{"id":433950,"date":"2025-09-19T04:35:30","date_gmt":"2025-09-19T04:35:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/433950\/"},"modified":"2025-09-19T04:35:30","modified_gmt":"2025-09-19T04:35:30","slug":"newsletter-abonnieren-schadensersatz-fordern-rechtsmissbrauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/433950\/","title":{"rendered":"Newsletter abonnieren, Schadensersatz fordern: Rechtsmissbrauch?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Ein Mann aus Wien abonniert einen Newsletter, zwei Wochen sp\u00e4ter verlangt er Auskunft \u00fcber seine Daten und dann Schadensersatz. Das machte er nicht zum ersten Mal. Ob das rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, bewertete nun der EuGH-Generalanwalt.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Schadensersatz in H\u00f6he von 1.000 Euro verlangen, indem man einen Newsletter abonniert und zwei Wochen sp\u00e4ter erfolglos Auskunft \u00fcber die gespeicherten Daten verlangt? So agierte der Privatmann G. aus Wien. Nun legte der Generalanwalt am <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/europaeischer-gerichtshof-eugh\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LTO Gerichtsseite EuGH\" rel=\"nofollow noopener\">Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH)<\/a> Maciej Szpunar zu einem Verfahren von Brillen Rottler gegen den Mann seine Schlussantr\u00e4ge vor (v. 18.09.2025, Az. C 526\/24). Sein Ergebnis: So ein Verhalten kann missbr\u00e4uchlich sein und den Anspruch auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>G. selbst hatte sich f\u00fcr den Newsletter von Rottler angemeldet und die Einwilligung zur Datenverarbeitung durch Ankreuzen eines K\u00e4stchens best\u00e4tigt. Zwei Wochen sp\u00e4ter verlangte er von dem Optikerunternehmen mit Sitz im sauerl\u00e4ndischen Arnsberg Auskunft \u00fcber seine Daten nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen verweigerte diese mit dem Hinweis auf Rechtsmissbrauch. G. verlangte daraufhin 1.000 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO mit dem Argument, durch die Weigerung verletzte Rottler seine Rechte nach der DSGVO.<\/p>\n<p>Unternehmen klagt auf Feststellung von Rechtsmissbrauch<\/p>\n<p>Das Familienunternehmen hielt dagegen. Es verweigerte weiterhin Auskunft und Zahlung und erhob selbst Klage gegen G. vor dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/amtsgericht-arnsberg\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"AG Arnsberg LTO Gerichtsseite\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\">Amtsgericht (AG) Arnsberg<\/a>. Es will die Feststellung, dass hier kein Anspruch vorliegt. Es argumentiert: Der Mann erhebe systematisch und rechtsmissbr\u00e4uchlich datenschutzrechtliche Auskunftsanfragen, um anschlie\u00dfend Schadensersatzforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Rottler, vertreten von J\u00f6rn Tr\u00f6ber von Tr\u00f6ber legal aus M\u00fcnster, st\u00fctzt diese Ansicht auf verschiedene Blogbeitr\u00e4ge und Berichte von Rechtsanw\u00e4lt:innen, &#8222;die \u00e4hnliche F\u00e4lle schildern und das Vorgehen des Beklagten als gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig beschreiben&#8220;, hei\u00dft es in dem Vorlagebeschluss des AG Arnsberg. Rottler ist daher der Ansicht, das Verhalten von G. unterlaufe den Schutzzweck der DSGVO: Es gehe ihm nicht um den Schutz seiner personenbezogenen Daten, sondern allein darum, finanzielle Entsch\u00e4digungen zu erzwingen. Rechtsmissbr\u00e4uchliche Anfragen aber seien nicht vom Schutzzweck der DSGVO erfasst, argumentiert der Anwalt f\u00fcr das Unternehmen.<\/p>\n<p>Die Einzelrichterin aus dem sauerl\u00e4ndischen Arnsberg entschied den Fall nicht gleich selbst, sondern legte dem EuGH viele Fragen zur Auslegung der DSGVO in einem Vorabentscheidungsersuchen vor (Beschl. v. 31.07.2024, Az. 42 C 434\/23). Es geht im Kern um die Frage, ob in so einer, von G. selbst herbeigef\u00fchrten Situation durch Anmeldung bei einem Newsletter, dennoch Anspr\u00fcche aus der DSGVO bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ist die erste Auskunftsanfrage schon exzessiv?<\/p>\n<p>Prinzipiell k\u00f6nnen Datenverantwortliche eine Auskunft \u00fcber Daten gem. Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern, wenn die Anfrage offenkundig unbegr\u00fcndet oder exzessiv ist. Doch kann eine Anfrage schon exzessiv im Sinne dieser Norm und damit rechtsmissbr\u00e4uchlich sein, wenn sie zum ersten Mal in dem Verh\u00e4ltnis zwischen zwei Parteien geltend gemacht wird?<\/p>\n<p>Dies ist eine Frage, die sich nicht nur bei Anspr\u00fcchen nach der DSGVO stellt, sondern auch bei Anspr\u00fcchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sowohl in DSGVO- als auch in AGG-Verfahren sind einige mehrfach auftretende Kl\u00e4ger den Anw\u00e4lten und auch den jeweiligen Gerichten teilweise gut bekannt. Dennoch betrachten Gerichte jeden Fall isoliert und nicht das generelle Vorgehen, und kommen dann nur mit Blick auf den einzelnen Fall auch nicht zu einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehen der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Doch kann es richtig sein, dass Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche bestehen, wenn es wom\u00f6glich nur darum geht, Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Verantwortlichen zu provozieren? Oder k\u00f6nnen \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcber den Betroffenen die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen, wenn diese den Schluss zulassen, dass dieser in einer Vielzahl von F\u00e4llen bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen Schadenersatzanspr\u00fcche gegen Verantwortliche geltend macht? All das sind Fragen, auf die der EuGH eine Antwort geben soll.<\/p>\n<p>Generalanwalt: Schranken durch Rechtsmissbrauch<\/p>\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des Generalanwalts jedenfalls ist klar: Die Rechtsaus\u00fcbung darf den Zielen der DSGVO nicht zuwiderlaufen, der Rechtsmissbrauch setzt die Schranken. Aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 5, S. 2 und 3 DSGVO folge, dass schon ein erster Auskunftsantrag exzessiv im Sinne der Norm sein k\u00f6nne. Die in der Norm benannte &#8222;h\u00e4ufige Wiederholung&#8220; sei nur beispielhaft aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall scheine es sich mit Blick auf die Abl\u00e4ufe so zu verhalten, dass G. die sich aus der DSGVO ergebenden Rechte und Pflichten &#8222;f\u00fcr andere Zwecke als den Schutz der Daten instrumentalisieren m\u00f6chte&#8220;, hei\u00dft es in den Schlussantr\u00e4gen. Das sei missbr\u00e4uchlich und nicht sch\u00fctzenswert.<\/p>\n<p>Dennoch k\u00f6nne sich ein Verantwortlicher nur in Ausnahmef\u00e4llen auf einen solchen exzessiven Charakter berufen, die Norm m\u00fcsse eng ausgelegt werden. Blo\u00df \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Informationen, die lediglich den Schluss \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen nach der DSGVO durch G. zulassen, reichen daher nicht aus, um ein exzessives Verhalten anzunehmen. Der Datenverantwortliche \u2013 hier Rottler \u2013 m\u00fcsse vielmehr nachweisen, dass die Person eine Missbrauchsabsicht verfolgt.<\/p>\n<p>Nicht das erste Verfahren des Beklagten<\/p>\n<p>Vertreten wird G. in dem Verfahren von brandt.legal aus Berlin. Die Kanzlei ist auf DSGVO-Verfahren spezialisiert, sie vertritt etwa andere Kl\u00e4ger in zwei DSGVO-Verfahren, die das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesarbeitsgericht-bag\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"BAG LTO-Gerichtsseite\" rel=\"nofollow noopener\">Bundesarbeitsgericht (BAG)<\/a> im Juni ausgesetzt hatte und in denen es etwa um Datenauskunft nach einer Bewerbung ging \u2013 auch hier brachte die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs vor (Beschl. v. 24.06.2025, Az. 8 AZR 308\/24 (A) u. 8 AZR 4\/25 (A)).<\/p>\n<p>Auch G. hat die Kanzlei bereits vertreten: Vor dem AG Augsburg (Urt. v. 24.06.2024, Az. 18 C 3234\/23) war der Sachverhalt im Wesentlichen identisch mit dem, um den es jetzt in Arnsberg geht: Newsletter abonnieren, vergeblich Auskunft verlangen, Schadensersatz fordern. Dass G. so vorgegangen war, war vor dem AG Augsburg unstreitig, der Mann sei &#8222;in einer Vielzahl von Verfahren&#8220; so vorgegangen \u2013 nur die genaue Anzahl war umstritten. Nachgewiesen wurden laut dem Urteil 66 F\u00e4lle allein im Zeitraum Ende 2022 bis Oktober 2023, insgesamt hatte der \u00d6sterreicher rund 160.000 Euro Schadensersatz gefordert.<\/p>\n<p>Hier gehe es nicht mehr um die Geltendmachung legitimer Zwecke, urteilte das AG Augsburg in dem Fall. Das Verhalten diene nur dazu, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, das sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Der Mann hatte in dem Verfahren Berufung eingelegt \u2013 das Urteil ist also nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Kammer am <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/landgericht-augsburg\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"LG Augsburg LTO-Gerichtsseite\" rel=\"nofollow noopener\">Landgericht (LG) Augsburg <\/a>beabsichtigt jedoch, diese zur\u00fcckzuweisen, \u00a7 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Im Fall von Rottler steht als n\u00e4chstes das Urteil des EuGH an. Regelm\u00e4\u00dfig folgt das Gericht den Schlussantr\u00e4gen \u2013 sicher ist das aber nicht. Mit den europ\u00e4ischen Vorgaben wird dann das AG Arnsberg den Fall entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tEuGH zum Rechtsmissbrauch bei der DSGVO:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t18.09.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58178 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t19.09.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ein Mann aus Wien abonniert einen Newsletter, zwei Wochen sp\u00e4ter verlangt er Auskunft \u00fcber seine Daten und dann&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":433951,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[5862,5863,13,5860,5861,14,15,1009,5864,5866,5865,12,10,8,9,11],"class_list":{"0":"post-433950","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-nachrichten","8":"tag-analysen","9":"tag-experten","10":"tag-headlines","11":"tag-hintergruende","12":"tag-hintergrundinformationen","13":"tag-nachrichten","14":"tag-news","15":"tag-recht","16":"tag-rechtsexperten","17":"tag-rechtsfragen","18":"tag-rechtsthemen","19":"tag-schlagzeilen","20":"tag-top-news","21":"tag-top-meldungen","22":"tag-topmeldungen","23":"tag-topnews"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/115229106057588940","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/433950","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=433950"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/433950\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/433951"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=433950"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=433950"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=433950"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}