{"id":90151,"date":"2025-05-06T23:13:14","date_gmt":"2025-05-06T23:13:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/90151\/"},"modified":"2025-05-06T23:13:14","modified_gmt":"2025-05-06T23:13:14","slug":"gericht-spricht-afd-mitgliedern-waffenrechtliche-erlaubnisse-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/90151\/","title":{"rendered":"Gericht spricht AfD-Mitgliedern waffenrechtliche Erlaubnisse zu"},"content":{"rendered":"<p>\n        Das OVG M\u00fcnster hat geurteilt, dass AfD-Mitglieder nicht automatisch als unzuverl\u00e4ssig gelten. Das sagt ein Waffenrechtsexperte \u2026<\/p>\n<p>\n        Im Spannungsfeld zwischen politischer Bet\u00e4tigung und waffenrechtlicher Zuverl\u00e4ssigkeit hat sich eine neue Wegmarke herausgebildet. Nachdem das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf mit Urteilen vom 19.06.2024 (Az. 22 K 4836\/23 und 22 K 4909\/23) und vom 24.06.2024 (Az. 22 K 6153\/23) die blo\u00dfe Mitgliedschaft in der AfD als ausreichend f\u00fcr eine Regelunzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG gewertet hatte, ist nun das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster eingeschritten \u2013 und hat die Entscheidungen vom 19.06.2024 und vom 24.06.2024 korrigiert. Doch nur wenige Tage sp\u00e4ter folgt die n\u00e4chste Z\u00e4sur: Die AfD-Bundespartei wird seit dem 2. Mai 2025 vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz als \u201egesichert rechtsextremistisch\u201c eingestuft.<\/p>\n<p>          R\u00fcckblick: VG D\u00fcsseldorf \u2013 Verdachtsfall reicht aus<\/p>\n<p>\n        Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf entschied in den oben genannten F\u00e4llen, dass bereits die Mitgliedschaft in einer als \u201eVerdachtsfall\u201c eingestuften Partei (damals: AfD NRW bzw. Bundespartei) die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ausl\u00f6st. Die Urteile begr\u00fcnden dies damit, dass bereits eine Verdachtslage ausreiche, wenn sie auf Erkenntnissen des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz fu\u00dfe. Eine individuelle Gef\u00e4hrdung oder konkrete Aktivit\u00e4ten des Betroffenen innerhalb der Partei hielten die Richter nicht f\u00fcr erforderlich.<\/p>\n<p>          OVG M\u00fcnster: Verdachtsfall allein gen\u00fcgt nicht \u2013 Differenzierung zwingend<\/p>\n<p>\n        Das OVG M\u00fcnster hat mit zwei Beschl\u00fcssen vom 30.04.2025 (Az. 20 B 948\/24 und 20 A 1506\/24) diese pauschalen Bewertungen ausdr\u00fccklich verworfen. Es hob die Entscheidungen des VG D\u00fcsseldorf auf und stellte klar: Eine waffenrechtliche Unzuverl\u00e4ssigkeit kann nicht allein auf die Mitgliedschaft in einer Partei gest\u00fctzt werden, die vom Verfassungsschutz lediglich als Verdachtsfall eingestuft ist.<\/p>\n<p>\n        Die zentralen Argumente des OVG sind:<\/p>\n<p>    <a class=\"text-inherit mb-8\" href=\"https:\/\/www.pirsch.de\/news\/waffenbesitzkarte-entzogen-afd-mitglieder-verlieren-zuverlaessigkeit-40417\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><\/p>\n<p>                  <img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" width=\"164\" height=\"109\" class=\"aspect-3\/2\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/waffenbesitzkarte-jagdschein-flinte-48305847.jpg\" alt=\"Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stuft den Mann als waffenrechtlich unzuverl\u00e4ssig ein.\" title=\"Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde stuft den Mann als waffenrechtlich unzuverl\u00e4ssig ein.\"\/><\/p>\n<p>    <\/a><\/p>\n<p>1. <strong>Fehlende \u201egesicherte Erkenntnisse\u201c gen\u00fcgen nicht<\/strong>: Die Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG verlangt, dass \u201eTatsachen die Annahme rechtfertigen\u201c, die Person sei in den letzten f\u00fcnf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen oder habe eine solche unterst\u00fctzt, die ihrerseits in dieser Zeit nachweislich eine der in \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Dabei gen\u00fcgt es nicht, wenn die Organisation lediglich als \u201eVerdachtsfall\u201c vom Verfassungsschutz eingestuft wurde. Nach zutreffender Auffassung des OVG M\u00fcnster reicht eine solche Einstufung gerade nicht aus, da sie gerade keinen gesicherten Tatsachenkern bildet, sondern lediglich auf einer vorl\u00e4ufigen Bewertung beruht. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Organisation m\u00fcssen vielmehr mit der erforderlichen Deutlichkeit f\u00fcr die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde und im Streitfall f\u00fcr das Gericht feststehen. Nur dann kann die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung als Grundlage f\u00fcr die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverl\u00e4ssigkeit dienen.<\/p>\n<p>2. <strong>Rechtsstaatlicher Ma\u00dfstab \u2013 Differenzierung notwendig<\/strong>: Das Gericht betont den verfassungsrechtlichen Schutz der Vereinigungsfreiheit und politischen Bet\u00e4tigung (Art. 9 und 21 GG). Der Staat d\u00fcrfe diese Grundrechte nicht durch pauschale R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit aush\u00f6hlen. Eine blo\u00dfe Parteimitgliedschaft \u2013 selbst in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei \u2013 reiche nicht aus, um einem B\u00fcrger das waffenrechtliche Vertrauen abzusprechen. Vielmehr sei stets im konkreten Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die betroffene Person tats\u00e4chlich selbst extremistische Bestrebungen unterst\u00fctzt oder sich aktiv daran beteiligt.<\/p>\n<p>3. <strong>Keine Umkehrung der Beweislast<\/strong>: Ein zentrales rechtsstaatliches Argument des Gerichts betrifft die Beweislastverteilung. Der Staat muss im verwaltungsrechtlichen Verfahren die Voraussetzungen f\u00fcr eine beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahme \u2013 hier die Annahme der Unzuverl\u00e4ssigkeit \u2013 darlegen und beweisen. W\u00fcrde man bereits beim Verdachtsfall die Regelvermutung greifen lassen, m\u00fcsste sich der Betroffene faktisch entlasten, also seine Verfassungstreue beweisen. Eine solche Beweislastumkehr widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, wonach der Staat alle belastenden Tatsachen selbst beweisen muss. Die Beh\u00f6rde kann sich nicht auf einen blo\u00dfen Verdacht zur\u00fcckziehen und dem Betroffenen die Last der Widerlegung aufb\u00fcrden.<\/p>\n<p>4. <strong>Abgrenzung zur gesicherten Extremismus-Einstufung<\/strong>: Das OVG M\u00fcnster zieht eine scharfe Grenze zwischen der Einstufung als \u201eVerdachtsfall\u201c und der Bewertung als \u201egesichert extremistische Bestrebung\u201c durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz. Nur im letztgenannten Fall \u2013 also dann, wenn eine Organisation nachweislich und durch gesicherte Erkenntnisse verfassungsfeindlich ist \u2013 k\u00f6nne die waffenrechtliche Regelvermutung des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG \u00fcberhaupt greifen. Nur dann ist auch eine auf objektiv \u00fcberpr\u00fcfbaren Tatsachen gegr\u00fcndete Annahme im Sinne des Gesetzes m\u00f6glich. Im Fall eines blo\u00dfen Verdachts sei die Regelvermutung nicht anwendbar.<\/p>\n<p>5. <strong>Ermessensbindung bei Regelvermutung nicht schematisch<\/strong>: Auch im Fall einer formal greifenden Regelvermutung \u2013 etwa bei einer als \u201egesichert rechtsextremistisch\u201c eingestuften Organisation \u2013 fordert das OVG eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung im Einzelfall. Die Beh\u00f6rde d\u00fcrfe nicht schematisch die waffenrechtliche Zuverl\u00e4ssigkeit verneinen. Der Ausschluss der Zuverl\u00e4ssigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein Unterst\u00fctzen verfassungsfeindlicher Strukturen vorl\u00e4gen. Beispiel hierf\u00fcr ist, wenn der Betroffene etwa durch sein Verhalten \u2013 etwa durch Funktionstr\u00e4gerschaften, aktive Mitwirkung, \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen oder anderweitige Unterst\u00fctzung \u2013 tats\u00e4chlich Anlass zu waffenrechtlichen Bedenken gegeben hat. Pauschale Verbote seien mit den Grundrechten nicht vereinbar.<\/p>\n<p>          Neue Entwicklung: AfD jetzt \u201egesichert rechtsextremistisch\u201c<\/p>\n<p>Nur zwei Tage sp\u00e4ter, am 2. Mai 2025, informierte das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, dass es die AfD-Bundespartei nun als \u201egesichert rechtsextremistische Bestrebung\u201c einstuft. In der Pressemitteilung hei\u00dft es, die Anhaltspunkte h\u00e4tten sich \u201everdichtet\u201c. Die Partei richte sich nach Einsch\u00e4tzung der Beh\u00f6rde erwiesenerma\u00dfen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Grundlage sei ein mehr als 1.000 Seiten umfassendes Gutachten, das insbesondere Verst\u00f6\u00dfe gegen das Menschenw\u00fcrdeprinzip, den demokratischen Rechtsstaat und die Gleichheit vor dem Gesetz dokumentiere. Damit endet die bisherige Einstufung als \u201eVerdachtsfall\u201c der Bundespartei. Die rechtliche Tragweite dieser Bewertung ist erheblich \u2013 auch f\u00fcr das Waffenrecht.<\/p>\n<p>    <a class=\"text-inherit mb-8\" href=\"https:\/\/www.pirsch.de\/news\/afd-waffenbehoerden-sollen-zuverlaessigkeit-ueberpruefen-38724\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><\/p>\n<p>                  <img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" width=\"164\" height=\"109\" class=\"aspect-3\/2\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2025\/05\/waffenbsitzkarte-munition-48104992.jpg\" alt=\"Die Waffenbeh\u00f6rden in Sachsen-Anhalt sollen nun die Waffenerlaubnisse von AfD-Mitgliedern \u00fcberpr\u00fcfen.\" title=\"Die Waffenbeh\u00f6rden in Sachsen-Anhalt sollen nun die Waffenerlaubnisse von AfD-Mitgliedern \u00fcberpr\u00fcfen.\"\/><\/p>\n<p>    <\/a><\/p>\n<p>          Waffenrechtliche Konsequenz: R\u00fcckkehr zur Regelvermutung?<\/p>\n<p>\n        \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG sieht vor, dass bei Mitgliedern von Vereinigungen, die Bestrebungen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgen, die Unzuverl\u00e4ssigkeit vermutet wird, sofern die Mitgliedschaft Tatsachen zufolge gegeben ist. Mit der neuen Bewertung durch den Verfassungsschutz k\u00f6nnte die AfD nun als eine solche Organisation gelten. Die Regelvermutung greift also, sofern die Parteimitgliedschaft nachgewiesen ist \u2013 und keine Umst\u00e4nde vorliegen, die den Einzelfall aus der Regel herausheben.<\/p>\n<p>\n        Das OVG M\u00fcnster hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass selbst bei einer \u201egesicherten extremistischen Bestrebung\u201c nicht automatisch jede Mitgliedschaft zur Unzuverl\u00e4ssigkeit f\u00fchrt. Vielmehr sei Raum f\u00fcr eine verfassungsrechtlich gebotene Abw\u00e4gung, insbesondere dann, wenn sich der Betroffene innerhalb der Partei von extremistischen Tendenzen distanziert habe oder keinerlei aktive Beteiligung festzustellen sei.<\/p>\n<p>          Keine Entwarnung, aber auch kein Automatismus<\/p>\n<p>\n        Die Waffenbeh\u00f6rden werden die neue Lage zweifellos aufgreifen. Wer der AfD angeh\u00f6rt \u2013 sei es passiv oder aktiv \u2013, muss k\u00fcnftig mit intensiveren waffenrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfungen und m\u00f6glicherweise dem Entzug von Erlaubnissen rechnen. Entscheidend bleibt aber: Nicht jede Mitgliedschaft f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zum Verlust der Zuverl\u00e4ssigkeit. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung \u2013 auch wenn die rechtlichen H\u00fcrden f\u00fcr eine positive Prognose nun erheblich gestiegen sind.<\/p>\n<p>          Fazit<\/p>\n<p>\n        Die Entscheidungen des OVG M\u00fcnster haben dem juristisch motivierten Automatismus einen Riegel vorgeschoben und verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung eingefordert. Doch mit der Neubewertung der AfD als \u201egesichert rechtsextremistische Bestrebung\u201c durch den Verfassungsschutz hat sich die Ausgangslage dramatisch ver\u00e4ndert. Die Waffenbeh\u00f6rden stehen vor einer neuen Bewertungslage, in der nunmehr die Regelvermutung wieder an Bedeutung gewinnt. F\u00fcr Betroffene bedeutet das: Wer Mitglied der AfD ist, muss k\u00fcnftig aktiv darlegen, warum er trotz dieser Zugeh\u00f6rigkeit waffenrechtlich zuverl\u00e4ssig sein soll. Die Rechtsprechung ist aufgerufen, die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit neu auszutarieren \u2013 der 3. Akt hat gerade erst begonnen und die weitere Entwicklung bleibt rechtlich wie politisch brisant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das OVG M\u00fcnster hat geurteilt, dass AfD-Mitglieder nicht automatisch als unzuverl\u00e4ssig gelten. 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