{"id":463165,"date":"2025-09-30T22:01:23","date_gmt":"2025-09-30T22:01:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/463165\/"},"modified":"2025-09-30T22:01:23","modified_gmt":"2025-09-30T22:01:23","slug":"afghanischer-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/463165\/","title":{"rendered":"Afghanischer Richter erhebt Verfassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht muss den Bruch der deutschen Aufnahmezusagen f\u00fcr bedrohte Afghan:innen \u00fcberpr\u00fcfen. Ein afghanischer Ex-Richter erhob nun eine Verfassungsbeschwerde und einen Eilantrag<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Nach dem \u00fcberst\u00fcrzten Abzug der Bundeswehr 2021 hat Deutschland \u00fcber 36.000 Menschen aus Afghanistan aufgenommen, darunter rund 20.000 ehemalige Ortskr\u00e4fte der Bundeswehr und anderer deutscher Organisationen. Rund 2.000 Afghan:innen warten aber noch in Pakistan. Sie verlie\u00dfen Afghanistan, weil sie eine Aufnahmezusage Deutschlands erhalten hatten.\u00a0<\/p>\n<p>Allerdings stoppte die neue schwarz-rote Bundesregierung alle Aufnahmeprogramme, um die Zusagen neu zu pr\u00fcfen. In Pakistan leben die Afghanen in Guesthouses, die Deutschland finanziert, doch droht ihnen inzwischen die Abschiebung nach Afghanistan. Die pakistanische Regierung will nicht l\u00e4nger warten, bis sich die deutsche Bundesregierung eine Meinung gebildet hat.<\/p>\n<p>Die Lage des Richters<\/p>\n<p>In dieser Situation ist auch der afghanische Richter. Er erhielt im Dezember 2022 eine Aufnahmezusage der Bundesregierung. Daraufhin verlie\u00df er mit seiner Frau und vier Kindern Afghanistan, um bei der deutschen Botschaft in Pakistan ein Visum f\u00fcr Deutschland zu beantragen. Doch es ging nicht voran. Bei einer R\u00fcckkehr nach Afghanistan sieht sich der Richter hochgradig gef\u00e4hrdet, da er auch Taliban-Mitglieder verurteilt hatte. Aus Rache hatten die Taliban 2021 bereits seinen Vater ermordet. Inzwischen verbirgt sich die Familie in Parks und W\u00e4ldern, so gro\u00df ist die Angst vor der Abschiebung nach Afghanistan.<\/p>\n<p>Der Richter klagte im Sommer 2025 gemeinsam mit Dutzenden anderen Afghan:innen beim Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung von Visa und hatte zun\u00e4chst Erfolg. Doch Ende August wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Eil-Klage in der n\u00e4chsten Instanz ab. Die erhaltene Aufnahmezusage sei kein Verwaltungsakt, der den Kl\u00e4gern Rechte gebe, die Zusage m\u00fcsse daher nicht umgesetzt werden.\u00a0<\/p>\n<p>Das OVG differenziert dabei nach der Art des Aufnahmeprogrammes: Wer eine Zusage des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP) hat, klagt meist mit Erfolg. Hier habe die Bundesrepublik eine verbindliche Zusage gem\u00e4\u00df Paragraf 23 Aufenthaltsgesetz gegeben. Diesen bestandskr\u00e4ftigen Verwaltungsakt k\u00f6nne sie nicht einfach aus politischen Gr\u00fcnden widerrufen.\u00a0<\/p>\n<p>Anders sieht es mit den drei anderen Programmen aus: dem Ortskr\u00e4fte-Programm, der \u00dcbergangsliste (die dem BAP vorausging) und der noch fr\u00fcheren Menschenrechts-Liste. Hier handelte es sich um \u00e4ltere Programme, bei denen eher humanit\u00e4re Aufnahmezusagen im Einzelfall gem. \u00a7 22 Aufenthaltsgesetz gegeben wurden. Laut OVG waren die Aufnahmeentscheidungen hier &#8222;Ausdruck autonomer Aus\u00fcbung des au\u00dfenpolitischen Spielraums des Bundes&#8220;. Die Erkl\u00e4rung der Aufnahmebereitschaft sei hier &#8222;eine Ma\u00dfnahme mit blo\u00df innerbeh\u00f6rdlichem Charakter, die Einzelnen subjektive Rechte nicht vermittelt.&#8220; Der afghanische Richter stand auf der \u00dcbergangsliste, hat laut OVG also keine verbindliche Zusage erhalten.<\/p>\n<p><strong data-start=\"158\" data-end=\"175\">Podcast-Tipp:<\/strong> Mehr zu den Verfahren rund um die Aufnahme afghanischer Ortskr\u00e4fte erfahren Sie im LTO-Podcast \u201eDie Rechtslage\u201c<\/p>\n<p>Gegen die Eil-Entscheidung des OVG hat der afghanische Richter mit Unterst\u00fctzung der Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte (GFF) nun Verfassungsbeschwerde eingelegt, verbunden mit einem Eilantrag. Der 184-seitige Schriftsatz von Rechtsanwalt Julius Becker liegt LTO vor.<\/p>\n<p>Der Richter beruft sich auf Vertrauensschutz<\/p>\n<p>Die etwas verschachtelte Verfassungsbeschwerde wirft dem OVG zun\u00e4chst eine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gem. Art. 19 Abs. 4 GG (Justizgew\u00e4hrleistungsanspruch) vor. Das Gericht habe die grundrechtliche Dimension des Falles verkannt und sich nicht gr\u00fcndlich genug damit auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Konkret ger\u00fcgt wird dann vor allem der Anspruch auf Vertrauensschutz, der sich aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, der in Verbindung mit den Grundrechten auch individualsch\u00fctzend wirkt. Da es hier insbesondere um das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit geht (Art. 2 Abs. 2 GG) sei das Gewicht des Vertrauensschutzes besonders gro\u00df.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung habe durch die individuelle Aufnahmezusage von Ende 2022 konkretes Vertrauen erzeugt. Der Empf\u00e4nger musste davon ausgehen, dass die Zusage verbindlich ist. Tats\u00e4chlich wurden solche Zusagen ja auch in Tausenden von F\u00e4llen umgesetzt. Der Richter und seine Familie h\u00e4tten deshalb schon seit zweieinhalb Jahren ihr Leben und ihre Dispositionen auf die zugesagte Aufnahme in Deutschland ausgerichtet.<\/p>\n<p>Auch Aufnahmezusagen aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden, die auf \u00a7 22 Aufenthaltsgesetz beruhen, seien verbindlich, so die Klage. Daf\u00fcr spreche schon der Wortlaut der Vorschrift: &#8222;Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Ministerium des Innern f\u00fcr Bau und Heimat (&#8230;) die Aufnahme erkl\u00e4rt hat.&#8220;<\/p>\n<p>Zwar hat ein afghanischer Richter keinen Anspruch auf eine Aufnahmezusage durch Deutschland. Wenn aber eine Aufnahmezusage gegeben wurde, sei diese auch einzuhalten, so die Argumentation der Verfassungsbeschwerde. Es sei \u00e4hnlich wie bei der Begnadigung eines Straft\u00e4ters. Auch auf den Gnadenakt bestehe kein Anspruch, doch wenn die Begnadigung ausgesprochen wurde, kann sie nicht einfach nach politischer Opportunit\u00e4t wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Auch habe im Fall des Richters kein Hindernis f\u00fcr die Erteilung der Visa bestanden. Er hatte alle erforderlichen Dokumente eingereicht, seine Identit\u00e4t stehe au\u00dfer Zweifel. Im Januar 2025 hatte er auch sein Sicherheitsinterview in der deutschen Botschaft absolviert. Laut Regierungsauskunft gegen\u00fcber dem VG Berlin bestanden keine Sicherheitsbedenken gegen ihn.<\/p>\n<p>Schutzpflichten f\u00fcr Afghanen<\/p>\n<p>Zudem beruft sich der afghanische Richter auf eine grundrechtliche Schutzpflicht des deutschen Staates aus dem Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Deutschland habe, so die Klage, durch die freiwillige Aufnahmezusage eine Schutzverpflichtung \u00fcbernommen, auf die der afghanische Richter und seine Familie auch vertraut haben.<\/p>\n<p>Zwar werden Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage nach der Abschiebung in Kabul derzeit in einem &#8222;safe shelter&#8220; untergebracht und von einem beauftragten Dienstleister versorgt. Die Taliban k\u00f6nnten aber jederzeit eindringen und Personen verhaften. Es sei auch keineswegs klar, wie lange Deutschland diese Unterst\u00fctzung gew\u00e4hren werde.<\/p>\n<p>Verkannt habe das OVG schlie\u00dflich auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG, so die Klage. Die willk\u00fcrliche Entziehung eines aus der Zusage folgenden Anspruchs auf Visumserteilung f\u00fcr alle Personen, denen bis Mai 2025 noch kein Visum erteilt wurde, sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Das OVG h\u00e4tte zumindest eine Willk\u00fcrpr\u00fcfung vornehmen m\u00fcssen, so nun die Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p>Noch vor einigen Jahren h\u00e4tte eine derartige Verfassungsbeschwerde Skepsis ausgel\u00f6st, da sich hier ein Ausl\u00e4nder, der im Ausland lebt, auf deutsche Grundrechte beruft. Das ganz frische Ramstein-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli hat aber klargestellt, dass aus deutschen Grundrechten auch eine Schutzpflicht des deutschen Staates f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Ausland folgen kann, wenn ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt besteht. Mit der deutschen Aufnahmezusage f\u00fcr den afghanischen Richter stehe dieser Bezug hier au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>Allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und des Eilantrags geht \u00fcber den Einzelfall des Richters und seiner Familie hinaus. In Pakistan warten und bangen noch rund 870 Afghan:innen mit \u00e4hnlichen Zusagen aus \u00e4lteren deutschen Aufnahmeprogrammen.<\/p>\n<p>Im Bundesverfassungsgericht ist derzeit wohl noch Richter Ulrich Maidowski als Berichterstatter f\u00fcr den Fall zust\u00e4ndig. Allerdings wird Maidowski in den n\u00e4chsten Tagen oder Wochen ausscheiden. Seine Nachfolgerin Ann-Katrin Kaufhold wurde vorige Woche bereits gew\u00e4hlt. Der Bundespr\u00e4sident hat Kaufhold aber bisher nicht ernannt. Der Richterwechsel k\u00f6nnte das Verfahren also noch verz\u00f6gern \u2013 oder beschleunigen. Denn Richter Maidowski ist als Sohn eines internationalen Lehrers einige Jahre in Afghanistan aufgewachsen und hat deshalb vielleicht ein besonderes Interesse daran, den Beschluss im Eilverfahren noch selbst vorzubereiten.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tVerfassungsbeschwerde wegen Aufnahmezusage:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t30.09.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58280 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t01.10.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das Bundesverfassungsgericht muss den Bruch der deutschen Aufnahmezusagen f\u00fcr bedrohte Afghan:innen \u00fcberpr\u00fcfen. 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