{"id":587296,"date":"2025-11-19T16:16:25","date_gmt":"2025-11-19T16:16:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/587296\/"},"modified":"2025-11-19T16:16:25","modified_gmt":"2025-11-19T16:16:25","slug":"berlin-hat-jahrelang-zu-schlecht-gezahlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/587296\/","title":{"rendered":"Berlin hat jahrelang zu schlecht gezahlt"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>R\u00fcffel f\u00fcr die Hauptstadt: Die dortige Beamtenbesoldung war \u00fcber Jahre hinweg verfassungswidrig niedrig. Das Besondere an der Entscheidung: Das BVerfG setzt neue Ma\u00dfst\u00e4be daf\u00fcr, wie ein Versto\u00df gegen das Alimentationsprinzip zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin versto\u00dfen f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und waren damit verfassungswidrig. Das hat das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesverfassungsgericht-bverfg\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/a> entschieden (Beschl. v. 17.09.2025, Az. 2 BvL 20\/17, 2 BvL 21\/17, 2 BvL 5\/18, 2 BvL 6\/18, 2 BvL 7\/18, 2 BvL 8\/18 und 2 BvL 9\/18). Die Entscheidung ist wegweisend, weil das Verfassungsgericht darin seine bisherige Rechtsprechung ma\u00dfgeblich weiterentwickelt.<\/p>\n<p>Zur Vorgeschichte: In mehreren F\u00e4llen hatten sowohl das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg als auch das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bverwg-beschluss-2c5616-richter-beamte-besoldung-berlin-verfassungswidrig\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere F\u00e4lle dem BVerfG vorgelegt<\/a>. Eine solche Vorlage k\u00f6nnen die Gerichte gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG machen, wenn sie Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Gesetzes (in diesen F\u00e4llen zur Berliner Besoldung) haben. Es geht um s\u00e4mtliche A-Besoldungsordnungen des Landes f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020.<\/p>\n<p>Der Zweite Senat hat nun festgestellt: Rund 95 Prozent der angegriffenen Vorschriften zur Besoldung sind mit dem sogenannten Alimentationsprinzip unvereinbar. Das Alimentationsprinzip geh\u00f6rt zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es verpflichtet den Staat dazu, seinen Beamten sowie deren Familien lebenslang einen Lebensunterhalt zu gew\u00e4hren, der ihrem Dienstrang und der damit verbundenen Verantwortung angemessen ist.<\/p>\n<p>Der Staat soll seine Beamten dabei nicht ohne Grund angemessen bezahlen: Sinn und Zweck des Alimentationsprinzips ist es n\u00e4mlich, dass die Beamten unabh\u00e4ngig bleiben und nicht etwa empf\u00e4nglich f\u00fcr Bestechungen werden. Eine rechtsstaatliche und unparteiische Verwaltung muss sich der Staat nach diesem Prinzip eben etwas kosten lassen.<\/p>\n<p>Neuer Pr\u00fcfungsaufbau beim Alimentationsprinzip<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen das Alimentationsprinzip liegt vor, wenn eine Besoldung &#8222;evident unzureichend&#8220; ist. Mit dieser Entscheidung neu ist, dass der zust\u00e4ndige Zweite Senat des Gerichts einen konkreten Dreischritt vorgibt, wie das zu pr\u00fcfen ist: Mindestbesoldung, Fortschreibungspr\u00fcfung, Ausnahmem\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>Als Erstes ist demnach zu pr\u00fcfen, ob die Besoldung eine gewisse Grenze nicht unterschreitet (Mindestbesoldung). Grunds\u00e4tzlich komme dem Gesetzgeber bei der Festsetzung der Besoldungsh\u00f6he ein weiter Entscheidungsspielraum zu, betont der Senat in seiner Entscheidung vom Mittwoch. Die Besoldung m\u00fcsse aber in jedem Falle so hoch sein, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem den Beamten und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt, so das BVerfG. Nach Erkenntnissen der Armutsforschung sei dies nur der Fall, wenn das Einkommen die sogenannte Prekarit\u00e4tsschwelle von 80 Prozent des Median-\u00c4quivalenzeinkommens erreicht.<\/p>\n<p>Das ist neben der neuen Dreischrittpr\u00fcfung eine weitere gro\u00dfe Neuerung, denn bisher richtete sich die absolute Untergrenze f\u00fcr die Besoldung immer nach dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/justiz\/j\/vg-meiningen-bverfg-vorlage-richterbesoldung-verfassungswidrig-niedrig\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Grundsicherungsniveau, auf das einige Prozentpunkte Sicherheitsabstand draufgeschlagen wurden<\/a>. Statt des Grundsicherungsniveaus (2024: 563 Euro netto Regelbedarf pro Monat f\u00fcr Alleinstehende; Kosten f\u00fcr Unterkunft, Heizung, etc. nicht eingerechnet) inklusive des Sicherheitsabstands sind nun 80 Prozent des Median-\u00c4quivaleneinkommens (2024: rund 2.300 Euro netto f\u00fcr Single-Haushalte, davon 80 Prozent: 1840 Euro netto) ausschlaggebend als Berechnungsgrundlage.<\/p>\n<p>Mit dieser BVerfG-Entscheidung stehen zwei Dinge fest. Erstens: Die Schwelle, ab der eine Besoldung gerade noch verfassungsgem\u00e4\u00df ist, steigt erheblich. Zweitens: Erreicht die unterste Besoldungsstufe nicht die 80-Prozent-Grenze des Median-\u00c4quivaleneinkommens, ist die juristische Pr\u00fcfung an dieser Stelle sofort beendet und es liegt immer ein Versto\u00df gegen das Alimentationsprinzip vor.<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht begr\u00fcndet diese neue Berechnungsgrundlage wie folgt: W\u00fcrde man die Mindestbesoldung weiterhin anhand des Grundsicherungsniveaus berechnen, werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, &#8222;dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestma\u00dfes sozialer Sicherung.&#8220;<\/p>\n<p>Beamtenbesoldung muss mit allgemeinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen mithalten<\/p>\n<p>Als zweiten Schritt gibt das BVerfG eine Fortschreibungspr\u00fcfung vor. Hiernach sei zu messen, ob die Beamtenbesoldung &#8222;fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh\u00e4ltnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wird.&#8220; Diese Fortschreibungspr\u00fcfung ist wiederum zweistufig: Es ist die wirtschaftliche Entwicklung zu ber\u00fccksichtigen, danach erfolgt eine wertende Gesamtschau.<\/p>\n<p>Die Besoldungsentwicklung sei dabei anhand der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgr\u00f6\u00dfen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) zu pr\u00fcfen. Ein &#8222;Indiz f\u00fcr eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips&#8220; sei eine deutliche Abweichung von einer der drei genannten Vergleichsgr\u00f6\u00dfen von mindestens f\u00fcnf Prozent, so das BVerfG.<\/p>\n<p>Es komme aber nicht ausschlie\u00dflich darauf an, ob die Beamtenbesoldung mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen mith\u00e4lt. Selbst wenn das der Fall ist, seien die Berechnungen &#8222;stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuf\u00fchren&#8220;, so das BVerfG. Es baut damit sozusagen einen Sicherungsmechanismus ein: Der Dienstherr kann sich nicht darauf berufen, die Beamtenbesoldung regelm\u00e4\u00dfig angepasst zu haben, wenn in der Gesamtschau Gr\u00fcnde dagegen sprechen, dass sich die Besoldung doch nicht passend zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen entwickelt hat.<\/p>\n<p>Wichtig ist: Diese Fortschreibungspr\u00fcfung ist vom ersten Pr\u00fcfungsschritt (Mindestbesoldung) klar getrennt. Das hei\u00dft, dass beide Merkmale, also Mindestbesoldung und regelm\u00e4\u00dfige Anpassung an die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse (Fortschreibung), erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Sind eines oder beide nicht erf\u00fcllt, ist laut dem BVerfG bereits von einem Versto\u00df gegen das Alimentationsprinzip auszugehen.<\/p>\n<p>Auf der dritten und letzten Pr\u00fcfungsebene ist laut BVerfG zu \u00fcberlegen, ob ein Versto\u00df gegen das Alimentationsprinzip ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Dies k\u00f6nne bei Kollision mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten zu bejahen sein. Dann gilt, was Jurastudenten in der Grundrechtevorlesung durchexerzieren: Im Wege der praktischen Konkordanz seien die Interessen im Rahmen der Abw\u00e4gung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, so das BVerfG.<\/p>\n<p>Ergebnis: &#8222;Vollst\u00e4ndiger Ausfall der Gestaltungsverantwortung&#8220; in Berlin<\/p>\n<p>Anhand dieses neuen, dreistufigen Pr\u00fcfungsaufbaus gelangt das BVerfG f\u00fcr Berlin zu einem vernichtenden Ergebnis: Der ganz \u00fcberwiegende Teil der Berliner A-Besoldung von 2008 bis 2020 verst\u00f6\u00dft bereits gegen das Gebot der Mindestbesoldung (Pr\u00fcfungsschritt eins).<\/p>\n<p>Das war es aber noch nicht. Das Verfassungsgericht spricht zus\u00e4tzlich von einem &#8222;vollst\u00e4ndigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung&#8220;, weil Berlin als Bundesland seine &#8222;Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt&#8220; habe (Pr\u00fcfungsschritt zwei).<\/p>\n<p>Das von Berlin angef\u00fchrte Argument, dass die Haushaltslage des Bundeslandes angespannt ist und deswegen zu wenig Geld da sei, k\u00f6nne den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einschr\u00e4nken, stellt der Senat klar (Pr\u00fcfungsschritt drei).<\/p>\n<p>Damit hat das Bundesland Berlin nach der Entscheidung nun gut eineinhalb Jahre (bis 31. M\u00e4rz 2027) Zeit, um verfassungskonforme Regelungen zu treffen. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/justiz\/j\/bverfg-2BvL418-richter-berlin-besoldung-alimentation-verfassungswidrig-evident-unzureichend-justiz-staatsanwaelte-nachwuchs-anwerbung\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Bereits 2020 hatte das BVerfG auch die Richterbesoldung in Berlin f\u00fcr verfassungswidrig niedrig erkl\u00e4rt<\/a>.<\/p>\n<p>Es wird wohl Nachzahlungen geben \u2013 doch in welcher H\u00f6he?<\/p>\n<p>Am Ende der ausf\u00fchrlichen Entscheidung weist der Senat vergleichsweise knapp auf einen Punkt hin, der in der Praxis viele interessieren wird: Was ist mit m\u00f6glichen Nachzahlungen f\u00fcr die Berliner A-Beamten?<\/p>\n<p>Dazu das BVerfG: Eine &#8222;r\u00fcckwirkende Behebung&#8220; sei &#8222;nur hinsichtlich der Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, \u00fcber deren Anspruch noch nicht abschlie\u00dfend entschieden worden ist&#8220;. Das hei\u00dft aber nicht, dass sich nur solche A\u2011Beamte Hoffnung machen, die selbst geklagt haben. Das BVerfG betont: &#8222;Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein f\u00f6rmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die H\u00f6he ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen F\u00e4llen es m\u00f6glicherweise zu Nachzahlungen kommen wird&#8220;.<\/p>\n<p>Nach diesem wegweisenden BVerfG-Beschluss melden nat\u00fcrgem\u00e4\u00df viele Berufs- und Interessenverb\u00e4nde Anspr\u00fcche an. Die Gewerkschaft der Polizei Berlin etwa fordert, dass die Betr\u00e4ge aus den in Streit stehenden Jahren nun umgehend nachgezahlt und f\u00fcr die Folgejahre die Grundlagen f\u00fcr eine amtsangemessene Alimentation geschaffen werden, erkl\u00e4rt Landeschef Stephan Weg. &#8222;Als Beamtinnen und Beamte verpflichten wir uns der stetigen Abrufbarkeit unseres Dienstherrn, der sich 24\/7 auf uns verlassen kann. Wir m\u00fcssen darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass er sich an Gesetze h\u00e4lt und seiner Verantwortung gerecht wird.&#8220;<\/p>\n<p>Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Berlin-Brandenburg meldete sich bereits zu Wort. Er fordert nach der Entscheidung ein umfassendes Nachzahlungsgesetz f\u00fcr die vergangenen Jahre, damit auch die Beamten, die sich nicht gegen ihre Besoldung gewehrt haben, von den BVerfG-Entscheidungen profitieren k\u00f6nnen. &#8222;Auf das Land Berlin kommen jetzt Nachforderungen in Millionenh\u00f6he zu&#8220;, sagt die Vorsitzende Katja Karger. &#8222;Der DGB und die Gewerkschaften haben jahrelang auf dieses Zahlungsrisiko hingewiesen und gefordert, dass das Land ausreichend Vorsorge treffen muss.&#8220;<\/p>\n<p>Richterbund: Entscheidung k\u00f6nnte Auswirkungen auf Besoldung f\u00fcr Richter und Staatsanw\u00e4lte haben<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen ging es zwar um die Berliner A-Besoldung, die f\u00fcr Richter und Staatsanw\u00e4lte geltende R-Besoldung k\u00f6nnte aufgrund der neuen Vorgaben aber ebenfalls steigen, glaubt Dr. Stephan Kirschnick. Er ist Co-Vorsitzender des Brandenburger Ablegers des Deutschen Richterbundes (DRB) und prognostiziert gegen\u00fcber LTO: &#8222;Es ist davon auszugehen, dass durch diese nachhaltige Ersch\u00fctterung des Besoldungsgef\u00fcges auch die R-Besoldung der Richter und Staatsanw\u00e4lte sich als nicht verfassungsgem\u00e4\u00df erweisen wird, nicht nur in Berlin, sondern auch in Brandenburg und anderen Bundesl\u00e4ndern.&#8220;<\/p>\n<p>Kirschnick erwartet, dass die Bundesl\u00e4nder die neuen Kriterien an ihre Besoldungsregelungen anlegen und von sich aus und f\u00fcr alle Beamten, Richter und Staatsanw\u00e4lte Korrekturen vornehmen, &#8222;ohne dass es derart harsche Kritik braucht.&#8220; Aus seiner Sicht n\u00e4mlich ist &#8222;die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr die Verantwortlichen in Berlin eine erhebliche Klatsche. Wenn alle Besoldungsgruppen von A9 bis A11 in allen untersuchten Jahren unterhalb der Armutsrisikogrenze liegen, ist das zudem ein gravierender Befund.&#8220;<\/p>\n<p>Das Thema Besoldung ist in Karlsruhe trotz dieser wegweisenden Entscheidung noch lange nicht vorbei. Am BVerfG sind zahlreiche \u00e4hnliche Richtervorlagen anh\u00e4ngig, etwa aus Bremen und dem Saarland. Und erst vergangene Woche hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanw\u00e4lte im Land in Karlsruhe zur Pr\u00fcfung vorgelegt.<\/p>\n<p>mit Material der dpa<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBerlin hat jahrelang zu schlecht bezahlt:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t19.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58662 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t19.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"R\u00fcffel f\u00fcr die Hauptstadt: Die dortige Beamtenbesoldung war \u00fcber Jahre hinweg verfassungswidrig niedrig. 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