{"id":501162,"date":"2025-10-15T17:52:24","date_gmt":"2025-10-15T17:52:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/501162\/"},"modified":"2025-10-15T17:52:24","modified_gmt":"2025-10-15T17:52:24","slug":"bverwg-verwaltungsgerichte-muessen-oerr-programm-pruefen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/501162\/","title":{"rendered":"BVerwG: Verwaltungsgerichte m\u00fcssen \u00d6RR-Programm pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk muss ein ausgewogenes und vielf\u00e4ltiges Programm bieten, entschied das BVerwG. Sonst kann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. Nun muss sich der BayVGH erneut mit dem Fall befassen.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Wenn der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk kein ausreichend ausgewogenes und vielf\u00e4ltiges Programm bietet, kann der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein. So urteilte das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesverwaltungsgericht-bverwg\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<\/a> am Mittwoch (Urt. v. 15.10.2025, Az. 6 C 5.24).<\/p>\n<p>Es ist eine \u00fcberraschende Entscheidung, denn bisher hatten sich die Verwaltungsgerichte aus der inhaltlichen Bewertung des Programms herausgehalten \u2013 und stattdessen auf Gremien wie die Rundfunkr\u00e4te verwiesen, die den Rundfunk kontrollieren. Nun aber m\u00fcssen die Verwaltungsgerichte \u00fcberpr\u00fcfen, ob es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die \u00f6ffentlich-rechtlichen Sender ihren Auftrag verfehlen und sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wenden, sollte das der Fall sein.<\/p>\n<p>Das BVerwG \u00f6ffnet damit in einer politisch aufgeheizten Debatte <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/meinung\/m\/gericht-erlaubt-klagen-gegen-rundfunkbeitrag\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">die T\u00fcr f\u00fcr die Kl\u00e4rung vor den Gerichten<\/a>. Denn in dem Verfahren geht es vordergr\u00fcndig um die Pflicht zur Beitragszahlung, die ohnehin nicht beliebt ist. Nun aber enger als bisher mit dem Auftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks verkn\u00fcpft wird. Und der ist in den letzten Jahren zum Feindbild rechter Bewegungen geworden.<\/p>\n<p>Programmbeschwerden reichen nicht aus<\/p>\n<p>Die B\u00fcrgerinitiative Leuchtturm ARD <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bverwg-6-c-524-rundfunkbeitrag-programm-rundfunk-ueberpruefung-durch-gerichte-versagen\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">hatte den Fall vor das BVerwG gebracht<\/a> und verbucht die Entscheidung als Erfolg, so Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget nach der Verk\u00fcndung am Mittwochnachmittag in Leipzig. Es werde aber &#8222;eine Herausforderung&#8220;, den Nachweis zu erbringen, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk keine ausreichende Meinungsvielfalt biete. Klar sei, dass es nicht ausreiche, einzelne Kritikpunkte zu sammeln, sondern dass das Gesamtprogramm in den Blick genommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Von Herget ist Vorstandsmitglied des Vereins &#8222;Bund der Rundfunkbeitragszahler&#8220;, der zusammen mit der Leuchtturm-B\u00fcrgerinitiative und anderen Bewegungen auf grunds\u00e4tzliche \u00c4nderungen im \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk hinwirken will. Das B\u00fcndnis fordert mehr Selbstverwaltung, Unabh\u00e4ngigkeit und Staatsferne. Zugleich ist aber auch klar, an welchen Meinungen sie sich st\u00f6ren: Die &#8222;einseitige Darstellung der Migrations- und Fl\u00fcchtlingsfrage, die untersch\u00e4tzte Bedrohung der westlichen Gesellschaftsordnung durch den militanten Islam, eine jahrzehntelange fragw\u00fcrdige Berichterstattung zur friedlichen Nutzung der Kernenergie&#8220; oder auch &#8222;die aktuellen Umerziehungsversuche in Richtung Gendersprache&#8220;, hei\u00dft es in einer Erkl\u00e4rung des B\u00fcndnisses.<\/p>\n<p>Die Klage richtete sich gegen den Bayerischen Rundfunk. Die Kl\u00e4gerin, ein Mitglied der B\u00fcrgerinitiative, argumentierte, dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk fehle es an Meinungsvielfalt. Sie sehe deshalb keinen &#8222;individuellen Vorteil&#8220; von der M\u00f6glichkeit den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen und wolle den Beitrag nicht zahlen. Damit war sie zun\u00e4chst in den beiden Vorinstanzen gescheitert: Das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen (Urt. v. 21.09.2022, Az. M 6 K 22.3507) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urt. v. 17.07.23, Az. 7 BV 22.2642) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, der individuelle Vorteil liege allein darin, dass der Rundfunk \u00fcberhaupt genutzt werden k\u00f6nne &#8211; darauf ob er seinen Auftrag erf\u00fclle, komme es nicht an. Sie verwiesen auf andere M\u00f6glichkeiten der Programmkontrolle, etwa die Programmbeschwerden bei den Rundfunkr\u00e4ten.<\/p>\n<p>Nun stellte der 6. BVerwG-Senat klar, dass nicht nur diese Gremien, sondern die Verwaltungsgerichte pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag erf\u00fcllt. Zu diesem geh\u00f6re insbesondere, Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im Programm abzubilden. Werde dieser Auftrag evident und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht erf\u00fcllt, k\u00f6nne auch die Beitragspflicht entfallen.<\/p>\n<p>Die Leiterin der Rechtsabteilung des Bayerischen Rundfunks, Dr. Sabine Mader, sagte nach der Urteilsverk\u00fcndung: Das BVerwG habe klar gestellt, dass die Beitragspflicht nicht davon abh\u00e4nge, ob einzelne Beitr\u00e4ge missfallen. &#8222;Um Perspektivenvielfalt und journalistische Ausgewogenheit ringen wir t\u00e4glich&#8220;, so Mader weiter.<\/p>\n<p>Beitr\u00e4ge m\u00fcssen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein<\/p>\n<p>Die entscheidende Frage war, ob das BVerwG die Beitragspflicht damit verkn\u00fcpfen w\u00fcrde, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk seinen &#8222;Funktionsauftrag&#8220; erf\u00fcllt. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des \u00a7 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sehe so eine Verkn\u00fcpfung nicht vor, so der 6. Senat. Sie ergebe sich auch nicht aus dem Medienstaatsvertrag. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht auf ein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht berufen \u2013 etwa aus der Informationsfreiheit oder der Rundfunkfreiheit \u2013, um den Beitrag nicht zu zahlen.<\/p>\n<p>Aber: Der BayVGH habe die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht \u2013 wie sie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergebe \u2013 nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt, erkl\u00e4rte der Vorsitzende des 6. Senats Ingo Kraft bei der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung. Das BVerfG sehe den individuellen Vorteil gerade darin, dass ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werden k\u00f6nne, der seinen Auftrag erf\u00fcllt &#8211; also Meinungsvielfalt sichert und ein Gegengewicht zum privaten Rundfunk bildet.<\/p>\n<p>Nun muss also der BayVGH kl\u00e4ren, ob es &#8222;hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr evidente und regelm\u00e4\u00dfige Defizite&#8220; im Programm des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt. Sollten sich solche Defizite finden, m\u00fcssten die bayerischen Richter die Rundfunkbeitragspflicht im Wege einer konkreten Normenkontrolle dem BVerfG zur \u00dcberpr\u00fcfung vorlegen.<\/p>\n<p>Senat hat Zweifel an Erfolg der Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>Zugleich betonte das BVerwG, dass der Rundfunkbeitrag nur dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn das Gesamtprogramm der Rundfunkanstalten &#8222;die Anforderungen an die gegenst\u00e4ndliche und meinungsm\u00e4\u00dfige Vielfalt und Ausgewogenheit \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum gr\u00f6blich verfehlt&#8220;. Nach dem bisherigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin erscheine es &#8222;\u00fcberaus zweifelhaft&#8220;, dass sie tats\u00e4chlich eine Vorlage an das BVerfG erreichen k\u00f6nne, so Kraft.<\/p>\n<p>Der 6. Senat gab dem BayVGH noch ein paar Hinweise mit: Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung nicht in Zweifel gezogen, habe also zum damaligen Zeitpunkt kein Problem in der Programmqualit\u00e4t gesehen. Es sei Aufgabe des BayVGH aufzukl\u00e4ren, ob sich daran etwas ge\u00e4ndert habe. Dabei sei eine l\u00e4ngere Zeitspanne von mindestens zwei Jahren und das Gesamtprogramm in den Blick zu nehmen. Vielleicht auch, um die Verwaltungsgerichte davor zu bewahren, dass sie die Ausgewogenheit des Rundfunks alle paar Monate neu bewerten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte k\u00f6nnten sich insbesondere aus wissenschaftlichen Gutachten ergeben, so der Senat weiter. Die Beweisaufnahme kann also durchaus spannend werden. Es wird nicht ausreichen, dass einzelne \u00c4u\u00dferungen angeprangert werden. Stattdessen m\u00fcssen umfangreichere Studien und Gutachten zeigen, wie vielf\u00e4ltig der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk ist.<\/p>\n<p>Ob mit einer Entscheidung des BayVGH das letzte Wort gesprochen ist &#8211; falls es wie zu erwarten nicht nach Karlsruhe geht &#8211; bleibt abzuwarten. Denn nun, da der Weg zu den Gerichten frei ist, werden sich wohl in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Kl\u00e4gerinnen finden, die mit dem Programm nicht einverstanden sind. Zumindest alle zwei Jahre.\u00a0<\/p>\n<p>Hinweis: Dieser Artikel wurde am Tag der Ver\u00f6ffentlichung laufend aktualisiert; letzte Version 19:35 Uhr.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBVerwG zu Rundfunkbeitrag:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t15.10.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58390 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t15.10.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk muss ein ausgewogenes und vielf\u00e4ltiges Programm bieten, entschied das BVerwG. 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