{"id":303855,"date":"2025-07-29T20:09:15","date_gmt":"2025-07-29T20:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/303855\/"},"modified":"2025-07-29T20:09:15","modified_gmt":"2025-07-29T20:09:15","slug":"kein-rigides-cannabis-verbot-im-englischen-garten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/303855\/","title":{"rendered":"Kein rigides Cannabis-Verbot im Englischen Garten"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Teil-Erfolg f\u00fcr zwei Cannabiskonsumenten: Im n\u00f6rdlichen Teil des Englischen Gartens darf ihnen der Konsum des berauschenden Hanfs nicht durch den Freistaat Bayern untersagt werden. Das entschied der BayVGH in M\u00fcnchen im Eilverfahren.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>In der idyllischen M\u00fcnchner Parkanlage Englischer Garten darf k\u00fcnftig nicht mehr nur literweise Bier getrunken, sondern auch Cannabis konsumiert werden \u2013 zumindest im n\u00f6rdlichen Bereich des Parks. Der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bayerischer-verwaltungsgerichtshof\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"BayVGH\" rel=\"noopener\">Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)<\/a> gab am Montag einem Eilantrag von zwei Cannabiskonsumenten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die <a href=\"https:\/\/www.schloesser.bayern.de\/deutsch\/garten\/objekte\/anlagenvorschriften\/muenchen_englischer-garten_avo.pdf\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">bayerische Parkanlagenverordnung<\/a> teilweise statt (Beschl. v. 28.07.2025, Az. 10 NE 25.827).\u00a0<\/p>\n<p>In der Verordnung hatte der Freistaat kurz nach Inkrafttreten der <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bundesrat-cannabis-vermittlungsausschuss-legalisierung-entkriminalisierung\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"Cannabis-Ent\u00adkri\u00admi\u00adna\u00adli\u00adsie\u00adrung kommt zum 1. April\" rel=\"noopener\">Teillegalisierung von Cannabis<\/a> am 1. April 2024 den Konsum von Cannabisprodukten im kompletten Englischen Garten einschlie\u00dflich dessen Nordteils, im Hofgarten und im Finanzgarten in M\u00fcnchen untersagt.<\/p>\n<p>Gegen das Verbot wandten sich daraufhin zwei regelm\u00e4\u00dfige Besucher des Englischen Gartens im Wege eines Normenkontrollverfahrens. Einer von ihnen nutzt Cannabis als Genussmittel, der andere als Bestandteil seiner Schmerztherapie. Beide sehen sich durch das pauschale Konsumverbot erheblich in ihren Grundrechten eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Bricht Bundesrecht Landesrecht?<\/p>\n<p>Zumindest teilweise bekamen sie nun vor dem BayVGH Recht. Nach dem Beschluss vom Montag, der LTO vorliegt, darf im n\u00f6rdlichen Teil des Englischen Gartens nun vorl\u00e4ufig entsprechend dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) Cannabis konsumiert werden. Im s\u00fcdlichen Teil des Englischen Gartens, im Hofgarten und im Finanzgarten bleibt der Konsum von Cannabis-Produkten jedoch bis auf Weiteres untersagt.<\/p>\n<p>Laut Mitteilung des Gerichts hatten die beiden Konsumenten im Wesentlichen geltend gemacht, dass Regelungen im Bundesgesetz, also dem KCanG, wonach Besitz und Konsum unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind, die strengere landesrechtliche Regelung ausschlie\u00dfen. Zudem benachteilige das Verbot Cannabiskonsumenten gegen\u00fcber Tabakkonsumenten. Zum Schutz vor Passivrauchen h\u00e4tte konsequent auch das Tabakrauchen verboten werden m\u00fcssen. Die Sache sei eilbed\u00fcrftig, eine Entscheidung noch w\u00e4hrend der Saison der Parkanlagennutzung sei notwendig.\u00a0<\/p>\n<p>Der Freistaat Bayern hingegen hatte das Verbot mit dem Schutz von Nichtrauchern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, begr\u00fcndet. Der Bundesgesetzgeber habe mit den Regelungen des Konsumcannabisgesetzes nur allgemein den Gesundheitsschutz der Konsumenten sowie den Kinder- und Jugendschutz in den Blick genommen. Den Aspekt des Nichtraucherschutzes habe er nur begrenzt aufgegriffen und keiner abschlie\u00dfenden Regelung unterworfen. Au\u00dferdem seien die Risiken des Cannabiskonsum noch nicht ausreichend untersucht.\u00a0<\/p>\n<p>VGH: N\u00f6rdlicher Teil &#8222;weitl\u00e4ufiger und weniger frequentiert\u201d<\/p>\n<p>Das BayVGH entschied nun, dass das f\u00fcr den Nordteil des Englischen Gartens geltende generelle Konsumverbot vorl\u00e4ufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. In den \u00fcbrigen Parkanlagen bleibt der Cannabiskonsum jedoch weiterhin untersagt.<\/p>\n<p>Wie das Gericht in einer Pressemitteilung darlegte, gebe es eine Reihe offener Fragen, die erst im Hauptsacheverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnten. So sei etwa fraglich, ob ein landesrechtliches Verbot des Cannabiskonsums auf bestimmten \u00f6ffentlichen Fl\u00e4chen \u00fcberhaupt rechtlich m\u00f6glich sei. Im Eilverfahren k\u00f6nnten zudem die Gefahren des Passivkonsums von Cannabis im Au\u00dfenbereich nicht abschlie\u00dfend aufgekl\u00e4rt werden. Auch die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse der Parkanlagen m\u00fcssten im Hinblick auf deren sehr unterschiedliche Nutzung untersucht werden.\u00a0<\/p>\n<p>Bis zur Entscheidung in der Hauptsache d\u00fcrfe daher der Nordteil des Englischen Gartens zum Cannabiskonsum genutzt werden. Dieser Teil, so das Gericht, sei bekannterma\u00dfen weitl\u00e4ufiger und weniger frequentiert. Eine erhebliche Bel\u00e4stigung der Allgemeinheit sei dort nicht belastbar zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des S\u00fcdteils des Englischen Gartens und der anderen Parkanlagen \u00fcberwiege aufgrund der bekannten h\u00f6heren Zahl und Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit Dritter und der Schutz der Allgemeinheit vor Bel\u00e4stigungen durch Cannabiskonsum. Dort d\u00fcrfe zudem schon aufgrund der N\u00e4he zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden, so das Gericht.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger-Anwalt: &#8222;Wichtiger Erfolg f\u00fcr die Grundrechte von Konsumentinnen und Konsumenten&#8220;<\/p>\n<p>Rechtsanwalt David Werdermannn von der Kanzlei KM8 Rechtsanw\u00e4ltinnen &amp; Rechtsanw\u00e4lte, der die Antragsteller vor Gericht vertritt, zeigte sich am Dienstag gegen\u00fcber LTO zufrieden mit dem Teilerfolg am BayVGH: &#8222;Das Gericht hat deutlich gemacht, dass das pauschale Cannabisverbot im Englischen Garten auf rechtlich wackeligen F\u00fc\u00dfen steht. Dass der Nordteil jetzt vom Konsumverbot ausgenommen ist, ist ein wichtiger Erfolg f\u00fcr die Grundrechte von Konsumentinnen und Konsumenten sowie ein erster Schritt zur\u00fcck zur Rechtsstaatlichkeit in der bayerischen Cannabispolitik.\u201c\u00a0<\/p>\n<p>Auch Georg Wurth, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen Hanfverbands, nahm die Entscheidungng mit Genugtuung auf. &#8222;Auch Bayern muss sich an Bundesgesetze halten. Es kann nicht sein, dass sich die CSU aus ideologischen Gr\u00fcnden ein eigenes Anti-Cannabis-Gesetz strickt.&#8220; Der Hanfverband unterst\u00fctzt in dem Verfahren einen der beiden Kl\u00e4ger.\u00a0<\/p>\n<p>Anh\u00e4ngig sind in Bayern weitere Klagen gegen Versuche des Freistaats, das KCanG des Bundes m\u00f6glichst restriktiv zu handhaben. Am Bayerischen Verfassungsgerichtshof etwa hatte im Oktober 2024 in partei\u00fcbergreifendes B\u00fcndnis eine <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/cannabis-legalisierung-bayern-regeln-kiffen-popularklage\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Popularklage nach Art.98 Satz 4 der Bayerischenen Verfassung gegen das strenge bayerische &#8222;Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz&#8220;<\/a> eingereicht. Es argumentiert, dass sich die bayerische Staatsregierung mit diesem Gesetz rechtswidrig gegen den beschlossenen Paradigmenwechsel im Umgang mit Cannabis stelle, den der Bundesgesetzgeber vorgegeben habe. Die progressive Drogenpolitik werde konterkariert und die Stigmatisierung von Cannabis-Patienten sowie -Konsumenten werde fortgesetzt, so das B\u00fcndnis.<\/p>\n<p>Weitere Klage angek\u00fcndigt<\/p>\n<p>Dass sich die beiden Cannabiskonsumenten, die nun vor dem BayVGH teilweise obsiegten, sich seinerzeit auch der Popularklage angeschlossen hatten und auch in jenem Verfahren theoretisch eine einstweilige Anordnung beantragen k\u00f6nnten, sei rechtlich unbeachtlich, entschieden die Verwaltungsrichter. Der Freistaat Bayern hatte darauf gedr\u00e4ngt, das Verfahren vor dem BayVGH bis zur Entscheidung \u00fcber die Popularklage am Verfassungsgerichtshof auszusetzen.\u00a0<\/p>\n<p>Der BayVGH sah daf\u00fcr jedoch keinen Anlass. &#8222;Die Rechtsbehelfe des Normenkontrollantrags und der Popularklage verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen und stehen zueinander in keinem Vorrangverh\u00e4ltnis&#8220;, stellte das Gericht nun klar.\u00a0<\/p>\n<p>Gefasst machen muss sich Bayern auf eine weitere Klage: Eingereicht werden soll am Mittwoch eine Klage gegen das bayerische Gesundheitsschutzgesetz, in dem ein Verbot des Konsums von Cannabis auf allen Volksfesten und in den Raucherbereichen aller Gastst\u00e4tten in Bayern festgelegt wurde.\u00a0<\/p>\n<p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBeteiligte Kanzleien\n\t\t\t\t\t\t\t<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBayerischer VGH zum Cannabis-Konsum:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t29.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57781 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t29.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Teil-Erfolg f\u00fcr zwei Cannabiskonsumenten: Im n\u00f6rdlichen Teil des Englischen Gartens darf ihnen der Konsum des berauschenden Hanfs nicht&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":303856,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[590,331,332,1011,3364,29,30,1014,13,1015,14,15,1009,1012,1010,1013,12],"class_list":{"0":"post-303855","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-nachrichten","8":"tag-aktuell","9":"tag-aktuelle-nachrichten","10":"tag-aktuelle-news","11":"tag-branchennews","12":"tag-de","13":"tag-deutschland","14":"tag-germany","15":"tag-gesetzgebung","16":"tag-headlines","17":"tag-justiz","18":"tag-nachrichten","19":"tag-news","20":"tag-recht","21":"tag-rechtsinformationen","22":"tag-rechtsnews","23":"tag-rechtsprechung","24":"tag-schlagzeilen"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/114938338890421470","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/303855","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=303855"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/303855\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/303856"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=303855"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=303855"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=303855"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}