{"id":804225,"date":"2026-02-17T09:54:12","date_gmt":"2026-02-17T09:54:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/804225\/"},"modified":"2026-02-17T09:54:12","modified_gmt":"2026-02-17T09:54:12","slug":"beschwerde-gegen-mietpreisbremse-scheitert-in-karlsruhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/804225\/","title":{"rendered":"Beschwerde gegen Mietpreisbremse scheitert in Karlsruhe"},"content":{"rendered":"<p>Karlsruhe\/Berlin (dpa) &#8211; Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 gescheitert. Die zust\u00e4ndige Kammer nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die Regulierung der Mieth\u00f6he versto\u00dfe nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie. Der bewirkte Eingriff sei nach wie vor gerechtfertigt. (Az. 1 BvR 183\/25)<\/p>\n<p>Die sogenannte Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt und soll Mieterinnen und Mieter vor Preisspr\u00fcngen sch\u00fctzen. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn h\u00f6chstens um zehn Prozent \u00fcber der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete liegen. Diese ist die Durchschnittsmiete f\u00fcr vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.<\/p>\n<p>Preisbremse seit 2015 mehrfach verl\u00e4ngert<\/p>\n<p>Von der Bremse ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden \u2013 und auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Die Regelung steht im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie wurde 2015 eingef\u00fchrt und seitdem mehrfach verl\u00e4ngert, zuletzt bis 2029. In Karlsruhe ging es um eine Verl\u00e4ngerung aus dem Jahr 2020 bis sp\u00e4testens 2025.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte als h\u00f6chste Instanz in Zivilverfahren im Dezember 2024 Mietern aus Berlin recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richterinnen und Richter urteilten, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtm\u00e4\u00dfig sei und auf einer verfassungsgem\u00e4\u00dfen Grundlage aufbaue \u2013 n\u00e4mlich auf der Regelung im BGB.<\/p>\n<p>Karlsruhe sieht keine Grundrechtsverletzung<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie die Mietpreisbremse in der verl\u00e4ngerten Fassung f\u00fcr verfassungswidrig hielt. Dieser Einsch\u00e4tzung erteilte die 2. Kammer des ersten Senats nun eine Absage. Weder die Mietpreisbremse noch die Mieten\u00adbegrenzungsverordnung des Landes Berlin verletzten die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren Grundrechten, hie\u00df es.<\/p>\n<p>\u00abDie Begrenzung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erfor\u00adderlich\u00bb, so die Kammer. Dass die zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grunds\u00e4tzlichen Eignung der Ma\u00dfnahme nicht entgegen. Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Mieth\u00f6he einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Miet\u00adwohnungen entstehe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Karlsruhe\/Berlin (dpa) &#8211; Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die Verl\u00e4ngerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 gescheitert. 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