{"id":313119,"date":"2025-08-02T10:44:12","date_gmt":"2025-08-02T10:44:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/313119\/"},"modified":"2025-08-02T10:44:12","modified_gmt":"2025-08-02T10:44:12","slug":"volkswagen-und-die-umstrittene-inflationsausgleichspraemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/313119\/","title":{"rendered":"Volkswagen und die umstrittene Inflationsausgleichspr\u00e4mie"},"content":{"rendered":"<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Wolfsburg. Der Streit um die im Januar 2024 gestrichene Inflationsausgleichspr\u00e4mie und Lohnerh\u00f6hung f\u00fcr Manager bei Volkswagen ist inzwischen ein Fall f\u00fcr die Arbeitsgerichte &#8211; und wird es wohl noch l\u00e4nger bleiben. Der Grund: Bisher sind die Urteile in der Sache unterschiedlich ausgefallen. Und vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover als n\u00e4chster Instanz sind in dem Streitfall schon die n\u00e4chsten Verfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Urteile fielen bisher unterschiedlich aus<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Worum geht es in dem Streit? Im Rahmen des im Jahr 2023 aufgesetzten Performanceprogramms war auch ein Beitrag des Managements vereinbart worden. Im Januar teilte Volkswagen mit, dass der zweite Teil der im Tarifvertrag von 2022 vereinbarten Lohnerh\u00f6hung in H\u00f6he von 3,3 Prozent und die zweite Tranche der Inflationsausgleichspr\u00e4mie im Wert von 1.000 Euro nicht ausgezahlt werden. Daf\u00fcr wurde im Februar 2024 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, hinzu kommt die Betriebsvereinbarung zum Performanceprogramm aus dem Dezember 2023. Mehr als 100 Klagen gingen gegen diesen Schritt beim Arbeitsgericht Braunschweig ein. Beklagte waren die Volkswagen AG, die Volkswagen Bank GmbH sowie die VW Financial Services AG. Der Grund: Das Unternehmen hatte in einem Personal-Telegramm im Januar 2023 jene Weitergabe des Tarifergebnisses an die au\u00dfertariflich bezahlten F\u00fchrungskr\u00e4fte angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">In der Mehrzahl der F\u00e4lle entschied das Arbeitsgericht Braunschweig, dass die Klagen unbegr\u00fcndet sind. Im Juli 2025 entschied das Arbeitsgericht Braunschweig in einem Verfahren wiederum zugunsten des Kl\u00e4gers. Volkswagen wurde dazu verpflichtet, sowohl die zweite Tranche der Inflationsausgleichspr\u00e4mie in H\u00f6he von 1.000 Euro zu zahlen als auch die nicht weitergegebene Entgelterh\u00f6hung in H\u00f6he von 3,3 Prozent aus dem Mai r\u00fcckwirkend zu zahlen. Es gibt auch ein Urteil, in dem dem Kl\u00e4ger zwar die zweite Tranche der Inflationsausgleichspr\u00e4mie zugesprochen wird, aber nicht die Lohnerh\u00f6hung in H\u00f6he von 3,3 Prozent. Die Sachlage ist also kompliziert.<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Die zentrale Frage: Verbindliche Zusage oder nicht?<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Im Kern dreht es sich bei allen Entscheidungen um folgende Fragen: Ist das Personal-Telegramm aus dem M\u00e4rz 2023, mit dem Volkswagen seinen au\u00dfertariflich Besch\u00e4ftigten die Weitergabe der im damaligen Tarifvertrag ausgehandelten zweistufigen Entgelterh\u00f6hung und die Inflationsausgleichspr\u00e4mie zugesagt hat, verbindlich oder nicht? Und wurde f\u00fcr eine Zusage die Schriftform ben\u00f6tigt?<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Im Urteil aus dem Juli 2025 sieht es die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweigs so. \u201eDas Personal-Telegramm der Beklagten aus dem M\u00e4rz 2023 stellt eine Gesamtzusage \u00fcber die Weitergabe der Tariflohnerh\u00f6hung von 3,3 Prozent und der Inflationsausgleichspr\u00e4mie in H\u00f6he von 1.000 Euro an die Au\u00dfertariflichen-Arbeitnehmer dar\u201c, hei\u00dft es in dem Urteil. Das Personal-Telegramm sei eine Willenserkl\u00e4rung von Volkswagen gewesen, die Leistungen zu erbringen. Schriftformklauseln aus dem Arbeitsvertrag, dem Manteltarifvertrag und anderen Vereinbarungen st\u00fcnden dem nicht entgegen. Den Wortlaut des Personal-Telegramms habe ein redlicher Vertragspartner dahingehend verstehen m\u00fcssen, dass Volkswagen sich durch diese Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Au\u00dfertariflichen-Arbeitnehmern verpflichtet, die Leistungen, die im Personal-Telegramm genannt werden, zu erbringen.<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Im Oktober 2024 hatte das Arbeitsgericht anders entschieden und die Klagen von 23 ehemaligen VW-Managern abgewiesen. Das Gericht sah in der blo\u00dfen Ank\u00fcndigung, die Tarifergebnisse auch au\u00dfertariflich Besch\u00e4ftigten zahlen zu wollen, keinen Rechtsanspruch auf die tats\u00e4chliche Zahlung. In einer Mitteilung des Gerichts hie\u00df es dazu: \u201eDie 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist der Argumentation der Kl\u00e4gerinnen und Kl\u00e4ger der heute abgewiesenen Klagen im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens f\u00fcr diese Klageparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe.\u201c Daf\u00fcr h\u00e4tte es der \u201eEinhaltung der Schriftform\u201c erfordert \u2013 eine blo\u00dfe Personalmitteilung reiche dazu nicht aus. Man h\u00e4tte eine Vertrags\u00e4nderung durchf\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1.000 Euro Pr\u00e4mie, aber keine Lohnerh\u00f6hung<\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Im November 2024 erzielte ein Kl\u00e4ger wiederum einen Teilerfolg, ihm wurde vom Gericht die Inflationsausgleichspr\u00e4mie zugesprochen. Begr\u00fcndung: Die 1.000 Euro h\u00e4tten nicht r\u00fcckwirkend gestrichen werden d\u00fcrfen, da der zweite Teil der Inflationsausgleichspr\u00e4mie \u201emit R\u00fccksicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nach Eintritt der F\u00e4lligkeit nicht wirksam abgel\u00f6st werden konnte.\u201c Den Rest der Klage, also die Entgelterh\u00f6hung ab Mai 2024 um 3,3 Prozent, wies das Gericht aber zur\u00fcck. Begr\u00fcndung: Die geschlossene Betriebsvereinbarung im Februar hat den Anspruch abgel\u00f6st, k\u00f6nnte aber nicht r\u00fcckwirkend die Inflationsausgleichspr\u00e4mie streichen.<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"35\" height=\"35\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/1-kiwi.png\" alt=\"icon\"\/>Deal zwischen USA und EU: Was die Z\u00f6lle f\u00fcr VW bedeuten<\/p>\n<p>Das ist passiert: EU und USA haben sich geeinigt: Ab August werden deutsche Autos in den USA mit einem Zoll von 15 Prozent belegt.<\/p>\n<p>Darum ist es wichtig: Die Z\u00f6lle sind eines der ganz gro\u00dfen VW-Themen. Sie haben den Konzern im ersten Halbjahr bereits 1,3 Milliarden Euro gekostet.<\/p>\n<p>So geht es weiter: Volkswagen will den Deal und die Einzelheiten nun pr\u00fcfen. Auf dieser Grundlage soll dann entschieden werden, ob und in welchem Umfang in den USA investiert wird. <\/p>\n<p class=\"Textstyled__Text-sc-1cqv9mi-0 dKgfuR\">Einer der Kl\u00e4ger rechnet im Gespr\u00e4ch mit dieser Zeitung damit, dass es bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung noch lange dauern wird. Seine Klage war in erster Instanz vom Arbeitsgericht Braunschweig abgewiesen worden. Inzwischen liegt das Verfahren beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover. Er sei auch bereit, bis vor das Bundesarbeitsgericht zu ziehen, um Klarheit zu erlangen, so der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p class=\"Editorialstyled__Editorial-sc-5u8rgl-0 cBUuy\">AZ\/WAZ<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Wolfsburg. 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