{"id":65604,"date":"2026-07-09T13:38:08","date_gmt":"2026-07-09T13:38:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/65604\/"},"modified":"2026-07-09T13:38:08","modified_gmt":"2026-07-09T13:38:08","slug":"eu-gerichtshof-staerkt-widerrufsrecht-bei-streaming-abos-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/65604\/","title":{"rendered":"EU-Gerichtshof st\u00e4rkt Widerrufsrecht bei Streaming-Abos"},"content":{"rendered":"<p>Streamingdienste wie Sky d\u00fcrfen das Widerrufsrecht f\u00fcr ihre digitalen Angebote nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) nicht generell ausschlie\u00dfen. Das geht nach EU-Regeln nur bei \u201edigitalen Inhalten\u201c \u2013 bei einem Streaming-Abo handelt es sich aus Sicht der Richterinnen und Richter in Luxemburg jedoch um eine \u201edigitale Dienstleistung\u201c, wenn das Angebot sich am Nutzerverhalten orientiert und daran angepasst wird.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines \u00f6sterreichischen Verbrauchervereins gegen den Streaminganbieter <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/thema\/Sky\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">Sky<\/a>. Dieser stuft sein Angebot als \u201edigitalen Inhalt\u201c ein und schlie\u00dft daher das 14-t\u00e4gige Widerrufsrecht aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdr\u00fccklich zustimmen, dass sie das Angebot sofort nutzen m\u00f6chten und mit der Leistung begonnen wird. Das gilt dem Unternehmen zufolge \u00fcbrigens auch f\u00fcr Skys Wow-Dienst in Deutschland. Das mit dem Fall befasste \u00f6sterreichische Gericht fragte den EuGH, was die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie dazu sagt.<\/p>\n<p>Personalisierte Empfehlungen ausschlaggebend<\/p>\n<p>Wenn ein Streamingdienst \u00fcber die Bereitstellung feststehender Inhalte hinausgehe, insbesondere dadurch, dass der Dienst etwa durch personalisierte Empfehlungen an das Verhalten der Kundinnen und Kunden angepasst werde, sei das Angebot eine digitale Dienstleistung, und das Widerrufsrecht k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/site\/upload\/docs\/application\/pdf\/2026-07\/cp260097de.pdf\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">urteilte der Gerichtshof<\/a>.<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich das EuGH-Urteil auf den \u00f6sterreichischen Fall, den die dortigen Gerichte auch noch endg\u00fcltig entscheiden m\u00fcssen. Laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und \u00f6sterreichischen Regeln beim Widerrufsrecht aber vergleichbar, sodass die Vorgaben auch hierzulande relevant seien. Er erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr Streaminganbieter das Bed\u00fcrfnis bestehe, ihre allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu \u00e4ndern, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben.<\/p>\n<p>Abo nur f\u00fcrs Sport-Event abschlie\u00dfen?<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Die Entscheidung k\u00f6nnte Wittwers Kanzlei zufolge nun vor allem f\u00fcr Anbieter problematisch werden, die im Rahmen eines auf Dauer angelegten Abos punktuell attraktive Gro\u00dfereignisse, etwa im Sport, zum Streaming anbieten. Diese k\u00f6nnten Abonnentinnen und Abonnenten dann innerhalb der 14-Tages-Frist gucken und anschlie\u00dfend widerrufen. Laut EuGH seien die Interessen der Anbieter ausreichend gesch\u00fctzt, weil Kundinnen und Kunden bei Widerruf eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die bisherige Nutzung zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>        Lesen Sie auchMehr anzeigenWeniger anzeigen<\/p>\n<p>(<a class=\"redakteurskuerzel__link\" href=\"https:\/\/www.heise.de\/news\/mailto:afl@heise.de\" title=\"Andreas Floemer\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">afl<\/a>)<\/p>\n<p>\n      Dieser Link ist leider nicht mehr g\u00fcltig.\n    <\/p>\n<p>Links zu verschenkten Artikeln werden ung\u00fcltig,<br \/>\n      wenn diese \u00e4lter als 7\u00a0Tage sind oder zu oft aufgerufen wurden.\n    <\/p>\n<p>Sie ben\u00f6tigen ein heise+ Paket, um diesen Artikel zu lesen. 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