{"id":740952,"date":"2026-01-23T15:22:11","date_gmt":"2026-01-23T15:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/740952\/"},"modified":"2026-01-23T15:22:11","modified_gmt":"2026-01-23T15:22:11","slug":"von-recht-und-macht-im-eis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/740952\/","title":{"rendered":"Von Recht und Macht im Eis"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Im Streit um Gr\u00f6nland bahnt sich ein &#8222;Deal&#8220; an: D\u00e4nemark k\u00f6nnte die Souver\u00e4nit\u00e4t einzelner Teile auf die USA \u00fcbertragen, wo diese neue Milit\u00e4rbasen errichten w\u00fcrden. Pierre Thielb\u00f6rger erl\u00e4utert, was das V\u00f6lkerrecht dazu sagt.\u00a0<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Der Streit um Gr\u00f6nland ist keine theoretische Debatte mehr wie noch w\u00e4hrend der ersten Pr\u00e4sidentschaft von Donald J. Trump. Im Jahr 2026 ist sie v\u00f6lkerrechtlicher Ernstfall. \u00d6ffentliche Drohungen aus den USA gegen\u00fcber Gr\u00f6nland, D\u00e4nemark und Staaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) sowie die j\u00fcngste Rede des US-Pr\u00e4sidenten beim Weltwirtschaftsforum in Davos heizen die Spekulationen nur weiter an, wie es mit Gr\u00f6nland weitergeht.\u00a0<\/p>\n<p>&#8222;Straf&#8220;z\u00f6lle soll es nun ab 1. Februar 2026 doch nicht geben, auch ein milit\u00e4risches Vorgehen sei erst einmal vom Tisch. So \u00e4u\u00dferte sich Donald J. Trump am Mittwoch. Das allein muss man wohl schon als diplomatischen Erfolg f\u00fcr NATO-Generalsekret\u00e4r Mark Rutte verbuchen. Woher dieser Meinungsumschwung des US-Pr\u00e4sidenten genau r\u00fchrt, dar\u00fcber r\u00e4tselt nun die Welt. Es habe einen &#8222;Rahmen&#8220; f\u00fcr eine Einigung gegeben, die die Amerikaner voll und ganz zufriedenstelle. Was kann das bedeuten?\u00a0<\/p>\n<p>Drei grobe Szenarien sind m\u00f6glich. Erstens k\u00f6nnte den Amerikanern tats\u00e4chlich der k\u00e4ufliche Erwerb Gr\u00f6nlands in Aussicht gestellt werden. Das ist politisch unwahrscheinlich. Zweitens k\u00f6nnten NATO-Staaten konkrete Zahlen vorgelegt haben, wie sie ihre milit\u00e4rische Pr\u00e4senz in und um Gr\u00f6nland massiv verst\u00e4rken wollen. Pr\u00e4sident Trump hat aber mehrfach klargestellt, dass ein solches Modell allein ihm zur Befriedigung der amerikanischen Interessen nicht ausreichend sei. Vermutlich liegt der sich anbahnende &#8222;Deal&#8220; also irgendwo in der Mitte. Die New York Times und andere\u00a0<a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2026\/01\/21\/us\/politics\/trump-greenland-threats-diplomacy-force.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">mutma\u00dfen<\/a>, dass D\u00e4nemark die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber einzelne Teile Gr\u00f6nlands auf die USA \u00fcbertragen k\u00f6nnte, wo die Amerikaner sodann neue Milit\u00e4rbasen errichten d\u00fcrften. Dazu k\u00f6nnte der Vertrag zwischen D\u00e4nemark und den USA aus dem Jahr 1951 neu verhandelt werden, um den USA noch weitreichendere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr seine Milit\u00e4rpr\u00e4senz in Gr\u00f6nland zu gew\u00e4hren, als es der Vertrag jetzt schon tut. Dieses Modell erinnert an die beiden Milit\u00e4rbasen Akrotiri und Dekelia, die die Briten seit 1959 auf Zypern betreiben.\u00a0<\/p>\n<p>Welche M\u00f6glichkeiten und Grenzen bietet nun das V\u00f6lkerrecht, gerade im Lichte dieser neuen Entwicklungen?<\/p>\n<p>Gr\u00f6nlands sicherheitspolitische Bedeutung<\/p>\n<p>Die sicherheitspolitische Bedeutung Gr\u00f6nlands hat in den letzten Jahren stark zugenommen. D\u00e4nemark ist mit vergleichsweise geringer Truppenst\u00e4rke pr\u00e4sent, unterh\u00e4lt jedoch das Hauptquartier des Gemeinsamen Arktiskommandos sowie einige kleinere Au\u00dfenposten, insbesondere an der Ostk\u00fcste Gr\u00f6nlands. Konkrete Truppenzahlen werden oft nicht \u00f6ffentlich (oder jedenfalls nicht verl\u00e4sslich) kommuniziert. Zugleich hat die d\u00e4nische Regierung einen deutlichen Ausbau der milit\u00e4rischen Pr\u00e4senz in Gr\u00f6nland angek\u00fcndigt. Die USA selbst betreiben schon jetzt mit der Pituffik Space Base eine strategisch zentrale Milit\u00e4rbasis in Gr\u00f6nland.\u00a0<\/p>\n<p>Innerhalb der NATO mehren sich Stimmen, die eine st\u00e4rkere Pr\u00e4senz in der Arktis fordern. Begr\u00fcndet wird dies mit sicherheitspolitischen Herausforderungen durch Russland und China. Denn beide Staaten haben \u00fcber die letzten Jahre sp\u00fcrbar ihre Aktivit\u00e4ten vor Gr\u00f6nland verst\u00e4rkt. Sie schielen auf strategische, wirtschaftliche und milit\u00e4rische Vorteile rund um die Arktis, denn schmelzende Eismassen er\u00f6ffnen neue Seewege und Zugang zu Rohstoffen wie etwa Seltene Erden oder Metalle. Russland setzt insbesondere auch auf eine st\u00e4rkere milit\u00e4rische Pr\u00e4senz, w\u00e4hrend China sich eher Zugang zu Infrastrukturprojekten und zu strategisch wichtigen Verkehrsknotenpunkten erhofft.\u00a0<\/p>\n<p>Gr\u00f6nland als autonomer Teil D\u00e4nemarks<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob Trump Gr\u00f6nland einfach &#8222;kaufen&#8220; kann, ist zun\u00e4chst der genaue rechtliche Status Gr\u00f6nlands ma\u00dfgeblich. Dieser bleibt in der aktuellen Debatte oft unterbeleuchtet. Vor der europ\u00e4ischen Expansion war Gr\u00f6nland von den Inuit bewohnt. Etwa ab dem 18. Jahrhundert wurde das Gebiet von D\u00e4nemark kolonisiert und verwaltet. Erst nach dem 2. Weltkrieg setzte ein politischer Prozess ein, der die schrittweise Autonomisierung Gr\u00f6nlands einleitete. Im Jahr 1953 wurde Gr\u00f6nland formell zu einer gleichberechtigten Provinz innerhalb D\u00e4nemarks erkl\u00e4rt. Seit 1979 verf\u00fcgt Gr\u00f6nland \u00fcber eine weitgehende Selbstverwaltung mit eigener Regierung und eigenem Parlament. Besonders in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und innere Verwaltung sind viele Kompetenzen mittlerweile auf gr\u00f6nl\u00e4ndische Institutionen \u00fcbertragen. Zentrale Hoheitsbereiche wie etwa Au\u00dfen- und Verteidigungspolitik werden hingegen durch das K\u00f6nigreich wahrgenommen.<\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtlich handelt es sich bei Gr\u00f6nland damit um einen autonomen Teil im souver\u00e4nen Staat D\u00e4nemark. Es ist also kein eigenst\u00e4ndiges V\u00f6lkerrechtssubjekt. Diese Konstellation wird zus\u00e4tzlich dadurch verkompliziert, dass Gr\u00f6nland seit einem Referendum im Jahr 1985 nicht mehr Teil der EU ist. D\u00e4nemark ist also Mitglied in der EU \u2013 Gr\u00f6nland aber nicht. Die Entscheidung der Mehrheit fiel damals mit Blick auf Fischereirechte \u2013 und sicher auch mit Blick auf den Wunsch nach mehr Unabh\u00e4ngigkeit der Gr\u00f6nl\u00e4nder.<\/p>\n<p>Kann man v\u00f6lkerrechtlich Staatsgebiet wie Gr\u00f6nland &#8222;erwerben&#8220;?<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erwerb fremden Staatsgebiets gibt es im V\u00f6lkerrecht klare Regeln. Er stellt keinen politischen Akt blo\u00dfer Machtentfaltung dar. V\u00f6lkerrechtlich zul\u00e4ssig ist ein Gebiets\u00fcbergang grunds\u00e4tzlich nur auf der Grundlage eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages zwischen dem abgebenden und dem annehmenden Staat. Gerade die USA haben hier eine besondere Geschichte: Florida haben die Amerikaner von Spanien gekauft, Louisiana von den Franzosen und Alaska von den Russen. Solche Vertr\u00e4ge unterliegen aber den allgemeinen Regeln des V\u00f6lkervertragsrechts, heutzutage also insbesondere der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Diese setzt einen freien, autonomen Willensentschluss der beiden beteiligten Staaten voraus.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die gewaltsame Aneignung fremden Territoriums, also die Annexion, sp\u00e4testens seit dem Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen im Jahr 1945 v\u00f6lkerrechtlich verboten. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verbietet glasklar nicht nur die Anwendung, sondern auch die Androhung von Gewalt gegen einen anderen Staat.<\/p>\n<p>Das Gewaltverbot wird durch den v\u00f6lkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz ex iniuria ius non oritur flankiert: aus Unrecht kann kein Recht erwachsen. Die Zustimmung als Entfaltung einer freien Willensentscheidung des Staates ist also zwingend erforderlich.\u00a0<\/p>\n<p>Wie kann D\u00e4nemark \u00fcberhaupt &#8222;frei&#8220; entscheiden?<\/p>\n<p>Sollte D\u00e4nemark doch zustimmen, Gr\u00f6nland abzugeben, dr\u00e4ngt sich die Frage nach der Freiwilligkeit einer solchen Entscheidung auf. Nach Art. 52 WVK ist ein Vertrag nichtig, wenn sein Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der Grunds\u00e4tze der Charta der Vereinten Nationen herbeigef\u00fchrt wurde. Entscheidend ist dabei nicht allein offene milit\u00e4rische Gewalt. Es geht um die Frage, ob beide Staaten einen autonomen Willensentschluss entfalten konnten.<\/p>\n<p>Freiwilligkeit bedeutet dabei im V\u00f6lkerrecht, dass die Entscheidung auf einer Art innerer Selbstbestimmung beruht. \u00c4u\u00dfere Zw\u00e4nge d\u00fcrfen die Entscheidung nicht bestimmen. Entst\u00fcnde der d\u00e4nischen Regierung also unter dem Einfluss st\u00e4ndiger Drohgeb\u00e4rden der Eindruck, faktisch keine andere Wahl zu haben, kann keine Freiwilligkeit mehr vorliegen. Ein entsprechender Vertrag verstie\u00dfe gegen Art. 52 WVK \u2013 und w\u00e4re nichtig.<\/p>\n<p>Wie selbstbestimmt k\u00f6nnen die Gr\u00f6nl\u00e4nder \u00fcber ihr Schicksal entscheiden?<\/p>\n<p>Das f\u00fchrt zum n\u00e4chsten Punkt: dem Selbstbestimmungsrecht der Gr\u00f6nl\u00e4nder. Das Selbstbestimmungsrecht hat sich von einem politischen Leitprinzip mittlerweile zu einem verbindlichen Rechtsinstitut entwickelt. Es ist unter anderem in Art. 1 Abs. 2 VN Charta sowie in Art. 1 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verbrieft.<\/p>\n<p>Insbesondere ist im heutigen V\u00f6lkerrecht streitig, ob bei einem Gebietserwerb auch die Bev\u00f6lkerung \u2013 hier also die Gr\u00f6nl\u00e4nder \u2013 zustimmen oder wenigstens konsultiert werden m\u00fcssten. Gegen eine solche Annahme spricht die urspr\u00fcngliche Konzeption des V\u00f6lkerrechts als prim\u00e4r zwischenstaatliches Recht. \u00dcberzeugender ist heutzutage aber die <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/una-fjord-able-why-trump-cannot-buy-greenland\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gegenposition<\/a>, die dem Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker st\u00e4rker Rechnung tr\u00e4gt und als Ausfluss dessen eine <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/interview-trump-usa-kontrolle-groenland-selbstbestimmungsrecht-voelkerrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">positive Entscheidung auch der Bev\u00f6lkerung verlangt.<\/a>\u00a0<\/p>\n<p>F\u00fcr einen rechtlich wirksamen Gebietstransfer w\u00e4ren daher zwei Zustimmungen erforderlich: die der d\u00e4nischen Regierung und die der Gr\u00f6nl\u00e4nder. Letztere m\u00fcsste ihren Willen in einer demokratisch legitimierten Form, etwa durch ein Referendum, zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Was passiert mit der NATO, wenn die USA doch milit\u00e4risch in Gr\u00f6nland zuschlagen?<\/p>\n<p>Ein Milit\u00e4rschlag der USA in Gr\u00f6nland ist nach der Rede von Donald J. Trump in Davos unwahrscheinlicher geworden. Der Pr\u00e4sident hat aber in Vergangenheit oft bewiesen, dass er seine Meinung auch leicht \u00e4ndert. Wenn eine Einigung doch nicht zustande kommt, wird diese Frage wieder brandaktuell. Deshalb lohnt es sich, auch dieses v\u00f6lkerrechtliche &#8222;Worst-Case-Szenario&#8220; kurz durchzuspielen.\u00a0<\/p>\n<p>Ein bewaffneter Angriff der USA auf Gr\u00f6nland w\u00e4re nicht nur ein Versto\u00df gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, sondern auch\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/trump-plaene-kauf-annexion-groenland-selbstbestimmung-voelkerrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gegen Art. 1 des NATO-Vertrags.<\/a> Dieser verpflichtet NATO-Staaten untereinander zur friedlichen Streitbeilegung. Historische Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle existieren nicht: Bisher hat noch nie ein NATO-Partner einen anderen angegriffen. Die NATO ist als kollektives Verteidigungsb\u00fcndnis gegen \u00e4u\u00dfere Bedrohungen konzipiert.<\/p>\n<p>Die Frage, ob auch ein Angriff &#8222;von innen&#8220; einen B\u00fcndnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrags ausl\u00f6st, ist im V\u00f6lkerrecht streitig. Gr\u00f6\u00dftenteils ist das aber eine akademische Debatte, denn Art. 1 des NATO-Vertrags w\u00e4re jedenfalls verletzt. Politisch gesehen w\u00e4re die NATO dann wohl am Ende, oder m\u00fcsste sich jedenfalls ganz neu ordnen.<\/p>\n<p>Ist der Deal ein Vertrag zulasten Dritter?<\/p>\n<p>Am realistischen ist nach dem Davoser Weltwirtschaftsforum ein &#8222;Kompromiss&#8220;, der aus mehreren Bausteinen besteht. Einerseits d\u00fcrften die Europ\u00e4er sich zu deutlich h\u00f6herer Milit\u00e4rpr\u00e4senz in und um Gr\u00f6nland verpflichtet haben. Das ist v\u00f6lkerrechtlich m\u00f6glich. Die \u00dcbertragung der Souver\u00e4nit\u00e4t einzelner Teile Gr\u00f6nlands (z.B. um neue Milit\u00e4rbasen der USA herum) ist schwieriger. Daf\u00fcr m\u00fcsste die d\u00e4nische Regierung, und gegebenenfalls auch das gr\u00f6nl\u00e4ndische Volk, zustimmen. Bisher, so l\u00e4sst die gr\u00f6nl\u00e4ndische F\u00fchrung verlauten, kenne man nicht einmal die Einzelheiten des Deals zwischen Donald Trump und Mark Rutte.\u00a0<\/p>\n<p>Auch D\u00e4nemark scheint nicht in Details eingeweiht zu sein, was einen sich anbahnenden Vertrag stark in die N\u00e4he eines (nat\u00fcrlich auch im V\u00f6lkerrecht verbotenen) Vertrags zulasten Dritter r\u00fcckt. D\u00e4nemarks Ministerpr\u00e4sidentin Mette Frederiksen hat insofern noch einmal klargestellt, dass die NATO keinerlei Mandat habe, f\u00fcr Gr\u00f6nland oder D\u00e4nemark zu verhandeln. Der Widerstand aus D\u00e4nemark und Gr\u00f6nland ist also un\u00fcberh\u00f6rbar. Aber am Ende d\u00fcrften die Amerikaner ihre Muskeln wieder so lange spielen lassen, bis die n\u00f6tige &#8222;Zustimmung&#8220; erwirkt ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lto.de\/index.php?eID=tx_cms_showpic&amp;file=820812&amp;md5=2768e8edc5c261e4934bfa30199c3a95b954f1f8&amp;parameters%5B0%5D=eyJ3aWR0aCI6IjgwMG0iLCJoZWlnaHQiOiI2MDBtIiwiYm9keVRhZyI6Ijxib2R5&amp;parameters%5B1%5D=IHN0eWxlPVwibWFyZ2luOjA7IGJhY2tncm91bmQ6I2ZmZjtcIj4iLCJ3cmFwIjoi&amp;parameters%5B2%5D=PGEgaHJlZj1cImphdmFzY3JpcHQ6Y2xvc2UoKTtcIj4gfCA8XC9hPiJ9\" data-window-url=\"https:\/\/www.lto.de\/index.php?eID=tx_cms_showpic&amp;file=820812&amp;md5=2768e8edc5c261e4934bfa30199c3a95b954f1f8&amp;parameters%5B0%5D=eyJ3aWR0aCI6IjgwMG0iLCJoZWlnaHQiOiI2MDBtIiwiYm9keVRhZyI6Ijxib2R5&amp;parameters%5B1%5D=IHN0eWxlPVwibWFyZ2luOjA7IGJhY2tncm91bmQ6I2ZmZjtcIj4iLCJ3cmFwIjoi&amp;parameters%5B2%5D=PGEgaHJlZj1cImphdmFzY3JpcHQ6Y2xvc2UoKTtcIj4gfCA8XC9hPiJ9\" data-window-target=\"thePicture\" data-window-features=\"width=300,height=200,status=0,menubar=0\" target=\"thePicture\" rel=\"noopener\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/csm_Pierre_c18ae0f26a.jpg\" width=\"300\" height=\"200\" title=\"Pierre Thielb\u00f6rger\" alt=\"Pierre Thielb\u00f6rger\" loading=\"lazy\"\/><\/a>Prof. Dr. Pierre Thielb\u00f6rger ist Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum und leitet das dortige Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht (IFHV).\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tDer Streit um Gr\u00f6nland:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t23.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/59140 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t23.01.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Im Streit um Gr\u00f6nland bahnt sich ein &#8222;Deal&#8220; an: D\u00e4nemark k\u00f6nnte die Souver\u00e4nit\u00e4t einzelner Teile auf die USA&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":740953,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3],"tags":[5862,5863,13,5860,5861,14,15,1009,5864,5866,5865,12,10,8,9,11,103,104],"class_list":{"0":"post-740952","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-welt","8":"tag-analysen","9":"tag-experten","10":"tag-headlines","11":"tag-hintergruende","12":"tag-hintergrundinformationen","13":"tag-nachrichten","14":"tag-news","15":"tag-recht","16":"tag-rechtsexperten","17":"tag-rechtsfragen","18":"tag-rechtsthemen","19":"tag-schlagzeilen","20":"tag-top-news","21":"tag-top-meldungen","22":"tag-topmeldungen","23":"tag-topnews","24":"tag-welt","25":"tag-world"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/115945101410237019","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/740952","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=740952"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/740952\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/740953"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=740952"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=740952"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=740952"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}