{"id":325084,"date":"2025-08-07T03:11:30","date_gmt":"2025-08-07T03:11:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/325084\/"},"modified":"2025-08-07T03:11:30","modified_gmt":"2025-08-07T03:11:30","slug":"ovg-muenster-grundsatzentscheidung-zur-ueberbrueckungshilfe-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/325084\/","title":{"rendered":"OVG M\u00fcnster Grundsatzentscheidung zur \u00dcberbr\u00fcckungshilfe | Steuern"},"content":{"rendered":"<p>Das OVG M\u00fcnster hat k\u00fcrzlich eine f\u00fcr Steuerberater sehr wichtige Entscheidung getroffen. Sie betrifft auf den ersten Blick &#8222;nur&#8220; ein chaotisches Antragsverfahren bei der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV und ein Klageverfahren auf Zahlung der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV.\u00a0<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/ovgs\/ovg_nrw\/j2025\/4_A_2468_24_Beschluss_20250701.html\" title=\"OVG M\u00fcnster, Beschluss v. 1.7.2025, 4 A2468\/24\" class=\"link-external\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><\/p>\n<p>        Entscheidung des OVG M\u00fcnster v. 1.7.2025, 4 A 2468\/24<\/a>, enth\u00e4lt allerdings auch eine <strong>dramatische Aussage zum EU-Beihilferecht,<\/strong> nach der<\/p>\n<ul>\n<li>alle noch offenen Antragsverfahren\/Klageverfahren, die auf die Gew\u00e4hrung von \u00dcberbr\u00fcckungshilfen gerichtet sind, gef\u00e4hrdet sind und<\/li>\n<li>alle \u00dcberbr\u00fcckungshilfen IV, die nach dem 30.6.2022 durch Bewilligungsstellen gew\u00e4hrt worden sind, selbst dann auf der Kippe stehen, wenn vorl\u00e4ufige Bescheide vorlagen und<\/li>\n<li>alle Nachzahlungen bei den Schlussabrechnungen m\u00f6glicherweise in Frage gestellt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Droht nun eine neue R\u00fcckforderungswelle?<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist in vielen Punkten falsch und oberfl\u00e4chlich. Sie betrifft nur das Bundesland Nordrhein-Westfalen und l\u00e4sst viele Interpretationsspielr\u00e4ume offen. Es besteht kein Grund zur Panik. Aber diese Entscheidung m\u00fcssen pr\u00fcfende Dritte kennen.\u00a0An dem Verfahren waren wir nicht beteiligt.<\/p>\n<p>    Der besondere Fall: Wenn der Steuerberater versagt<\/p>\n<p>Das OVG M\u00fcnster hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, der durch mehrfaches Versagen des pr\u00fcfenden Dritten (Steuerberater) im Antragsverfahren der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV gepr\u00e4gt war. Die Besonderheiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Steuerberater konnte angeblich \u00fcber ein Jahr lang nicht auf das Antragsportal zugreifen.<\/li>\n<li>\u00a0Selbst nach Wiederherstellung des Zugangs im September 2023 blieb er unt\u00e4tig.<\/li>\n<li>Das Gericht sah hierin ein klares Mitverschulden: Der Steuerberater h\u00e4tte sp\u00e4testens ab September 2023 die geforderten Unterlagen nachreichen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Schon von daher lehnte das Gericht die Klage, die auf Gew\u00e4hrung von \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV gerichtet war, ab.<\/p>\n<p>Allerdings arbeitete das Gericht auch hier sehr oberfl\u00e4chlich: In der Entscheidung wird dem Antragsteller vorgeworfen, er habe entgegen der Bestimmung im Bescheid \u00fcber die Abschlagszahlung bis 31.12.2022 keine Schlussabrechnung eingereicht. Der Vorwurf wird mehrfach wiederholt. Der Vorwurf ist haneb\u00fcchen: Wie jeder wei\u00df, lief die Frist auch ohne Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung mindestens bis 31.10.2023. Zudem war es technisch unm\u00f6glich, eine Schlussabrechnung ohne endg\u00fcltigen Bescheid einzureichen. Das Gericht ber\u00fccksichtigt hier nicht die Besonderheiten der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV. Offenbar wurden diese Punkte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Bombe: EU-Beihilferecht schl\u00e4gt zu<\/p>\n<p>Doch dann kommt die eigentliche Sprengkraft der Entscheidung: Das OVG stellt grunds\u00e4tzlich fest, dass <strong>jede Bewilligung einer \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV nach dem 30.6.2022 gegen EU-Recht verst\u00f6\u00dft<\/strong> &#8211; es sei denn, der Antragsteller hatte bereits vor diesem Datum einen <strong>&#8222;sicheren Rechtsanspruch&#8220; <\/strong>erworben. Das ist offenbar der Fall, wenn er alle Unterlagen, die zur Entscheidung notwendig waren, vorher eingereicht hatte.<\/p>\n<p>Hintergrund: Der &#8222;Befristete Rahmen&#8220; der EU-Kommission f\u00fcr Corona-Beihilfen lief am 30.6.2022 aus. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen trat zeitgleich au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Unerheblich sei zudem, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.6.2022 eine \u00dcberbr\u00fc-ckungshilfe IV dem Grunde nach gew\u00e4hrt worden sei. Die Bewilligungsstelle h\u00e4tte nach dem 30.6.2022 keine \u00dcberbr\u00fcckungshilfe IV mehr final gew\u00e4hren d\u00fcrfen, weil das EU-Beihilferecht dem deutschen Recht vorgeht.<\/p>\n<p>Was bedeutet das konkret?<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr laufende Antragsverfahren in NRW:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0Antr\u00e4ge, die nach dem 30.6.2022 noch nicht endg\u00fcltig bewilligt waren, d\u00fcrften keine Chance mehr haben \u2013 es sei denn, es wird nachgewiesen, dass zuvor ein &#8222;sicherer Rechtsanspruch&#8220;\u00a0bestand. Da kommt wieder viel Arbeit auf Steuerberater und Anw\u00e4lte zu.<\/li>\n<li>Selbst vorl\u00e4ufige Bewilligungen vor dem Stichtag helfen nicht automatisch.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>F\u00fcr bereits gew\u00e4hrte \u00dcberbr\u00fcckungshilfen:<\/strong><\/p>\n<p>Wenn man die Entscheidung des OVG NRW &#8222;ernst&#8220; nimmt, kann dies auch folgendes bedeuten (Achtung \u2013 das ist v\u00f6llig unklar):<\/p>\n<ul>\n<li>Alle Bewilligungen nach dem 30.6.2022 stehen auf der Kippe.<\/li>\n<li>Bewilligungsstellen k\u00f6nnten gezwungen sein, alle \u00dcberbr\u00fcckungshilfen IV, die nach dem 30.6.2022 gew\u00e4hrt sind, zur\u00fcckzufordern, wenn die Antragsteller und pr\u00fcfenden Dritten nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass vor dem 30.6.2022 ein &#8222;sicherer Anspruch&#8220;\u00a0bestand.<\/li>\n<li>Betroffen w\u00e4ren tausende Unternehmen, die ihre Hilfen erst nach dem Stichtag erhielten.<\/li>\n<li>Das Ganze betrifft nat\u00fcrlich auch alle anderen \u00dcberbr\u00fcckungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, sofern sie nach dem 30.6.2022 gew\u00e4hrt worden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob diese Folgen eintreten, ist <strong>ungewiss. <\/strong>In jedem Fall entsteht ein<strong> massives Rechtsrisiko <\/strong>jedenfalls in NRW.<\/p>\n<p>Nachzahlungen gef\u00e4hrdet?<\/p>\n<p>Damit stellt sich auch die Frage, ob Nachzahlungen gef\u00e4hrdet sind. Denn diese werden in dieser Logik auch &#8222;nach&#8220; dem 30.6.2022 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Allerdings d\u00fcrfte hier wohl auch nach der Logik des OVG zu argumentieren sein, dass die Bewilligungen an sich (mithin das Antragsverfahren) vor dem 30.6.2022 erfolgte, so dass die Nachzahlungen als lediglich rechnerische Gr\u00f6\u00dfe nicht gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p>Aber: Nichts Genaues wei\u00df man nicht. Es kann sein, dass die Bewilligungsstellen das Thema aufgreifen.<\/p>\n<p>Die gro\u00dfe Unbekannte: Was ist ein &#8222;sicherer Rechtsanspruch&#8220;?<\/p>\n<p>Das Gericht l\u00e4sst offen, wann genau ein solcher Anspruch vorliegt. M\u00f6gliche Interpretationen:<\/p>\n<ul>\n<li>Vollst\u00e4ndige Antragsunterlagen vor dem 30.6.2022?<\/li>\n<li>Positive Pr\u00fcfung durch den pr\u00fcfenden Dritten?<\/li>\n<li>Vorl\u00e4ufige Bewilligung mit allen Voraussetzungen erf\u00fcllt?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Unklarheit wird uns alle besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Kritische Einsch\u00e4tzung<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist aus mehreren Gr\u00fcnden evident falsch:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Realit\u00e4tsfern: <\/strong>Die Bewilligungsstellen haben noch Jahre nach dem Stichtag \u00dcberbr\u00fcckungshilfen ausgezahlt &#8211; im Vertrauen auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit.<\/li>\n<li><strong>Keine Kenntnis vom Schlussabrechnungsverfahren: <\/strong>Das Gericht kennt offenbar das Schlussabrechnungsverfahren nicht, wenn es auf den 31.12.2022 verweist als Stichtag f\u00fcr Schlussabrechnungen. Es galten l\u00e4ngst andere Stichtage.<\/li>\n<li><strong>Beihilferecht oft nicht anwendbar: <\/strong>Im Gegensatz zu dem, was die Verwaltungsge-richte oft glauben, gilt das EU-Beihilferecht bei weitem nicht f\u00fcr alle Subventionen, die die Bundesl\u00e4nder\/die Bundesrepublik Deutschland gew\u00e4hren. Eine Subvention wird erst dann EU-Beihilferechtswidrig, wenn sie potenziell zu einer Verf\u00e4lschung des Wett-bewerbs auf dem gemeinsamen Markt f\u00fchrt. Wenn jemand ein Restaurant in Hamburg betreibt, verf\u00e4lscht er nicht den Wettbewerb mit Paris oder Rom. In der Entscheidung ging es offenbar um weniger als 25.000 EUR. Eine solche Subvention kann den gemeinsamen Markt nicht verf\u00e4lschen.\u00a0<\/li>\n<li><strong>Vorl\u00e4ufige Gew\u00e4hrungen:<\/strong> Aus beihilferechtlicher Sicht sind die vorl\u00e4ufigen Gew\u00e4hrungen &#8222;dem Grunde nach&#8220;, die im Juni 2022 verschickt worden sind, genau erfolgt, um den Anspruch auf \u00dcberbr\u00fcckungshilfe abzusichern \u2013 sicher auch in Absprache mit der Kommission. Hier fehlte es offenbar im Verfahren an entsprechenden Beweisantr\u00e4gen.\u00a0<\/li>\n<li><strong>Vertrauensschutz missachtet: <\/strong>Unternehmen, die Hilfen nach dem 30.6.2022 erhalten haben, k\u00f6nnen sich auf Vertrauensschutz berufen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Daher: Es gibt viele Angriffspunkte gegen die Entscheidung. Steuerberater m\u00fcssen diese kennen. Dennoch ist v\u00f6llig offen, ob Verwaltungsgerichte anderer Bundesl\u00e4nder dieser Entscheidung folgen.<\/p>\n<p>Hinweis: Es ist bei Verfassen dieses Beitrags nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist. Angesichts des vergleichsweise geringen Streitwerts wagen die Autoren zu bezweifeln, dass der Kl\u00e4ger eine h\u00f6he Instanz, hier wohl der EuGH, anruft.<\/p>\n<p><strong>Weitere Beitr\u00e4ge aus dieser Serie:<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das OVG M\u00fcnster hat k\u00fcrzlich eine f\u00fcr Steuerberater sehr wichtige Entscheidung getroffen. 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