{"id":653011,"date":"2025-12-17T15:43:24","date_gmt":"2025-12-17T15:43:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/653011\/"},"modified":"2025-12-17T15:43:24","modified_gmt":"2025-12-17T15:43:24","slug":"eltern-muessen-jugendliche-kinder-von-straftaten-abhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/653011\/","title":{"rendered":"Eltern m\u00fcssen jugendliche Kinder von Straftaten abhalten"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, k\u00f6nnen die Eltern daf\u00fcr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn auch f\u00fcr bereits strafm\u00fcndige Minderj\u00e4hrige treffe sie die Pflicht, Sch\u00e4digungen Dritter durch das Kind zu verhindern.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Examensrelevante Entscheidung zur Strafbarkeit durch unechtes Unterlassen nach \u00a7 13 Strafgesetzbuch (StGB): Danach kann sorgeberechtigte Eltern aufgrund einer strafrechtlichen Garantenstellung auch eine Sicherungspflicht f\u00fcr ihre bereits strafm\u00fcndigen minderj\u00e4hrigen Kinder treffen. Liegen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein strafbares Verhalten der Kinder vor, m\u00fcssten Eltern Ma\u00dfnahmen ergreifen, um Sch\u00e4digungen Dritter durch das Kind zu verhindern. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem jetzt ver\u00f6ffentlichten Revisionsurteil entschieden (Urt. v. 07.10.25, Az. 3 StR 11\/25). In der Leitsatzentscheidung pr\u00e4zisiert der Senat auch die Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe nach \u00a7 27 StGB.\u00a0<\/p>\n<p>Im konkreten Fall ging es um ein Familiendrama, das sich im Jahr 2022 wenige Tage nach Weihnachten in einem Einfamilienhaus in Gerolstein (Rheinland-Pfalz) abspielte und in einem brutalen Mord an einem damals 53-j\u00e4hrigen Arzt endete. In dem Haus wohnte die angeklagte Julia L. (damals 35) damals noch zusammen mit ihrem Ex-Lebensgef\u00e4hrten und sp\u00e4teren Mordopfer Steffen B., einem Orthop\u00e4den. Beide hatten sich bereits voneinander getrennt, wohnten aber noch unter einem Dach wie in einer Wohngemeinschaft. Au\u00dferdem lebten in dem Haus drei gemeinsame minderj\u00e4hrige Kinder der beiden sowie noch der aus einer fr\u00fcheren Beziehung stammende 16-j\u00e4hrige Sohn der Angeklagten, S.-J.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Trier hatte S.-J. mit seiner Mutter bereits Tage vor dem Tattag besprochen, dass er und sein (nicht mit der Mutter verwandter) gleichaltriger Halbruder W. den verhassten B. t\u00f6ten wollen. Am besten durch Schl\u00e4ge von hinten auf den Kopf, lautete der Plan. Die Mutter stimmte per Nicken zu. Dann sagte sie, die beiden Teenager sollten sich &#8222;mal \u00fcberlegen, wie man den B. am besten loswerden k\u00f6nnte.&#8220;<\/p>\n<p>LG verurteilte Mutter &#8222;nur&#8220; wegen unterlassener Hilfeleistung<\/p>\n<p>Am 30. Dezember 2022 kam es dann zu dem brutalen Verbrechen. Gemeinsam mit W. erschlug und strangulierte S.-J. den B. im Obergeschoss des Hauses. Mutter L., eine ausgebildete Krankenschwester, befand sich in der K\u00fcche im Erdgeschoss. Obwohl sie das Geschehen laut Feststellungen des LG wahrnahm, verlie\u00df sie wortlos die K\u00fcche und ging in das zweite Obergeschoss des Hauses, ohne die beiden Jugendlichen von dem fortdauernden Angriff auf ihren Ex-Lebensgef\u00e4hrten abzuhalten oder ihm als gelernte Krankenschwester Hilfe zu leisten. Den Leichnam vergruben L. und die Jugendlichen dann am Silvestertag in einem Waldst\u00fcck. Das Fahrzeug, mit dem die Leiche abtransportiert worden war, setzten sie in Brand. Erst Monate sp\u00e4ter fanden Spazierg\u00e4nger Teile von B.s Leiche.<\/p>\n<p>Das LG Trier verurteilte die beiden Jugendlichen daraufhin nach Jugendstrafrecht wegen (heimt\u00fcckischen) Mordes. Bei L. lautete Schuldspruch indes &#8222;nur&#8220; auf unterlassene Hilfeleistung gem\u00e4\u00df \u00a7 323c StGB (Urt.v. 27.08.2024, 2a KLs 8032 Js 2825\/23.jug). Nach Ansicht des LG kann sie weder als Mitt\u00e4terin noch als Gehilfin des T\u00f6tungsdelikts verurteilt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Strafbarkeit wegen Unterlassens, so das LG, mangele es an einer Garantenpflicht im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 StGB. So habe die Frau weder die Stellung einer Besch\u00fctzergarantin ihrem Ex-Lebenspartner gegen\u00fcber gehabt, weil nach der Trennung des Paares ein Zusammenleben \u00e4hnlich einer Wohngemeinschaft eine derartige Schutzpflicht nicht begr\u00fcnden k\u00f6nne. Noch sei sie als \u00dcberwachungsgarantin verpflichtet gewesen, ihren minderj\u00e4hrigen Sohn von der Straftat abzuhalten. Dieser sei als 16-J\u00e4hriger nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und zu erkennen, welche Gefahren davon ausgehen. Eine psychische Beihilfe durch aktives Tun scheide aus, weil die Mutter nur genickt habe, bevor die Jugendlichen den konkreten Tatentschluss fassten.<\/p>\n<p>BGH konkretisiert &#8222;\u00dcberwachungsgarantenstellung&#8220;<\/p>\n<p>Dieser rechtlichen Wertung schloss sich der BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin jedoch nicht an. Sehr wohl komme eine Verurteilung der Mutter als Mitt\u00e4terin wegen Mordes in Betracht \u2013 und zwar durch (unechtes) Unterlassen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs.1 StGB. Die sorgeberechtigte Mutter, so der BGH, habe im Verh\u00e4ltnis zu ihrem minderj\u00e4hrigen Sohn, mit dem sie in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammenlebte, eine &#8222;\u00dcberwachungsgarantenstellung&#8220; inne gehabt, die sie dazu verpflichtet h\u00e4tte, ihn von der Tatausf\u00fchrung abzuhalten.\u00a0<\/p>\n<p>Diese f\u00fcr \u00a7 13 Abs.1 StGB erforderliche Garantenstellung sei auch losgel\u00f6st davon zu beurteilen, ob der 16-J\u00e4hrige f\u00fcr die \u2013 von der Angeklagten nicht verhinderte \u2013 Tat im Sinne des \u00a7 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz strafrechtlich verantwortlich sei, so der BGH. &#8222;Die Garantenpflicht besteht auch, wenn das Kind bereits strafm\u00fcndig ist. Denn die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen famili\u00e4ren Beziehung endet \u2013 wie sich aus \u00a7 1626 Abs. 1, \u00a7 1631 Abs. 1 und \u00a7 832 BGB ergibt \u2013 nicht vor dem Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit&#8220;, hei\u00dft es im Urteil.\u00a0<\/p>\n<p>Allerdings stellte der BGH auch klar, dass die &#8222;\u00dcberwachung&#8220; insbesondere von \u00e4lteren Kindern durch ihre Eltern \u2013 in dem Fall durch die Mutter \u2013 Grenzen habe. Welche Ma\u00dfnahmen erforderlich und zumutbar sind, richte sich danach, &#8222;was verst\u00e4ndige Eltern nach vern\u00fcnftigen Ma\u00dfst\u00e4ben tun m\u00fcssen, um Sch\u00e4digungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern&#8220;. Entscheidend sei auch, ob konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein strafbares Verhalten des Kindes vorliegen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall kam der BGH nunmehr zum Ergebnis, dass L. geeignete Mittel zur Erfolgsabwendung zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. &#8222;Nach den Darlegungen in den Urteilsgr\u00fcnden h\u00e4tte sie ihrem Sohn, als sie den von ihm eingeleiteten Angriff auf das Tatopfer erkannte, die Fortsetzung der Tat untersagen k\u00f6nnen; zus\u00e4tzlich h\u00e4tte sie \u2013 als examinierte Krankenschwester \u2013 eine Erstversorgung vornehmen k\u00f6nnen.&#8220; Es h\u00e4tte die begr\u00fcndete Aussicht bestanden, so der BGH, durch verbales Einschreiten das Leben ihres vormaligen Lebensgef\u00e4hrten zu retten bzw. dieses mehr als nur geringf\u00fcgig zu verl\u00e4ngern.\u00a0<\/p>\n<p>Psychische Beihilfe auch vor Tatentschluss des Hauptt\u00e4ters m\u00f6glich\u00a0<\/p>\n<p>Fehlerhaft sei das Urteil des LG Trier aber auch deshalb, so der BGH, weil das Gericht nicht gepr\u00fcft habe, ob die Frau m\u00f6glicherweise auch aktive Beitr\u00e4ge zur T\u00f6tung ihres ehemaligen Partners geleistet hat. Nach Auffassung des Senates k\u00f6nne schlie\u00dflich in dem Nicken der Angeklagten auf das T\u00f6tungsansinnen ihres Sohnes einige Zeit vor dem eigentlichen Kerngeschehen eine nach \u00a7 27 Abs. 1 StGB relevante Tatf\u00f6rderung liegen. Konkret komme eine psychische Beihilfe in Betracht, so der BGH.\u00a0<\/p>\n<p>Dieser stehe auch nicht entgegen, dass die Jugendlichen zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich &#8222;tatgeneigt&#8220; gewesen seien. &#8222;Eine solche psychisch vermittelte Hilfeleistung zu einer Zeit zu erbringen, bevor der Hauptt\u00e4ter den Tatentschluss fasst, ist nicht ausgeschlossen&#8220;, stellte der BGH klar. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne auch die \u00c4u\u00dferung der Frau gegen\u00fcber den Jugendlichen, sie sollten sich &#8222;mal \u00fcberlegen, wie man B. loswerden&#8220; k\u00f6nne, eine Tatf\u00f6rderung darstellen.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BGH muss sich nun das Schwurgericht am LG Trier erneut mit dem m\u00f6glichen Beitrag von L. an der Tat befassen. Den Schuldspruch des LG wegen unterlassener Hilfeleistung hob der 3. Senat auf, ohne diesen jedoch selbst zu ersetzen. Begr\u00fcndung: Die vom LG getroffenen Feststellungen lie\u00dfen keine abschlie\u00dfende Beurteilung zu, &#8222;ob die Angeklagte den Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit h\u00e4tte verhindern oder mehr als nur geringf\u00fcgig verz\u00f6gern k\u00f6nnen, sie Mitt\u00e4terin oder Gehilfin war, sich ihr Vorsatz \u2013 was allerdings naheliegt \u2013 auf den Todes-, nicht nur einen K\u00f6rperverletzungserfolg erstreckte und sie sich das Mordmerkmal der Heimt\u00fccke zurechnen lassen muss&#8220;.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tBGH-Leitsatz zur Garantenstellung:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t17.12.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58887 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t17.12.2025<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Begeht ein Jugendlicher eine Straftat, k\u00f6nnen die Eltern daf\u00fcr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 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