{"id":688513,"date":"2026-01-02T20:30:11","date_gmt":"2026-01-02T20:30:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/688513\/"},"modified":"2026-01-02T20:30:11","modified_gmt":"2026-01-02T20:30:11","slug":"frau-muss-trennungsjahr-trotz-missbrauchs-abwarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/688513\/","title":{"rendered":"Frau muss Trennungsjahr trotz Missbrauchs abwarten"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Ein Ehemann hat seine Frau verpr\u00fcgelt und soll auch die gemeinsame Tochter missbraucht haben. Das Trennungsjahr muss die Frau trotzdem abwarten: Eine H\u00e4rtefallausnahme bestehe nicht, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Nach 16 Jahren Ehe reichte eine Frau die Scheidung ein. Die Frau ging den Schritt, nachdem ihr die gemeinsame sechsj\u00e4hrige Tochter berichtet haben soll, dass der Ehemann sie missbraucht habe. Das zust\u00e4ndige Familiengericht lehnte den Scheidungsantrag jedoch mit Hinweis auf das noch nicht abgelaufene Trennungsjahr ab. Die Frau legte Beschwerde ein, die das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/oberlandesgericht-karlsruhe\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noopener\">Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe<\/a> nun als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies (Beschl. v. 26.11.2025, Az. 5 UF 151\/24).<\/p>\n<p>Das Scheitern der Ehe ist in \u00a7 1565 Abs. 2 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist f\u00fcr die Scheidung grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt leben. Damit soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass die Ehe prinzipiell auf Lebenszeit geschlossen wird und auch Krisen \u00fcberstehen soll. Den Ehepartnern soll Gelegenheit gegeben werden, in dem erforderlichen Trennungsjahr wieder zueinanderzufinden und zu \u00fcberlegen, ob sie die Ehe nicht doch fortsetzen wollen.\u00a0<\/p>\n<p>Ausnahmen davon sind nach \u00a7 1565 Abs. 2 BGB nur m\u00f6glich, wenn die Einhaltung des Trennungsjahres eine unzumutbare H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde. Auf diesen Ausnahmetatbestand berief sich die Frau. Dies st\u00fctzte sie zum einen auf den Umstand, dass er sie vor 15 Jahren verpr\u00fcgelt hatte. Zum anderen behauptete sie, dass die Ehe auch danach von Gewalt und sexuellen \u00dcbergriffen gepr\u00e4gt sei. Im Januar 2025 soll er dann die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht haben. Angesichts dessen sei es ihr nicht zuzumuten, weiter mit ihrem Ehemann verheiratet zu bleiben.\u00a0<\/p>\n<p>Laut der bisherigen Rechtsprechung ist f\u00fcr die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheidend, dass konkrete Umst\u00e4nde, die in der Sph\u00e4re des Ehepartners liegen, einem objektiven Betrachter begreiflich machen, dass der antragstellende Ehepartner sich endg\u00fcltig von der Ehe abgewandt hat und das Abwarten des Trennungsjahres damit zu sinnlosem Formalismus w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das OLG Karlsruhe versch\u00e4rft diesen Ma\u00dfstab aber ausdr\u00fccklich, wie es in seiner Entscheidung deutlich klarmacht. Seiner Auffassung nach m\u00fcssen die in der Person des Ehepartners liegenden Umst\u00e4nde so schwer wiegen, &#8222;dass es dem antragstellenden Ehepartner nach objektiver Betrachtung nicht zugemutet werden kann, weiter an den Ehepartner durch das rechtliche Eheband gebunden zu sein&#8220;. Der H\u00e4rtefall m\u00fcsse gerade \u00fcber das endg\u00fcltige Scheitern der Ehe hinausgehen, da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass auch scheinbar endg\u00fcltig gescheiterte Ehen wieder fortgef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Frau kam nach regelm\u00e4\u00dfigen Gewaltvorf\u00e4llen immer wieder zur\u00fcck<\/p>\n<p>Diese strengen Voraussetzungen sah das OLG in diesem Fall nicht als gegeben an. Die Entscheidung erging nur teilweise aus Mangel an Beweisen. Im \u00dcbrigen hielt das Gericht die Vorw\u00fcrfe der Frau f\u00fcr nicht gewichtig genug, um einen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Fest stand, dass der Mann einen rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl wegen K\u00f6rperverletzung daf\u00fcr kassiert hat, seiner Frau 2010 die Nase eingeschlagen zu haben. Danach hatte sie sich zeitweise getrennt, war aber wieder zu ihm zur\u00fcckgekommen. Weil die Frau die Ehe danach fortgesetzt hatte, lasse sich damit keine Unzumutbarkeit des Trennungsjahres begr\u00fcnden, so das OLG.<\/p>\n<p>Die Frau berichtete laut Gericht von vielen weiteren k\u00f6rperlichen Angriffen und sexuellen \u00dcbergriffen im Verlauf der Ehe. Hierf\u00fcr habe sie jedoch keine tauglichen Beweismittel angeboten, so das Gericht. Diesen Vortrag ber\u00fccksichtigte das Gericht somit nicht.\u00a0<\/p>\n<p>Sogar eine in der Ehewohnung auf dem Sofa \u00fcbernachtende Freundin war laut der Frau von ihrem Ehemann im Intimbereich angefasst worden. Ob und wie viel davon wahr ist, hielt das Gericht nach seinem strengen Ma\u00dfstab aber schon gar nicht f\u00fcr relevant: Die Frau habe auch dieses Vorkommnis nicht als Grund f\u00fcr eine dauerhafte Trennung angesehen. Entsprechend k\u00f6nne sie damit nicht begr\u00fcnden, auf das Trennungsjahr verzichten zu wollen.<\/p>\n<p>Missbrauch der gemeinsamen Tochter spielt keine Rolle mehr wegen Zeitablaufs<\/p>\n<p>Auch den Vorwurf der Frau gegen\u00fcber dem Mann, die gemeinsame f\u00fcnfj\u00e4hrige Tochter sexuell missbraucht zu haben, rechtfertigt nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des OLG keinen H\u00e4rtefall. Ob dieser Vorwurf zutrifft, w\u00fcrdigte das Gericht nicht abschlie\u00dfend. Aufgrund von WhatsApp-Nachrichten des Mannes an seine Frau, in denen er um Entschuldigung bittet, von seiner Frau nicht als Monster dargestellt werden will, und sie fragt, ob sie zur Polizei gehen will, hielt das OLG die Schilderung zum Missbrauch der Tochter zumindest f\u00fcr plausibel. Der Mann habe sich zu den Nachrichten nicht ge\u00e4u\u00dfert und es sei kein anderweitiges Fehlverhalten seinerseits bekannt, auf das sich die Nachrichten h\u00e4tten beziehen k\u00f6nnen, weshalb laut OLG &#8222;der Schluss naheliegen d\u00fcrfte&#8220;, dass der \u00dcbergriff so stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Doch selbst man diesen Vorfall als wahr unterstellte, reichte dem OLG auch das nicht, um eine Unzumutbarkeit des Trennungsjahres anzunehmen. Inzwischen seien nur noch zwei Monate des Trennungsjahres \u00fcbrig, die Ehepartner lebten getrennt und h\u00e4tten keinerlei Kontakt mehr. Der Mann habe zudem auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern verzichtet und aufgrund einer umfassenden Vollmacht sei auch sonst kein Kontakt zur Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge mehr erforderlich. Die Aufrechterhaltung des Ehebandes f\u00fcr den verbleibenden Zeitraum sei damit zumutbar. In dem Aushalten des Trennungsjahres liege auch keine Billigung des Fehlverhaltens durch die Frau.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ist nach \u00a7 70 Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen (FamFG) zugelassen. Ob die Frau den Fall noch vor den Bundesgerichtshof bringt, ist aber nicht sicher: Das Trennungsjahr l\u00e4uft bereits Mitte Januar 2026 ab.<\/p>\n<p>jh\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Hinweis: In einer fr\u00fcheren Version des Textes hie\u00df es unzutreffend, das OLG Karlsruhe halte den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an der Tochter f\u00fcr wahr. Auch wurde an mehreren Stellen der unzutreffende Eindruck erweckt, es sei unstreitig, dass die Beziehung jahrelang von Gewalt gepr\u00e4gt war (02.01.2026, 18:04 Uhr, mk). \u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tOLG Karlsruhe zum Scheidungsrecht:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t02.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58969 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t02.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ein Ehemann hat seine Frau verpr\u00fcgelt und soll auch die gemeinsame Tochter missbraucht haben. 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