{"id":614616,"date":"2025-12-01T02:23:13","date_gmt":"2025-12-01T02:23:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/614616\/"},"modified":"2025-12-01T02:23:13","modified_gmt":"2025-12-01T02:23:13","slug":"frankfurt-duesseldorf-dienstplan-aerger-diese-rechte-haben-sie-im-job-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/614616\/","title":{"rendered":"Frankfurt\/D\u00fcsseldorf | Dienstplan-\u00c4rger? Diese Rechte haben Sie im Job"},"content":{"rendered":"<p>Frankfurt\/D\u00fcsseldorf (dpa\/tmn) &#8211; Wer arbeitet wann: Das regeln viele Arbeitgeber mit einem Dienstplan. Die Einteilung f\u00fcr bestimmte Arbeitszeiten ist dabei oft Quelle f\u00fcr Frust, Konflikte und \u00c4rger. Etwa, wenn Besch\u00e4ftigte an einem Tag arbeiten sollen, an dem sie eigentlich freihaben wollten. Aber welche Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Dienstpl\u00e4nen? Antworten auf wichtige Fragen.\u00a0<\/p>\n<p>Was ist ein Dienstplan?<\/p>\n<p>In einem Unternehmen regelt ein Dienstplan f\u00fcr jeden einzelnen Besch\u00e4ftigten Arbeitszeiten, Schichten, Pausen, Einsatzorte und freie Tage \u2013 es geht also um Personaleinsatzplanung. Bei einem Dienstplan handelt es sich nach Angaben von Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH um eine Weisung des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser laut Bender ein \u00abechtes Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Dienstplans\u00bb. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit, einschlie\u00dflich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Geregelt ist dies im <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__87.html\" target=\"_blank\" class=\"externalLink\" rel=\"noreferrer noopener\">Betriebsverfassungsgesetz<\/a>. \u00abDer Arbeitgeber kann die Arbeitszeit dann nicht mehr einseitig festlegen\u00bb, so Bender.\u00a0<\/p>\n<p>Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber den Dienstplan grunds\u00e4tzlich frei gestalten. Dabei muss er laut Bender die Interessen der Belegschaft hinreichend ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ein Dienstplan ist f\u00fcr beide Seiten \u2013 sowohl f\u00fcr Besch\u00e4ftigte als auch f\u00fcr Arbeitgeber \u2013 bindend, sobald er kommuniziert ist. Darauf weist Veit Hartmann vom Institut f\u00fcr angewandte Arbeitswissenschaft (Ifaa) hin.<\/p>\n<p>Wie kurzfristig darf ein Dienstplan ge\u00e4ndert werden?\u00a0<\/p>\n<p>\u00abRegelungen hierzu finden sich oft im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder auch in Tarifvertr\u00e4gen\u00bb, sagt Hartmann. Ansonsten gilt in der betrieblichen Praxis h\u00e4ufig: Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen mindestens vier Tage im Voraus wissen, wann sie arbeiten sollen.\u00a0<\/p>\n<p>Ein sehr kurzfristiger Einsatz von Besch\u00e4ftigten, die laut dem urspr\u00fcnglichen Dienstplan frei h\u00e4tten, ist in aller Regel nur in echten Notf\u00e4llen denkbar. \u00abLetztendlich k\u00f6nnen Arbeitgeber aber nur an die Freiwilligkeit von Besch\u00e4ftigten appellieren, in echten Notf\u00e4llen einzuspringen, wenn es dazu keine besonderen Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt\u00bb, sagt Hartmann. Bei einem Nein zum Einspringen drohen Arbeitnehmenden keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.<\/p>\n<p>Welche Rechte haben Besch\u00e4ftigte bei Diensttausch oder Absagen?\u00a0<\/p>\n<p>M\u00f6chten Arbeitnehmende einen Dienst mit einem anderen Besch\u00e4ftigten tauschen, m\u00fcssen sie dies laut Bender mit dem Arbeitgeber absprechen. Es k\u00f6nnte ja sein, dass der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmenden bewusst nicht zu dieser Zeit eingeteilt hat, weil er beispielsweise die H\u00f6chstgrenze seiner Arbeitszeit schon erreicht hat. \u00abF\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe haftet der Arbeitgeber, also muss er informiert sein\u00bb, sagt Bender.\u00a0<\/p>\n<p>Sagt der Arbeitgeber den Dienst aus betrieblichen Gr\u00fcnden ab, etwa weil es nicht genug zu tun gibt, so f\u00e4llt das laut DGB Rechtsschutz in seine Risikosph\u00e4re: Arbeitnehmende bekommen trotzdem ihren Lohn.<\/p>\n<p>M\u00fcssen sich Besch\u00e4ftigte eigenst\u00e4ndig um Vertretung k\u00fcmmern, wenn sie Dienste nicht wie im Plan antreten k\u00f6nnen?\u00a0<\/p>\n<p>\u00abNein\u00bb, sagt Hartmann. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, Ausf\u00e4lle zu kompensieren. \u00abAls Arbeitnehmer ist es ausreichend, rechtzeitig mitzuteilen, wenn man den Dienst nicht wie geplant antreten kann\u00bb, so Bender. Das k\u00f6nne etwa bei einer kurzfristigen Erkrankung der Fall sein \u2013 oder wenn man aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden kurzfristig verhindert ist. Auch Ereignisse im famili\u00e4ren Umfeld k\u00f6nnen laut Bender zur kurzfristigen Arbeitsverhinderung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Welche W\u00fcnsche muss der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung ber\u00fccksichtigen?<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat laut Bender bei der Dienstplanung auch private Interessen von Besch\u00e4ftigten zu ber\u00fccksichtigen \u2013 sofern dem nicht betriebliche Belange entgegenstehen. \u00abBesonders zu ber\u00fccksichtigen sind beispielsweise die Belange von Menschen, die Kinder zu betreuen haben oder Angeh\u00f6rige pflegen\u00bb, so Bender. Solche Besch\u00e4ftigte seien in erster Linie zu Zeiten einzusetzen, in denen beispielsweise eine Betreuung durch die Kita gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Auch religi\u00f6se Feiertage sind zu ber\u00fccksichtigen. \u00abSofern es sich organisieren l\u00e4sst, muss der Arbeitgeber also dem Wunsch von Besch\u00e4ftigten nachkommen, an einem bestimmten Tag oder zu bestimmten Zeiten nicht zu arbeiten, wenn dessen religi\u00f6se Vorschriften dies vorsehen\u00bb, sagt Bender.<\/p>\n<p>Wie muss der Arbeitgeber \u00fcber \u00c4nderungen informieren?<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss \u00fcber \u00c4nderungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch in geeigneter Form informieren. \u00abDies d\u00fcrfte bei einer Mitteilung per SMS oder via WhatsApp an einem freien Tag des Besch\u00e4ftigten nicht der Fall sein\u00bb, sagt Bender.\u00a0<\/p>\n<p>Er verweist darauf, dass Arbeitnehmende grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet sind, in ihrer Freizeit Informationen des Arbeitgebers zu lesen oder gar darauf zu reagieren. \u00abAnders kann dies sein, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde\u00bb, so Bender.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Frankfurt\/D\u00fcsseldorf (dpa\/tmn) &#8211; Wer arbeitet wann: Das regeln viele Arbeitgeber mit einem Dienstplan. 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