{"id":550099,"date":"2025-11-04T11:11:16","date_gmt":"2025-11-04T11:11:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/550099\/"},"modified":"2025-11-04T11:11:16","modified_gmt":"2025-11-04T11:11:16","slug":"wichtiger-denn-je-dass-europa-zusammenhaelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/550099\/","title":{"rendered":"&#8218;Wichtiger denn je, dass Europa zusammenh\u00e4lt&#8216;"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Angesichts von Kriegen und autorit\u00e4ren Regimen stehen Menschenrechte unter Druck. Europa muss gerade jetzt zusammenhalten, so Angelika Nu\u00dfberger. Sie wirft einen Blick zur\u00fcck auf 75 Jahre EMRK und reflektiert \u00fcber die k\u00fcnftige Entwicklung.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Wenn am 4. November 2025 der f\u00fcnfundsiebzigste Jahrestag der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gefeiert wird, wird in den Festreden nicht nur des gro\u00dfen Erfolgs der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in Stra\u00dfburg gedacht werden. Auch die aktuelle Gef\u00e4hrdung der Menschenrechte in Europa wird Thema sein. Menschenrechte werden von vielen nicht mehr als vereinende Klammer, sondern als polarisierend wahrgenommen, insbesondere wenn es um Reizthemen wie &#8222;Migration&#8220;, &#8222;Klimaschutz&#8220; und &#8222;Genderpolitik&#8220; geht. Populistisches Gedankengut, das den Schutz von Minderheiten f\u00fcr nachgeordnet und unwichtig erachtet, stellt die grundlegenden Pr\u00e4missen des Menschenrechtsschutzes in Frage. In kriegerischen Auseinandersetzungen, vor allem im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, sind Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Und einzelne Mitgliedstaaten der Konvention entwickeln sich zu autorit\u00e4ren Regimen; f\u00fcr sie ist es kein Tabu mehr, offen gegen den Gerichtshof zu agieren.<\/p>\n<p>Der 1959 zur Durchsetzung der EMRK gegr\u00fcndete Stra\u00dfburger Gerichtshof ist aber kein Sonnenscheingericht, sondern ein Gericht, dessen Stimme gerade dann Geh\u00f6r finden soll, wenn es um die Menschenrechte, wie in der Gegenwart, schlecht bestellt ist.<\/p>\n<p>Sein Weg durch das zwanzigste und das erste Viertel des einundzwanzigsten Jahrhunderts erweist sich im R\u00fcckblick als sehr erfolgreich, war aber nicht immer einfach. \u00dcber lange Zeit war ungewiss, ob er die an ihn gesetzten Erwartungen einl\u00f6sen und \u00fcber die EMRK einen effektiven Menschenrechtsschutz in Europa durchsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schrittweise Kodifikation der Menschenrechte<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcnglich sehr knappe Text der EMRK stellte einen Kompromiss dar zwischen jenen, die ein m\u00f6glichst effektives Schutzinstrument schaffen und Menschenrechte umfassend kodifizieren wollten, und jenen, f\u00fcr die die Wahrung der nationalen Souver\u00e4nit\u00e4t Priorit\u00e4t hatte.<\/p>\n<p>In dem Text der Konvention, der <a href=\"https:\/\/www.menschenrechtskonvention.eu\/entwicklung-der-europaeischen-menschenrechtskonvention-9474\/\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW215429870 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">1953 f\u00fcr zehn Staaten in Kraft trat<\/a>, war noch nicht einmal das Eigentumsrecht enthalten. Anders als in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte wurden auch besonders strittige Rechte wie ein &#8222;Recht auf eine Staatsangeh\u00f6rigkeit&#8220; und ein &#8222;Recht, in anderen L\u00e4ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie\u00dfen&#8220;, ausgeklammert. Auch wenn der inhaltliche Schutzumfang der Konvention mit nachfolgenden Protokollen erweitert und ge\u00e4ndert wurde, so blieben doch im Text Leerstellen, die in sp\u00e4teren Jahren nicht durch die Vertragsparteien, sondern durch das case law des Gerichtshofs gef\u00fcllt wurden.<\/p>\n<p>Experimenteller Beginn der Arbeit des EGMR\u00a0<\/p>\n<p>Der Beginn der Arbeit des Gerichtshofs in den 50er Jahren war experimentell. Ihm war eine Kommission vorgeschaltet, die als Filterinstanz fungierte. Einen unmittelbaren Zugang aller wollte man nicht erm\u00f6glichen. Auch bedeutete die Ratifikation der Konvention nicht, Individualbeschwerden zuzulassen und die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofs anzuerkennen; daf\u00fcr waren gesonderte Erkl\u00e4rungen notwendig: Schritte, die Staaten wie Gro\u00dfbritannien und Frankreich erst Jahrzehnte sp\u00e4ter vollzogen. Deutschland war zwar bei der Ausarbeitung der Konvention nicht einbezogen worden, unterwarf sich aber dennoch als einer der ersten Staaten vollumf\u00e4nglich dem Menschenrechtsschutzregime \u2013 nicht zuletzt, um dem Versprechen des &#8222;Nie wieder&#8220; zu einer menschenrechtsverachtenden Politik Nachdruck zu verleihen.<\/p>\n<p>Der Stra\u00dfburger Gerichtshof operierte zun\u00e4chst im Windschatten des politischen Geschehens und war bis in die achtziger Jahre nur wenigen Spezialisten bekannt. Dabei hat er nach einer langsamen Anlaufphase, in der er kaum mehr als ein Urteil pro Jahr gef\u00e4llt hat, Wichtiges entschieden \u2013 so etwa zur Konventionswidrigkeit der Pr\u00fcgelstrafe. Diese erkl\u00e4rte er \u2013 althergebrachten Traditionen (&#8222;eine Tracht Pr\u00fcgel hat noch niemandem geschadet&#8220;) zum Trotz \u2013 zur &#8222;unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe&#8220;.<\/p>\n<p>Aufsehen erregte gleicherma\u00dfen das Urteil zum Verbot der Ungleichbehandlung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern. Diese war in vielen Rechtssystemen europ\u00e4ischer Staaten noch in den siebziger und achtziger Jahren so tief verankert, dass es lange dauerte, bis alle entsprechenden Regeln aufgehoben waren. Zu Deutschland f\u00e4llte der Gerichtshof in diesem Zusammenhang noch im Jahr 2017 zwei Urteile, die <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/egmr-urteil-29762-10-diskriminierung-erbrecht-stichtagsregelung-uneheliche-kinder\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW215429870 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">nicht zu rechtfertigende \u00dcbergangsvorschriften im Erbrecht betrafen<\/a>.<\/p>\n<p>Nach dem Kalten Krieg nahm Bedeutung der EMRK zu\u00a0<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens mit dem Ende des Kalten Kriegs und dem Fall der Mauer trat der Gerichtshof und mit ihm das Konventionssystem in das Scheinwerferlicht der europ\u00e4ischen Politik. Die EMRK gab Orientierung f\u00fcr die Reform des sozialistischen Rechts und beeinflusste die Gesetzgebung der mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten in allen Rechtsbereichen. In die Verfassungen wurden der EMRK entsprechende Grundrechtsverb\u00fcrgungen aufgenommen, im Straf- und Zivilprozessrecht die Maxime des &#8222;fairen Verfahrens&#8220; umgesetzt, im Straf- und Strafvollstreckungsrecht die bis dahin wenig beachteten Rechte des Individuums in den Mittelpunkt gestellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die L\u00e4nder, die der Europ\u00e4ischen Union beitreten wollten, war in den neunziger Jahren ein Beitritt zur Konvention der erste Schritt. Der Zeitgeist der neunziger und fr\u00fchen 2000er Jahre bewirkte, dass sich alle europ\u00e4ischen Staaten \u2013 einschlie\u00dflich Russlands \u2013 dem Konventionssystem anschlossen.<\/p>\n<p>Damit waren grundlegende Reformen gefordert. Aus dem aus Kommission und Gerichtshof bestehenden System wurde ein einheitliches System mit einem st\u00e4ndigen Gerichtshof geschaffen. Dessen Tore standen offen f\u00fcr all jene, deren Menschenrechte verletzt waren und die vor den Gerichten ihrer Heimatstaaten vergebens Abhilfe zu bekommen versucht hatten. Der Gerichtshof war erfolgreich dabei, Antworten auf eine Vielzahl verschiedener, die Menschenrechte ber\u00fchrender gesellschaftlicher Fragen zu geben \u2013 angefangen von den Rechten Strafgefangener auf eine ad\u00e4quate Unterbringung im Gef\u00e4ngnis bis hin zu den Rechten von Politikern, denen das passive Wahlrecht aberkannt wurde.<\/p>\n<p>Im Jahr 2007 trat als letzter europ\u00e4ischer Staat Montenegro der Konvention bei, so dass sie mit 47 Mitgliedstaaten \u2013 mit Ausnahme von Belarus und dem Vatikanstaat \u2013 in ganz Europa zur Anwendung kam. Die Zeit zu Beginn der 21. Jahrhunderts d\u00fcrfte auch als H\u00f6hepunkt der &#8222;Karriere&#8220; des Gerichtshofs anzusehen sein. Dass die zu seinem 60. Jahrestag herausgegebene Schrift den Titel &#8222;Conscience of Europe&#8220; trug, traf auf allgemeine Zustimmung.<\/p>\n<p>Erfolg und Widerstand\u00a0<\/p>\n<p>Aber schnell wurde der Gerichtshof Opfer seines eigenen Erfolgs. Im Jahr 2011 waren 160.000 Beschwerden in Stra\u00dfburg anh\u00e4ngig und es war nicht abzusehen, wie der Gerichtshof sie in einer ad\u00e4quaten Zeit abarbeiten k\u00f6nnte. Verschiedene Reformen, insbesondere die Einf\u00fchrung von so genannten &#8222;single judges&#8220;, die unzul\u00e4ssige oder offensichtlich unbegr\u00fcndete Beschwerden abweisen konnten, brachten gewisse Erleichterungen, aber die Arbeitslast des Gerichtshofs verharrte mit 60.000 Beschwerden pro Jahr sehr hoch.<\/p>\n<p>Und auch in dieser Zeit war bereits zu erkennen, dass nicht alles Gold ist, was gl\u00e4nzt. Konnte sich noch in den neunziger Jahren der Pr\u00e4sident des Gerichtshofs dessen r\u00fchmen, dass alle Urteile umgesetzt wurden, war die Erfolgsquote bei der Durchsetzung der Urteile inzwischen deutlich gesunken. Einzelne Staaten traten dabei besonders negativ in Erscheinung. Diejenigen, aus denen die meisten Beschwerden kamen (die so genannten &#8222;high count countries&#8220; wie die T\u00fcrkei, Russland, die Ukraine und Rum\u00e4nien), waren auch diejenigen, die die Urteile des Gerichtshofs oftmals nicht oder zumindest nicht vollst\u00e4ndig umsetzten.<\/p>\n<p>Zudem regte sich auch &#8222;prinzipieller Widerstand&#8220; gegen den Gerichtshof, da er die Bestimmungen der Konvention immer weiter \u2013 auch \u00fcber den Wortlaut hinaus \u2013 auslegte und damit auch zu gesellschaftlich besonders umstrittenen Themen judizierte; insbesondere legte er das \u201eRecht auf Achtung des Privatlebens\u201c so weit aus, dass es alle Aspekte des modernen Lebens umfasste.\u00a0 Bei der Interpretation der Konvention bem\u00fchte sich der Gerichtshof einerseits, klare Standards auszuarbeiten und eine europ\u00e4ische \u00f6ffentliche Ordnung (&#8222;European public order&#8220;) zu schaffen, andererseits aber auf nationale Besonderheiten und auch auf die jeweilige Rechtskultur R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>Die argumentativen Instrumente, die er dabei entwickelte, der Ermessensspielraum (&#8222;margin of appreciation&#8220;), der europ\u00e4ische Konsens (&#8222;European consensus&#8220;) und der prozedurale Ansatz, konnten grunds\u00e4tzlich \u00fcberzeugen. Und doch kam aus der (Partei)politik zunehmend Widerspruch, insbesondere, wenn sie sich in ihren Freir\u00e4umen durch die Vorgaben des Stra\u00dfburger Gerichtshofs eingeengt sah.<\/p>\n<p>Zusammenhalt Europas\u00a0<\/p>\n<p>Die Grenzen der Wirksamkeit der Konvention wurden mit dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/europarat-menschenrechte-russland-kein-mitglied-mehr\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW215429870 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">Ende der Mitgliedschaft Russlands im Europarat<\/a> sichtbar. Auch wenn es eine logische Konsequenz des mit europ\u00e4ischen Werten unvereinbaren Beginns des russischen Angriffskriegs war, Russland auszuschlie\u00dfen, bedeutete dies doch, dass es f\u00fcr die Menschen in Russland keine Instanz mehr gab, an die sie sich bei Menschenrechtsverletzungen wenden und von der sie effektive Abhilfe erwarten konnten.\u00a0<\/p>\n<p>Die gegenw\u00e4rtigen Schwierigkeiten des Gerichtshofs offenbart ein <a href=\"https:\/\/www.governo.it\/sites\/governo.it\/files\/Lettera_aperta_22052025.pdf\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW215429870 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener\">von neun Regierungschefs unterschriebener Brief<\/a>, in dem sie die Rechtsprechung zum Thema Migration kritisieren und einen Dialog mit dem Gerichtshof fordern, da die M\u00f6glichkeiten des Regierungshandelns zu sehr eingeengt seien. Federf\u00fchrend bei dem Brief waren die italienische und die d\u00e4nische Regierung. Dies ist ein Misstrauensbeweis, der gerade zur Feierstunde zum 75. Jahrestag des Vertrags zur Unzeit kommt. Denn in einer zunehmend gespaltenen Welt ist es mehr denn je notwendig, dass Europa zusammenh\u00e4lt und zu seinen \u2013 in der Rechtsprechung des EGMR zum Ausdruck kommenden \u2013 Werten steht und nicht \u00fcber Einzelfragen streitet.\u00a0<\/p>\n<p>So ist dem Gerichtshof zu w\u00fcnschen, dass er, wie in der Vergangenheit, so auch in der Zukunft, gerade in Krisenzeiten seine St\u00e4rke und \u00dcberzeugungskraft beweisen und seine Mission erfolgreich erf\u00fcllen und nachhaltig wirken kann. Ein Europa ohne den Stra\u00dfburger Gerichtshof w\u00e4re ein anderes Europa. Es w\u00e4re nicht mehr das Europa, das versucht hat, aus den Fehlern der ersten H\u00e4lfte des zwanzigsten Jahrhunderts zu lernen und einen neuen Aufbruch zu wagen.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Angelika Nu\u00dfberger ist Inhaberin des Lehrstuhls f\u00fcr Verfassungsrecht, V\u00f6lkerrecht und Rechtsvergleichung an der Universit\u00e4t K\u00f6ln. Von 2011 bis Ende 2019 war sie Richterin am EGMR, von 2017 bis zum Ende ihrer Amtszeit war sie zudem Vizepr\u00e4sidentin.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\t75 Jahre Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t04.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58532 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t04.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Angesichts von Kriegen und autorit\u00e4ren Regimen stehen Menschenrechte unter Druck. 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