{"id":304585,"date":"2025-07-30T03:00:28","date_gmt":"2025-07-30T03:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/304585\/"},"modified":"2025-07-30T03:00:28","modified_gmt":"2025-07-30T03:00:28","slug":"warum-durfte-der-magdeburg-taeter-seine-opfer-kontaktieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/304585\/","title":{"rendered":"Warum durfte der Magdeburg-T\u00e4ter seine Opfer kontaktieren?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Der Magdeburg-Attent\u00e4ter Taleb A. schrieb f\u00fcnf Gesch\u00e4digten aus der Untersuchungshaft. Die Justiz wusste davon, verhinderte es aber aus Rechtsgr\u00fcnden nicht. Die Rechtslage erkl\u00e4rt \u2013 in f\u00fcnf Fragen an Matthias Jahn.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Kurz vor Heiligabend 2024 fuhr Taleb A. mit einem Auto ungebremst \u00fcber den Weihnachtsmarkt in Magdeburg. Er t\u00f6tete dabei sechs Menschen und verletzte weitere 323. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/anschlag-auf-weihnachtsmarkt-durch-arzt-aus-saudi-arabien\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">ermittelt wegen vollendeten und versuchten Mordes<\/a>. Seit dem 22.12.2024 sitzt A. in Untersuchungshaft, nach einer Verlegung mittlerweile in Berlin. Von dort aus kontaktierte er f\u00fcnf Gesch\u00e4digte per Brief. Das geschah mit Kenntnis der Justiz, denn die \u00fcberwacht A.s Post. Der Vorfall hat eine Debatte um Opferschutz und Beschuldigtenrechte ausgel\u00f6st. Der Bundesopferbeauftragte sprach sich am Dienstag sogar f\u00fcr eine Gesetzes\u00e4nderung aus.<\/p>\n<p><strong>LTO: Ein Attent\u00e4ter kontaktiert aus der Untersuchungshaft heraus mehrere Gesch\u00e4digte \u2013 die Justiz wei\u00df davon und verhindert es nicht. Herr Professor Jahn, das m\u00fcssen Sie uns erkl\u00e4ren: Kann der Schriftverkehr eines Beschuldigten w\u00e4hrend der Untersuchungshaft nicht kontrolliert oder beschr\u00e4nkt werden?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Prof. Dr. Matthias Jahn: Doch, das geht beides grunds\u00e4tzlich schon. Es ist auch recht pr\u00e4zise gesetzlich geregelt. Die Regeln unterscheiden sich allerdings, je nachdem, ob die Person in Untersuchungshaft sitzt oder \u2013 nach rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung \u2013 eine Haftstrafe verb\u00fc\u00dft. Der wegen des Magdeburg-Attentats Beschuldigte ist noch nicht verurteilt, sitzt noch in U-Haft.<\/p>\n<p><strong>Welche Vorschriften gelten dann? Unter welchen Voraussetzungen kann der Schriftverkehr \u00fcberwacht oder gar abgefangen werden?<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung ist \u00a7 119 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit dem jeweiligen landesrechtlichen Untersuchungshaftvollzugsgesetz, wo die Details geregelt sind, einschl\u00e4gig. Das Gesetz erm\u00f6glicht nur in den dort einzeln aufgef\u00fchrten F\u00e4llen eine Beschr\u00e4nkung der Freiheitssph\u00e4re des Untersuchungsgefangenen. So kann nach \u00a7 119 Abs.1 Nr.2 StPO zwar angeordnet werden, dass der Schriftverkehr des Untersuchungsgefangenen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr \u00fcberwacht wird. Das Anhalten des Schriftverkehrs ist jedoch nur m\u00f6glich, wenn die Strafprozessordnung selbst oder das Untersuchungshaftvollzugsgesetz des jeweiligen Landes diese Beschr\u00e4nkung ausdr\u00fccklich gestattet.<\/p>\n<p>Im Fall von Taleb A. ist \u00a7 119 StPO in Verbindung mit \u00a7 39 Abs. 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetz Berlin (UVollzG) ma\u00dfgeblich, da sich Taleb A. derzeit dort in Untersuchungshaft befindet. \u00a7 39 Abs.1 UVollzG erlaubt der Anstalt das Anhalten von Schreiben nur in vier abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten F\u00e4llen. Keiner ist vorliegend einschl\u00e4gig, weil durch die Schreiben die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftvollzugsanstalt nicht gef\u00e4hrdet wird und durch die Schreiben, soweit ihr Inhalt derzeit bekannt ist, kein Straftatbestand verwirklicht wurde, etwa bei der Bedrohung von Tatzeugen oder Vergleichbarem.<\/p>\n<p><strong>Also ist die Einsch\u00e4tzung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, A.s Briefe hier aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht aufzuhalten, hier nachvollziehbar?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Ja, trotz aller Emp\u00f6rung, die eine solche Vorgehensweise eines Untersuchungsgefangenen schon ausgel\u00f6st hat: Die Einsch\u00e4tzung der Generalstaatsanwaltschaft ist rechtlich zutreffend, weil das Gesetz unter dem \u00fcbergreifenden Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung den Staat w\u00e4hrend des Untersuchungshaftvollzugs Fesseln anlegt. Diese Tatbest\u00e4nde sind auch nicht aufgrund moralischer Emp\u00f6rung analogief\u00e4hig.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hei\u00dft dies, dass allein die Tatsache der moralischen Fragw\u00fcrdigkeit einer direkten Ansprache der Verletzten durch den Beschuldigten der Haftanstalt keinerlei Handhabe vermittelt, um solche Schreiben anzuhalten und nicht weiterzuleiten. T\u00e4te sie dies dennoch, w\u00fcrde sie rechtswidrig handeln.\u00a0<\/p>\n<p>Ich erinnere hier an das Wort von Winfried Hassemer, ehemaliger Vizepr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichts: &#8222;Untersuchungshaft ist Freiheitsberaubung gegen\u00fcber einem Unschuldigen.&#8220; Das ist manchmal schwer zu ertragen, aber im Rechtsstaat alternativlos.<\/p>\n<p><strong>Warum erlaubt das Gesetz einem Untersuchungsgefangenen grunds\u00e4tzlich, zu den Opfern Kontakt aufzunehmen?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich um eine legitime Grundrechtsaus\u00fcbung eines Beschuldigten, f\u00fcr den die Unschuldsvermutung gilt. Die Grundnorm ist Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG): &#8222;Die Freiheit der Person ist unverletzlich.&#8220; Zu dieser Unverletzlichkeit der Freiheit geh\u00f6rt auch die durch die Unschuldsvermutung gesch\u00fctzte freie Kommunikation des Untersuchungsgefangenen mit seiner Au\u00dfenwelt.<\/p>\n<p>In Rechnung stellen muss man zudem, dass Taleb A. mit diesem Schreiben m\u00f6glicherweise versucht, durch eine Entschuldigung bei den Verletzten die Strafzumessung des zu erwartenden Urteils zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Versucht der T\u00e4ter, einen Ausgleich mit den Gesch\u00e4digten zu erreichen, kann sich dies im Einzelfall positiv auf das Strafma\u00df oder \u2013 etwa bei lebenslanger Freiheitsstrafe \u2013 auf Fragen wie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auswirken.<\/p>\n<p>In dem Fall kann man gut erkennen, was Untersuchungshaft auch bedeutet: Alles, was nicht mit Haftgr\u00fcnden wie der Verdunklungsgefahr kollidiert und nicht ausdr\u00fccklich, etwa wegen der Ordnung der Haftanstalt verboten ist, bleibt erlaubt. Das f\u00fchrt zum Aufeinanderprallen der Freiheitsaus\u00fcbung eines Untersuchungsgefangenen, der sich prinzipiell ungeschm\u00e4lert auf seine Kommunikationsgrundrechte berufen kann, mit den legitimen Interessen von Opfern und Hinterbliebenen. Und das wiederum f\u00fchrt der \u00d6ffentlichkeit und der Politik vor Augen, dass sich die Unschuldsvermutung nicht nur f\u00fcr Sonntagsreden eignet, sondern im Einzelfall auch zu irritierenden Konsequenzen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p><strong>Im Strafvollzug w\u00e4re das aber anders: Hier h\u00e4tte die Gef\u00e4ngnisverwaltung die Post unter Umst\u00e4nden auch aus Gr\u00fcnden des Opferschutzes aufhalten d\u00fcrfen, unter den Voraussetzungen von \u00a7 35 Nr. 3 Strafvollzugsgesetz Berlin. Wie ist dieser Unterschied zu erkl\u00e4ren?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den rechtskr\u00e4ftig verurteilten Straft\u00e4ter gelten andere Gesetze und die Unschuldsvermutung gilt nicht mehr. Dann gilt das Strafvollzugsgesetz des Bundeslandes, in dem die Haft vollzogen wird. Dort gibt es zwar prinzipiell keine vollst\u00e4ndige Untersagung des Schriftverkehrs, da dies dem Interesse an der Resozialisierung des Strafgefangenen zuwiderlaufen w\u00fcrde, wohl aber Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Kommunikation des Strafgefangenen mit seiner Au\u00dfenwelt.<\/p>\n<p><strong>Herr Professor Jahn, vielen Dank f\u00fcr Ihre Einsch\u00e4tzungen.<\/strong><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/csm_jahnmatt_c7a98db0cb.jpg\" width=\"160\" height=\"107\" alt=\"Prof. Dr. Matthias Jahn\" loading=\"lazy\"\/>Prof. Dr. Matthias Jahn ist Inhaber eines Lehrstuhls f\u00fcr Straf- und Strafprozessrecht an der Goethe-Universit\u00e4t in Frankfurt und Richter am dortigen Oberlandesgericht und Mitherausgeber der Zeitschrift Strafverteidiger.\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tMagdeburg-Attent\u00e4ter schreibt Briefe an Opfer:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t29.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57779 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t30.07.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Der Magdeburg-Attent\u00e4ter Taleb A. schrieb f\u00fcnf Gesch\u00e4digten aus der Untersuchungshaft. 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