{"id":664907,"date":"2025-12-22T18:06:19","date_gmt":"2025-12-22T18:06:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/664907\/"},"modified":"2025-12-22T18:06:19","modified_gmt":"2025-12-22T18:06:19","slug":"leistungsausschluss-durchbrochen-buergergeld-anspruch-fuer-eu-buerger-gestaerkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/664907\/","title":{"rendered":"Leistungsausschluss durchbrochen: B\u00fcrgergeld-Anspruch f\u00fcr EU-B\u00fcrger gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<p>Lesedauer  6 Minuten<\/p>\n<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat am 11. Dezember 2025 entschieden, dass bestimmte EU-Staatsangeh\u00f6rige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, obwohl Jobcenter sie bislang h\u00e4ufig wegen des ausl\u00e4nderrechtlichen Status abgewiesen haben.<\/p>\n<p>Es geht um EU-Elternteile, die tats\u00e4chlich die elterliche Sorge f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges EU-Kind aus\u00fcben, das seinerseits ein Aufenthaltsrecht nach dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht besitzt.<\/p>\n<p>Das Gericht leitet f\u00fcr diese Konstellation einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 28 Aufenthaltsgesetz her \u2013 so, als ginge es um die bekannte Fallgruppe \u201eElternteil eines deutschen Kindes\u201c.<\/p>\n<p>Mit dieser Br\u00fccke wird der Leistungsausschluss im SGB II, der an ein Aufenthaltsrecht \u201eallein zur Arbeitsuche\u201c ankn\u00fcpft, im konkreten Fall durchbrochen.<\/p>\n<p>Besonders bemerkenswert ist dabei nicht nur die materiell-rechtliche Linie, sondern auch der Ton gegen\u00fcber der Verwaltung: Das LSG r\u00fcgt das prozessuale Verhalten des Jobcenters ungew\u00f6hnlich scharf und verh\u00e4ngt Verschuldenskosten. Das ist in der sozialgerichtlichen Praxis selten und zeigt, wie deutlich das Gericht die Rechtslage nach der europ\u00e4ischen Vorentscheidung bewertet.<\/p>\n<p>Der Fall aus Duisburg: Streit um Leistungen f\u00fcr das Jahr 2020<\/p>\n<p>Ausgangspunkt war ein Streit \u00fcber Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II f\u00fcr Zeitr\u00e4ume im Jahr 2020. Die Kl\u00e4gerin ist bulgarische Staatsangeh\u00f6rige und lebte in Duisburg mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten und dem gemeinsamen Sohn.<\/p>\n<p>Der Sohn wurde in Deutschland geboren und ist Unionsb\u00fcrger. Der Lebensgef\u00e4hrte war in den ma\u00dfgeblichen Zeitr\u00e4umen sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt; die Kl\u00e4gerin selbst hatte nur kurzzeitig eine Besch\u00e4ftigung und befand sich sp\u00e4ter ohne gesichertes eigenes Erwerbseinkommen im Leistungsbezugskonflikt.<\/p>\n<p>Das Jobcenter erkannte Leistungen f\u00fcr den Sohn und zeitweise f\u00fcr den Lebensgef\u00e4hrten an, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Kl\u00e4gerin selbst habe in den streitigen Zeitr\u00e4umen kein Aufenthaltsrecht, das einen Anspruch nach dem SGB II ausl\u00f6se. Nach Auffassung der Beh\u00f6rde greife der Leistungsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, deren Aufenthaltsrecht sich \u2013 vereinfacht gesprochen \u2013 nicht aus Arbeit, Familienstatus oder einem anderen \u201etragf\u00e4higen\u201c Aufenthaltsgrund ergebe.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage zun\u00e4chst ab. In der Berufung \u00e4nderte das LSG NRW diese Entscheidung und verurteilte das Jobcenter zur Leistungsgew\u00e4hrung f\u00fcr wesentliche Zeitr\u00e4ume; zudem blieb die Revision unzugelassen.<\/p>\n<p>Warum Jobcenter bei EU-Staatsangeh\u00f6rigen h\u00e4ufig den Rotstift ansetzen<\/p>\n<p>Der Streit ber\u00fchrt einen seit Jahren konflikttr\u00e4chtigen Bereich: die Schnittstelle zwischen Freiz\u00fcgigkeitsrecht, nationalem Aufenthaltsrecht und existenzsichernden Leistungen.<\/p>\n<p>Das SGB II sieht Leistungsausschl\u00fcsse f\u00fcr bestimmte Gruppen von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern vor. Ma\u00dfgeblich sind dabei Konstellationen, in denen kein Aufenthaltsrecht besteht oder ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche angenommen wird.<\/p>\n<p>In der Praxis f\u00fchrt das zu schwierigen Abgrenzungen: Wer als EU-B\u00fcrgerin oder EU-B\u00fcrger nicht als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Selbst\u00e4ndige(r) gilt, keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen kann und auch nicht \u00fcber ein anderes Aufenthaltsrecht verf\u00fcgt, wird von Jobcentern h\u00e4ufig auf die Ausschlusstatbest\u00e4nde verwiesen.<\/p>\n<p>In Familienkonstellationen kommt eine weitere Ebene hinzu. Ein Kind kann ein Aufenthaltsrecht aus dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht ableiten, etwa weil ein Elternteil als Arbeitnehmer freiz\u00fcgigkeitsberechtigt ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den betreuenden Elternteil ist das jedoch nicht automatisch eine Eintrittskarte in das Leistungsrecht. Besonders problematisch wird es, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die betreuende Person deshalb nicht als \u201eFamilienangeh\u00f6rige\u201c im Sinne des Freiz\u00fcgigkeitsrechts behandelt wird. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des LSG NRW an.<\/p>\n<p>Die \u201eG\u00fcnstigkeitsregel\u201c im Freiz\u00fcgigkeitsrecht als T\u00fcr\u00f6ffner<\/p>\n<p>Das LSG NRW arbeitet mit einer Vorschrift, die au\u00dferhalb der Fach\u00f6ffentlichkeit wenig bekannt ist, aber im Streitfall enorme Wirkung entfaltet: \u00a7 11 Freiz\u00fcgG\/EU regelt, in welchen F\u00e4llen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes bei Personen zur Anwendung kommen k\u00f6nnen, deren Aufenthalt eigentlich dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht unterf\u00e4llt. Der Gedanke dahinter ist: Wenn das nationale Aufenthaltsrecht im Einzelfall eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freiz\u00fcgigkeitsrecht, soll diese g\u00fcnstigere Position nicht versperrt sein.<\/p>\n<p>Aus dieser \u201eG\u00fcnstigkeitsregel\u201c folgt nach der Logik des LSG, dass eine EU-Staatsangeh\u00f6rige, die nicht \u00fcber die klassischen Freiz\u00fcgigkeitsgr\u00fcnde abgesichert ist, sich gleichwohl auf einen Anspruch aus dem Aufenthaltsgesetz berufen kann, wenn die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen und die unionsrechtlichen Gleichbehandlungsanforderungen dies gebieten.<\/p>\n<p>\u00a7 28 AufenthG: Was Eltern deutscher Kinder l\u00e4ngst kennen<\/p>\n<p>\u00a7 28 AufenthG enth\u00e4lt eine besonders bedeutsame familienbezogene Regelung. Sie er\u00f6ffnet einem ausl\u00e4ndischen Elternteil eines minderj\u00e4hrigen, ledigen deutschen Kindes zur Aus\u00fcbung der Personensorge einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>Das ist bewusst als starkes Schutzinstrument ausgestaltet, weil es das famili\u00e4re Zusammenleben und die tats\u00e4chliche Sorgebeziehung absichern soll. In dieser Fallgruppe treten Anforderungen, die sonst h\u00e4ufig eine Rolle spielen \u2013 etwa die Sicherung des Lebensunterhalts \u2013 deutlich zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Genau dies war in der Vergangenheit jedoch auf deutsche Kinder zugeschnitten. Wenn das Kind \u201enur\u201c Unionsb\u00fcrger ist, aber nicht deutsch, haben Beh\u00f6rden die Anwendung h\u00e4ufig verweigert oder zumindest als nicht einschl\u00e4gig behandelt. Der europarechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stellt diese Unterscheidung nun in Frage.<\/p>\n<p>EuGH vom 1. August 2025: Diskriminierung \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes ist unzul\u00e4ssig<\/p>\n<p>Den entscheidenden R\u00fcckenwind erhielt die Linie durch das EuGH-Urteil vom 1. August 2025 (C-397\/23). Der Gerichtshof befasste sich mit einer deutschen Regelung, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge nach nationalem Recht davon abh\u00e4ngig machte, dass das betreute Kind die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt.<\/p>\n<p>Der EuGH sah darin einen Versto\u00df gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 24 der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie 2004\/38\/EG, soweit das Kind ein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie hat.<\/p>\n<p>Ist Ihr B\u00fcrgergeld-Bescheid korrekt?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 15px 0; color: #666; font-size: 14px;\">Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/hartz4widerspruch.de\/validieren\/?portal=gegen-hartz&amp;utm_source=gegen-hartz.de&amp;utm_medium=affiliate&amp;utm_campaign=navigation\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\" style=\"display: inline-block; background-color: #007cba; color: white; padding: 12px 24px; text-decoration: none; border-radius: 5px; font-weight: bold; font-size: 16px;\">Bescheid pr\u00fcfen<\/a><\/p>\n<p>Wenn ein minderj\u00e4hriges Unionsb\u00fcrgerkind in Deutschland freiz\u00fcgigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist, darf die aus dem nationalen Recht bekannte Absicherung des betreuenden Elternteils nicht allein wegen der fehlenden deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes versagt werden.<\/p>\n<p>Art. 24 der Richtlinie sieht zwar Ausnahmen bei Sozialhilfe in den ersten drei Monaten oder bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche vor. \u00a0Diese Ausnahme greift nach der EuGH-Linie aber nicht automatisch in Konstellationen, in denen das Kind sein Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grund als den dort genannten kurzen oder arbeitsuchbezogenen Aufenthalten hat. Damit wird der Spielraum nationaler Stellen enger, die Gleichbehandlung \u00fcber pauschale Verweise auf \u201eSozialhilfe-Ausnahmen\u201c zur\u00fcckzudr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>LSG NRW: Der Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis reicht f\u00fcr das SGB II<\/p>\n<p>Das LSG NRW greift die EuGH-Vorgaben auf und \u00fcbertr\u00e4gt sie auf den Leistungsstreit. Es stellt fest, dass die Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum zwar nicht als Arbeitnehmerin, Selbst\u00e4ndige oder anderweitig freiz\u00fcgigkeitsberechtigt eingestuft werden konnte.<\/p>\n<p>Genau deshalb war der Fall f\u00fcr die Ausschlusslogik des Jobcenters anf\u00e4llig. Das Gericht erkennt jedoch ein anderes Aufenthaltsrecht an, das nicht auf Arbeitsuche reduziert werden kann: ein Aufenthaltsrecht \u00fcber die G\u00fcnstigkeitsregel des Freiz\u00fcgG\/EU in Verbindung mit dem Anspruch aus \u00a7 28 AufenthG, ausgel\u00f6st durch die tats\u00e4chliche Sorge f\u00fcr den minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrger-Sohn.<\/p>\n<p>Dabei betont der Senat, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht daran scheitert, dass eine Aufenthaltserlaubnis im Verwaltungsverfahren noch nicht erteilt wurde. F\u00fcr die sozialrechtliche Bewertung ist nicht die Papierlage entscheidend, sondern ob ein Anspruch auf Erteilung besteht.<\/p>\n<p>Diese Sicht f\u00fcgt sich in die Linie der h\u00f6chstrichterlichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein, die bei Aufenthaltsrechten in vergleichbaren Konstellationen nicht selten auf die materielle Rechtsposition und nicht auf das formale Dokument abstellt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bedeutet das: Sobald die Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 28 AufenthG \u2013 \u00fcbertragen auf das EU-Kind \u00fcber die europarechtliche Gleichbehandlung \u2013 erf\u00fcllt sind, liegt ein Aufenthaltsrecht vor, das den SGB-II-Ausschluss wegen blo\u00dfer Arbeitsuche verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Das \u00f6ffnet den Zugang zu <a href=\"https:\/\/www.gegen-hartz.de\/buergergeld-regelsatz-regelbedarf-mehrbedarfe-mietkosten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelbedarf,<\/a> Unterkunftskosten und den weiteren Leistungsbestandteilen nach dem SGB II, sofern die allgemeinen Voraussetzungen wie Hilfebed\u00fcrftigkeit und Erwerbsf\u00e4higkeit erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>\u201eFiktiver Anspruch\u201c in der Praxis<\/p>\n<p>Die Tragweite dieses Punktes kann kaum \u00fcbersch\u00e4tzt werden. In vielen Verfahren verweisen Jobcenter auf die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde und verlangen faktisch, dass Betroffene erst einen Aufenthaltstitel vorlegen, bevor \u00fcberhaupt Leistungen gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Das LSG NRW stellt sich dem entgegen und argumentiert mit der rechtlichen Struktur des Aufenthalts- und Freiz\u00fcgigkeitsrechts: Wenn das Recht besteht, muss es im Sozialrecht ber\u00fccksichtigt werden. Damit wird das Verfahren entkoppelt von Verz\u00f6gerungen in der ausl\u00e4nderrechtlichen Verwaltungspraxis.<br \/>F\u00fcr Betroffene ist das mehr als eine prozessuale Feinheit.<\/p>\n<p>Wer existenzsichernde Leistungen ben\u00f6tigt, kann die Monate eines ausl\u00e4nderbeh\u00f6rdlichen Titelerteilungsverfahrens oft nicht \u00fcberbr\u00fccken. Das Urteil macht deutlich, dass eine solche Warteposition nicht der Ma\u00dfstab sein darf, wenn der Gesetzes- und Richtlinienrahmen einen Anspruch vorgibt.<\/p>\n<p>Sch\u00e4rfer als \u00fcblich: Verschuldenskosten wegen missbr\u00e4uchlicher Prozessf\u00fchrung<\/p>\n<p>Ein zweiter Teil des Urteils setzt ein deutliches Zeichen in Richtung Verwaltungskultur. Das LSG NRW legt dem Jobcenter Verschuldenskosten in H\u00f6he von 1.500 Euro auf. Grundlage ist \u00a7 192 SGG, der es Gerichten erlaubt, Kosten aufzuerlegen, wenn ein Beteiligter einen Rechtsstreit fortf\u00fchrt, obwohl die Aussichtslosigkeit oder Missbr\u00e4uchlichkeit der Rechtsverfolgung beziehungsweise -verteidigung aufgezeigt wurde und gleichwohl weiter prozessiert wird.<\/p>\n<p>Der Senat begr\u00fcndet die Sanktion damit, dass die Rechtslage nach der EuGH-Entscheidung gekl\u00e4rt sei und nationale Gerichte an die Auslegung des Unionsrechts gebunden sind.<\/p>\n<p>Umso weniger sei nachvollziehbar, dass das Jobcenter weiter an internen Weisungen festgehalten habe, obwohl gerichtliche Hinweise auf die \u00fcberholte Position vorlagen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist damit nicht nur eine finanzielle Nebenfolge, sondern ein gerichtlicher Kommentar zur Pflicht der Verwaltung, die europarechtlich gekl\u00e4rte Rechtslage in der t\u00e4glichen Entscheidungspraxis zeitnah umzusetzen.<\/p>\n<p>Was das Urteil f\u00fcr EU-Familien bedeutet<\/p>\n<p>F\u00fcr EU-Familien, die in Deutschland leben, kann die Entscheidung die Lage sp\u00fcrbar stabilisieren. Relevant sind vor allem Konstellationen, in denen ein minderj\u00e4hriges EU-Kind freiz\u00fcgigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist und ein Elternteil tats\u00e4chlich die Sorge aus\u00fcbt, ohne selbst \u00fcber einen belastbaren Freiz\u00fcgigkeitstatbestand zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Gerade bei unverheirateten Eltern, bei Trennungen oder bei Konstellationen, in denen der betreuende Elternteil nicht als \u201eFamilienangeh\u00f6riger\u201c im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Sinne erfasst wird, kann \u00a7 28 AufenthG \u00fcber die europarechtliche Gleichbehandlung zur entscheidenden Rechtsgrundlage werden.<\/p>\n<p>Zugleich ist das Urteil ein Hinweis darauf, dass Leistungsanspr\u00fcche nicht nur f\u00fcr die Zukunft, sondern auch r\u00fcckwirkend in den Blick geraten k\u00f6nnen, wenn Bescheide noch \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Das betrifft insbesondere F\u00e4lle, in denen Jobcenter Leistungszeitr\u00e4ume mit dem Argument \u201ekein Aufenthaltsrecht\u201c abgelehnt haben, obwohl die Voraussetzungen einer elterlichen Sorgekonstellation vorlagen und das Kind ein Aufenthaltsrecht nach dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht hatte.<\/p>\n<p>Grenzen und offene Folgefragen<\/p>\n<p>Das Urteil ist kein Freifahrtschein f\u00fcr jede EU-Staatsangeh\u00f6rige und jeden EU-Staatsangeh\u00f6rigen im B\u00fcrgergeldbezug. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Kind ein Aufenthaltsrecht nach dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht hat, das nicht auf die kurzen Anfangsmonate oder auf ein reines Arbeitsuche-Aufenthaltsrecht reduziert ist. Au\u00dferdem muss die Person, die Leistungen beansprucht, tats\u00e4chlich die elterliche Sorge aus\u00fcben. Das kann in Konfliktf\u00e4llen, etwa bei wechselnder Betreuung oder unklaren Sorgeverh\u00e4ltnissen, beweisrechtlich anspruchsvoll werden.<\/p>\n<p>Offen bleibt in der Breite, wie Jobcenter k\u00fcnftig mit Mischlagen umgehen, in denen mehrere Aufenthaltsgr\u00fcnde nebeneinander behauptet werden, oder in denen Beh\u00f6rden ein Aufenthaltsrecht zwar materiell f\u00fcr m\u00f6glich halten, aber formale Nachweise verlangen. Das Urteil setzt hier klare Leitplanken, wird aber nicht alle Reibungsfl\u00e4chen der Verwaltungspraxis sofort aufl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Quellen<\/p>\n<p>Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2025 \u2013 L 19 AS 1079\/23, Europ\u00e4ischer Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2025 \u2013 C-397\/23 (Auslegung von Art. 24 RL 2004\/38\/EG zur Gleichbehandlung bei nationaler Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung elterlicher Sorge).<\/p>\n<ul>\n<li class=\"active\" data-tab=\"about\">\u00dcber den Autor<\/li>\n<li data-tab=\"latest_posts\">Letzte Beitr\u00e4ge des Autors<\/li>\n<\/ul>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gegen-hartz.de\/author\/dr-utz-anhalt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/09\/cropped-Dr-utz-anhalt.jpg\" width=\"114\" height=\"114\" alt=\"\" itemprop=\"image\"\/><\/a><\/p>\n<p>Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universit\u00e4t Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen f\u00fcr ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Lesedauer 6 Minuten Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat am 11. Dezember 2025 entschieden, dass bestimmte EU-Staatsangeh\u00f6rige einen&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":664908,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3933],"tags":[331,332,548,663,158,3934,3935,13,14,15,12],"class_list":{"0":"post-664907","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-eu","8":"tag-aktuelle-nachrichten","9":"tag-aktuelle-news","10":"tag-eu","11":"tag-europa","12":"tag-europaeische-union","13":"tag-europe","14":"tag-european-union","15":"tag-headlines","16":"tag-nachrichten","17":"tag-news","18":"tag-schlagzeilen"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/115764553735016460","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/664907","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=664907"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/664907\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/664908"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=664907"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=664907"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=664907"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}