{"id":105988,"date":"2026-09-29T06:24:16","date_gmt":"2026-09-29T06:24:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/105988\/"},"modified":"2026-09-29T06:24:16","modified_gmt":"2026-09-29T06:24:16","slug":"der-begriff-kolonialvertrag-ist-falsch-weil-er-zu-harmlos-ist-mitte-staenderat-beat-rieder-zerpflueckt-die-eu-vertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/105988\/","title":{"rendered":"\u00abDer Begriff \u2039Kolonialvertrag\u203a ist falsch, weil er zu harmlos ist\u00bb: Mitte-St\u00e4nderat Beat Rieder zerpfl\u00fcckt die EU-Vertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>Dieses Votum hielt <a href=\"https:\/\/www.parlament.ch\/de\/ratsbetrieb\/amtliches-bulletin\/amtliches-bulletin-die-videos?TranscriptId=421638\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Mitte-St\u00e4nderat Beat Rieder<\/a> (VS) in der Debatte zum Paket \u00abStabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz\u2013EU (Bilaterale III)\u00bb am 28. September 2026. Wir dokumentieren seine Rede im Wortlaut.<\/p>\n<p>Wir sind in der neuen Welt der dynamischen Rechts\u00fcbernahme \u2013 ich \u00fcbernehme diesen Begriff, den Kollege Bischof gerade verwendet hat. Was mir in den Beratungen in der Kommission, aber auch hier in diesem Rat gefehlt hat, ist die Kl\u00e4rung des Begriffes der \u00abdynamischen Rechts\u00fcbernahme\u00bb. Das ist der wahre Elefant im Raum und nicht die Referendumsfrage. Was wird mit der Schweiz geschehen, wenn wir dynamisch Recht \u00fcbernehmen? Welche anderen L\u00e4nder auf der Welt \u00fcbernehmen mit einem Staatsvertrag dynamisch Recht? Als Anwalt und Notar stelle ich mir diese sehr einfachen Fragen. Seit Beginn der Beratungen stelle ich mir auch eine andere Frage: W\u00fcrde ich jemals einen Vertrag unterzeichnen, dessen k\u00fcnftigen Vertragsinhalt ich nicht kenne und den ich nicht mitentscheiden, sondern nur mitberaten kann? Ich kam zum Schluss: Ich w\u00fcrde das nie tun. Deshalb empfehle ich Ihnen, auf das vorliegende Vertragswerk nicht einzutreten.<\/p>\n<p>                <img src=\"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/715846770_highres-1024x683.jpg\" alt=\"\u00a9 KEYSTONE \/ ANTHONY ANEX\" itemprop=\"contentUrl\" class=\"story-img story-img--landscape\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\"\/><\/p>\n<p>                                                                            Staenderat Beat Rieder, Mitte-VS, spricht waehrend der Debatte &#8217;25. 068 BRG. Jederzeit Strom fuer alle (Blackout stoppen). Volksinitiative und indirekter Gegenentwurf&#8216;, waehrend der Sommersession der Eidgenoessischen Raete, am Dienstag, 16. Juni 2026 im Staenderat in Bern. (KEYSTONE\/Anthony Anex)<br \/>\n                                                                            <\/p>\n<p>                                        \u00a9 KEYSTONE \/ ANTHONY ANEX<\/p>\n<p>Es ist ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag, nicht mehr und nicht weniger. Das zentrale Argument gegen diesen Vertrag ist, dass er aufgrund der Konzeption der dynamischen Rechts\u00fcbernahme die Souver\u00e4nit\u00e4t und die f\u00f6derale, b\u00fcrgernahe, weltweit einmalige direkte Demokratie unseres Landes mit den Jahren zerst\u00f6ren wird. Ich werde mich dabei nicht auf Stimmungen oder Gef\u00fchle oder Freunde abst\u00fctzen und auch nicht den Wald suchen. Es ist einfach ein Vertrag, ein Vertragstext; als solcher ist er zu untersuchen auf der Grundlage der Arbeiten von einschl\u00e4gigen Experten und der Rechtsliteratur \u00fcber dynamische Rechts\u00fcbernahme. Darum geht es.<\/p>\n<p>Es sind drei Bundesr\u00e4te anwesend, das ist ungew\u00f6hnlich. Ich entschuldige mich bereits jetzt, dass ich Sie vielleicht langweilen werde und es zum Teil ausf\u00fchrlich wird. Ich kann Ihnen aber garantieren, dass ich in den Folgebl\u00f6cken nicht mehr sprechen werde.<\/p>\n<p>Man h\u00f6rt in dieser Debatte wiederholt, es handle sich in erster Linie um eine wirtschaftspolitische Vorlage. Ich widerspreche dem mit aller Deutlichkeit. Diese Vorlage ist im Kern kein Wirtschaftsabkommen, sondern es geht um die Frage der Rechtsetzungsbefugnis und somit der Souver\u00e4nit\u00e4t unseres Staates. Es ist die Frage zu kl\u00e4ren, wer im Rahmen dieser Vertr\u00e4ge k\u00fcnftig das Recht setzt, dem wir unterstehen. Sind wir, das Parlament, National- und St\u00e4nderat, die Gesetzesmacher oder, wie es die Amerikaner sagen, die Lawmaker? Oder sind es die Europ\u00e4ische Kommission und die Kommissare? Weshalb, gesch\u00e4tzte Kolleginnen und Kollegen, streiten wir uns \u00fcber dieses Vertragswerk bis in den letzten Nebensatz und die letzte Fussnote? Sogar Fussnoten waren Bestandteil unserer Debatte, w\u00e4hrend wir in diesem Parlament in den vergangenen Jahren unz\u00e4hlige Staatsvertr\u00e4ge verabschiedet haben, die kaum je eine Kommission ernsthaft besch\u00e4ftigt haben. Wieso schliessen wir auch Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, mit China, mit Indien, Mercosur und anderen Staaten, denen gegen\u00fcber wir unbestritten die schw\u00e4chere Vertragspartei sind, und tun dies mit der selbstverst\u00e4ndlichen Sicherheit, dass wir unsere Interessen gewahrt haben?<\/p>\n<p>Wieso gibt es also gerade bei diesem Vertrag mit der Europ\u00e4ischen Union eine solche Auseinandersetzung? Wer sich diese Frage ernsthaft stellt, findet den verheerenden Konstruktionsfehler in diesem Vertrag, und das ist die dynamische Rechts\u00fcbernahme. Das Element der dynamischen Rechts\u00fcbernahme, welches diesen Vertr\u00e4gen zentral und pr\u00e4gend \u00fcbergest\u00fclpt wurde, zwingt uns, den Vertrag in die nahe und die ferne Zukunft hinein zu pr\u00fcfen, weil wir als \u00fcbernehmender Vertragspartner nicht nur den jetzigen Vertragsinhalt, der vor uns auf dem Tisch liegt, \u00fcbernehmen, sondern jede mutmassliche \u00c4nderung der Rechtsordnung der Europ\u00e4ischen Union in diesen Vertragspaketen. 2026 hat die Europ\u00e4ische Union 46 Gesetzesinitiativen eingeleitet. Das sind 46 neue Gesetze, der gr\u00f6sste Teil in Bereichen, zu denen wir jetzt Vertr\u00e4ge abschliessen. Mit anderen Worten, die Voraussetzungen dieser Staatsvertr\u00e4ge unterscheiden sich fundamental von den Voraussetzungen zum Abschluss gew\u00f6hnlicher Staatsvertr\u00e4ge mit statischer Regelung der Beziehung zwischen zwei Staaten. Daher versuchen sowohl die Bef\u00fcrworter als auch die Gegner dieses Staatsvertrages, jeden einzelnen Artikel des Vertrages, jede Bestimmung, jeden Satz in die Zukunft auszulegen und zuk\u00fcnftige allf\u00e4llig kommende Rechtsetzung der Europ\u00e4ischen Union vorausschauend in diesen Staatsvertrag hineinzudenken, also den Staatsvertrag quasi in eine m\u00f6gliche Zukunft hineinzudenken, mit Vor- und Nachteilen. Diese Bem\u00fchungen, den Vertrag zu 100 Prozent zu verstehen und wasserdicht zu gestalten oder innerschweizerisch mit einer Rahmengesetzgebung \u2013 Sie werden in den n\u00e4chsten zwei Tagen diese Rahmengesetzgebung machen \u2013 einzufangen, um allf\u00e4llige unerw\u00fcnschte dynamische Rechts\u00fcbernahmen auszuschliessen, ist vollst\u00e4ndig unm\u00f6glich. Mit Verlaub gesagt: Dies ist vollst\u00e4ndig unm\u00f6glich, kann nur scheitern. Es sind Potemkinsche D\u00f6rfer, welche die Bef\u00fcrworter in den n\u00e4chsten Tagen aufbauen werden. Es m\u00fcsste ihnen gelingen, die wichtigen und unverzichtbaren Punkte des Vertrages gegen die zuk\u00fcnftige Rechtsentwicklung der Europ\u00e4ischen Union zu immunisieren. Das ist weder erfolgt noch m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ich beschr\u00e4nke mich daher in meinem Votum bewusst auf das zentrale Problem der dynamischen Rechts\u00fcbernahme in den Teilvertr\u00e4gen, das Prinzip der Dynamic Alignment of Legislation. Dynamische Rechts\u00fcbernahme ist kein Begriff von uns und auch kein Begriff der Europ\u00e4ischen Union. Ich bitte um Nachsicht, wenn ich Sie darauf hinweise, dass die dynamische Rechts\u00fcbernahme begrifflich durch den Rechtsprofessor Michael C. Dorf in einem Artikel, der 2008 in einer Zeitschrift der University of Pennsylvania erschienen ist, gepr\u00e4gt wurde. Er hat die Grundlagen dieses Konstruktes gepr\u00e4gt und die Unterscheidung zwischen statischer und dynamischer Rechts\u00fcbernahme ausgearbeitet. Statische \u00dcbernahme heisst, wir entscheiden einmal souver\u00e4n \u00fcber einen bestimmten Rechtsbestand. Dynamische \u00dcbernahme bedeutet etwas ganz anderes. \u00c4ndert sich das Recht der Gegenpartei k\u00fcnftig, \u00e4ndert sich auch unseres, ohne dass wir am Tag dieser \u00c4nderung selbst am Verhandlungstisch sitzen, und dies ohne Gewissheit, in welche Richtung die \u00c4nderung geht und welches Ziel sie verfolgt.<\/p>\n<p>Dorf unterscheidet drei Richtungen: die aufw\u00e4rtsgerichtete dynamische Rechts\u00fcbernahme, mit der sich ein Gliedstaat dem Recht des \u00fcbergeordneten Bundesstaats unterstellt \u2013 kein Problem \u2013; die abw\u00e4rtsgerichtete dynamische Rechts\u00fcbernahme, mit der eine \u00fcbergeordnete Ebene lokales Recht \u00fcbernimmt; und die horizontale dynamische Rechts\u00fcbernahme, mit der die Rechts\u00fcbernahme zwischen zwei gleichrangigen souver\u00e4nen Staaten erfolgt. Da die Europ\u00e4ische Union und die Schweiz gegenw\u00e4rtig noch souver\u00e4n sind, ist die dritte Kategorie einschl\u00e4gig. Dorf h\u00e4lt zu dieser dritten Kategorie ausdr\u00fccklich fest, dass die horizontale dynamische Rechts\u00fcbernahme zwischen Staaten weltweit \u00abcompletely unusual\u00bb sei.<\/p>\n<p>Halten wir also erstens fest, dass der Bundesrat einen v\u00f6lkerrechtlich v\u00f6llig exotischen Vertrag unterzeichnet hat. Das einzige historische Beispiel ausserhalb der Peripherie der Europ\u00e4ischen Union betrifft \u00fcbrigens den Staat Israel. Dieser \u00fcbernahm 1948 aus dem britischen Mandatsrecht eine Klausel, wonach englische Urteile gem\u00e4ss Common Law einschliesslich solcher, die zuk\u00fcnftig erfolgen w\u00fcrden, laufend anzuwenden seien. Bereits wenige Jahre sp\u00e4ter, Mitte der 1950er-Jahre, bezeichnete der israelische Oberste Gerichtshof diese Bindung als anormal. 1980 erfolgte dann die formelle Aufhebung. Das ist der einzige nennenswerte Pr\u00e4zedenzfall der Rechtsgeschichte f\u00fcr ein Konstrukt, das uns hier und heute als normales, modernes Vertragsinstrument pr\u00e4sentiert wird. Selbst dieser eine Pr\u00e4zedenzfall endete damit, dass der betroffene Staat, n\u00e4mlich Israel, sich davon l\u00f6ste.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Union steht damit weltweit als einzige Akteurin da, die eine solche Vertragskonstruktion nicht nur vorsieht, sondern sie von ihren Vertragspartnern, soweit sie schw\u00e4cher sind, aktiv einfordert. In der v\u00f6lkerrechtlichen Literatur gibt es f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die von einem ausgepr\u00e4gten Machtgef\u00e4lle und einseitig verteilten Bindungen gepr\u00e4gt sind, den Begriff des \u00abunequal treaty\u00bb. Dieser stellt zwar keine formelle Ung\u00fcltigkeitskategorie dar, bezeichnet aber pr\u00e4zise das strukturelle Problem dieses Vertragspakets, n\u00e4mlich die Tatsache, dass keine gleichwertige Mitentscheidung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Historisch gesehen waren \u00abunequal treaties\u00bb vor allem in Asien \u00fcblich. In China und in Japan wurden im 19. Jahrhundert solche Vertr\u00e4ge abgeschlossen, mit denen Angeh\u00f6rige westlicher Staaten den \u00f6rtlichen Gerichtsbarkeiten entzogen und eigenen Konsulargerichten unterstellt wurden. Das vorliegende Vertragswerk begr\u00fcndet weder solche Konsulargerichte noch eine allgemeine Gerichtsbarkeit des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs \u00fcber die Schweiz.<\/p>\n<p>Die Parallele ist viel feiner und funktionaler:<\/p>\n<p>Wo die Auslegung von Begriffen des \u00fcbernommenen Rechts der Europ\u00e4ischen Union streitentscheidend ist, entscheidet letztverbindlich ein Gericht der anderen Vertragsparteien, n\u00e4mlich der Europ\u00e4ische Gerichtshof. Das Schiedsgericht bleibt an diese Auslegung gebunden. Nicht territoriale Gerichtshoheit wird \u00fcbertragen, wohl aber in den erfassten Bereichen die verbindliche Auslegung des massgebenden fremden Rechts. Gerade diese begrenzte strukturelle Parallele \u2013 fremde richterliche Autorit\u00e4t ohne gleichberechtigte Mitwirkung an der Rechtsetzung \u2013 macht den historischen Vergleich rechtlich vertretbar.<\/p>\n<p>Ich nehme an dieser Stelle auch das Argument vorweg, die Schweiz betreibe ohnehin l\u00e4ngst autonomen Nachvollzug und \u00fcbernehme freiwillig Recht der Europ\u00e4ischen Union, wo dies zweckm\u00e4ssig sei. Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Autonomer Nachvollzug ist im Gegensatz zur dynamischen Rechts\u00fcbernahme eine einseitige und jederzeit punktuell durch dieses Parlament widerrufbare Entscheidung. Die im vorliegenden Paket vorgesehene dynamische Rechts\u00fcbernahme ist demgegen\u00fcber eine vertragliche Verpflichtung, deren Nichteinhaltung mit vorab vereinbarten, rechtlich erzwingbaren Ausgleichsmassnahmen sanktioniert wird.<\/p>\n<p>Die Konstellation, in der sich die Schweiz befindet, ist nicht einmalig. Es gibt ein anderes Land, welches das \u00abdynamic alignment\u00bb ebenfalls untersucht hat. Am 24. M\u00e4rz 2026 befragte das britische European Affairs Committee des House of Lords zwei Rechtsprofessoren zum geplanten \u00abdynamic alignment\u00bb zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und der Europ\u00e4ischen Union, also zur gleichen Problemlage. Der Staatsrechtler Professor David Collins fasste diese Vertragskonstellation wie folgt zusammen: \u00abYou&#8217;re stuck with what the other party tells you to do in perpetuity, and you&#8217;re at the whim of the other party as things change.\u00bb Sinngem\u00e4ss \u00fcbersetzt: Man ist gebunden an das, was die andere Partei vorschreibt, auf unbestimmte Zeit, und man ist jeder Laune der anderen Partei ausgeliefert, wenn sich die Dinge \u00e4ndern. Auf die ausdr\u00fcckliche Frage von Lord Moynihan of Chelsea, einem Lord, ob es weltweit vergleichbare Handelsabkommen g\u00e4be ausserhalb der Europ\u00e4ischen Union, antwortete der Professor: \u00abI cannot find any example anywhere in the world that is like what the EU does.\u00bb Weder zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika noch zwischen Australien und Neuseeland noch zwischen anderen L\u00e4ndern existiert ein solches Modell, wie Sie es uns hier vorschlagen.<\/p>\n<p>Lord Moynihan warf in der Folge die Frage auf, ob ein solches Modell nicht zu Recht als \u00abextortionate\u00bb \u2013 also erpresserisch \u2013 zu bezeichnen sei. Professor Collins antwortete in der Sache, es sei \u00abexcessive\u00bb \u2013 also \u00fcbergriffig, \u00fcbertrieben \u2013, dass ausgerechnet jenes Land, das mehr importiert als exportiert, zum reinen Regelnehmer werden soll. Dieser Befund l\u00e4sst sich eins zu eins auf unseren Vertrag, auf unser Verh\u00e4ltnis anwenden.<\/p>\n<p>Schauen Sie sich einmal die Europ\u00e4ische Union an: Die Europ\u00e4ische Union hatte im Jahre 2025 mit uns einen Handelsbilanz\u00fcberschuss von 76 Milliarden Franken. Was rechtfertigt es, dass die Schweiz zum reinen Regelnehmer werden soll? Wir importierten im Jahr 2025 Waren im Wert von 190 Milliarden Franken und exportierten Waren im Wert von 174 Milliarden Franken. Wie rechtfertigt es sich bei diesen Zahlen, die Schweiz als einseitige Regelnehmerin der Europ\u00e4ischen Union einzuschr\u00e4nken? Halten wir also zweitens fest, dass ein solcher Vertrag einzig von der Europ\u00e4ischen Union verlangt wird und uns bei einer wirtschaftlich nahezu ausgeglichenen Handelsbilanz zum abh\u00e4ngigen Vertragspartner macht.<\/p>\n<p>Professor Collins wies dann auf das Kollisionsrisiko hin, das er als besonders gravierend sieht und das auch f\u00fcr unsere schweizerische Rechtsordnung von Interesse ist. Es bestehen mehrere Kollisionsfaktoren. Einer davon ist die Unvereinbarkeit dynamischer Rechts\u00fcbernahme mit bestehenden anderen Handelsvertr\u00e4gen und innerstaatlichen Organen. Die Schweiz unterh\u00e4lt als Mitglied der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation eigenst\u00e4ndige Freihandelsabkommen mit zahlreichen Drittstaaten. Eine enge rechtliche Bindung an Standards der Europ\u00e4ischen Union schr\u00e4nkt auch hier den Spielraum ein, diese Abkommen k\u00fcnftig eigenst\u00e4ndig abzuschliessen und weiterzuentwickeln. Das ist ein Aspekt, der in der bisherigen Botschaft des Bundesrates aus meiner Sicht nicht ber\u00fccksichtigt wurde. Aber auch das Kollisionsrisiko mit den innerstaatlichen Organen, wie dem obersten Gericht unseres Landes oder den \u00fcbrigen f\u00f6deralen Organen, ist zu beachten. Dieser Vertrag geht auf Kollision mit den f\u00f6deralen Strukturen, vernichtet sie in jedem einzelnen Bereich, in welchem wir dynamisch Recht \u00fcbernehmen, und zerst\u00f6rt die Kompetenz des obersten Gerichtes zur unabh\u00e4ngigen Rechtsprechung der Schweiz. In jenen Teilen der dynamischen Rechts\u00fcbernahme ist das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Schiedsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht nicht gekl\u00e4rt. Weder das Schweizerische Bundesgericht noch der Bundesrat \u00e4ussern sich zu dieser Frage.<\/p>\n<p>Die zweite Sachverst\u00e4ndige in der Anh\u00f6rung, Professorin Catherine Barnard, eine Bef\u00fcrworterin der Europ\u00e4ischen Union, die das Schweizer Modell ausdr\u00fccklich als das gem\u00e4ssigtere Vorbild bezeichnet, beschrieb dessen faktische Grenzen unmissverst\u00e4ndlich. Der Begriff \u00abdecision shaping\u00bb bedeutet nicht dasselbe wie \u00abdecision making\u00bb. Sobald in der Europ\u00e4ischen Union ein Vorschlag das Stadium des eigentlichen Verhandlungsprozesses zwischen Rat der Europ\u00e4ischen Union und Europ\u00e4ischem Parlament erreicht \u2013 sie bezeichnete diesen bildlich als \u00abtunnel\u00bb, also als Tunnel \u2013, bleibt die Schweiz v\u00f6llig aussen vor. Dies ist die Einsch\u00e4tzung einer Bef\u00fcrworterin eines solchen Vertrages. Bezeichnend ist auch, dass Professorin Barnard die volkswirtschaftliche Wirkung des britischen, deutlich engeren Angleichungsmodells aufgrund von Sch\u00e4tzungen der britischen Regierung auf lediglich 0,2 Prozent des Bruttoinlandproduktes bezifferte. Dieses Verh\u00e4ltnis sollte uns bei der Abw\u00e4gung zwischen Souver\u00e4nit\u00e4tsverzicht und wirtschaftlichem Nutzen zu denken geben. Halten wir also fest, dass dieser Vertrag nicht nur auf Kollisionskurs mit unserer \u00fcbrigen Aussenwirtschaftspolitik, sondern auch mit unseren innerstaatlichen Organen geht, und dass er von uns h\u00f6chstens marginal, nicht aber entscheidend beeinflusst werden kann.<\/p>\n<p>Bevor ich weiter auf die strukturellen Schwachpunkte dieses Vertrages eingehe, werfe ich einen Blick auf aktuelle, thematisch nicht verwandte Beispiele daf\u00fcr, wohin fehlende Verhandlungsdisziplin f\u00fchren kann. Sie alle kennen den Bericht der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates vom 8. September 2026 zur Beschaffung der F-35A. Ich leite daraus eine Beobachtung struktureller Natur ab: Unsere Beschaffungsbeh\u00f6rden \u2013 und damit die gesamte Bundesverwaltung \u2013 waren bei einem klar umrissenen, einmaligen Kaufgesch\u00e4ft mit einem einzigen Vertragspartner nicht in der Lage, wirksam einen Fixpreis zu verhandeln und den Bundesrat zeitgerecht zu informieren. Somit stellt sich die Frage, mit welcher Verhandlungsmacht dieselbe Verwaltung ein Vertragswerk aushandeln soll, bei dem es nicht um einen einmaligen Preis, sondern um eine dynamische, dauerhafte \u00dcbernahme von k\u00fcnftigem fremdem Recht in zahlreichen Sektoren geht. Ein Vertragswerk, das nicht mit einem einzigen Partner verhandelt werden soll, sondern mit einem supranationalen Apparat von 450 Millionen Einwohnern, dessen Recht sich fortlaufend weiterentwickelt. Diese Frage stelle ich Ihnen nicht, damit Sie sie beantworten, vielmehr ist sie ein Element der Risikobeurteilung, das Sie in Betracht ziehen m\u00fcssen, wenn Sie dar\u00fcber entscheiden, ob Sie diesen Vertrag \u00fcbernehmen wollen oder nicht.<\/p>\n<p>Ein kleiner Ausflug zu jenen ganz besonders Schlauen, die argumentieren, die Schweiz k\u00f6nne eine unklare oder auslegungsbed\u00fcrftige Vertragsklausel im Zweifel zu ihren eigenen Gunsten interpretieren; man m\u00fcsse sich also nicht sorgen und das Ganze auch nicht so buchstabengetreu und sklavisch \u00fcbernehmen, sondern nach eigenem Gutd\u00fcnken anwenden und umsetzen: Das Beispiel des F-35A zeigt glasklar, wie weit man mit solchen Strategien effektiv kommt. Da wir schon bei einem einmaligen, klar umrissenen Kaufvertrag mit einem einzigen Partner unsere eigene Lesart nicht durchsetzen konnten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einem institutionell weit komplexeren, dauerhaften Vertragswerk anders sein sollte, zumal die Auslegungshoheit \u00fcber die zentralen Rechtsbegriffe und eigentlich \u00fcber den gesamten Vertragstext ausdr\u00fccklich dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorbehalten bleibt und das Schiedsgericht diese Auslegung lediglich \u00fcbernimmt. Wer glaubt, sich im Zweifel auf eine eigene, g\u00fcnstigere Interpretation zur\u00fcckziehen zu k\u00f6nnen, sollte sich zuerst fragen, weshalb ihm das nicht einmal beim Kauf von 36 Kampfflugzeugen gelungen ist. Die Europ\u00e4ische Kommission, die sehr politisch agiert, kann die Schweiz \u00fcber das Schiedsgericht einseitig, also ohne die Zustimmung Berns, vor ihren eigenen Gerichtshof bringen \u2013 und dass dieser neutral ist, glauben wohl nur Leute, denen jede praktische Erfahrung fehlt.<\/p>\n<p>Es ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck des Vertragspakets die \u00dcbernahme von Recht der Europ\u00e4ischen Union durch die Schweiz beinhaltet. Damit sollte auch f\u00fcr alle klar sein, dass die Auslegung des Vertragspakets und der rechtlichen Begrifflichkeiten zum \u00fcberwiegenden Teil durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof erfolgen wird. Bei der Auslegung ist nicht schweizerisches innerstaatliches Recht zu beachten, sondern es steht eben nur Recht der Europ\u00e4ischen Union zur Beurteilung. Auch bei diesem v\u00f6lkerrechtlichen Vertragswerk gilt die Wiener Vertragsrechtskonvention: Prim\u00e4r gilt der Wortlaut, dann Ziel und Zweck des Vertrages \u2013 und sp\u00e4testens hier ist Schluss mit der eigenst\u00e4ndigen Auslegung und Anwendung der Bilateralen III.<\/p>\n<p>An dieser Stelle ist auch noch mit einer weiteren Illusion aufzur\u00e4umen, die f\u00fcr gew\u00f6hnlich sehr schnell herumgeboten wird, n\u00e4mlich mit der Auffassung, dass sich die dynamische Rechts\u00fcbernahme auf die sektoriellen Vertr\u00e4ge eingrenzen lasse. Alle diese Vertr\u00e4ge haben Querverbindungen zu unserer Gesetzgebung im Bereich des Steuerrechts, im Bereich des Datenschutzes, im Bereich der Sanktionen, im Bereich der Rechtsstaatsgarantien. Das l\u00e4sst sich nicht mehr eingrenzen. Als kleines Beispiel dient der Hinweis, dass die Bilateralen III einen nat\u00fcrlichen, direkten Einfluss auf das schweizerische Gewinnsteuerrecht haben. Im Fall einer Annahme dieser Vertr\u00e4ge werden die Gesetzgeber aller Staatsstufen \u2013 von der Gemeinde \u00fcber den Kanton bis zum Bund \u2013 im Rahmen der Erarbeitung des neuen Steuerrechts Beihilferecht beachten m\u00fcssen. Mit anderen Worten: Mittels dynamischer Rechts\u00fcbernahme lassen sich weite Teile der schweizerischen Rechtsordnung aushebeln, ohne dass ein schweizerisches Parlament \u00fcberhaupt etwas dagegen unternehmen k\u00f6nnte. Da helfen auch alle Versuche, \u00fcber innerschweizerische Gesetze die Rechts\u00fcbernahme sektoriell, zeitlich oder in der Art der Auslegung zu begrenzen, nicht weiter.<\/p>\n<p>Halten wir daher viertens fest, dass wir als schw\u00e4cherer Vertragspartner der Europ\u00e4ischen Union Recht \u00fcbernehmen, das letztendlich vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof ausgelegt wird und \u00fcber die Beihilfegesetzgebung auch \u00fcber die sektoriellen Vertr\u00e4ge hinaus alle Rechtsbereiche unseres Landes regulieren wird. Der Vertrag zieht des Weiteren Ausgleichsmassnahmen vor, falls diese dynamische Rechts\u00fcbernahme durch die Schweiz nicht vollzogen werden sollte. Dies wird nun so ausgelegt, dass die Schweiz eine \u00dcbernahme jederzeit ablehnen k\u00f6nne. Das ist formal korrekt, aber praktisch zeigt die Erfahrung des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, dass dieses Recht nicht aus\u00fcbbar ist. 2012 machte Norwegen im bislang einzigen Fall in der gesamten Geschichte des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum von seinem Vetorecht Gebrauch, um die dritte Postdienstrichtlinie der Europ\u00e4ischen Union abzuwehren. Unter erheblichem politischen Druck gab Norwegen diesen Vorbehalt 2013 wieder auf, weil das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum der Europ\u00e4ischen Union erlaubt, bei dauerhaftem Veto den Marktzugang des betroffenen Landes zu suspendieren. Es gab also ein einziges Veto in \u00fcber dreissig Jahren, und selbst bei diesem einen Mal musste am Ende nachgegeben werden.<\/p>\n<p>Und die Schweiz? Die Schweiz hat nicht mal ein Vetorecht; vielmehr muss sie in einem solchen Fall Ausgleichsmassnahmen akzeptieren. Das heisst, es gibt eine sanktionierte Nicht\u00fcbernahme anstelle eines freien Vetorechts. Das ist rechtlich keine gleichwertige Wahlfreiheit. Die im Vertragstext vorgesehene Klausel zur verfassungsrechtlichen Anforderung, die in bestimmten F\u00e4llen einen Entscheid verlangt, ist mit einer zweij\u00e4hrigen Frist versehen. Nach Ablauf der Frist greift der Mechanismus der Ausgleichsmassnahmen. Diese Frist wurde nach den Erfahrungen mit dem Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum von der Europ\u00e4ischen Union bewusst eingef\u00fchrt, um eine unbegrenzte parlamentarische Verz\u00f6gerung zu verhindern. Sie zeigt aber ebenso, dass unser eigenes verfassungsrechtliches Zustimmungserfordernis in diesem Vertragswerk mit einer Frist verbunden und letztendlich sanktionsbewehrt ausgestaltet ist. Es ist also nicht unbegrenzt und folgenlos, wie man annehmen k\u00f6nnte. Diese Vertragsklausel ist eine klare Verletzung verschiedener Normen unserer Bundesverfassung. Halten wir also f\u00fcnftens fest, dass ein solcher Vertrag aufgrund des faktischen Zwangs k\u00fcnftig nur unter Inkaufnahme eines enormen wirtschaftlichen und politischen Schadenspotenzials gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Wir stimmen heute diesen Vertr\u00e4gen zu und in drei oder f\u00fcnf Jahren m\u00fcssten wir eine Regelung der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbernehmen, die f\u00fcr den Werkplatz, die Landwirtschaft oder f\u00fcr was auch immer nicht mehr tragbar w\u00e4re. Bundesrat, Parlament, Volk w\u00fcrden diese nicht wollen, w\u00fcrden merken, dass sie nicht gut ist. Dann k\u00f6nnten wir nicht ein bestimmtes Abkommen k\u00fcndigen, sondern dann m\u00fcssten wir eine ganze Reihe von Abkommen k\u00fcndigen; durch die in Artikel 25 des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens und in Parallelbestimmungen der \u00fcbrigen sechs Abkommen der Bilateralen I verankerte Guillotine-Klausel m\u00fcssten wir sieben Abkommen k\u00fcndigen. Die dynamische Rechts\u00fcbernahme im Zusammenspiel mit den Bilateralen I w\u00fcrde das Gegenteil von Stabilit\u00e4t bewirken. Sie macht aus jedem k\u00fcnftigen Konflikt, den wir mit der Europ\u00e4ischen Union haben, sei er auch noch so begrenzt, eine existenzielle Frage der K\u00fcndigung des gesamten Vertragsgeflechts.<\/p>\n<p>Wer heute zustimmt, verwettet nicht nur die eigene Souver\u00e4nit\u00e4t in der Gegenwart, er verwettet die Handlungsf\u00e4higkeit jeder k\u00fcnftigen Landesregierung, jedes k\u00fcnftigen Parlamentes f\u00fcr den Tag, an dem dieses Land feststellt, dass es so nicht mehr weitergeht.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Union hat Beziehungen zu verschiedenen L\u00e4ndern, und sie hat diese Beziehungen immer politisch aufgebaut. Von den Beitrittskandidaten \u00fcber die Kleinstaaten hat sie eigene Modelle entwickelt. Die Schweiz w\u00fcrde in eine dritte, unbequeme Kategorie eingeordnet: dynamische Rechts\u00fcbernahme wie bei den Beitrittskandidaten, aber ohne deren Aussicht auf k\u00fcnftiges Stimmrecht; angestrebte N\u00e4he zur Europ\u00e4ischen Union wie bei den Kleinstaaten, aber ohne deren statisch formell abgesicherte Bindung. Wir w\u00fcrden die Bindungsintensit\u00e4t der einen Gruppe \u00fcbernehmen, ohne deren Kompensation zu erhalten.<\/p>\n<p>Bezeichnend ist dabei ein struktureller Widerspruch, der in unserer Debatte bisher zu wenig Beachtung gefunden hat. Die Europ\u00e4ische Union selbst hat sich seit dem Meroni-Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs von 1958 strenge Grenzen f\u00fcr die Delegation von Rechtsetzungsmacht an ihre eigenen Beh\u00f6rden und Agenturen auferlegt. Die Meroni-Doktrin untersagt ausdr\u00fccklich die \u00dcbertragung diskretion\u00e4rer Befugnisse, die einen Ermessensspielraum politischer Art implizieren, weil dies das institutionelle Gleichgewicht der Union gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Was die Europ\u00e4ische Union intern verbietet, verlangt sie im vorliegenden Vertragswerk von uns: die automatische \u00dcbernahme k\u00fcnftiger, zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich unbekannter Rechtsakte. Auch wenn zwischenzeitlich das Meroni-Urteil durch das ESMA-Urteil weiterentwickelt wurde, bleibt das grunds\u00e4tzliche Verbot innerhalb der Europ\u00e4ischen Union des \u00abDelegatus non potest delegare\u00bb: Eine Institution der Europ\u00e4ischen Union darf ihre eigene Zust\u00e4ndigkeit nicht beliebig auf andere Stellen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Schweiz verpflichtet sich hier in bestimmten Sachbereichen, ihre zuk\u00fcnftige Gesetzgebung strukturell an einen externen Rechtsgeber zu koppeln. Das heisst: Die Europ\u00e4ische Union verlangt etwas von der Schweiz, was sie intern nie zulassen k\u00f6nnte. Formell ist eine Weigerung zur \u00dcbernahme zwar m\u00f6glich, der ausl\u00e4ndische Gesetzgeber h\u00e4tte aber \u00fcber die Ausgleichsmassnahmen und Sanktionen direkten Einfluss auf diesen Prozess. Eine solche Konstruktion ist weder mit dem Demokratieprinzip noch mit dem Referendumsrecht vereinbar. Daher handelt es sich hier sehr wohl um einen historischen Entscheid, n\u00e4mlich um den Entscheid des St\u00e4nderates, seine ureigenste Kompetenz, die Rechtsetzungsbefugnis, gegen den Eintausch kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteile auf eine fremde Staatenorganisation zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten halten wir sechstens fest, dass unser Vertragspartner selbst einen solchen Vertrag nie unterzeichnen w\u00fcrde, weil er innerhalb der Europ\u00e4ischen Union unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Wir w\u00e4hlen heute zwischen dem Mut zur Autonomie und der Integration in die Europ\u00e4ische Union. H\u00e4tten wir nun grosse politische und wirtschaftliche Probleme in der Schweiz, h\u00e4tten wir eine \u00fcberbordende \u00dcberschuldung unseres Staates, h\u00e4tten wir eine hohe Arbeitslosigkeit wie teilweise in der Europ\u00e4ischen Union, h\u00e4tten wir einen Verlust der Innovation, ein schlechtes Bildungs- und Gesundheitssystem, insgesamt einen prek\u00e4ren Wohlstandskollaps, dann k\u00f6nnte ich die Bef\u00fcrworter dieses Vertrages bewundern und sagen: Das haben Sie jetzt gut gemacht, Sie haben die Schweiz gerettet. Das Gegenteil ist der Fall.<\/p>\n<p>In der \u00f6ffentlichen Debatte f\u00e4llt zum Teil zu diesem Vertrag auch seit einiger Zeit der Begriff \u00abKolonialvertrag\u00bb. Diesem Begriff stimme ich nicht zu. Er ist falsch, weil er zu harmlos ist. Einzelne Kolonien waren in wichtigen Vertragspunkten eindeutig besser gestellt, als die Schweiz mit diesem Vertrag w\u00e4re. Das ist Fakt.<\/p>\n<p>Das britische Empire verlangte von seinen Kolonien im Kern nur eines: kein eigenes Gesetz zu erlassen, das dem Englischen widersprach. Der Colonial Laws Validity Act von 1865 kannte keine Pflicht, jedes k\u00fcnftige britische Gesetz automatisch zu \u00fcbernehmen, sondern einzig statische, bekannte Grenzen, die man nicht \u00fcberschreiten durfte. Was hier vorliegt, geht weit dar\u00fcber hinaus: Es ist die laufende, im Vornherein inhaltlich unbekannte \u00dcbernahme k\u00fcnftigen fremden Rechts \u2013 nicht statisch, sondern dynamisch, nicht begrenzt, sondern offen. Damit l\u00e4sst sich sagen: Nicht einmal das britische Empire hat gegen\u00fcber seinen Kolonien etwas verlangt, was die Europ\u00e4ische Union von der Schweiz verlangt.<\/p>\n<p>Was bleibt, ist das Auseinanderfallen von fortlaufender rechtlicher Bindung und fehlender gleichberechtigter Mitwirkung an ihrer Entstehung. In den Worten der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung handelt es sich um eine \u00abJurisdiction Foreign to our Constitution and Acknowledged by our Laws\u00bb. Der Verfassungsrechtler Paul Larkin, der \u00fcbrigens die dynamische Rechts\u00fcbernahme weiterentwickelt hat, greift diesen Gedanken im Zusammenhang mit der dynamischen Rechts\u00fcbernahme auf und bringt das Prinzip dahinter mit einem Beispiel auf den Punkt: Auch wenn die Abschaffung der Todesstrafe in den Vereinigten Staaten von Amerika Frankreich ein Anliegen w\u00e4re, w\u00fcrde sich das amerikanische Volk mit Nachdruck dagegen wehren, dass das franz\u00f6sische Parlament dar\u00fcber mitentscheiden kann. Es gilt: keine fremde Rechtssetzungsmacht \u00fcber das eigene Territorium ohne eigene Mitwirkung an der Entscheidung.<\/p>\n<p>Die dynamische Rechts\u00fcbernahme ist kein technischer Sachzwang, sondern ein politischer Entscheid der Europ\u00e4ischen Union. Dies zeigt der Blick nach Frankreich: W\u00e4hrend den \u00dcbersee-D\u00e9partements neues franz\u00f6sisches Recht kraft \u00abidentit\u00e9 l\u00e9gislative\u00bb automatisch \u00fcberst\u00fclpt wird, haben sich autonome Gebiete wie Neukaledonien und Franz\u00f6sisch-Polynesien bewusst f\u00fcr die \u00absp\u00e9cialit\u00e9 l\u00e9gislative\u00bb entschieden. Das heisst, neues Recht aus Paris gilt dort erst nach eigener Zustimmung. Dynamische Rechts\u00fcbernahme ist damit durchgehend das Kennzeichen eines geringeren und nicht eines h\u00f6heren Autonomiegrades. Und auf welchem Niveau sich die Schweiz bei diesem Vertrag bewegen w\u00fcrde, zeigt ein Vergleich, den ich Ihnen nicht ersparen kann: die Marshall Islands, Mikronesien und Palau, drei Pazifikstaaten mit insgesamt 200.000 Einwohnern, die sich in ihrem \u00abCompact of Free Association\u00bb freiwillig der dynamischen \u00dcbernahme von Recht der Grossmacht Vereinigte Staaten von Amerika unterstellen. Auch diese Staaten behalten formell ihre eigene Gesetzgebung, aber in der Substanz \u00fcberlassen sie den Vereinigten Staaten von Amerika vertraglich weite Teile ihrer Rechtsetzung, im Austausch f\u00fcr einen freien Zugang zum amerikanischen Arbeitsmarkt. Formal souver\u00e4ne Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit eigener Flagge, die faktisch ohne eigenst\u00e4ndige Handlungsspielr\u00e4ume sowie Anh\u00e4ngsel einer fremden Aussenpolitik sind: Das ist die Gesellschaft, in die sich die Schweiz begeben w\u00fcrde, wenn wir diesen Vertr\u00e4gen zustimmen w\u00fcrden \u2013 nicht als das Land, das seit dem Bundesbrief von 1291, glaube ich, souver\u00e4n selbst sein Recht bestimmt, sondern verwandt mit einem Atoll im Pazifik, das seine politische Handlungsf\u00e4higkeit gegen einen Cheque eingetauscht hat.<br \/>Wirtschaftliche Versorgung gegen politische Selbstbestimmung \u2013 das ist die Frage. Wir k\u00f6nnen nicht einsch\u00e4tzen, was die Europ\u00e4ische Union mit diesem Vertragswerk machen wird. Wir k\u00f6nnen auch nicht einsch\u00e4tzen, welches die positiven oder negativen Eventualit\u00e4ten sein werden. Wir k\u00f6nnen nicht einmal einsch\u00e4tzen, welche politische Richtung die Europ\u00e4ische Union in Zukunft einschlagen wird; es passiert sehr viel in der Europ\u00e4ischen Union. Bei so vielen Mutmassungen und Zweifeln sollten wir uns im Zweifel f\u00fcr die Schweiz entscheiden.<\/p>\n<p>Ich fasse zusammen: Diese Vorlage verlangt von uns die \u00dcbertragung unserer Rechtsetzungshoheit in ein Konstrukt, das nach akademischen Untersuchungen in dieser Form nirgends sonst auf der Welt existiert. Sie verlangt dies im Austausch f\u00fcr ein Wirtschaftsversprechen, \u00fcber dessen Gr\u00f6ssenordnung sich die Fachwelt nicht einig ist. Sie verpackt beides in eine Guillotine-Klausel, die eine k\u00fcnftige Korrektur politisch praktisch verunm\u00f6glicht. Entweder wir behalten die Kompetenz, unser Recht selbst und mit direkter Demokratie zu setzen, oder wir akzeptieren eine Struktur, in der wir bei k\u00fcnftigen Rechts\u00e4nderungen konsultiert werden, aber nicht entscheidend beteiligt sind. Eine dritte, kostenlose Option, die beides gleichzeitig b\u00f6te, sieht der vorliegende Vertragstext nicht vor. Ich rate diesem Rat ab, sich eine solche Illusion in den n\u00e4chsten Tagen zu kreieren.<\/p>\n<p>Ich hoffe, dass die Schweizerinnen und Schweizer realisieren, was wir von ihnen verlangen. Das hat mir ein Kollege eingefl\u00fcstert, ich f\u00fchre es hier aus: Dass man ihnen per Gesetz einen Staatsvertrag verkaufen m\u00f6chte, dessen Inhalt sie noch nicht kennen und zu dessen Inhalt sie auch k\u00fcnftig nicht mehr gefragt werden. Allenfalls erinnern sie sich auch an ihre Freiheit, regelm\u00e4ssig Gesetze abzulehnen, deren Inhalt der Bundesrat und das Parlament bestimmt haben und deren Inhalt sie kennen \u2013 eben souver\u00e4n zu sein, so wie dieses Wochenende, Nein zu sagen.<\/p>\n<p>Wenn Sie auf Souver\u00e4nit\u00e4t verzichten, um ein wenig vor\u00fcbergehenden Wohlstand zu erreichen, dann werden Sie zuerst die Souver\u00e4nit\u00e4t verlieren und anschliessend auch den Wohlstand.<\/p>\n<p>Ich bitte Sie, dieses Vertragswerk abzulehnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Dieses Votum hielt Mitte-St\u00e4nderat Beat Rieder (VS) in der Debatte zum Paket \u00abStabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz\u2013EU&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":105989,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[1142,21,22,356,34,396,33521,587,686,12518,160],"class_list":["post-105988","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-eu","tag-diplomatie","tag-eu","tag-europaeische-union","tag-gesellschaft","tag-politik","tag-recht","tag-rechtsuebernahme","tag-schweiz","tag-souveraenitaet","tag-vertrag","tag-wirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/105988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=105988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/105988\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/media\/105989"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=105988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=105988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=105988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}