
Ein Zimmer im neuen »Dublin-Zentrum« für ausreisepflichtige Familien in Brandenburg. Die Grundrechtecharta schreibt auch Leistungen vor, mit denen Schutzsuchende ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen können müssen.
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Der vollständige Entzug von deutschen Sozialleistungen für Schutzsuchende, deren Asylverfahren eigentlich in die Zuständigkeit eines anderen EU-Staates fällt, ist nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags weiterhin rechtlich höchst fragwürdig. In einem am Montag von der Linke-Politikerin Clara Bünger veröffentlichten Gutachten kommen die Jurist*innen zu dem Schluss, dass die früheren sowie die im Oktober 2024 verschärften Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in Bezug auf »Dublin-Fälle« mit unionsrechtlichen Vorgaben kollidierten. Vermutlich unionsrechtswidrig seien auch die neuen EU-Regeln nach der Geas-Reform. Eine Klärung darüber müsse aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) veröffentlichen.
»Dublin-Fälle« sind Verfahren, in denen Asylsuchende in Deutschland einen Antrag stellen, obwohl nach EU-Vorgaben eigentlich ein anderer Mitgliedstaat für dessen Prüfung zuständig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann eine Überstellung der Person in jenen Staat anordnen. Solange diese Entscheidung nicht vollzogen ist, sind die Betroffenen in Deutschland auf existenzsichernde Leistungen angewiesen.
Schon »Bett, Brot und Seife« war rechtswidrig
Der Bundestag hatte im Oktober 2024 beschlossen, diesen Personenkreis vom Leistungsbezug auszuschließen. Eine Ausnahme waren maximal zwei Wochen Überbrückungshilfe. Die zuvor in Deutschland geltende und als »Bett, Brot und Seife« bezeichnete Regelung hat der EuGH vor zwei Monaten in einem Dublin-Fall als unionsrechtswidrig eingestuft: Kleidung, Unterkunft, Verpflegung und ein Mindestmaß an Geldleistungen gehörten zum angemessenen Lebensstandard und dürften nicht allein wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates entzogen werden.
Wenn bereits die alte Regelung unionsrechtswidrig war, dann gelte dies erst recht für die neue, bis Mitte 2026 geltende noch schärfere Regelung zum vollständigen Ausschluss von Leistungen in Deutschland, argumentieren nun die Wissenschaftlichen Dienste.
Das Gutachten bewertet aber auch die Folgeregelung kritisch: Seit dem 12. Juni gilt mit der Geas-Reform eine neue europäische Aufnahmerichtlinie, die zwar erstmals eine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse in Dublin-Fällen enthält. Die Bundestagsjurist*innen weisen jedoch darauf hin, dass dies an eine strikte Bedingung geknüpft ist: Die Mitgliedstaaten müssen jederzeit einen »Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen« sicherstellen. Diese Formulierung beschreibe eine absolute Untergrenze, die nicht unterschritten werden dürfe.
Klärungsbedarf zu Geldleistungen durch EuGH
Diese Untergrenze im Einzelnen haben die Wissenschaftlichen Dienste anhand der Rechtsprechung des EuGH zu präzisieren versucht: Demnach verbiete die Grundrechtecharta einen vollständigen Entzug jedweder Leistungen, mit denen Schutzsuchende ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen müssen. Jedoch werde die Gewährung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs bislang nicht ausdrücklich als grundrechtlich eingestuft – hier sieht das Gutachten weiteren Klärungsbedarf durch den EuGH.
Kritisch bewertet das Bundestagsgutachten auch den Zeitpunkt des deutschen Leistungsentzugs. Das Gesetz sieht vor, dass dieser bereits mit Zustellung des Bescheids greift, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist. In anderen Rechtssachen hatte der EuGH jedoch entschieden, dass der Schutz bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewährt werden müsse.
Viele deutsche Gerichte urteilten ähnlich
Die Linke sieht sich durch das Gutachten bestätigt. Bünger, die auch innenpolitische Sprecherin der Fraktion ist, erklärte: »Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags schaffen Klarheit: Der vollständige Entzug von Sozialleistungen für Schutzsuchende verstößt eklatant gegen das EU-Recht und die Grundrechtecharta. Die Bundesregierung muss diesen Rechtsbruch sofort beenden und das Gesetz ändern.«
Wer Menschen Obdach, Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung verweigere, breche sehenden Auges Recht, so Bünger. Auch im Dublin-Verfahren schütze das EU-Recht die Menschen vor einer Politik des Aushungerns; Sozialgerichte hätten dies bereits bestätigt.
Tatsächlich hatten mehrere Sozialgerichte erstinstanzlich Anordnungen im einstweiligen Rechtsschutz erlassen, die den Behörden die Leistungsgewährung vorschreiben, teilweise auch auf Landesebene. Das Thüringer Landessozialgericht entschied allerdings im Mai 2025 in einem vergleichbaren Fall, dass der vollständige Leistungsausschluss nicht zu beanstanden sei.