busenblitzer!&#8220;. Das OLG sprach dem Model 3.000 Euro Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Es war ihr erster Auftritt auf dem Laufsteg \u2013 und er endete am Ende vor Gericht: Ein Model wurde bei einer Modenschau in Frankfurt unfreiwillig mit entbl\u00f6\u00dfter Brust fotografiert. Das Bild landete auf der Titelseite einer gro\u00dfen Boulevardzeitung. Obwohl die Betroffene sich ausdr\u00fccklich gegen eine Ver\u00f6ffentlichung ausgesprochen hatte, erschien das Bild dennoch.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/oberlandesgericht-frankfurt-am-main\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"OLG Frankfurt am Main LTO Gerichtsseite\" rel=\"noopener\">Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main <\/a>sprach der jungen Frau nun eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.000 Euro zu (Urt. v. 17.7.2025, Az. 16 U 7\/24). Die Ver\u00f6ffentlichung habe ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt und sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sie sich auf Instagram in anderen Kontexten freiz\u00fcgig zeigt.<\/p>\n<p>Unfreiwillig auf Seite eins<\/p>\n<p>Die klagende Frau lief bei einer Modenschau in Frankfurt am Main. W\u00e4hrend ihres Walks begann ihr Oberteil abzurutschen. Als sie vor dem Sponsorenbanner am Ende des Laufstegs posierte, war die linke Brust teilweise sichtbar. Ein Fotograf dokumentierte diesen Moment, das Foto gelangte an eine gro\u00dfe Boulevardzeitung. Diese ver\u00f6ffentlichte es \u2013 sowohl online als auch im Printprodukt \u2013 und versah es mit der Formulierung &#8222;Busenblitzer&#8220;, obwohl das Model der Ver\u00f6ffentlichung zuvor ausdr\u00fccklich widersprochen hatte.<\/p>\n<p>Das Model wehrte sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung. Daraufhin verpflichtete sich die beklagte Zeitung zun\u00e4chst, die Ver\u00f6ffentlichung zu unterlassen. Doch damit war die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen: Das Model forderte zudem eine Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 10.000 Euro. Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/landgericht-frankfurt-am-main\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LTO Gerichtsseite: LG Frankfurt am Main\" rel=\"noopener\">Landgericht (LG) Frankfurt<\/a> gab ihr in Teilen Recht und sprach ihr 5.000 Euro zu.<\/p>\n<p>Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht reduzierte die Entsch\u00e4digung schlie\u00dflich auf 3.000 Euro.<\/p>\n<p>Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt \u2013 und zwar schwerwiegend<\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt stellte klar: Die klagende Frau habe nicht in die Ver\u00f6ffentlichung des konkreten Bildes eingewilligt. Zwar habe sie allgemein der Anfertigung und Nutzung von Fotos im Rahmen der Modenschau zugestimmt, nicht aber zu einem Bild, das eine unfreiwillige Entbl\u00f6\u00dfung dokumentiert.<\/p>\n<p>Die Redaktion habe selbst erkannt, dass es sich nicht um eine gewollte Pose gehandelt habe. F\u00fcr das Gericht stand deshalb fest, dass die Ver\u00f6ffentlichung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstellt. Dieses ist zivilrechtlich gesch\u00fctzt durch \u00a7\u202f823 Abs.\u202f1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\u00a0<\/p>\n<p>Die Frau sei \u2013 so das OLG \u2013 durch die Ver\u00f6ffentlichung &#8222;nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gef\u00fchl gedem\u00fctigt worden, sondern vor allem auch dadurch, dass die Beklagte sich \u00fcber ihren ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen hinwegsetzte&#8220;. Zudem ber\u00fccksichtigte das Gericht die enorme Auflagenst\u00e4rke des von der Beklagten verlegten Printmediums mit 1,1 Millionen verkauften Exemplaren sowie die bundesweite Verf\u00fcgbarkeit des Online-Artikels. Auch macht das OLG klar, dass die Zeitung grob gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass es sich um den allerersten Laufstegauftritt der damals 22-j\u00e4hrigen Frau handelte.<\/p>\n<p>Freiz\u00fcgigkeit auf Social Media ist etwas anderes<\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ber\u00fccksichtigte das Gericht auch den \u00f6ffentlichen Auftritt des Models auf Instagram. Dort zeigt sie sich teils freiz\u00fcgig, etwa mit Oberteilen, die nur knapp \u00fcber der Brustwarze endeten.<\/p>\n<p>Gleichwohl betont das Gericht, dass das Zeigen der (sekund\u00e4ren) Geschlechtsmerkmale \u2013 also der weiblichen Brustwarzen \u2013 nicht in jedem Fall als anst\u00f6\u00dfig gilt, es aber allein dem Model vorbehalten bleibt, zu entscheiden, ob sie sich mit unbekleideter Brust \u00f6ffentlich zeigen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Diese freiz\u00fcgigen Darstellungen k\u00f6nnen im konkreten Fall zwar die Schwere der Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung mindern, rechtfertigen sie jedoch keinesfalls. Denn ein selbstbestimmter Umgang mit dem eigenen K\u00f6rperbild in sozialen Netzwerken entzieht der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu bestimmen, in welchem Kontext und unter welchen Umst\u00e4nden eine Entbl\u00f6\u00dfung ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>Weil die Frau abgesehen davon aber keine konkreten, anhaltenden Nachteile durch die Ver\u00f6ffentlichung \u2013 etwa eine berufliche Benachteiligung \u2013 dargelegt habe, sei unter Abw\u00e4gung all dieser Umst\u00e4nde eine Entsch\u00e4digung von 3.000 Euro angemessen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig und nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>xp\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tOLG Frankfurt spricht Model Entsch\u00e4digung zu:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t17.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57693 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t17.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Beim Lauf \u00fcber den Catwalk rutschte die Kleidung, die Brust eines Models war kurzzeitig entbl\u00f6\u00dft. 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