Neue Gebühren und Vorgaben ab Oktober

Apple ändert zum 1. Oktober 2026 seine Bedingungen für den Vertrieb von Apps in der Europäischen Union. Vorgesehen sind ein einheitliches Gebührenmodell, neue Regeln für alternative Zahlungen und zusätzliche Vorgaben zum Schutz Minderjähriger.

Apple will seine Geschäftsbedingungen für Entwickler, die Apps in der Europäischen Union anbieten, zum 1. Oktober 2026 neu ordnen. Die Änderungen sind das Ergebnis von Gesprächen mit der Europäischen Kommission. Künftig soll ein einheitliches Modell für Apps gelten, unabhängig davon, ob sie über den App Store oder auf alternativen Wegen vertrieben werden. Damit entfällt die bisherige Trennung verschiedener Geschäftsbedingungen für den EU-Markt.

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit den Vorgaben des Digital Markets Act (DMA). Dieser hat Apple in der EU unter anderem dazu verpflichtet, alternative App-Marktplätze und weitere Bezahllösungen auf iPhone und iPad zuzulassen. Apple hatte sich lange gegen die Vorgaben gesträubt und moniert, dass die Öffnung des App Store die Sicherheit für die Nutzer verschlechtern würde und wurde zwischenzeitlich von der EU-Kommission abgemahnt. Eher widerwillig wurden die verlangten Änderungen umgesetzt, versehen mit einem komplizierten Regelwerk. Dieses soll nun vereinfacht werden.

Apple stellt Gebührenmodell um

Ein wesentlicher Bestandteil der Änderungen betrifft die Provisionen. Die bisherige Core Technology Fee soll durch eine Core Technology Commission ersetzt werden. Für digitale Transaktionen in Apps, die außerhalb des App Stores vertrieben werden, verlangt Apple künftig fünf Prozent.

Auch für Apps im App Store gelten neue Sätze. Werden Apples In-App-Käufe verwendet, beträgt die reguläre Provision 26 Prozent. Für Teilnehmer bestimmter Programme wie des App Store Small Business Program sowie für automatisch verlängerte Abonnements nach dem ersten Jahr nennt Apple einen reduzierten Satz von 15 Prozent.

Bei einer alternativen Zahlungsabwicklung innerhalb einer App verlangt Apple regulär 20 Prozent. Begünstigte Entwicklerprogramme kommen auf zehn Prozent. Verlinkt eine App für den Kaufabschluss auf eine externe Webseite, werden 15 beziehungsweise zehn Prozent fällig.

Mit dem neuen Modell sollen zugleich die bisherige anfängliche Anschaffungsgebühr sowie die Gebühr für Dienstleistungen im Store entfallen.

Mehr Möglichkeiten bei der Bezahlung

Entwickler sollen künftig flexibler festlegen können, wie Nutzer in ihren Apps bezahlen. Neben Apple In-App-Käufen können alternative Bezahlsysteme innerhalb der Anwendung oder Links auf externe Webseiten eingesetzt werden. Auch Kombinationen dieser Möglichkeiten sind nun vorgesehen. Bisher durfte der Apple-eigene In-App-Kauf in der EU nicht zusammen mit alternativen Zahlungsmethoden angeboten werden. Eine vom Entwickler gewählte Zusammenstellung der Zahlungsoptionen muss anschließend zwölf Monate lang bestehen bleiben.

Zusätzliche Regeln für Minderjährige

Mit den Änderungen führt Apple auch Vorgaben für Apps ein, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Apps aus der Kategorie „Kinder“ dürfen demnach keine Links zu externen Webseiten enthalten, über die Transaktionen abgewickelt werden.

Für Nutzer unter 13 Jahren sollen Apps aus dem App Store generell nicht auf externe Bezahlseiten verweisen dürfen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren müssen Apps mit alternativen Zahlungsmethoden oder entsprechenden externen Links einen Mechanismus vorsehen, der Eltern oder Erziehungsberechtigte vor einem Kauf einbezieht.

In EU-Staaten, in denen für digitale Aktivitäten auch bei älteren Jugendlichen eine Zustimmung der Eltern vorgeschrieben ist, soll die jeweilige nationale Altersgrenze gelten.

Mehr Betreiber für alternative App-Marktplätze

Apple erweitert außerdem die Voraussetzungen für Unternehmen und Organisationen, die einen alternativen App-Marktplatz betreiben oder Apps direkt über das Internet vertreiben wollen.

Als mögliche Nachweise nennt das Unternehmen unter anderem eine ausreichende finanzielle Stabilität nach Kriterien von Dun & Bradstreet, eine Börsennotierung, die Zugehörigkeit zu einem börsennotierten Unternehmen oder eine Finanzierung durch eine etablierte Investmentfirma. Auch eine Prüfung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer kann zur Qualifikation dienen.

Zusätzlich sollen staatliche Stellen, Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen für diese Vertriebswege infrage kommen. Damit wird der Kreis möglicher Anbieter gegenüber den bisherigen Bedingungen erweitert.

Notarisierung bleibt bei alternativem Vertrieb

An einer technischen Kontrollstufe hält Apple dagegen fest. Apps, die außerhalb des App Stores angeboten werden, müssen weiterhin die sogenannte Notarization durchlaufen. Dabei handelt es sich um eine grundlegende Überprüfung der Anwendung, die nach Angaben von Apple unter anderem schwerwiegende Sicherheitsrisiken erkennen soll.

Der Hersteller begründet diese Vorgabe damit, dass beim direkten Vertrieb über das Internet kein Marktplatzbetreiber die laufende Aufsicht übernimmt. Apple sieht bei solchen Vertriebswegen deshalb höhere Risiken für Nutzer.