{"id":794521,"date":"2026-02-13T13:32:10","date_gmt":"2026-02-13T13:32:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/794521\/"},"modified":"2026-02-13T13:32:10","modified_gmt":"2026-02-13T13:32:10","slug":"doch-kein-redeverbot-fuer-hoecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/794521\/","title":{"rendered":"Doch kein Redeverbot f\u00fcr H\u00f6cke?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Eine Bemerkung in einem Beschluss des VG Augsburg verstand nicht nur die Stadt Lindenberg so, dass ein Redeverbot f\u00fcr AfD-Politiker Bj\u00f6rn H\u00f6cke in der Stadthalle rechtlich m\u00f6glich sei. Ein Irrtum. Das VG kassierte das verh\u00e4ngte Redeverbot.\u00a0<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Th\u00fcringens AfD-Parteichef Bj\u00f6rn H\u00f6cke darf am Wochenende bei einer Veranstaltung im Allg\u00e4u nach einer Gerichtsentscheidung vorerst wie geplant als Gastredner auftreten.\u00a0<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/verwaltungsgericht-augsburg\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Verwaltungsgericht (VG) Augsburg<\/a> hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Redeverbot der Stadt Lindenberg im Landkreis Lindau f\u00fcr H\u00f6cke bei einer AfD-Parteiveranstaltung am Sonntag nicht ausreichend begr\u00fcndet war (Beschl. v. 13.02.2026, Az. Au 7 S 26.594). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, die Stadt kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einlegen.<\/p>\n<p>Es ist die <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/vg-augsburg-au7s26310-vg-bayreuth-b4s26146-redeverbot-bjoern-hoecke-afd-ausschluss-wahlkampf\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">zweite juristische Niederlage <\/a>f\u00fcr die Stadt im Streit um einen Auftritt H\u00f6ckes in der Stadthalle. Eigentlich hatte Lindenberg der AfD die Nutzung der Halle f\u00fcr die Veranstaltung komplett verbieten wollen. Das Augsburger Gericht hatte diesem Schritt in einem ersten Eilverfahren aber den Riegel vorgeschoben (Beschl. v. 10.02.2026, Az. Au 7 S 26.310). Der Stadt sei es im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose nicht gelungen, darzulegen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch H\u00f6cke zu strafbaren \u00c4u\u00dferungen sowie die NS-Diktatur billigenden und antisemitischen \u00c4u\u00dferungen kommen werde. Dann h\u00e4tte man H\u00f6cke gem\u00e4\u00df dem neu eingef\u00fcgten Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern (GO) den Zugang zur Stadthalle verwehren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend wiesen die Richter darauf hin, dass das vollst\u00e4ndige Zulassungsverbot ohnehin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Als milderes Mittel komme ein Redeverbot f\u00fcr H\u00f6cke in Betracht. Das nahm die Kommune zum Anlass, umzuschwenken und erteilte ein entsprechendes Redeverbot, als verwaltungsrechtliche Auflage f\u00fcr die Zulassung zur Stadthalle (Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).\u00a0<\/p>\n<p>Gefahrenprognose immer noch nicht erf\u00fcllt<\/p>\n<p>Doch auch die Beschwerde des AfD-Kreisverbands gegen das Redeverbot war jetzt \u2013 vor derselben Kammer \u2013 erfolgreich. Die Stadt habe wie schon bei der Entscheidung zur Nutzung der Halle nicht ausreichend belegen k\u00f6nnen, dass eine \u201chohe Wahrscheinlichkeit\u201d daf\u00fcr bestehe, dass H\u00f6cke gerade auf der Veranstaltung am Sonntag \u201cstrafrechtlich relevante \u00c4u\u00dferungen, antisemitische \u00c4u\u00dferungen oder die NS-Gewaltherrschaft billigende, verherrlichende oder rechtfertigende \u00c4u\u00dferungen\u201d t\u00e4tigen k\u00f6nnte.\u00a0<\/p>\n<p>Seine zweifache strafrechtliche Verurteilung wegen der Verwendung der SA-Parole \u201cAlles f\u00fcr Deutschland\u201d sei zwar \u201cim Ausgangspunkt durchaus Anlass zur Besorgnis\u201d, argumentierte das Gericht, wie schon in der Vorentscheidung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein Redeverbot seien aber im Lichte des Gleichbehandlungsgebots von Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hoch.\u00a0<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden m\u00fcssten demnach aufzeigen, welche rechtswidrigen \u00c4u\u00dferungen sehr wahrscheinlich zu erwarten sind und weshalb anzunehmen ist, dass der Redner sich \u201cvermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung von Ordnungskr\u00e4ften\u201d davon abhalten lassen w\u00fcrde. In der Abw\u00e4gung habe das Gericht auch \u201cnicht zuletzt das Thema der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl)\u201d ber\u00fccksichtigt sowie die Vielzahl von Veranstaltungen, an denen H\u00f6cke auftritt.\u00a0<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Gerichts d\u00fcrfte die Stadt Lindenberg \u00fcberrascht haben, hatte sie doch den Hinweis zum \u201cRedeverbot\u201d im ersten Beschluss des Gerichts so verstanden, dass das Gericht dieses als zul\u00e4ssig einsch\u00e4tzt. Liest man den Beschluss des Gerichts genau, wird zwar zun\u00e4chst deutlich, dass nun erg\u00e4nzende Hilfsbegr\u00fcndungen folgen (&#8222;selbst wenn \u2026&#8220;). Die sp\u00e4ter folgende Passage \u00fcber das Redeverbot war aber zumindest missverst\u00e4ndlich formuliert. Denn dort hei\u00dft es, dass die M\u00f6glichkeit \u201cbesteht\u201d, ein Redeverbot gegen \u201ceine einschl\u00e4gig vorbestrafte Person, die auf der Veranstaltung als Redner auftreten soll\u201d zu verh\u00e4ngen. Dass auch dies nur dann m\u00f6glich ist, wenn die Gefahrenprognose ergibt, dass erneut mit derartigen \u00c4u\u00dferungen zu rechnen ist, war dort nicht mehr explizit zu lesen.<\/p>\n<p>VG in Oberfranken lie\u00df Redeverbot zu<\/p>\n<p>Die Stadt Lindenberg war auch nicht die einzige Kommune, die den Beschluss des VG Augsburg als gr\u00fcnes Licht f\u00fcr ein Redeverbot von H\u00f6cke interpretierte. Die oberfr\u00e4nkische Gemeinde Seybothenreuth hatte als Reaktion auf die Entscheidung aus Augsburg H\u00f6cke ebenfalls ein Redeverbot erteilt. Doch dort hielt im Gegensatz zu Lindenberg vorerst das Verbot. Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bayerisches-verwaltungsgericht-bayreuth\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">VG Bayreuth<\/a> lehnte gestern einen Eilantrag der AfD gegen das Redeverbot f\u00fcr H\u00f6cke ab (Beschl. v. 12.02.2026, Az. B 4 S 26.146).<\/p>\n<p>Das VG Bayreuth bejaht im Gegensatz zum VG Augsburg die hohe Wahrscheinlichkeit, dass H\u00f6cke die bef\u00fcrchteten strafbaren Aussagen t\u00e4tigen w\u00fcrde. Das Gericht zieht eine ausf\u00fchrliche Bilanz, in der es nicht nur H\u00f6ckes einschl\u00e4gige Vorstrafen, sondern auch seine Mitgliedschaft im ehemaligen rechtsextremen \u201cFl\u00fcgel\u201d der AfD und zahlreiche weitere problematische \u00c4u\u00dferungen H\u00f6ckes aufz\u00e4hlt.\u00a0<\/p>\n<p>Im Kontext vieler Aussagen H\u00f6ckes erfolge \u201ceine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches\u201d. Gerade weil H\u00f6cke zuletzt die strafbare \u00c4u\u00dferung einer SA-Parole wiederholt habe, liege eine ausreichende Gefahrendichte vor. Bei einer Wahlkampfveranstaltung sei au\u00dferdem &#8222;naturgem\u00e4\u00df mit zugespitzten und pointierten \u00c4u\u00dferungen der Redner zu rechnen\u201d. Auch sei f\u00fcr den Tatbestand des Art. 21 Abs. 1a GO nicht zwingend erforderlich, dass die zu erwartenden \u00c4u\u00dferungen die Schwelle der Strafbarkeit \u00fcberschritten.\u00a0<\/p>\n<p>Rechtskr\u00e4ftig ist auch dieser Beschluss allerdings nicht, die AfD hat Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingelegt. Umgekehrt hat die Stadt Lindenberg wiederum Beschwerde gegen den Beschluss des VG Augsburg eingereicht, mit dem das Redeverbot von H\u00f6cke gekippt wurde. Auch hier wird der BayVGH entscheiden.<\/p>\n<p>Ob der BayVGH ein Redeverbot f\u00fcr H\u00f6cke in \u00f6ffentlichen Stadthallen f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt oder nicht, wird nach LTO-Informationen noch heute Nachmittag entschieden.\u00a0<\/p>\n<p>ep\/fz\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Mit Materailien von dpa\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tVG Augsburg zu H\u00f6cke-Auftritt:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t13.02.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/59317 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t13.02.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Eine Bemerkung in einem Beschluss des VG Augsburg verstand nicht nur die Stadt Lindenberg so, dass ein Redeverbot&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":794522,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1846],"tags":[590,680,772,1011,3364,29,548,663,3934,30,1014,13,1015,14,15,1009,1012,1010,1013,12],"class_list":{"0":"post-794521","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-augsburg","8":"tag-aktuell","9":"tag-augsburg","10":"tag-bayern","11":"tag-branchennews","12":"tag-de","13":"tag-deutschland","14":"tag-eu","15":"tag-europa","16":"tag-europe","17":"tag-germany","18":"tag-gesetzgebung","19":"tag-headlines","20":"tag-justiz","21":"tag-nachrichten","22":"tag-news","23":"tag-recht","24":"tag-rechtsinformationen","25":"tag-rechtsnews","26":"tag-rechtsprechung","27":"tag-schlagzeilen"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/116063577532425546","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/794521","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=794521"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/794521\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/794522"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=794521"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=794521"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=794521"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}