{"id":810112,"date":"2026-02-19T17:57:23","date_gmt":"2026-02-19T17:57:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/810112\/"},"modified":"2026-02-19T17:57:23","modified_gmt":"2026-02-19T17:57:23","slug":"anerkennung-von-urteilen-im-verhaeltnis-eu-und-uk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/810112\/","title":{"rendered":"Anerkennung von Urteilen im Verh\u00e4ltnis EU und UK"},"content":{"rendered":"<p class=\"tertiary\">Mit dem Auslaufen der \u00dcbergangsfrist unter dem <a rel=\"noopener noreferrer nofollow\" href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:12020W\/TXT\" target=\"_blank\">Abkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft<\/a> zum Ablauf des 31. Dezember 2020 fehlte es f\u00fcr die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich in der Europ\u00e4ischen Union und umgekehrt f\u00fcr nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren (vgl. Art. 67 des Abkommens) jedenfalls nach ganz \u00fcberwiegender Auffassung an einer staatsvertraglichen Regelung f\u00fcr die Anerkennung solcher Entscheidungen. Daher musste der recht m\u00fchsame Weg der Urteilsanerkennung au\u00dferhalb eines staatsvertraglichen Rahmens beschritten werden, also zum Beispiel in Deutschland \u00fcber eine Anerkennungsklage nach \u00a7 722 f. ZPO.<\/p>\n<p>\nEine Ausnahme betraf lediglich das <a rel=\"noopener noreferrer nofollow\" href=\"https:\/\/assets.hcch.net\/docs\/ddf5304e-1768-4f22-8330-6d3152b71027.pdf\" target=\"_blank\">Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005<\/a> (\u201eHaager \u00dcbereinkommen 2005\u201c), das auch nach dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union weiterhin Anwendung findet. Dieses betrifft allerdings nur F\u00e4lle, in denen die Parteien eine ausschlie\u00dfliche Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben und in denen es sich um Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme von Verbraucherstreitigkeiten und Arbeitnehmerstreitigkeiten und verschiedener in Art. 2 Abs. 2 des Haager \u00dcbereinkommens 2005 aufgef\u00fchrter Sachgebiete handelt. Dieses ist anwendbar auf ausschlie\u00dfliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die ab dessen Inkrafttreten zum 1. Oktober 2015 geschlossen worden sind.<\/p>\n<p>\nEs verblieb mithin ein gro\u00dfer Bereich von Entscheidungen, f\u00fcr den es an einer staatsvertraglichen Regelung f\u00fcr die Anerkennung fehlte.<\/p>\n<p>\nNunmehr ist zum 1. Juli 2025 auch im Verh\u00e4ltnis zum Vereinigten K\u00f6nigreich das <a rel=\"noopener noreferrer nofollow\" href=\"http:\/\/ahttps:\/\/assets.hcch.net\/docs\/4a5ea40f-cc38-421a-8801-8322f7953b90.pdf\" target=\"_blank\">Haager \u00dcbereinkommen \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019<\/a> (\u201eHaager \u00dcbereinkommen 2019\u201c) in Kraft getreten, nachdem das \u00dcbereinkommen f\u00fcr die Europ\u00e4ische Union bereits zum 1. September 2023 in Kraft getreten war. Hiermit gibt es damit einen recht umfassenden Rahmen f\u00fcr die Anerkennung von Entscheidungen aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich in der Europ\u00e4ischen Union und umgekehrt. Auch gerichtliche Vergleiche sind hiervon erfasst. Das Haager \u00dcbereikommen 2019 gilt f\u00fcr Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme einzelner in Art. 2 des Haager \u00dcbereinkommens 2019 genannter Bereiche. Streitigkeiten mit Verbrauchern und Arbeitnehmern sind nicht ausgeschlossen, unterliegen aber nach Art. 5 Abs. 2 des Haager \u00dcbereinkommens 2019 restriktiveren Anforderungen an die Zust\u00e4ndigkeit des Ursprungsgerichts.<\/p>\n<p>\nDas Haager \u00dcbereinkommen 2019 ist allerdings nur auf Entscheidungen aus Verfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des \u00dcbereinkommens in dem Ursprungsstaat eingeleitet worden sind, anwendbar (Art. 16 des Haager \u00dcbereinkommens 2019). Dies bedeutet mithin, dass f\u00fcr Verfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2025 eingeleitet worden sind, weiterhin eine L\u00fccke bei der Anerkennung besteht, soweit nicht das Haager \u00dcbereinkommen 2005 aufgrund einer ausschlie\u00dflichen Gerichtsstandsvereinbarung Anwendung findet, so dass f\u00fcr die Anerkennung von Entscheidungen f\u00fcr in diesem Zeitraum eingeleitete Verfahren weiterhin auf das autonome Recht zur\u00fcckzugreifen ist. Faktisch wird es aufgrund des Zeitlaufs zwischen der Einleitung eines Verfahrens im Ursprungsstaat und dem Ergehen einer Entscheidung auch noch etwas dauern, bis es zu ersten Anerkennungen von Entscheidungen oder Vergleichen aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich in der Europ\u00e4ischen Union nach dem Haager \u00dcbereinkommen 2019 kommen wird.<\/p>\n<p>\nBereits heute ist jedoch, wenn die Notwendigkeit einer Anerkennung bzw. Vollstreckung in Betracht kommt, bei der Einleitung des Verfahrens darauf zu achten, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere Anerkennung bzw. Vollstreckung bei der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat beachtet werden. Dies betrifft insbesondere die ausreichende und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftst\u00fccks an den Beklagten nach Art. 7 Abs. 1 (a) des Haager \u00dcbereinkommens 2019. Ferner ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des Art. 5 des Haager \u00dcbereinkommens 2019 eingehalten werden, also die dort genannten Zust\u00e4ndigkeitskriterien, etwa aufgrund von Wohnsitz, Sitz, Niederlassung, Zustimmung zur Zust\u00e4ndigkeit oder Erf\u00fcllungsort erf\u00fcllt sind, damit das ergehende Urteil in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wird. Wenn dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist zu erw\u00e4gen, ob unter diesen Umst\u00e4nden eine Klageerhebung in einem anderen Staat vorzugsw\u00fcrdig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Mit dem Auslaufen der \u00dcbergangsfrist unter dem Abkommen \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":810113,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3976],"tags":[331,332,13,14,15,12,3992,3993,3994,3995,3996,3997],"class_list":{"0":"post-810112","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-vereinigtes-koenigreich","8":"tag-aktuelle-nachrichten","9":"tag-aktuelle-news","10":"tag-headlines","11":"tag-nachrichten","12":"tag-news","13":"tag-schlagzeilen","14":"tag-uk","15":"tag-united-kingdom","16":"tag-united-kingdom-of-great-britain-and-northern-ireland","17":"tag-vereinigtes-koenigreich","18":"tag-vereinigtes-koenigreich-grossbritannien-und-nordirland","19":"tag-vereinigtes-koenigreich-von-grossbritannien-und-nordirland"},"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/116098593207012654","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/810112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=810112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/810112\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/810113"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=810112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=810112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=810112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}