{"id":381528,"date":"2025-08-29T09:57:10","date_gmt":"2025-08-29T09:57:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/381528\/"},"modified":"2025-08-29T09:57:10","modified_gmt":"2025-08-29T09:57:10","slug":"unzumutbares-arbeitsverhaeltnis-aufgeloest-70-000-euro-abfindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/381528\/","title":{"rendered":"Unzumutbares Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st: 70.000 Euro Abfindung"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>&#8222;Gaaaaaaaanz wichtig: Nichts unter dem Rock anziehen&#8220; \u2013 das war nur eine der Whatsapp-Nachrichten eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiterin. Die Frau machte das schlie\u00dflich krank, nun sprach ihr das LAG eine hohe Abfindung zu.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer waren es blo\u00df ein &#8222;\u00e4u\u00dferst gutes und famili\u00e4res Betriebsklima&#8220;, &#8222;spa\u00dfige Bemerkungen&#8220; und ein &#8222;vertrauter Umgang untereinander&#8220;. F\u00fcr die Arbeitnehmerin dagegen Vorg\u00e4nge, die zu einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung f\u00fchrten. Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/landesarbeitsgericht-koeln\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LAG K\u00f6ln LTO-Gerichtsseite\" rel=\"noopener\">Landesarbeitsgericht (LAG) K\u00f6ln<\/a> l\u00f6ste das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den beiden Personen daher auf und sprach der Frau eine Abfindung in H\u00f6he von fast 70.000 Euro zu \u2013 das sind zwei Geh\u00e4lter pro Besch\u00e4ftigungsjahr (Urt. v. 09.07.2025, Az. 4 SLa 97\/25). Arbeitsrechtlich \u00fcblich ist ein halbes Monatsgehalt pro Jahr.\u00a0<\/p>\n<p>Rund viereinhalb Jahre war die 32-J\u00e4hrige bei ihrem Arbeitgeber t\u00e4tig, ihr Gehalt stieg in der Zeit von anfangs 4.500 Euro auf zuletzt 7744,75 Euro brutto monatlich. Doch dann stand ein Termin mit Kunden an, &#8222;M\u00f6chtegern-Bankern&#8220;, wie es der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an die sp\u00e4ter klagende Mitarbeiterin per Whatsapp schrieb. Wenn sie dabei w\u00e4re, w\u00e4re es gut, wenn &#8211; &#8222;du einfach mal so ein bisschen rockm\u00e4\u00dfig was kurzes und Dekolteem\u00e4\u00dfig irgendwie was anziehen kannst, Haare machen, nat\u00fcrlich m\u00f6gen die rote Fingern\u00e4gel hab ich geh\u00f6rt, High-Heels und rote Fu\u00dfn\u00e4gel\u2026&#8220;. Das k\u00e4me von denen, nicht von ihm selbst, er m\u00fcsse &#8222;dann nat\u00fcrlich die Kopfschmerzen aushalten in der Zeit wenn du da bist&#8220;. Weiter schrieb er: \u201eGasaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen\u201c \u2013 Wortlaut und Schreibweisen stammen aus dem Urteil.<\/p>\n<p>Die Frau reagierte mit Lachsmileys und antwortete &#8222;nene&#8220; \u2013 und sollte dann pl\u00f6tzlich doch nicht mehr am Meeting teilnehmen. Ihr nachgeschobenes &#8222;ja in Ordnung&#8220; beruhigte die Situation ebenso wenig wie auf schriftlich geforderte Freundlichkeit ihr formuliertes: &#8222;ja, mein Bester&#8220;. Der Chef schrieb darauf: &#8222;Du m\u00fcsstest auf die Knie fallen und Danke sagen. Was bist blo\u00df f\u00fcr ein Mensch. Hast mich wie immer in die Irre gef\u00fchrt, Nicht in der Lage was nettes zu schreiben, geschweige denn ein Kompliment. Wei\u00df du wei\u00df, ab jetzt Schei\u00df ich drauf. Du bleibst diese und n\u00e4chste Woche von zu Hause. Urlaub. Will dich erstmal nicht sehen. Du kannst einfach nicht Mensch sein. Viele Gr\u00fc\u00dfe dein Bester&#8220;.<\/p>\n<p>In darauffolgenden Nachrichten hie\u00df es, nach dem Urlaub solle sie Homeoffice machen, er wolle sie nicht mehr sehen, es folgten Beleidigungen und die Aufforderung, Geschenke, den Dienstwagen und die Tankkarte zur\u00fcckzugeben, das Gehalt werde heruntergestuft. Dann sollte die Frau pl\u00f6tzlich doch wieder ins B\u00fcro kommen. Dort fand sie auf ihrem Schreibtisch einen Blumenstrau\u00df mit einer Karte des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vor, auf der er sie nach einem gemeinsamen Sauna- bzw. Thermenbesuch fragte. Sie wollte nicht, es folgte die K\u00fcndigung.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Unzumutbarkeit wegen Beleidigungen und Repressalien\u00a0<\/p>\n<p>Die Frau klagte daraufhin auf Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses und auf Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen eine Abfindung. Nach der G\u00fcteverhandlung folgten noch Vergleichsgespr\u00e4che, doch als sie aufgefordert wurde, wieder arbeiten zu kommen, erkrankte die Frau.<\/p>\n<p>Schon das<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/arbeitsgericht-bonn\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"ArbG Bonn LTO-Gerichtsseite\" rel=\"noopener\"> Arbeitsgericht (ArbG) Bonn<\/a> gab der Klage weitgehend statt (Urt. v. 14.11.2024, Az. 1 Ca 456\/24), das LAG K\u00f6ln blieb bei dieser Wertung: Die K\u00fcndigung war zwar rechtswidrig, doch die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4re f\u00fcr die Frau unzumutbar, \u00a7 9 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Feststellung f\u00fchrte zur Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch das Gericht.<\/p>\n<p>Die Unzumutbarkeit sah das Gericht in den Beleidigungen und den drohenden Repressalien. Daran konnte auch der Blumenstrau\u00df auf dem Tisch nichts mehr \u00e4ndern, stellte die 4. Kammer des LAG klar: Die Reaktionen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf die ablehnende Haltung der klagenden Mitarbeiterin zeigten, dass sie auch zuk\u00fcnftig Repressalien zu bef\u00fcrchten habe. Er habe die wirksam \u00fcbereigneten Geschenke abholen lassen und Tankkarte und Dienstwagen zur\u00fcckgefordert \u2013 all das sei rechtswidrig gewesen. Daf\u00fcr musste die Nutzung des Pkw laut Gericht auch nicht im Arbeitsvertrag stehen: Mit der Gestellung (auch zur privaten Nutzung) sei konkludent ein Vertragsangebot auf eine Lohnerh\u00f6hung durch Gew\u00e4hrung eines Sachbezugs gemacht worden, das die klagende Frau durch Nutzung des Pkw ebenfalls konkludent angenommen habe.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen zeige die K\u00fcndigung vier Tage nach der Ablehnung der Thermen-Offerte, dass die &#8222;Nachhaltigkeit der Entschuldigung nicht allzu hoch einzusch\u00e4tzen ist&#8220;.\u00a0<\/p>\n<p>Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch nicht treuwidrig\u00a0<\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber berief sich pauschal auf Pflichtverletzungen, die die Frau gemacht habe, doch substantiiert genug war dem LAG nichts von dem Vortrag. Die zuletzt sehr hohe Verg\u00fctung und nie erfolgte Abmahnungen lie\u00dfen diesen nach Ansicht des Gerichts unglaubw\u00fcrdig erscheinen.\u00a0<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich war nach dem LAG auch, dass die Frau neben dem Antrag auf Aufl\u00f6sung hilfsweise einen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch geltend gemacht hatte. Darin liege kein treuwidriges, widerspr\u00fcchliches Verhalten. Das sei eine von Rechtanw\u00e4lten standardm\u00e4\u00dfig vorgenommene prozessuale Verkn\u00fcpfung und beinhalte nicht die materiell-rechtliche Aussage, es l\u00e4gen keine Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde vor und eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei zumutbar.\u00a0<\/p>\n<p>Erh\u00f6hung des Faktors wegen &#8222;erheblicher Herabw\u00fcrdigung&#8220;\u00a0<\/p>\n<p>Arbeitsrechtlich auff\u00e4llig ist die H\u00f6he der Abfindung. Deren Zweck bestehe in erster Linie in dem Ausgleich f\u00fcr die Verm\u00f6gens- und Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den f\u00fcr den nicht gerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes, betonte das LAG. Doch sie beinhalte auch eine Sanktion, um den Arbeitgeber k\u00fcnftig von sozial ungerechtfertigten K\u00fcndigungen abzuhalten. Zudem w\u00fcrden die mit dem Verlust der Arbeitsstelle einhergehenden psychischen Belastungen ausgeglichen. Der Abfindung komme &#8222;\u00e4hnlich dem Schmerzensgeld bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen eine Genugtuungsfunktion zu&#8220;, so das LAG.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Die konkrete Berechnung war wie folgt: Vier Jahre und f\u00fcnf Monate Besch\u00e4ftigung ergibt den Faktor von 4,4, die Basis sei ein Gehalt pro Besch\u00e4ftigungsjahr, \u00a7 10 KSchG, bei einem Gehalt von einem monatlichen Bruttoeinkommen in H\u00f6he von 7744,75 Euro. Da hier die Rechtswidrigkeit der K\u00fcndigung in diesem Fall feststand, verwendete es nicht den \u00fcblichen Abschlag von einem halben Gehalt wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das LAG setzte den Faktor zun\u00e4chst um 0,5 Punkte herauf, weil die ausgesprochene K\u00fcndigung &#8222;grob sozialwidrig&#8220; war. Eine weitere Erh\u00f6hung um 0,5 Punkte setzte die Kammer wegen der &#8222;erheblichen Herabw\u00fcrdigung der Person der Kl\u00e4gerin&#8220; und wegen der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen psychischen Belastung an. Damit landete das Gericht bei einem Faktor von 2, der multipliziert mit dem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 7744,75 Euro bei 4,4 Jahren eine Abfindungssumme von 68.153,80 Euro ergibt.\u00a0<\/p>\n<p>Die Feststellung des bestehenden Anspruchs auf Zeugniserteilung war dann nur noch eine Formsache.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Das LAG lie\u00df die Revision wegen Einzelfallentscheidung nicht zu.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tLAG K\u00f6ln zur K\u00fcndigung nach sexueller Bel\u00e4stigung:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t29.08.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58022 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t29.08.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"&#8222;Gaaaaaaaanz wichtig: Nichts unter dem Rock anziehen&#8220; \u2013 das war nur eine der Whatsapp-Nachrichten eines Arbeitgebers an seine&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":381529,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[5862,29,5863,30,13,5860,5861,14,15,1009,5864,5866,5865,12,10,8,9,11],"class_list":{"0":"post-381528","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-deutschland","8":"tag-analysen","9":"tag-deutschland","10":"tag-experten","11":"tag-germany","12":"tag-headlines","13":"tag-hintergruende","14":"tag-hintergrundinformationen","15":"tag-nachrichten","16":"tag-news","17":"tag-recht","18":"tag-rechtsexperten","19":"tag-rechtsfragen","20":"tag-rechtsthemen","21":"tag-schlagzeilen","22":"tag-top-news","23":"tag-top-meldungen","24":"tag-topmeldungen","25":"tag-topnews"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/115111463857747621","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/381528","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=381528"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/381528\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/381529"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=381528"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=381528"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=381528"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}