{"id":274926,"date":"2025-07-18T12:03:14","date_gmt":"2025-07-18T12:03:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/274926\/"},"modified":"2025-07-18T12:03:14","modified_gmt":"2025-07-18T12:03:14","slug":"fg-muenster-bestattungsvorsorge-bleibt-privatsache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/274926\/","title":{"rendered":"FG M\u00fcnster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache"},"content":{"rendered":"<p data-css=\"tve-u-18677f9e1ab\" style=\"\">Aufwendungen f\u00fcr die eigene Bestattungsvorsorge bleiben steuerlich unbeachtlich, diese gelten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Entscheidend f\u00fcr die steuerliche Anerkennung sind Zwangsl\u00e4ufigkeit und Fremdbestimmtheit, beides fehlt bei freiwilliger Vorsorge zu Lebzeiten.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag \u00fcber 6.500 Euro abgeschlossen und machte die hierf\u00fcr angefallenen Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Da die \u00dcbernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen f\u00fchren kann, war der Kl\u00e4ger der Auffassung, dass nichts anderes gelten k\u00f6nne, wenn er selbst bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschlie\u00dfe, um dadurch seinen Angeh\u00f6rigen die Beerdigungskosten zu ersparen.<\/p>\n<p>Kein Erfolg vor dem Finanzgericht<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster ist dieser Argumentation im Urteil vom 23.06.2025 (<a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/fgs\/muenster\/j2025\/10_K_1483_24_E_Urteil_20250623.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">10 K 1483\/24<\/a>) nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kl\u00e4ger keine zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dferen Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen f\u00fcr den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart au\u00dfergew\u00f6hnlich w\u00e4ren, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibetr\u00e4gen entziehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen f\u00fcr die Beerdigung naher Angeh\u00f6riger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen f\u00fcr einen nahen Angeh\u00f6rigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und H\u00f6he solcher Aufwendungen gleich belastet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Bestattungsvorsorge entstehen nicht zwangsl\u00e4ufig<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es bei Aufwendungen f\u00fcr die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsl\u00e4ufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, f\u00fcr deren \u00dcbernahme keine rechtliche, tats\u00e4chliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar w\u00fcrden nach der Rechtsprechung des BFH sittliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcbernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angeh\u00f6rigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass f\u00fcr einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gr\u00fcnde best\u00fcnden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht \u00fcbersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies m\u00fcsse erst recht f\u00fcr einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen f\u00fcr die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Verm\u00f6gen erbringe.<\/p>\n<p>FG M\u00fcnster vom 16.07.2025 \/ RES JURA Redaktionsb\u00fcro (vcd)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die eigene Bestattungsvorsorge bleiben steuerlich unbeachtlich, diese gelten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. 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