{"id":735434,"date":"2026-01-21T11:58:12","date_gmt":"2026-01-21T11:58:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/735434\/"},"modified":"2026-01-21T11:58:12","modified_gmt":"2026-01-21T11:58:12","slug":"kein-nachteilsausgleich-fuer-chronisch-kranken-referendar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/735434\/","title":{"rendered":"Kein Nachteilsausgleich f\u00fcr chronisch kranken Referendar"},"content":{"rendered":"<p>VG Wiesbaden zum Staatsexamen<\/p>\n<p>21. Januar 2026, Lesedauer: 3 Minuten<\/p>\n<p>Ein Referendar ist krankheitsbedingt sehr schnell m\u00fcde, hinzu kommen Konzentrationsschwierigkeiten. Einen Nachteilsausgleich bekommt er im Zweitversuch seines Examens aber nicht, sind sich das Pr\u00fcfungsamt und das VG Wiesbaden einig.<\/p>\n<p>Konzentrationsschwierigkeiten, erho\u0308hte Ermu\u0308dbarkeit und erho\u0308hter Regenerationsbedarf infolge einer Autoimmunerkrankung begr\u00fcnden keine Leistungseinschra\u0308nkung, welcher mit einem <a class=\"external-link-new-window\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/karriere\/jura-studium\/stories\/detail\/nachteilsausgleich-jura-erstes-staatsexamen-pruefung-handicap-behinderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachteilsausgleich f\u00fcr Examensklausuren<\/a> begegnet werden kann. Das hat das <a class=\"external-link-new-window\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/verwaltungsgericht-wiesbaden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden<\/a> entschieden (Beschl. v. 29.04.2025, Az. 7 L 819\/25.WI).<\/p>\n<p>Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hatte ein hessischer Rechtsreferendar f\u00fcr seine Klausuren im zweiten Staatsexamen einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverla\u0308ngerung begehrt. Seit fr\u00fchester Kindheit leidet er an autoimmuner Hepatitis. Die chronische Leberentz\u00fcndung hat variierende, schubartige Auswirkungen auf seinen Alltag, mangelnde Konzentrationsf\u00e4higkeit und schnelle Erm\u00fcdung geh\u00f6ren dazu. Die Krankheit wird dauerhaft behandelt, unter anderem durch den Einsatz von Immunsuppressiva.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Referendar geht es in diesem Verfahren schon um den Zweitversuch. Im ersten Versuch hatte er lediglich zwei von acht Klausuren bestanden. Schon damals hatte er einen Nachteilsausgleich beantragt \u2013 ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Obwohl das Gesundheitsamt eine Schreibzeitverl\u00e4ngerung in Ho\u0308he von 25 Prozent der regula\u0308ren Pru\u0308fungszeit empfahl, blieben Pr\u00fcfungsamt und VG Wiesbaden aber auch im Zweitversuch hart. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, so die 7. Kammer.<\/p>\n<p>Im Examen geht es um mehr als nur Jura<\/p>\n<p>F\u00fcr den Nachteilsausgleich gibt es in Hessen keine einfach- oder untergesetzliche Rechtsgrundlage, ein entsprechender Anspruch wird unmittelbar aus dem durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermittelten Anspruch auf pru\u0308fungsrechtliche Chancengleichheit abgeleitet. Einen solchen hat das VG im Eilverfahren allerdings verneint.<\/p>\n<p>Es verweist dazu auf die gefestigte Rechtsprechung. Die setze voraus, &#8222;dass eine Einschra\u0308nkung der Leistungsfa\u0308higkeit des Pru\u0308flings in einem Bereich vorliegt, der nicht Pru\u0308fungsgegenstand ist&#8220;, um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich anzunehmen. Laut VG muss das Pr\u00fcfungsamt also zun\u00e4chst ermitteln, welche Fa\u0308higkeiten pru\u0308fungsrelevant sind, mithin in der konkreten Pru\u0308fung &#8222;abgefragt&#8220; werden. Diesbez\u00fcglich d\u00fcrfe kein Nachteilsausgleich gew\u00e4hrt werden. Anders sei es nur bei Defiziten, die Fertigkeiten betreffen, die lediglich fu\u0308r den praktischen Nachweis einer gepru\u0308ften Fa\u0308higkeit erforderlich sind.<\/p>\n<p>Nachdem die Kammer diesen Ma\u00dfstab gesetzt hat, wendet sie ihn auf den Fall des Referendars an. Sie stellt klar: Von den Pr\u00fcflingen werde im zweiten Staatsexamen mehr verlangt als nur juristisches Fachwissen und die Fa\u0308higkeit zur Auswertung eines Sachverhalts. Ausgehend von der Bef\u00e4higung zum Richteramt als Ausbildungsziel gehe es insbesondere auch um ein hohes Ma\u00df an Organisationsfa\u0308higkeit und Arbeiten unter Zeitdruck. &#8222;Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zu\u0308gigen Arbeitens stellen sich demnach als wesentliche Pru\u0308fungsvorgabe, die Fa\u0308higkeit zum zu\u0308gigen Arbeiten demnach als pru\u0308fungsrelevante Fa\u0308higkeit dar&#8220;, so die Kammer. Mit anderen Worten: Im Assessorexamen werde bewusst abgepr\u00fcft, wie gut jemand unter Druck juristisch arbeiten kann. Daf\u00fcr k\u00f6nne es also keinen Nachteilsausgleich geben.<\/p>\n<p>Zwar erkennen sowohl das Pr\u00fcfungsamt als auch das Gericht die Krankheit des Mannes an. Gleichwohl weicht die Kammer von der Einsch\u00e4tzung der Amts\u00e4rztin ab: Die Erkrankung sei ein Dauerleiden, es gebe keine Aussicht auf Heilung. &#8222;Die von der Amtsa\u0308rztin vorgenommene Differenzierung in natu\u0308rlich gegebene Fa\u0308higkeiten des Kla\u0308gers, an deren Nachweis er durch die Erkrankung gehindert ist, u\u0308berzeugt vor diesem Hintergrund nicht&#8220;, meint die Kammer. Da der Mann hypothetisch auch als Volljurist mit den beschriebenen Symptomen zu k\u00e4mpfen h\u00e4tte, k\u00f6nne &#8222;ein Leistungsurteil u\u0308ber seine juristischen Fa\u0308higkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden&#8220;.<\/p>\n<p>Mit seinem Antrag hatte der Referendar im Ergebnis keinen Erfolg.<\/p>\n<p>jb\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Auf Jobsuche? 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