Geldwäscheprävention war lange vor allem ein Bankenthema. Doch die Kammern prüfen strenger, und im kommenden Jahr verschärft eine neue EU-Geldwäscheverordnung die Vorgaben. Für Kanzleien wird das Thema zur Pflichtaufgabe.
Geldwäscheprävention gilt in der öffentlichen Wahrnehmung vor allem als Bankenthema. Für Rechtsanwälte besteht die Verpflichtung – wenn auch eingeschränkt – jedoch schon seit über zwei Jahrzehnten. Ab dem 10. Juli 2027 erhöht sich der organisatorische Druck für Kanzleien deutlich, denn dann gilt die neue EU-Geldwäscheverordnung.
Das trifft auf eine zunehmend strengere Aufsichtspraxis: Die Rechtsanwaltskammern kontrollieren verstärkt anlassunabhängig und die Financial Action Task Force (FATF) hat Deutschland schon im Jahr 2022 erhebliche Defizite bei der Umsetzung präventiver Pflichten in den rechtsberatenden Berufen bescheinigt.
Pflichten und sanktionierte Verstöße werden damit weiter zunehmen: Geldwäsche-Compliance wird für Kanzleien zu dem, was sie für Banken längst ist: eine umfassende Pflichtaufgabe.
Schon heute sind viele Anwälte verpflichtet
Rechtsanwälte unterliegen dem Geldwäschegesetz (GwG), sobald sie eines der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäfte für einen Mandanten übernehmen. Der Katalog reicht von der Mitwirkung an Immobilientransaktionen über die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder Vermögenswerten und die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Gesellschaften bis hin zur Beratung bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen.
Die relevanten Tätigkeiten sind umfassend und werden teilweise weit ausgelegt. So sieht die Bundesnotarkammer in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen als „Verwaltung einer Gesellschaft“ sämtliche gesellschaftsrechtlichen Vorgänge an und empfiehlt, „die geldwäscherechtlichen Pflichten im Gesellschaftsrecht stets zu beachten“. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zurückhaltender: Das Merkmal der Mitwirkung an Betrieb oder Verwaltung einer Gesellschaft sei „sehr weitgehend“ und bedürfe einer Einschränkung, damit nicht jede – auch vermögensferne – Rechtsberatung im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb das GwG auslöse. Erfasst sei die Mitwirkung nur, wenn mit ihr eine Vermögensverschiebung einhergehe, die im Risikopotential den übrigen Kataloggeschäften ähnlich sei.
Konsequenterweise bleiben Arbeits- und Datenschutzrechtler zunächst außen vor. Die BRAK stellt jedoch klar, dass auch sie zu Verpflichteten werden, sobald sie im Rahmen einer M&A-Transaktion einen Teilbereich beraten. Schon eine einmalige Zuarbeit oder „unwesentliche Bearbeitungselemente“ genügen, damit die GwG-Pflichten für dieses Mandat greifen – bestätigt durch die Rechtsprechung (siehe VGH München, Beschl. v. 11.07.2023, Az. 22 ZB 21.121).
Vom nationalen Flickenteppich zur EU-Regel
Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäscheverordnung) ändert sich ab dem 10. Juli 2027 der regulatorische Rahmen. Anders als frühere EU-Geldwäscherichtlinien gilt sie unmittelbar und muss nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden.
Bislang konnten die Anforderungen in den Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen. Die Verordnung vereinheitlicht zentrale Pflichten – von der Risikoanalyse über die Mandantenprüfung bis zu internen Organisationsstrukturen. Für europaweit tätige Kanzleien schafft das mehr Einheitlichkeit, hebt aber zugleich das regulatorische Niveau.
Die BRAK hat deshalb Anfang 2026 ein eigenes Auslegungspapier für die anwaltliche Praxis ab 2027 veröffentlicht und empfiehlt eine frühzeitige Vorbereitung: Risikomanagement, Identitätsprüfung und Dokumentation müssen erst in die täglichen Kanzleiabläufe integriert werden.
Mehr Verantwortung für die Kanzleien
Eine der begrüßenswerten Änderungen betrifft die Frage, wer unmittelbarer Adressat der Vorschriften ist. Nach geltendem Recht ist grundsätzlich der einzelne Rechtsanwalt persönlich verpflichtet; daneben treffen die Kanzlei ebenfalls organisatorische geldwäscherechtliche Pflichten.
In der Praxis trifft das auch Berufsanfänger in großen, international tätigen Kanzleien: Wird ein solcher von seiner Kammer nach dem Zufallsprinzip für eine Prüfung ausgewählt, muss er die Erfüllung der Sorgfaltspflichten darlegen – obwohl er an der Mandatsbegründung meist nicht beteiligt war und die Mandanten häufig nicht kennengelernt hat.
Künftig wird nach der EU-Geldwäscheverordnung die Berufsausübungsgesellschaft selbst Verpflichtete und die Verantwortung verlagert sich damit auf die Kanzleiebene.
Compliance-Manager, Compliance Officer und Audit-Funktion
Besonders spürbar werden die neuen Anforderungen beim Risikomanagement. Verpflichtete müssen sich künftig an dem aus der Finanzwirtschaft bekannten Modell der drei Verteidigungslinien („Three Lines of Defense“) orientieren. Ein Mitglied der Leitungsebene ist als Compliance-Manager dafür verantwortlich, dass die Vorgaben eingehalten und ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden.
Daneben sieht die EU-Geldwäscheverordnung einen „Compliance Officer“ bzw. Geldwäschebeauftragten vor, der die Abläufe im Tagesgeschäft verantwortet und Ansprechpartner für die Aufsicht sowie für Verdachtsmeldungen ist. Hinzu kommt eine unabhängige Audit-Funktion, die auch ein externer Experte übernehmen kann.
Das ist eine deutliche Verschärfung: Bislang muss ein Geldwäschebeauftragter nur bestellt werden, soweit dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist – die Kammern haben dafür die Schwelle von 30 Berufsträgern angeordnet. Auch die unabhängige Prüffunktion steht unter diesem Angemessenheitsvorbehalt. Beide Einschränkungen entfallen: Künftig müssen auch kleine Kanzleien einen Geldwäschebeauftragten benennen und eine unabhängige Audit-Funktion einrichten.
Mehr Daten bei der Mandantenprüfung
Auch die Mandantenprüfung wird detaillierter. Bei natürlichen Personen ist künftig zusätzlich die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, soweit sie verfügbar ist. Bei juristischen Personen kommen unter anderem ein abweichender tatsächlicher Geschäftssitz sowie das Gründungsland hinzu.
Deutlich verändert sich die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Heute knüpft das deutsche GwG die wirtschaftliche Berechtigung an einen Anteil von „mehr als 25 Prozent“ der Kapitalanteile oder Stimmrechte. Die EU-Geldwäscheverordnung stellt auf 25 Prozent oder mehr ab. Bei mittelbaren Beteiligungen schreibt sie ausdrücklich eine Berechnung über Beteiligungsketten vor: Anteile werden entlang der Kette multipliziert und Ergebnisse mehrerer Beteiligungswege werden zusammengerechnet.
Eine bloße Erklärung des Mandanten genügt auch künftig nicht. Verpflichtete müssen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer mit verlässlichen Quellen wie Registerdaten abgleichen. Die neue EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, Verpflichteten einen zeitnahen Zugang zu den Zentralregistern zu ermöglichen. Wie das in Deutschland technisch ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten.
Auch international wächst der Druck
Der europäische Gesetzgeber ist nicht der einzige Treiber. Die FATF hatte Deutschland in ihrer Länderprüfung 2022 zwar Fortschritte bescheinigt, zugleich aber erhebliche Umsetzungsdefizite im Nichtfinanzsektor festgestellt – bei rechtsberatenden Berufen vor allem bei den Kundensorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen.
Die nächste reguläre Deutschlandprüfung ist nach dem aktuellen FATF-Zeitplan für 2029 vorgesehen, also für eine Phase, in der die neuen europäischen Regeln bereits gelten. Wie wirksam Deutschland sie nicht nur gesetzlich, sondern tatsächlich im Kanzleialltag umsetzt, dürfte deshalb genau beobachtet werden.
Für Kanzleien sollte die Konsequenz nicht sein, Geldwäscheprävention als weiteres Formularproblem zu behandeln. Wer erst bei einer Kammerprüfung fragt, ob ein Mandat überhaupt dem Geldwäscherecht unterlag, ist zu spät. Die Aufgabe besteht darin, Katalogprüfung, Risikoanalyse, Identifizierung, Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, Verdachtsmeldungen und Dokumentation in einen belastbaren Kanzleiprozess zu übersetzen – ab Juli 2027 noch stärker als heute.
Dr. Jacob Wende ist Geschäftsführer des RegTech-Unternehmens Regpit GmbH in Berlin und auf Geldwäscheprävention spezialisiert.
Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Thema und berät Unternehmen, Kanzleien und sonstige Verpflichtete in diesem Bereich.
Zitiervorschlag
Neue EU-Regeln für Anwälte:
. In: Legal Tribune Online,
27.08.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60737 (abgerufen am:
27.08.2026
)
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