{"id":635235,"date":"2025-12-09T19:43:22","date_gmt":"2025-12-09T19:43:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/635235\/"},"modified":"2025-12-09T19:43:22","modified_gmt":"2025-12-09T19:43:22","slug":"dns-ueberwachung-verfassungsgericht-stoppt-gerichtliche-anordnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/635235\/","title":{"rendered":"DNS-\u00dcberwachung: Verfassungsgericht stoppt gerichtliche Anordnungen"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung einer umstrittenen richterlichen Anordnung gestoppt, einen Telekommunikationsanbieter zur massenhaften \u00dcberwachung von Anfragen \u00fcber das Domain Name System (DNS)  verpflichtet h\u00e4tte (Az. 1 BvR 2317\/25). Eine entsprechende Anordnung des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. November 2025 haben die Karlsruher Richter vor\u00fcbergehend ausgesetzt und weitere Anordnungen untersagt.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Zwei Konzernt\u00f6chter eines gro\u00dfen TK-Anbieters hatten die Verfassungsbeschwerde gegen Beschl\u00fcsse des Amts- und Landgerichts Oldenburg eingelegt. Die Beschl\u00fcsse verpflichteten die Netzbetreiber zur \u201e\u00dcberwachung und Aufzeichnung der inl\u00e4ndischen Domain-Name-System-Anfragen\u201c zu einem bestimmten Server. <\/p>\n<p>Um was f\u00fcr einen Server es sich dabei handelt und in welche Richtung die Ermittlungen laufen, ist nicht bekannt. Auch die Netzbetreiber erhielten auf Antrag keine Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Die \u00dcberwachungsbeschl\u00fcsse sind mit <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__100a.html\" rel=\"external noopener\" target=\"_blank\">Paragraf 100a Strafprozessordnung (StPO)<\/a> begr\u00fcndet, der das Abh\u00f6ren klassischer Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails auf Basis eines \u00fcber die Jahre hinweg st\u00e4ndig ausgeweiteten Straftatenkatalogs regelt.<\/p>\n<p>Die betroffenen Netzbetreiber machten geltend, dass die Anordnung neuartig sei und einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand erfordere. Sie m\u00fcssten alle DNS-Server-Anfragen von etwa 40 Millionen Kunden auswerten. Die Zahl der betroffenen DNS-Anfragen sei auf etwa 5 Millionen pro Sekunde zu sch\u00e4tzen.  <\/p>\n<p>Sorgf\u00e4ltige Folgenabsch\u00e4tzung<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht setzte die Anordnung aus Oldenburg im Wege einer eigenen einstweiligen Anordnung in einem <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2025\/11\/rk20251125_1bvr231725.html\" rel=\"external noopener\" target=\"_blank\">jetzt ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 25. November aus<\/a>. Das ist m\u00f6glich, wenn die Abw\u00e4gung der drohenden Folgen bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dies gebietet.<\/p>\n<p>Die Kammer stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde \u201enach summarischer Pr\u00fcfung nach gegenw\u00e4rtigem Verfahrensstand weder unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet\u201c sei. Die Folgenabw\u00e4gung sprach demnach f\u00fcr die Unternehmen. Dies begr\u00fcndeten die Karlsruher Richter etwa mit Blick auf die Auswirkungen eines sp\u00e4teren Erfolgs der Beschwerde: Die Provider m\u00fcssten die eine als letztlich verfassungswidrig erkannte Ma\u00dfnahme zun\u00e4chst mit erheblichem Aufwand umsetzen. Ihnen drohe zudem ein irreversibler Reputationsverlust.<\/p>\n<p>Besonders schwer wiegen laut dem Bundesverfassungsgericht die drohenden massenhaften und nicht mehr revidierbaren Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kunden. Die Karlsruher Richte betonen, dass viele Betroffene ohne eigenen Tatverdacht in die \u00dcberwachung gerieten und aufgrund der Heimlichkeit der Ma\u00dfnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz h\u00e4tten.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Die Kammer sah letztlich kein  besonders hohes Strafverfolgungsinteresse, das gegen die Aussetzung der Ma\u00dfnahme gesprochen h\u00e4tte. Die Nachteile auf Seiten der Beschwerdef\u00fchrerinnen und die drohenden massenhaften Eingriffe in die Grundrechte der Kunden \u00fcberwogen deutlich. Die Aussetzung gilt einstweilen l\u00e4ngstens f\u00fcr sechs Monate. Bis dahin sollte eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt sein.<\/p>\n<p>Den betroffenen Anbieter nennt das Verfassungsgericht nicht. Die angegebene Zahl von 40 Millionen Kunden verweist aber auf einen der gro\u00dfen deutschen Netzbetreiber. Die Juristen der Telekom zuckten auf Anfrage von heise online mit den Schultern mit dem Tenor: Keine Kenntnis. Auch bei Telef\u00f3nica Deutschland war der Vorgang zun\u00e4chst nicht bekannt, wie aus Unternehmenskreisen verlautete. <\/p>\n<p>\u201cJuristischer Meilenstein\u201d<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nach Ansicht des IT-Rechtlers Jens Ferner ein &#8222;juristischer Meilenstein&#8220; von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Er ber\u00fchre die Grundfesten des Fernmeldegeheimnisses und markiere eine wichtige Grenze f\u00fcr die digitalen Ermittlungsmethoden staatlicher Beh\u00f6rden. Der Anwalt hebt hervor, dass Ermittlungsbeh\u00f6rden naturgem\u00e4\u00df daran interessiert seien, digitale Spuren zu nutzen und dabei &#8222;Grenzen noch ein wenig weiter zu verschieben&#8220;. <\/p>\n<p>Ferner sieht die DNS-\u00dcberwachung als Versuch, eine <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/news\/Vorratsdaten-Kommission-soll-bis-Mitte-2026-Vorschlag-vorlegen-11101379.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">anlasslose Massen\u00fcberwachung \u00e4hnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung <\/a>zu etablieren. Ziel sei es, fokussiert IP-Adressen abzufangen, die eine bestimmte Webseite aufrufen oder sich daf\u00fcr interessieren, schreibt Ferner. Dabei seien DNS-Anfragen, die ein &#8222;zentraler Bestandteil der Internetnutzung&#8220; sind, oft nicht einmal direkt mit dem Aufruf einer Webseite verbunden. Damit w\u00e4re auch die &#8222;technische Infrastruktur des Internets&#8220; ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(<a class=\"redakteurskuerzel__link\" href=\"https:\/\/www.heise.de\/news\/mailto:vbr@heise.de\" title=\"Volker Briegleb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">vbr<\/a>)<\/p>\n<p>\n      Dieser Link ist leider nicht mehr g\u00fcltig.\n    <\/p>\n<p>Links zu verschenkten Artikeln werden ung\u00fcltig,<br \/>\n      wenn diese \u00e4lter als 7\u00a0Tage sind oder zu oft aufgerufen wurden.\n    <\/p>\n<p><strong>Sie ben\u00f6tigen ein heise+ Paket, um diesen Artikel zu lesen. 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