{"id":590243,"date":"2025-11-20T21:22:18","date_gmt":"2025-11-20T21:22:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/590243\/"},"modified":"2025-11-20T21:22:18","modified_gmt":"2025-11-20T21:22:18","slug":"abschiebung-aus-fluechtlingszimmer-ist-durchsuchung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/590243\/","title":{"rendered":"Abschiebung aus Fl\u00fcchtlingszimmer ist Durchsuchung"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Mit einer Ramme, aber ohne richterliche Anordnung ergriff die Polizei einen Ausl\u00e4nder in seinem Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft. Das war als Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungswidrig, entschied das BVerfG.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Das Ergreifen eines Ausl\u00e4nders in seinem Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft ist eine Durchsuchung. Als solche erfordert sie eine vorherige richterliche Anordnung. Da diese im konkreten Fall fehlte, verletzten die entsprechende Polizeima\u00dfnahme und das dazu ergangene Urteil einen Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG). Das hat das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesverfassungsgericht-bverfg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/a> entschieden (Beschl. v. 30.09.2025, Az. 2 BvR 460\/25).<\/p>\n<p>Mehrfach hatten Polizeibeamt:innen im Jahr 2019 an die T\u00fcr des Zimmers in einem Berliner \u00dcbergangswohnheim geklopft, in dem der Mann aus Guinea mit einem zweiten Ausl\u00e4nder zu diesem Zeitpunkt lebte. Als niemand \u00f6ffnete, verschafften sich die Beamt:innen mit einer Ramme zutritt, einen Durchsuchungsbeschluss hatten sie nicht.<\/p>\n<p>Der Mann klagte auf Feststellung, dass sein Zimmer nicht h\u00e4tte betreten und durchsucht werden d\u00fcrfen. Das Oberverwaltungsgericht (OGV) Berlin-Brandenburg wies die Klage umfassend ab (Urt. v. 07.02.2024, Az. OVG 3 B 17\/22). Es argumentierte, die Ma\u00dfnahme sei schon keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG gewesen. Solange keine Suchhandlung stattfinde, sei unerheblich, ob von einem ex-ante-Standpunkt \u2013 also mit dem Wissen von damals \u2013\u00ad davon auszugehen war, dass derartige Handlungen zum Auffinden der Person erforderlich sein k\u00f6nnten. So entschied es in der Folge auch das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesverwaltungsgericht-bverwg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesverwaltungsgericht (BVerwG<\/a>, Beschl. v. 08.01.2025, Az. 1 B 20.24), da eine Suche stets auch ein Aufdecken und Erforschen erfordere, sonst k\u00f6nne zwischen Betreten und Durchsuchen nicht mehr unterschieden werden.<\/p>\n<p>Das BVerfG wertete die Situation nun grundlegend anders und verwies das Verfahren zur\u00fcck ans OVG.\u00a0<\/p>\n<p>Ex-ante-Bewertung f\u00fchrt zu zuf\u00e4lligen Ergebnissen<\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats beurteilte die Ergreifung des Mannes sehr wohl als Durchsuchung, f\u00fcr die es eine richterliche Durchsuchungsanordnung gebraucht h\u00e4tte. Da eine solche fehlte, h\u00e4tten die Ma\u00dfnahme und das OVG-Urteil den Mann in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt.<\/p>\n<p>Das BVerfG formuliert sehr deutlich: Nach den verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben liege grunds\u00e4tzlich eine Durchsuchung vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird. Das gelte, solange vor Beginn der Ma\u00dfnahme keine sichere Kenntnis \u00fcber den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht. Ob eine Suchhandlung n\u00f6tig wird, k\u00f6nnten bei einer Abschiebung weder Polizei noch die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren. Ob der Ausl\u00e4nder dann erst noch gesucht werden muss oder sofort identifizierbar ist, sei dabei nicht erheblich.<\/p>\n<p>Das Grundrecht aus Art. 13 GG stehe unter einem Richtervorbehalt, um pr\u00e4ventiv der Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu begegnen, und nicht deswegen, um auf eine bereits eingetretene Verletzung zu reagieren. Daher sei bei einer Abschiebung aus einer Gemeinschaftsunterkunft vor der Ma\u00dfnahme die richterliche Anordnung einzuholen, Art. 13 Abs. 2 GG.\u00a0<\/p>\n<p>Der Ansatz des BVerwG hingegen, in der R\u00fcckschau auf den Verlauf der Ma\u00dfnahme abzustellen, sei nicht tragf\u00e4hig. Der f\u00fchre zu zuf\u00e4lligen Ergebnissen, was mit dem Schutzzweck des Richtervorbehalts unvereinbar sei.<\/p>\n<p>GGF und Pro Asyl unterst\u00fctzten das Verfahren<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in dem Verfahren auch schon in den Instanzen von dem Berliner Anwalt Christoph Tometten vertreten. Unterst\u00fctzt haben das Verfahren die Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl.\u00a0<\/p>\n<p>&#8222;Ohne richterlichen Beschluss darf die Polizei nicht einfach Menschen aus ihren Zimmern abholen&#8220;, so Tometten gegen\u00fcber LTO. &#8222;Vor einer Abschiebung aus dem Heim oder der Wohnung m\u00fcssen die Beh\u00f6rden k\u00fcnftig stets einen richterlichen Beschluss einholen, da sie nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass sie die gesuchte Person ohne weiteres antreffen und identifizieren. Der Schutz der Wohnung gilt auch f\u00fcr Gefl\u00fcchtete.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Blick auf die im Jahr 2019 eingef\u00fchrte Regelung in \u00a7 58 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufentG), wonach die Polizei zur Abschiebung ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer betreten darf, erg\u00e4nzt der Anwalt: &#8222;Karlsruhe stellt nun klar, dass ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist, solange die Polizei vor Beginn der Ma\u00dfnahme keine sichere Kenntnis dar\u00fcber hat, dass und wo sich die Person konkret im Raum befindet. F\u00fcr die 2019 eingef\u00fchrte Regelung in \u00a7 58 Abs. 5 AufenthG bleibt damit nahezu kein Anwendungsbereich mehr.&#8220;<\/p>\n<p>Sarah Lincoln, Rechtsanw\u00e4ltin und Juristin bei der GFF, teilte mit: &#8222;Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Gefl\u00fcchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer R\u00fcckzugsraum grundrechtlich besonders gesch\u00fctzt. Wenn die Polizei hier eindringen will, braucht sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Was selbstverst\u00e4ndlich sein m\u00fcsste, hat Karlsruhe heute klargestellt und damit der aktuellen Abschiebepraxis der Polizei eine Absage erteilt.&#8220;<\/p>\n<p>Die GFF hat noch eine weitere Verfassungsbeschwerde zu Durchsuchungen in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften unterst\u00fctzt, dieser Fall <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/gff-alassa-mfouapon-verfassungsbeschwerde-ellwangen-durchsuchung-lea-fluechtling\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">betrifft eine Abschiebung aus einer Unterkunft in Ellwangen<\/a>, die bereits vor Einf\u00fchrung des \u00a7 58 Abs. 5 AufenthG durchgef\u00fchrt wurde. Die GFF teilte auf LTO-Anfrage mit, dass sich der aktuelle Beschluss des BVerfG auf alle F\u00e4lle anwenden l\u00e4sst, in denen die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss das Schlafzimmer betritt. Diese Ellwangen-Beschwerde aber hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gr\u00fcnde sind nicht bekannt.\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBundesverfassungsgericht:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t20.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58674 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t20.11.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Mit einer Ramme, aber ohne richterliche Anordnung ergriff die Polizei einen Ausl\u00e4nder in seinem Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft.&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":590244,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1825],"tags":[590,1941,1939,296,1937,1011,29,30,1014,1015,14,1940,15,1938,1009,1012,1010,1013],"class_list":{"0":"post-590243","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-berlin","8":"tag-aktuell","9":"tag-aktuelle-nachrichten-aus-berlin","10":"tag-aktuelle-news-aus-berlin","11":"tag-berlin","12":"tag-berlin-news","13":"tag-branchennews","14":"tag-deutschland","15":"tag-germany","16":"tag-gesetzgebung","17":"tag-justiz","18":"tag-nachrichten","19":"tag-nachrichten-aus-berlin","20":"tag-news","21":"tag-news-aus-berlin","22":"tag-recht","23":"tag-rechtsinformationen","24":"tag-rechtsnews","25":"tag-rechtsprechung"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/115584129095736077","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/590243","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=590243"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/590243\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/590244"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=590243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=590243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=590243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}