Die EU nutzt auch Erträge aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten, um die ukrainischen Streitkräfte zu unterstützen. Ungarn wollte diese Mittelzuweisung angreifen. Das EuG sieht dafür aber keine Zuständigkeit der Unionsgerichte.
Es geht um eingefrorene russische Vermögenswerte, Waffenhilfe für die Ukraine und die Frage, wie weit Gerichte die Außenpolitik der EU kontrollieren dürfen: In diesem Verfahren wollte Ungarn verhindern, dass die erste Tranche außerordentlicher Einnahmen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten über die Europäische Friedensfazilität (EFF) den ukrainischen Streitkräften zugutekommt. Vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) scheiterte die Klage nun aber schon mangels Zuständigkeit (Urt. v. 09.09.2026, Az. T-457/24).
Die EFF wurde 2021 vom Rat eingerichtet. Über sie finanziert die EU verschiedene Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), darunter auch Unterstützungen für die Ukraine. So werden etwa russische Vermögenswerte, die die EU im Rahmen von Sanktionsmaßnahmen eingefroren hat, genutzt, um die Ukraine bei der Verteidigung gegen den russischen Angriffskrieg zu unterstützen (entsprechende Forderungen sammelten sich unter der Initiative „Make Russia Pay“).
Im Mai 2024 beschloss der Rat Regeln dafür, wie Beträge aus Gewinnen außerordentlicher Einnahmen zur Unterstützung der Ukraine verwendet werden sollen. Einen weiteren Beschluss über die Zuweisung dieser Beträge trug Ungarn nicht mit, sondern enthielt sich.
Ungarn durfte nicht abstimmen
Danach wurde es verfahrensrechtlich spannend: Der EFF-Ausschuss beschloss im Juni 2024 im schriftlichen Verfahren, die erste Tranche dieser Einnahmen den ukrainischen Streitkräften zuzuweisen. Weil Ungarn sich zuvor konstruktiv enthalten hatte, ließ der Ausschuss Ungarn an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.
Genau dagegen zog Ungarn vor das EuG. Es wollte den Zuweisungsbeschluss und das Protokoll über dessen Erlass für nichtig erklären lassen. Die ungarische Regierung rügte unter anderem die Abstimmungsregeln und berief sich auf Grundwerte und Verfassungsgrundsätze der Union, darunter Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit der Mitgliedstaaten und die demokratische Funktionsweise der EU.
Ob Ungarn damit inhaltlich recht hatte, prüft das EuG aber schon gar nicht: Die Richterinnen und Richter erklärten sich für unzuständig.
Außenpolitik unterliegt nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle
Der Grund liegt in der besonderen Stellung der GASP. In diesem Bereich seien die Unionsgerichte grundsätzlich nicht zuständig, wie Art. 24 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV) und Art. 275 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regeln. Die Verträge kennen davon zwar Ausnahmen, etwa für bestimmte Abgrenzungsfragen oder restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen. Nach Auffassung des EuG fiel der ungarische Versuch, gegen den EFF-Beschluss vorzugehen, aber unter keine dieser Ausnahmen.
Das EuG stellte zunächst klar, dass die EFF rechtsfähig sei. Klagen gegen Handlungen ihres Ausschusses seien deshalb nicht automatisch solche Klagen eines Mitgliedstaats gegen den Rat, die dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten wären. Das EuG konnte sich im zweiten Prüfungsschritt dann mit der Frage befassen, ob es zuständig ist – und kam dann zu dem Ergebnis: nein.
Entscheidend war für das Gericht, dass der von Ungarn angegriffene EFF-Beschluss unmittelbar mit politischen und strategischen Entscheidungen der GASP verbunden sei. Mit ihm werde festgelegt, welche Mittel für den Erwerb militärischer Ausrüstung für die ukrainischen Streitkräfte verwendet werden, und welcher Unterstützungsmaßnahme diese Mittel zugewiesen werden. Genau solche Entscheidungen liegen nach Ansicht des EuG außerhalb seiner Kontrolle.
vv/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
EuG zu „Make Russia Pay“:
. In: Legal Tribune Online,
09.09.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60835 (abgerufen am:
09.09.2026
)
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