{"id":316462,"date":"2025-08-03T18:50:25","date_gmt":"2025-08-03T18:50:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/316462\/"},"modified":"2025-08-03T18:50:25","modified_gmt":"2025-08-03T18:50:25","slug":"reset-nach-dem-brexit-auch-im-internationalen-zivilverfahrensrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/316462\/","title":{"rendered":"&#8222;Reset&#8220; nach dem Brexit \u2013 auch im Internationalen Zivilverfahrensrecht?"},"content":{"rendered":"<p>Der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union hatte auch im Internationalen Zivilverfahrensrecht erhebliche Umw\u00e4lzungen zur Folge. Seit dem Ablauf des im Brexit-Abkommen festgelegten \u00dcbergangszeitraums am 31.12.2020 findet die Europ\u00e4ische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (Br\u00fcssel Ia-VO) nur noch auf Altf\u00e4lle Anwendung. F\u00fcr nach diesem Stichtag eingeleitete Verfahren sind die f\u00fcr die Anerkennung und Vollstreckung ma\u00dfgebenden Regeln hingegen bislang recht un\u00fcbersichtlich. Somit stellt sich f\u00fcr internationale Zivilverfahren die Frage: Welche Vorschriften gelten heute \u00fcberhaupt?<\/p>\n<p>Einigkeit besteht darin, dass das Br\u00fcsseler \u00dcbereinkommen von 1968 im Verh\u00e4ltnis zwischen dem UK und den EU-Mitgliedstaaten nicht wieder aufgelebt ist. Klar ist auch, dass das UK aus dem Lugano-\u00dcbereinkommen von 2007 ausgeschieden ist. Der Versuch eines erneuten Beitritts der Briten zu diesem \u00dcbereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert. Ob bilaterale Staatsvertr\u00e4ge, so im deutsch-britischen Verh\u00e4ltnis das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen von 1960, zu neuem Leben erweckt werden k\u00f6nnen, wird kontrovers beurteilt. Da dieses Abkommen inhaltlich aber v\u00f6llig veraltet ist und infolgedessen schwerlich Verbesserungen gegen\u00fcber dem autonomen Recht bietet, bleibt diese Frage eher akademischer Natur. F\u00fcr Entscheidungen, die auf einer ausschlie\u00dflichen Gerichtsstandsvereinbarung beruhen, erm\u00f6glicht das Haager \u00dcbereinkommen (HG\u00dc) weiterhin die Anerkennung und Vollstreckung, weil das UK dieser Konvention nach dem Austritt aus der EU als souver\u00e4ner Staat erneut beigetreten ist.<\/p>\n<p>\u00dcbereinkommen reicht nicht an EU-Standard heran<\/p>\n<p>Mit einer gewissen Spannung war daher der erste offizielle EU-UK-Gipfel nach dem Brexit am 19. Mai 2025 erwartet worden. Auf diesem Treffen hat der britische Premierminister Starmer als Gastgeber gemeinsam mit Kommissionspr\u00e4sidentin von der Leyen und Ratspr\u00e4sident Costa eine neue strategische Partnerschaft zwischen dem UK und der EU verk\u00fcndet. In Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen begr\u00fc\u00dfte man bei dieser Gelegenheit jedoch lediglich, dass das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungs\u00fcbereinkommen vom 2.7.2019 (HAV\u00dc), das f\u00fcr die EU bereits seit dem 1. September 2023 im Verh\u00e4ltnis zur Ukraine und zu Uruguay gilt, zum 1. Juli dieses Jahres auch f\u00fcr das UK in Kraft treten wird. Weitere Erleichterungen speziell im Verh\u00e4ltnis EU-UK sind hingegen nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Aus diesem Anlass ist es geboten, das HAV\u00dc n\u00e4her zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf die Frage, welche praktischen Verbesserungen es im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage mit sich bringt. Hier ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass das \u00dcbereinkommen weit hinter dem seinerzeit in der EU mit der Br\u00fcssel Ia-VO bereits erreichten Standard zur\u00fcckbleibt. Das HAV\u00dc beschr\u00e4nkt sich auf die Anerkennung und Vollstreckung. Es ist also eine sogenannte convention simple, welche die direkte Entscheidungszust\u00e4ndigkeit \u2013 im Gegensatz zur Br\u00fcssel Ia-VO \u2013 ausklammert. Nur als Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen, also mit indirekter Wirkung, werden bestimmte Zust\u00e4ndigkeitsgr\u00fcnde normiert (Art. 5, 6 HAV\u00dc). Die Europ\u00e4ische Kommission rechnet in ihrem am 2. Juni 2025 vorgelegten Bericht zur Anwendung der Br\u00fcssel Ia-VO nicht damit, dass weitere Arbeiten in Den Haag in absehbarer Zeit zur Festlegung direkter Entscheidungszust\u00e4ndigkeiten f\u00fchren werden.\u00a0<\/p>\n<p>Wirtschaftsrecht bleibt in weiten Teilen ausgeklammert<\/p>\n<p>Ferner bleibt auch der sachliche Anwendungsbereich des HAV\u00dc erheblich hinter dem der Br\u00fcssel Ia-VO zur\u00fcck. Neben den aus der Br\u00fcssel Ia-VO bekannten Bereichsausnahmen (insbesondere Unterhalt, Familien- und Erbrecht, Insolvenz, Schiedsgerichtsbarkeit) enth\u00e4lt Art. 2 Abs. 1 HAV\u00dc einen langen Katalog, der auch Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen (lit. k und l), geistiges Eigentum (lit. m) und erhebliche Teile des Kartellrechts (lit. p) ausschlie\u00dft. F\u00fcr das Wirtschaftsrecht im engeren Sinne ist das HAV\u00dc also eher weniger attraktiv. Sein Hauptanwendungsfeld d\u00fcrfte in allgemeinen vertraglichen und au\u00dfervertraglichen Rechtsstreitigkeiten liegen. Dabei sind auch Klagen von Verbraucherinnen und Verbrauchern vom Anwendungsbereich des HAV\u00dc umfasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vollstreckung selbst ist im Gegensatz zur Br\u00fcssel Ia-VO (Art. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EWG_VO_1215_2012&amp;A=39\" data-sf-ec-immutable=\"\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">39<\/a> Br\u00fcssel Ia-VO) weiterhin eine Vollstreckbarerkl\u00e4rung n\u00f6tig. Neben den Regelungen des \u00dcbereinkommens sind insoweit die deutschen Ausf\u00fchrungsbestimmungen im AVAG zu beachten. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aus den in Art. 7 Abs. 1 HAV\u00dc genannten Gr\u00fcnden versagt werden, die mutatis mutandis Art. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EWG_VO_1215_2012&amp;A=45\" data-sf-ec-immutable=\"\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">45<\/a> Abs. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EWG_VO_1215_2012&amp;A=45&amp;X=1\" data-sf-ec-immutable=\"\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">1<\/a> Br\u00fcssel Ia-VO \u00e4hneln (insbesondere rechtliches Geh\u00f6r, ordre public, unvereinbare Entscheidungen).<\/p>\n<p>Schw\u00e4cht Br\u00fcssel das HAV\u00dc bald zus\u00e4tzlich?<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnte die praktische Bedeutung des HAV\u00dc in naher Zukunft aufgrund der bevorstehenden Revision der Br\u00fcssel Ia-VO weiter eingeschr\u00e4nkt werden. Die Kommission hat in ihrem j\u00fcngst vorgelegten Bericht zur Anwendung der Br\u00fcssel Ia-VO erneut die Frage aufgeworfen, ob die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften der Verordnung, die derzeit grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gelten, auch auf Personen ausgedehnt werden sollen, die in einem Drittstaat wohnhaft sind. Diese Frage war bereits bei der Schaffung der heutigen Br\u00fcssel Ia-VO vor f\u00fcnfzehn Jahren diskutiert worden, wurde damals aber gerade im Hinblick auf die geplante Ausarbeitung des HAV\u00dc zur\u00fcckgestellt. Da das endg\u00fcltige HAV\u00dc jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, keine Regeln zur direkten Entscheidungszust\u00e4ndigkeit enth\u00e4lt, hat die Kommission das Problem nunmehr wieder aufgegriffen.<\/p>\n<p>Bisher richtet sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat grunds\u00e4tzlich nach nationalem Zivilverfahrensrecht. Allerdings k\u00f6nnen auch solche Entscheidungen schon heute nach der Br\u00fcssel Ia-VO in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Dies f\u00fchrt aufgrund der mangelnden Vereinheitlichung der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften zu gewissen Verzerrungen. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten. Sollten nach einer reformierten Br\u00fcssel Ib-VO k\u00fcnftig auch Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat nach einheitlichen Kriterien in der EU verklagt werden k\u00f6nnen, w\u00fcrde dies den Anreiz f\u00fcr Kl\u00e4ger zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens im UK m\u00f6glicherweise mindern, sodass ein R\u00fcckgriff auf das HAV\u00dc f\u00fcr die anschlie\u00dfende Anerkennung und Vollstreckung in vielen F\u00e4llen entbehrlich w\u00fcrde.\u00a0<\/p>\n<p>Kein &#8222;Reset&#8220;, aber eine Verbesserung<\/p>\n<p>Hingegen plant die Kommission offenbar nicht, in einer Br\u00fcssel Ib-VO einheitliche Regeln f\u00fcr die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Drittstaaten zu erlassen, obwohl auch dies im akademischen Raum seit einiger Zeit diskutiert wird. Ein R\u00fcckzug der EU aus dem HAV\u00dc so kurze Zeit nach seinem Inkrafttreten w\u00e4re nicht nur ein unfreundlicher Akt Br\u00fcssels gegen\u00fcber Den Haag, es w\u00fcrde auch die M\u00f6glichkeiten zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten in Drittstaaten verschlechtern. Im Jahr 2026 wird das HAV\u00dc zudem in weiteren Drittstaaten in Kraft treten, n\u00e4mlich in Albanien, Andorra und Montenegro. Ob sich dar\u00fcber hinaus die USA, die das \u00dcbereinkommen bislang nur gezeichnet haben, zu einer Ratifikation entschlie\u00dfen werden, ist derzeit noch ungewiss.<\/p>\n<p>So bleibt folgendes Fazit: Der gro\u00df angelegte &#8222;Reset&#8220; in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zwischen dem UK und der EU ist mit dem Inkrafttreten des HAV\u00dc zwar nicht verbunden, insbesondere, wenn man es mit der vor dem Brexit geltenden Br\u00fcssel Ia-VO vergleicht. Aber das \u00dcbereinkommen bietet im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nach dem Brexit doch eine gr\u00f6\u00dfere Rechtssicherheit und praktische Verbesserungen, die man nicht geringsch\u00e4tzen sollte.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Jan von Hein ist Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, IPR und Rechtsvergleichung an der Albert-Ludwigs-Universit\u00e4t Freiburg sowie Direktor am dortigen Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Privatrecht, Abt. III.<\/p>\n<p>Gastbeitrag von Prof. Dr. Jan von Hein, 12. Juni 2025.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union hatte auch im Internationalen Zivilverfahrensrecht erhebliche Umw\u00e4lzungen zur Folge.&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":316463,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3976],"tags":[331,332,13,14,15,12,3992,3993,3994,3995,3996,3997],"class_list":{"0":"post-316462","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-vereinigtes-koenigreich","8":"tag-aktuelle-nachrichten","9":"tag-aktuelle-news","10":"tag-headlines","11":"tag-nachrichten","12":"tag-news","13":"tag-schlagzeilen","14":"tag-uk","15":"tag-united-kingdom","16":"tag-united-kingdom-of-great-britain-and-northern-ireland","17":"tag-vereinigtes-koenigreich","18":"tag-vereinigtes-koenigreich-grossbritannien-und-nordirland","19":"tag-vereinigtes-koenigreich-von-grossbritannien-und-nordirland"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/114966339963966726","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/316462","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=316462"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/316462\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/316463"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=316462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=316462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=316462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}