{"id":723030,"date":"2026-01-16T14:42:26","date_gmt":"2026-01-16T14:42:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/723030\/"},"modified":"2026-01-16T14:42:26","modified_gmt":"2026-01-16T14:42:26","slug":"bgh-nord-stream-saboteur-bleibt-in-u-haft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/723030\/","title":{"rendered":"BGH: Nord-Stream-Saboteur bleibt in U-Haft"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Mit einer Leitsatzentscheidung \u00e4u\u00dfert sich der BGH erstmals ausf\u00fchrlich zum Angriff auf die Pipelines. Der 3. Strafsenat geht davon aus, dass die Explosionen von der Ukraine veranlasst wurden. Und: Auch im Krieg mit Russland bleibt der Anschlag strafbar.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Der ukrainische Soldat Serhij K. sitzt seit seiner <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bgh-haftbefehl-auslieferung-vollzug-anschlag-nordstream-serhij-k\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auslieferung durch Italien Ende November 2025<\/a> in Deutschland in Untersuchungshaft. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, als f\u00fchrendes Besatzungsmitglied der Segeljacht &#8222;Andromeda&#8220; an der Sprengung der Nord-Stream-Pipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein. Von dem Schiff aus sollen Taucher Sprengs\u00e4tze an drei R\u00f6hren der Nord-Stream-Pipelines angebracht haben.<\/p>\n<p>Der Generalbundesanwalt ermittelt wegen verfassungsfeindlicher Sabotage (\u00a7 88 StGB) in Tateinheit mit dem Herbeif\u00fchren einer Sprengstoffexplosion (\u00a7 308 StGB) und der Zerst\u00f6rung von Bauwerken (\u00a7 305 StGB). Zudem kommen eine St\u00f6rung \u00f6ffentlicher Betriebe (\u00a7 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie ein Kriegsverbrechen nach \u00a7 11 V\u00f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Betracht.<\/p>\n<p>Beschuldigter streitet alles ab<\/p>\n<p>Bisher bestritt Serhij K. jegliche Beteiligung an der Tat und reichte Haftbeschwerde (\u00a7 304 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO)) gegen den Untersuchungshaftbefehl ein. Seine Verteidigung argumentiert, dass eine strafrechtliche Verfolgung selbst bei Zugrundelegung des vorgeworfenen Sachverhalts, nicht in Betracht k\u00e4me. Wer im Auftrag eines Geheimdienstes eines fremden Staates handele, genie\u00dfe v\u00f6lkerrechtliche Immunit\u00e4t. Zudem erlaube das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht im bewaffneten Konflikt die Zerst\u00f6rung gegnerischer Infrastruktur.<\/p>\n<p>BGH bejaht Beteiligung der Ukraine<\/p>\n<p>Der 3. Strafsenat des <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesgerichtshof-bgh\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" title=\"BGH \u2013 LTO-Gerichtsseite\" rel=\"noopener\">Bundesgerichtshofs (BGH)<\/a> verwarf seine Haftbeschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (Az. StB 60\/25). Damit \u00e4u\u00dfert sich erstmals ein deutsches Gericht zu den Hintergr\u00fcnden des Anschlags. Und eine Orientierung f\u00fcr einen wahrscheinlichen Strafprozess gegen K.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats besteht nicht nur ein dringender Tatverdacht gegen Serhij K. Es spr\u00e4chen auch dringende Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass der ukrainischen Staat den Sabotageakt initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft er sich unter anderem auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben, die Professionalit\u00e4t des Vorgehens und das prim\u00e4r politische Ziel des Anschlags.<\/p>\n<p>Laut Bericht des <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ukrainischer-ex-kommandeur-bestaetigt-verdaechtiger-war-zur-tatzeit-elitesoldat-a-48a843bc-3945-4d05-9b01-4ede00706335\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" title=\"Spiegel-Bericht zu Serhij K.\" rel=\"noreferrer noopener\">Spiegel<\/a>, war Serhij K. im Zeitpunkt der Tat Elitesoldat einer ukrainischen Spezialeinheit.<\/p>\n<p>Taten unterliegen deutscher Strafgewalt<\/p>\n<p>Dass sich die Explosionen im September 2026 nahe der d\u00e4nischen Insel Bornholm und damit in internationalen Gew\u00e4ssern ereigneten, st\u00f6rt den BGH nicht. Die Taten unterl\u00e4gen der deutscher Strafgewalt, da die punktuelle Zerst\u00f6rung der zwei Pipelines, die Funktionalit\u00e4t der gesamten Pipeline betr\u00e4fe. Auch die auf deutschem Staatsgebiet errichteten Bauwerksteile, wie die Anlandestelle in Lubmin bei Greifswald, seien durch die Taten nutzlos geworden und seither ohne Funktion. Der tatbestandliche Erfolg sei daher auch in Deutschland eingetreten (\u00a7\u00a7 3 und 9 StGB).<\/p>\n<p>Zudem bejaht der Senat die Zust\u00e4ndigkeit des Generalbundesanwalts. Die Tat sei nach den Umst\u00e4nden geeignet gewesen, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeintr\u00e4chtigen, und der Fall weise besondere Bedeutung auf gem\u00e4\u00df \u00a7 142a Abs. 1 Satz 1, \u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).<\/p>\n<p>Keine Immunit\u00e4t f\u00fcr Serhij K.<\/p>\n<p>Serhij K. kann sich nach Auffassung des BGH auch nicht auf eine funktionelle Immunit\u00e4t berufen. Zwar ist die sogenannte Funktionstr\u00e4gerimmunit\u00e4t f\u00fcr hoheitlich handelnde Personen v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich grunds\u00e4tzlich anerkannt. F\u00fcr geheimdienstliche Gewaltakte, durch welche die Souver\u00e4nit\u00e4t eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird, gilt nach Ansicht des Senats jedoch eine Ausnahme.<\/p>\n<p>Eine solche Souver\u00e4nit\u00e4tsverletzung liege hier gleich in mehrfacher Hinsicht vor. Zum einen seien die Pipelines im staatlichen Interesse mit Unterst\u00fctzung Deutschlands betrieben und auch verlegt worden, zum anderen sei der Taterfolg auch in Deutschland eingetreten.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst ausdr\u00fccklich offen, ob zudem ein dringender Verdacht wegen einer V\u00f6lkerstraftat nach \u00a7 11 VStGB besteht. Es ist v\u00f6lkerrechtlich anerkannt, dass die Begehung von V\u00f6lkerstraftaten die funktionelle Immunit\u00e4t in jedem Fall entfallen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Keine Rechtfertigung durch Kriegsrecht<\/p>\n<p>Der Senat verneint auch eine Rechtfertigung auf Grundlage des sogenannten &#8222;Kombattantenprivilegs&#8220;. Art. 43 Abs. 2 des ersten Zusatzprotokolls zum Genfer Abkommen (ZP I) erlaubt Kombattanten im bewaffneten Konflikt, an Feindseligkeiten teilzunehmen. Rechtm\u00e4\u00dfige Kriegshandlungen bleiben daher straflos, sofern sie im Einklang mit dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht stehen. Grunds\u00e4tzlich kann darunter auch die Zerst\u00f6rung gegnerischer Infrastruktur fallen \u2013 selbst in gebietshoheitsfreien R\u00e4umen wie auf Hoher See.<\/p>\n<p>Der Senat sieht die Voraussetzungen des Rechtsfertigungsgrunds hier jedoch nicht erf\u00fcllt. Das Kombattantenprivileg, erfasse nicht das verdeckte Handeln von Milit\u00e4rangeh\u00f6rigen, die von Zivilisten nicht mehr unterscheidbar auftreten. Au\u00dferdem seien die Pipelines keine legitimen Angriffsziele, da es sich um zivile Infrastruktureinrichtungen handele. Gem\u00e4\u00df Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ZP I sind Angriffe im bewaffneten Konflikt streng auf milit\u00e4rische Ziele zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Schlechte Aussichten f\u00fcr den Elitesoldaten<\/p>\n<p>Die Leitsatzentscheidung bedeutet eine herbe Niederlage f\u00fcr die Verteidigung von Serhij K. Sie hatte ihre Argumentation in gro\u00dfen Teilen auf v\u00f6lkerrechtliche Einw\u00e4nde gest\u00fctzt. Das f\u00fcr das strafrechtliche Hauptverfahren zust\u00e4ndige Oberlandesgericht (OLG) Hamburg d\u00fcrfte der vom BGH vorgegebenen Linie folgen.<\/p>\n<p>Der BGH geht von einer erheblichen Straferwartung aus. Allein der Tatbestand des \u00a7 308 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor.<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tMutma\u00dflicher Drahtzieher bleibt in U-Haft:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t16.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/59079 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t16.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Mit einer Leitsatzentscheidung \u00e4u\u00dfert sich der BGH erstmals ausf\u00fchrlich zum Angriff auf die Pipelines. Der 3. 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