Warum die E-Evidence-Verordnung Grundrechte aushöhlen könnte

Enge Fristen – aber nicht für alle Beteiligten

Frühe deutsche Umsetzung

Strafverfolgungsbehörden können seit dem 18. August in der EU leichter auf elektronische Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten zugreifen. Die jetzt wirksame E-Evidence-Verordnung (EEVO) erlaubt es ihnen, sich mit Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen direkt an den Vertreter eines Diensteanbieters in einem anderen EU-Staat zu wenden. Der bislang häufig notwendige Umweg über die dortigen Behörden soll damit entfallen.

Die EU reagierte mit der EEVO auf ein Problem, das Ermittler seit Langem beklagen: Daten aus dem EU-Ausland über eine Europäische Ermittlungsanordnung oder ein Rechtshilfeersuchen zu bekommen, kann monatelang dauern. Im neuen E-Evidence-System soll es nun nicht mehr entscheidend darauf ankommen, wo die gesuchten Daten gespeichert sind.

Die Verordnung fasst den Kreis der betroffenen Anbieter weit. Sie gilt für fast jede Form der elektronischen Kommunikation, also etwa für Telefon-, Internetzugangs-, E-Mail- und Messenger-Dienste. Hinzu kommen Anbieter von Domain- und IP-Nummerierungsdiensten. Auch Cloudspeicher, Hostingdienste, Online-Marktplätze, soziale Netzwerke und Webforen können erfasst sein, selbst wenn sie rein privat betrieben werden. Entscheidend ist, dass der Anbieter seine Dienste in der EU anbietet; wo sich seine Server befinden, spielt grundsätzlich keine Rolle.

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