{"id":697343,"date":"2026-01-06T10:47:11","date_gmt":"2026-01-06T10:47:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/697343\/"},"modified":"2026-01-06T10:47:11","modified_gmt":"2026-01-06T10:47:11","slug":"polizist-schiebt-beschuldigtem-gras-unter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/697343\/","title":{"rendered":"Polizist schiebt Beschuldigtem Gras unter"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Ein Beamter war mit dem Ergebnis einer Polizeikontrolle nicht zufrieden und schob einem Beschuldigten Gras unter. Dass das keine Verfolgung Unschuldiger durch Amtstr\u00e4ger war, hat das AG Mannheim in einem interessanten Urteil entschieden.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/amtsgericht-mannheim\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"AG Mannheim - LTO-Gerichtsseite\" rel=\"noopener\">Amtsgericht (AG) Mannheim<\/a> hat einen Polizisten vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger durch Amtstr\u00e4ger (\u00a7 344 Strafgesetzbuch (StGB)) freigesprochen. Der Beamte hatte einem Beschuldigten Marihuana untergeschoben und damit Beweise manipulieren wollen (Urt. v. 10.12.2025, Az. 5 Ls 2090 Js 19522\/24).<\/p>\n<p>Der angeklagte Polizist leitete im M\u00e4rz 2024 einen Einsatz zur Bek\u00e4mpfung der Rauschgiftkriminalit\u00e4t in Mannheim. Dabei beobachteten Beamte, wie zwei M\u00e4nner auf einem polizeibekannten Drogenumschlagsplatz einen vermeintlichen Drogendeal abwickelten. Dabei \u00fcbergab einer der M\u00e4nner dem anderen einen 10-Euro-Schein und der andere h\u00e4ndigte diesem im Gegenzug etwas aus, das die Polizisten f\u00fcr Bet\u00e4ubungsmittel hielten.<\/p>\n<p>Als die Einsatzkr\u00e4fte den vermeintlichen Dealer kurz darauf anhielten und gr\u00fcndlich \u2013 laut Urteil &#8222;komplett bis auf die Unterhose&#8220; \u2013 durchsuchten, fanden sie jedoch keine Bet\u00e4ubungsmittel, sondern lediglich ein Handy, ein Pfefferspray, Schl\u00fcssel und 1.130 Euro Bargeld in &#8222;dealertypischer St\u00fcckelung&#8220;. Da der kontrollierte Mann, der einschl\u00e4gig vorbestraft war, allerdings gegen Bew\u00e4hrungsauflagen versto\u00dfen hatte, lag gegen ihn bereits ein Sicherungshaftbefehl (\u00a7 453c Strafprozessordnung (StPO)) vor. Deshalb nahmen die Beamten den beschuldigten Mann dennoch in Polizeigewahrsam, obwohl sie bei dieser konkreten Polizeikontrolle keine Bet\u00e4ubungsmittel bei ihm gefunden hatten.<\/p>\n<p>F\u00fcnf T\u00fcten Cannabis den Asservaten hinzugef\u00fcgt\u00a0<\/p>\n<p>Mit dem Ergebnis der Durchsuchung war der Einsatzleiter laut Aussagen seiner Einsatzkollegen gar nicht zufrieden. Weil die Beamten keine Bet\u00e4ubungsmittel bei der Kontrolle gefunden hatten, erschwerte das sowohl die Einziehung des aufgefundenen Bargelds als auch den Nachweis der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit (vgl. \u00a7 29 Abs. 3 Nr. 1 Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtMG)) des Drogenhandels, den die Polizisten bei dem in Gewahrsam genommenen Mann vermuteten.<\/p>\n<p>Der Einsatzleiter versuchte daher zun\u00e4chst, zwei seiner Kollegen von der Idee zu \u00fcberzeugen, dem Durchsuchten Marihuana &#8222;zuzustecken&#8220; und dies im Durchsuchungsvermerk aufzunehmen. Dann legte er eigenm\u00e4chtig f\u00fcnf T\u00fcten mit Cannabis im Gesamtgewicht von 4,55 Gramm zu den bei der Durchsuchung asservierten Gegenst\u00e4nden. Erst als die Kollegen das Marihuana auffanden und dem Vorgehen des Einsatzleiters widersprachen, gab dieser seinen Versuch auf, den Durchsuchten auf diese Weise nachtr\u00e4glich zu belasten.<\/p>\n<p>Das sp\u00e4ter gegen den mutma\u00dflichen Dealer eingeleitete Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gem. \u00a7 170 Abs. 2 StPO ein. Der Einsatzleiter wurde dagegen wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger durch Amtstr\u00e4ger vor dem AG Mannheim angeklagt.<\/p>\n<p>AG: Mutma\u00dflicher Dealer ist kein &#8222;Unschuldiger&#8220;<\/p>\n<p>Das Gericht verneinte nun eine Strafbarkeit des Polizeibeamten. Es stellt zwar ausdr\u00fccklich fest, dass der Beamte eine vors\u00e4tzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation begangen habe. Doch der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger durch Amtstr\u00e4ger sei schon objektiv nicht erf\u00fcllt, denn bei dem Festgenommenen habe es sich unter Zugrundelegung des &#8222;In dubio pro reo&#8220;-Grundsatzes nicht um einen &#8222;Unschuldigen&#8220; im Sinne der Norm (\u00a7344 StGB) gehandelt.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Festgenommene des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln schuldig gemacht hat. Bei der konkreten Kontrolle sei zwar kein Bet\u00e4ubungsmittel bei ihm gefunden worden, er sei aber einschl\u00e4gig vorbestraft. Bei dem Durchsuchten handele es sich damit nicht um einen &#8222;Unschuldigen&#8220;, entsprechend seien auch grobe Verfahrensverst\u00f6\u00dfe wie die Beweismanipulation nicht mehr tatbestandsm\u00e4\u00dfig.\u00a0<\/p>\n<p>Dies gelte auch dann, wenn die Verfolgung des mutma\u00dflichen Dealers auf nicht vorliegende Tatsachen gest\u00fctzt wird oder wenn die manipulierten Beweise zu einer strengeren Strafzumessung f\u00fchren. Auch ohne Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit komme eine minderschwere Strafbarkeit in Betracht. Selbst dann handele es sich nicht mehr um die Verfolgung eines Unschuldigen, sondern um eine &#8222;nach Art und Weise \u00fcberm\u00e4\u00dfige Verfolgung eines Schuldigen&#8220;. Das Gericht wendet die Unschuldsvermutung insofern in ungewohnter Weise an, da es zugunsten des Polizeibeamten in dubio pro reo von der Strafbarkeit des mutma\u00dflichen Dealers ausgeht (obgleich das Strafverfahren gegen diesen inzwischen eingestellt wurde).\u00a0<\/p>\n<p>Da der Einsatzleiter auch nicht von der Unschuld des Verfolgten ausgegangen sei und daher erst recht nicht die f\u00fcr \u00a7 344 StGB erforderliche Absicht oder das Wissen bez\u00fcglich dessen Unschuld aufgewiesen habe, lehnt das Gericht auch eine Versuchsstrafbarkeit ab.\u00a0<\/p>\n<p>Andere Straftatbest\u00e4nde auch nicht einschl\u00e4gig<\/p>\n<p>In einem n\u00e4chsten Schritt lehnt das Gericht auch eine Strafbarkeit wegen falscher Verd\u00e4chtigung nach \u00a7 164 StGB ab, da diese Norm ebenfalls voraussetze, dass ein tats\u00e4chlich Unschuldiger verd\u00e4chtigt werde. Dieses Ergebnis folgt der \u00fcblichen Linie der Rechtsprechung (sog. Beschuldigungstheorie), ist jedoch keineswegs selbstverst\u00e4ndlich. So wird insbesondere in der Literatur vertreten, dass auch die unrichtige Verd\u00e4chtigung eines Schuldigen tatbestandsm\u00e4\u00dfig ist, da dieser dadurch in seinem Recht auf ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren verletzt wird (sog. Unterbreitungstheorie).<\/p>\n<p>Zuletzt spricht das AG auch den subsidi\u00e4ren Tatbestand des Vort\u00e4uschens einer Straftat (\u00a7 145d StGB) an, lehnt diesen jedoch mit der Begr\u00fcndung ab, dass dieser nur T\u00e4uschungen Externer umfasse, nicht jedoch beh\u00f6rdeninterne T\u00e4uschungshandlungen der Ermittlungspersonen selbst. Au\u00dferdem sei in der Handlung des angeklagten Beamten keine T\u00e4uschung zu sehen, weil er seine Kollegen ausdr\u00fccklich in seinen Plan eingeweiht hatte.\u00a0<\/p>\n<p>Herkunft der f\u00fcnf P\u00e4ckchen Marihuana bleibt ungekl\u00e4rt<\/p>\n<p>Unklar bleibt, wie der Polizeibeamte \u00fcberhaupt an das untergeschobene Marihuana gekommen ist. Laut seiner Einlassung vor Gericht hat er es unmittelbar vor dem Einsatz auf dem Gehweg gefunden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es dem Durchsuchten geh\u00f6rt habe. Allerdings befand sich der in der Akte vermerkte Fundort am entgegengesetzten Ende des Platzes, an dem der Verd\u00e4chtige aufgegriffen wurde.<\/p>\n<p>Auch erz\u00e4hlte der angeklagte Polizist weder seiner Streifenpartnerin noch seinen anderen Kollegen von dem &#8222;Fund&#8220; und vermerkte diesen erst sp\u00e4ter am Abend des Einsatztages in der Akte. Das Gericht schlie\u00dft daher nicht aus, dass der Mann einen zeitnahen Fund fingiert habe, um nicht wegen des Besitzes von Bet\u00e4ubungsmitteln belangt zu werden. Darauf kam es in dem Verfahren aber nicht mehr an.\u00a0<\/p>\n<p>Da die Staatsanwaltschaft laut <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/news\/2025-12\/11\/droge-untergeschoben-freigesprochener-polizist-ausser-dienst\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"Zeit berichtet: Staatsanwaltschaft k\u00fcndigt Rechtsmittel an\" rel=\"noreferrer noopener\">der Zeit<\/a> angek\u00fcndigt hat, Rechtsmittel einzulegen, bleibt abzuwarten, ob die h\u00f6heren Instanzen den Freispruch best\u00e4tigen. Da nicht alle Gerichte der Beschuldigungstheorie folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007, Az. 2 BvR 1781\/0), ist insbesondere \u00a0mit Blick auf die Strafbarkeit wegen falscher Verd\u00e4chtigung (\u00a7 164 StGB) ein anderes Ergebnis denkbar.<\/p>\n<p>Neben dem Strafverfahren l\u00e4uft auch ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten, <a href=\"https:\/\/www.swr.de\/swraktuell\/baden-wuerttemberg\/mannheim\/urteil-polizist-marihuana-paeckchen-untergeschoben-100.html\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"SWR berichtet: Disziplinarverfahren gegen Polizisten\" rel=\"noreferrer noopener\">wie der SWR berichtet<\/a>.<\/p>\n<p>ep\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tAG Mannheim zur Beweismanipulation:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t06.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/58989 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t06.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Ein Beamter war mit dem Ergebnis einer Polizeikontrolle nicht zufrieden und schob einem Beschuldigten Gras unter. 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