{"id":293323,"date":"2025-07-25T16:54:10","date_gmt":"2025-07-25T16:54:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/293323\/"},"modified":"2025-07-25T16:54:10","modified_gmt":"2025-07-25T16:54:10","slug":"olg-zum-influencer-streit-shurjoka-eine-hatefluencerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/293323\/","title":{"rendered":"OLG zum Influencer-Streit: Shurjoka eine &#8218;Hatefluencerin&#8216;"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Wenn sich Influencer streiten, wird es hitzig, denn es ist sehr viel \u00d6ffentlichkeit dabei. Das OLG hat jetzt entschieden: Auf Unterlassungsanspr\u00fcche nach dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht k\u00f6nnen sie sich berufen, aber nicht auf das Wettbewerbsrecht.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Sie hetze Tag ein Tag aus, Hass zu verbreiten, sei ihre Gesch\u00e4ftsmodell, au\u00dferdem sei sie eine &#8222;Hatefluencerin&#8220;: So \u00e4u\u00dferte sich der Twitch-Streamer und Influencer Tobias Huch in einem Youtube-Video \u00fcber Pia Scholz, ebenfalls Streamerin und Influencerin. Scholz, die online unter dem Namen &#8222;Shurjoka&#8220; bekannt ist, wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.<\/p>\n<p>Im Eilverfahren vor dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/oberlandesgericht-frankfurt-am-main\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LTO Gerichtsinformation Oberlandesgericht Frankfurt am Main\" rel=\"noopener\">Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main<\/a> hat sie sich nun teilweise erfolgreich gegen \u00c4u\u00dferungen von Huch gewehrt. Das Gericht sah in mehreren Aussagen Huchs eine rechtswidrige Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Ihr stehen insofern Unterlassungsanspr\u00fcche zu. Erfolglos blieben hingegen die gegen Huch geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcche. Weder bestehe zwischen den Influencern ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis noch handele es sich bei den \u00c4u\u00dferungen um gesch\u00e4ftliche Handlungen (Urt. v. 17.07.2025, Az. 16 U 80\/24).<\/p>\n<p>&#8222;Hatefluencerin&#8220; ist Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/p>\n<p>Gegen einige der streitigen \u00c4u\u00dferungen von Huch stehen Shurjoka Unterlassungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1004, 823 Abs. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Influencerin im Rahmen einer Abw\u00e4gung gegen\u00fcber dem Recht Huchs auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) \u00fcberwiege, erkl\u00e4rte der Senat.<\/p>\n<p>Meinungs\u00e4u\u00dferungen gen\u00f6ssen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen, so das Gericht weiter. F\u00fcr herabw\u00fcrdigende Meinungs\u00e4u\u00dferungen m\u00fcssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, f\u00fcr die den beklagten Huch die Beweislast treffe.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben hat das Gericht entschieden: Huch darf nicht mehr behaupten, Scholz &#8222;hetzt Tag ein Tag aus&#8220;, es sei ihr Gesch\u00e4ftsmodell, &#8222;diesen Hass zu verbreiten und diese Fake News&#8220;, nach denen sie anderen Menschen unterstelle, sie sexuell zu bel\u00e4stigen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats um nicht erwiesene Tatsachen, die deshalb zu untersagen seien.<\/p>\n<p>Hingegen m\u00fcsse Shurjoka als Meinungs\u00e4u\u00dferung hinnehmen, sie verklage Huch nur deshalb, &#8222;weil es ihr nicht gef\u00e4llt, was ich \u00fcber sie sage&#8220;. Au\u00dferdem bleiben Huch die Aussagen erlaubt, sie lege ein &#8222;mysogenes Verhalten&#8220; an den Tag, er halte sie f\u00fcr eine &#8222;Hatefluencerin&#8220; und &#8222;sie verbreite Hass, das ist ihr Content&#8220;.<\/p>\n<p>Kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, kein solcher Anspruch<\/p>\n<p>Mit daneben geltend gemachten wettbewerblichen Anspr\u00fcchen drang Shurjoka vor Gericht dagegen nicht durch. Konkret ging es um Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 3, 8 Abs. 1 S. 1, S. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, so der Senat. Zwar seien beide &#8222;auf dem Streaming-Markt&#8220; t\u00e4tig, dies gen\u00fcge jedoch nicht f\u00fcr die Annahme eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses, entsprechende Anspr\u00fcche k\u00f6nnten sich nicht ergeben.<\/p>\n<p>Huch habe in den Videos, die Shurjoka juristisch angegriffen hatte, weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen angepriesen. Vielmehr stelle er darin die (Rechts-)Streitigkeit mit Shurjoka dar, bewerte diese, bitte um Spenden, um seinen Anwalt bezahlen zu k\u00f6nnen, und bewerte Shurjokas Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Streit f\u00fchrt zu mehr Klicks f\u00fcr beide<\/p>\n<p>Es sei auch nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei einen Nachteil der anderen Partei bedeute, was wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche ausl\u00f6sen k\u00f6nnte. Die \u00f6ffentlichen Auseinandersetzungen beeintr\u00e4chtigten nicht die jeweils andere Partei, sondern d\u00fcrften ganz im Gegenteil die Klickzahlen beider Influencer gesteigert haben, so das OLG.<\/p>\n<p>Zu beachten sei zudem, dass Shurjoka sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen habe, dass sie sich mit dem Gaming finanziere und den Rest &#8222;ehrenamtlich&#8220; mache. Entsprechend handele sie mit ihrer restlichen T\u00e4tigkeit gerade nicht unternehmerisch.<\/p>\n<p>Letztlich stellten die \u00c4u\u00dferungen Huchs auch keine gesch\u00e4ftlichen Handlungen dar, da sie nicht der F\u00f6rderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion h\u00e4tten. Es handele sich um redaktionelle Beitr\u00e4ge, bei denen <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/neueste-rechtsprechung-influencer-marketing-kennzeichnung-werbung-tap-tags-was-gilt\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">kein werblicher \u00dcberschuss<\/a> gegeben sei.<\/p>\n<p>Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>Statements der Anw\u00e4lte<\/p>\n<p>Auf LTO-Anfrage erkl\u00e4rte Dr. Nik Sarafi, der Huch vertrat, dass das Urteil f\u00fcr seinen Mandanten bereits einen wesentlichen Erfolg darstelle. Gleichzeitig behalte er sich vor, das Hauptsachverfahren weiterzuverfolgen, je nachdem, wie die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde ausfallen. Man werde gegebenenfalls eine &#8222;verfassungsrechtliche Kl\u00e4rung der Frage&#8220; herbeif\u00fchren, welche Anforderungen &#8222;an die Substanz und Belastbarkeit von Ankn\u00fcpfungstatsachen bei wertenden \u00c4u\u00dferungen zu stellen sind.&#8220;<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Stefan M\u00fcller-R\u00f6mer, der Shurjoka in dem Rechtsstreit vertritt, kritisiert auf LTO-Anfrage, dass Huch seine Mandantin nach dem Urteil weiterhin als &#8222;Hatefluencerin&#8220; bezeichnen darf. Die Bezeichnung &#8222;Hatefluencerin&#8220; sei faktisch dasselbe wie die Aussage, dass das Gesch\u00e4ftsmodell von Shurjoka Hass sei. Influencer sei ein Beruf, daher impliziere die Bezeichnung &#8222;Hatefluencerin&#8220; klar, dass Shurjoka mit der Verbreitung von Hass Geld verdienen wolle, so M\u00fcller-R\u00f6mer weiter. Die rechtliche Beurteilung des OLG sei daher widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Zudem ist es M\u00fcller-R\u00f6mers Auffassung nach falsch, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche nicht bestehen. Er denkt, dass beide Streamer in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehen, da sie intensiv \u00fcbereinander streamen. Solche Streams stellen seiner Ansicht nach gesch\u00e4ftliche Handlungen dar, weil beide Streamer intendierten, \u00fcber Klickzahlen Geld zu verdienen.<\/p>\n<p>ail\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tOLG Frankfurt entscheidet Streit zwischen Influencern:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t25.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57760 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t25.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Wenn sich Influencer streiten, wird es hitzig, denn es ist sehr viel \u00d6ffentlichkeit dabei. 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