{"id":640243,"date":"2025-12-11T23:43:10","date_gmt":"2025-12-11T23:43:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/640243\/"},"modified":"2025-12-11T23:43:10","modified_gmt":"2025-12-11T23:43:10","slug":"fake-anschrift-fahrtenbuchauflage-laut-urteil-rechtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/640243\/","title":{"rendered":"Fake-Anschrift: Fahrtenbuchauflage laut Urteil rechtens"},"content":{"rendered":"<p id=\"absatz1\" class=\"em_text\">Ein Fahrtenbuch f\u00fchren: Das empfinden so einige Fahrzeughalter als l\u00e4stig und w\u00fcrden es gern umgehen. Doch daf\u00fcr muss man nach einem Verkehrsversto\u00df, bei dem man nicht selbst am Steuer seines Autos sa\u00df, auch bei der Fahrerermittlung entsprechend mitwirken.<\/p>\n<p id=\"absatz2\" class=\"em_text\">Die Angabe einer fiktiven Personalie und einer Briefkastenadresse z\u00e4hlen jedenfalls nicht als ausreichende Mitwirkung und rechtfertigen deshalb eine Fahrtenbuchauflage, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil klargestellt, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 14 K 2411\/24)<\/p>\n<p>Die Fahrerin konnte nicht ermittelt werden<\/p>\n<p id=\"absatz4\" class=\"em_text\">Es ging in dem Fall um eine Frau, die am Steuer eines Autos innerorts 39 km\/h zu schnell gefahren war. Der Halter des Autos bekam einen Zeugenfragebogen mit der Aufforderung, die Fahrerin zu benennen. Er nannte den Namen und das Geburtsdatum einer Frau und teilte der Beh\u00f6rde eine angebliche Anschrift mit.<\/p>\n<p id=\"absatz5\" class=\"em_text\">Es wurde ein Anh\u00f6rungsbogen an die genannte Adresse gesandt. Daraufhin bekam die Beh\u00f6rde eine Antwort \u2013 online. Der Versto\u00df wurde zugegeben. Aber die tats\u00e4chliche Fahrerin konnte weiterhin nicht ermittelt werden. Es wurde auch ein Fotoabgleich mit der Ehefrau des Halters gemacht. Erfolglos.<\/p>\n<p id=\"absatz6\" class=\"em_text\">Bei den weiteren Ermittlungen kam dann ans Tageslicht, dass die betreffende Anschrift eine Briefkastenadresse war, die schon h\u00e4ufiger mit fiktiven Namen genutzt worden war. Die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin vermerkte in der Ermittlungsakte zur angegebenen Adresse: \u00abFake-Anschrift\u00bb.<\/p>\n<p id=\"absatz7\" class=\"em_text\">Es bestehe der Verdacht, dass sie als Tarnadresse f\u00fcr falsche Identit\u00e4ten im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise beim Entzug von Fahrerlaubnissen zur Verf\u00fcgung gestellt werde, hei\u00dft es an einer Stelle in dem Urteil.<\/p>\n<p>Halter widerspricht Auflage: Gericht l\u00e4sst ihn abblitzen<\/p>\n<p id=\"absatz8\" class=\"em_text\">So musste das Verfahren eingestellt werden \u2013 doch der Halter bekam eine Fahrtenbuchauflage. Genau dagegen legte er Widerspruch ein. Er habe doch an der Ermittlung mitgewirkt und der Versto\u00df sei ja zugegeben worden. Es sei ihm ja nicht vorzuwerfen, dass die betreffende Person am Steuer nicht ermittelt werden konnte, argumentierte der Mann.<\/p>\n<p id=\"absatz9\" class=\"em_text\">Das sah das Gericht anders. Wer falsche Personalien angibt, wirkt demnach zwar formal mit, aber es sind keine sachdienlichen Angaben. Vielmehr habe der Halter versucht, die wirkliche Fahrerin durch die falschen Angaben zu sch\u00fctzen. Noch weitergehende Ermittlungsversuche der Beh\u00f6rde h\u00e4tten sich daher er\u00fcbrigt. Die Fahrtenbuchauflage war rechtens. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ein Fahrtenbuch f\u00fchren: Das empfinden so einige Fahrzeughalter als l\u00e4stig und w\u00fcrden es gern umgehen. 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