{"id":319770,"date":"2025-08-05T01:50:21","date_gmt":"2025-08-05T01:50:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/319770\/"},"modified":"2025-08-05T01:50:21","modified_gmt":"2025-08-05T01:50:21","slug":"mehr-als-10-000-hotels-klagen-gegen-booking-com","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/319770\/","title":{"rendered":"Mehr als 10.000 Hotels klagen gegen Booking.com"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Jahrelang durften Hotels auf ihrer eigenen Website keine g\u00fcnstigeren Preise anbieten als auf Booking.com. Nach einem EuGH-Urteil verlangen sie jetzt Schadensersatz \u2013 mit breiter R\u00fcckendeckung.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Ein Urteil aus Luxemburg, eine Klagewelle in Amsterdam \u2013 und mittendrin ein Buchungsportal, das die Hotelbranche \u00fcber zwei Jahrzehnte mit Preisvorgaben auf Linie hielt. Jetzt kontern die Hoteliers: Mehr als 10.000 von ihnen ziehen vor Gericht, unterst\u00fctzt von Verb\u00e4nden aus ganz Europa. Ziel: Schadensersatz f\u00fcr das, was Booking.com jahrelang als Vertragsstandard verkaufte.<\/p>\n<p>Im Zentrum stehen sogenannte Bestpreisklauseln. Diese verpflichteten Hotels lange Zeit, ihre Zimmer nicht g\u00fcnstiger als auf Booking.com anzubieten &#8211; auch nicht auf der eigenen Website. Begr\u00fcndet wurde das mit dem Kampf gegen Trittbrettfahrer: G\u00e4ste k\u00f6nnten sich auf Booking.com informieren, dann aber g\u00fcnstiger direkt beim Hotel buchen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst untersagte Booking den Partnerhotels auch g\u00fcnstigere Preise auf anderen Plattformen wie HRS oder Expedia \u2013 es waren &#8222;weite&#8220; Klauseln.\u00a0<\/p>\n<p>Wenn der Pr\u00e4sident des Bundeskartellamts am Chiemsee \u00fcbernachten will<\/p>\n<p>Bereits 2013 hatte in Deutschland das Bundeskartellamt dem Anbieter HRS und 2015 Booking die &#8222;weite&#8220; Bestpreisklauseln untersagt. Der BGH best\u00e4tigte 2021 den Kartellrechtsversto\u00df. Eine <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/wirtschaft\/ermittlungen-wegen-marktbehinderung-bundeskartellamt-droht-amazon-mit-glasklarer-verfuegung-1.1799051\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer noopener\">Anekdote veranschaulicht<\/a>, wie die Diskussion damals ins Rollen kam: Als Bundeskartellamtspr\u00e4sident Andreas Mundt in einem Hotel am Chiemsee eine zus\u00e4tzliche Nacht buchen wollte, verlangte die Rezeption mehr Geld als f\u00fcr die Onlinebuchung. Begr\u00fcndung: Der g\u00fcnstigste Preis darf laut Vertrag nur \u00fcber das Portal angeboten werden. Wieder zur\u00fcck in Bonn nahm sich die Beh\u00f6rde die Klauseln vor &#8211; mit weitreichenden Folgen.<\/p>\n<p>Seitdem gilt in Deutschland ein anderes Wettbewerbsumfeld. &#8222;Wettbewerb auf dem Markt der Ferienunterk\u00fcnfte ist f\u00fcr Reisende gut, weil er die Vielfalt des Deutschlandtourismus abbildet und im Ergebnis zu g\u00fcnstigeren Preisen f\u00fchrt&#8220; sagte Norbert Kunz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen Tourismusverbands (DTV). Plattformen br\u00e4chten f\u00fcr Anbieter und G\u00e4ste viele Vorteile: &#8222;Wichtig ist, dass der Wettbewerb funktioniert und die Regeln f\u00fcr alle gelten.&#8220;<br \/>\u00a0<\/p>\n<p>Der EuGH sagt: Das geht nicht<\/p>\n<p>Booking hatte auf Kartellamt und Gericht reagiert und \u00a0hielt nur noch an der &#8222;engen&#8220; Variante fest: g\u00fcnstiger als bei Booking.com durfte das Angebot nur auf der eigenen Seite nicht sein.<\/p>\n<p>Doch auch diese Variante h\u00e4lt vor dem<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/europaeischer-gerichtshof-eugh\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"EuGH LTO-Gerichtsseite\" rel=\"noopener\"> Europ\u00e4ischen (EuGH) Gerichtshof <\/a>nicht stand.<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/eugh-c26423-booking-com-bestpreisklausel-kartellverbot\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LTO: Hotels d\u00fcrfen bes\u00adseres Angebot als Boo\u00adking.com haben\" rel=\"noopener\"> In einem Vorabentscheidungsverfahren urteilten die Luxemburger Richter im Herbst 2024, dass selbst enge Bestpreisklauseln gegen das Kartellverbot versto\u00dfen<\/a> \u2013 gemeint ist Art. 101 Abs. 1 AEUV, das Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen verbietet, die den Wettbewerb beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Versuch von Booking.com, die Klauseln als notwendige Nebenabrede zur Verhinderung von Trittbrettbuchungen darzustellen, \u00fcberzeugte nicht. Die Richter erkl\u00e4rten, Plattformen k\u00f6nnten auch ohne solche Vorgaben wirtschaftlich bestehen.<\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser des Verfahrens war eine Klage von Booking.com vor dem Bezirksgericht Amsterdam, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Es wollte feststellen lassen, dass die Klauseln mit EU-Recht vereinbar seien. Dem widersprachen unter anderem 62 Hotels aus Deutschland mit einer Widerklage \u2013 sie forderten Schadensersatz. Das Amsterdamer Gericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>Jetzt wird\u2019s konkret \u2013 20 Jahre Preisbindung auf dem Pr\u00fcfstand<\/p>\n<p>Nach dem Luxemburger Urteil geht es nun in die n\u00e4chste Runde. Die Klage vor dem Bezirksgericht Amsterdam umfasst den Zeitraum von 2004 bis 2024 und wird von der Hotel Claims Alliance koordiniert. Unterst\u00fctzung kommt von der europ\u00e4ischen Hotelallianz Hotrec sowie \u00fcber 30 nationalen Hotelverb\u00e4nden, darunter auch der Hotelverband Deutschland (IHA).<\/p>\n<p>&#8222;Jetzt ist es an der Zeit, gemeinsam aufzutreten&#8220;, hei\u00dft es aus den Reihen der Kl\u00e4ger. Die Resonanz war so gro\u00df, dass die Anmeldefrist zur Klagebeteiligung verl\u00e4ngert wurde \u2013 bis Ende August.<\/p>\n<p>Booking.com: n\u00fctzlich, aber dominant<\/p>\n<p>So sehr viele Hotels die Vertragsbedingungen kritisieren \u2013 auf das Angebot der Plattform verzichten wollen die wenigsten. Booking.com bleibt einer der wichtigsten Vertriebskan\u00e4le der Branche. Laut einer Studie von Hotrec und der Fachhochschule Westschweiz Wallis lag der Marktanteil von Booking Holdings im Jahr 2023 europaweit bei 71 Prozent, in Deutschland sogar bei 72,3 Prozent.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sank der Anteil der Direktbuchungen in Deutschland zwischen 2013 und 2023 um \u00fcber acht Prozent. Das Machtverh\u00e4ltnis ist damit klar \u2013 auch wenn Booking.com die umstrittenen Klauseln inzwischen abgeschafft hat.<\/p>\n<p>Ob Booking.com zahlen muss \u2013 und wie viel \u2013 wird nun das Bezirksgericht Amsterdam kl\u00e4ren. Die EuGH-Entscheidung d\u00fcrfte dabei eine zentrale Rolle spielen.<\/p>\n<p>xp\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Mit Material der dpa<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tSchadensersatz f\u00fcr Preisbindung gefordert:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t04.08.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/57824 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t05.08.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Jahrelang durften Hotels auf ihrer eigenen Website keine g\u00fcnstigeren Preise anbieten als auf Booking.com. 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