{"id":69738,"date":"2026-07-16T22:14:10","date_gmt":"2026-07-16T22:14:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/69738\/"},"modified":"2026-07-16T22:14:10","modified_gmt":"2026-07-16T22:14:10","slug":"openai-kann-nicht-als-unionsmarke-registriert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/69738\/","title":{"rendered":"Openai kann nicht als Unionsmarke registriert werden"},"content":{"rendered":"<p>              Openai kann nicht als Unionsmarke registriert werden<\/p>\n<p>KI-Anbieter <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/thema\/OpenAI\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">OpenAI<\/a> hat vergeblich versucht, seinen Namen in der Europ\u00e4ischen Union als Marke f\u00fcr relevante Dienstleistungen und Produkte zu registrieren. Nach dem EUIPO (Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum) und dessen f\u00fcnfter Beschwerdekammer hat auch das Gericht der Europ\u00e4ischen Union gegen OpenAI entschieden (OpenAI v European Union Intellectual Property Office, Az. T-555\/25). Begriffe, die aus Sicht der relevanten Zielgruppe ein relevantes Angebot beschreiben, d\u00fcrfen nicht als Marke registriert werden. Auf Gro\u00df- oder Kleinschreibung kommt es nicht an.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Beispielsweise kann APPLE nicht als Marke f\u00fcr Obst registriert werden, weil apple auf Englisch \u00c4pfel beschreibt, und sonst niemand anderer apples anbieten k\u00f6nnte. Als Marke f\u00fcr Schallplatten ist Apple hingegen unproblematisch, weil das Wort gemeinhin keine Tontr\u00e4ger beschreibt. Daher gibt es <a href=\"https:\/\/nclpub.wipo.int\/enfr\/?explanatory_notes=show&amp;lang=en&amp;menulang=en&amp;notion=class_headings&amp;version=20190101\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">f\u00fcr Marken zahlreiche Klassen<\/a> f\u00fcr Produkte und Dienstleistungen. Damit k\u00f6nnen unterschiedliche Markeninhaber die gleiche Marke f\u00fcr unterschiedliche Klassen nutzen; um beim Beispiel zu bleiben: Eine Firma kann die Marke \u201eApple\u201d f\u00fcr Tontr\u00e4ger registrieren, eine andere f\u00fcr IKT, aber niemand f\u00fcr Obst.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/eSearch\/#details\/trademarks\/018888426\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">OpenAI wollte OPENAI f\u00fcr die Klassen 9, 38, 42 und 45 registrieren<\/a>. Klasse 38 ist f\u00fcr Telekommunikation, wogegen das EUIPO auch nichts auszusetzen hatte. Bei den Klassen 9, 42 und 45 geht es jedoch unter anderem um Software und deren Schnittstellen (API), Datenbanken, Kryptow\u00e4hrungen, NFTs, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Forschung, Software-Integration, Platform as a Service oder Systeme f\u00fcr Identit\u00e4tsfeststellung.<\/p>\n<p>Beschreibender Begriff, kein erfundenes Wort<\/p>\n<p>Das EUIPO hat als relevante Zielgruppe die englischsprachige Bev\u00f6lkerung bestimmt, sowohl Privatpersonen als auch Fachleute. Daran hatte der Antragsteller nichts auszusetzen. Dann stellte die Beh\u00f6rde fest, dass open ai im Englischen als \u201efreely accessible artificial intelligence\u201d aufgefasst werden, also als frei zug\u00e4ngliche KI. W\u00fcrde dieser Ausdruck als Unionsmarke registriert, k\u00f6nne niemand anderer in der EU frei zug\u00e4ngliche KI unter diesem leicht verst\u00e4ndlichen Begriff anbieten. Daher ist die Registrierung in den Klassen 9, 42 und 45 unzul\u00e4ssig (Az. 018888426).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich sei OPENAI nicht ausreichend unterscheidungskr\u00e4ftig, was ebenfalls die Registrierung verunm\u00f6glicht. Nach Beschwerde OpenAIs best\u00e4tigte die Beschwerdekammer des EUIPO die Ablehnung (Az. R0190\/2025-5), woraufhin das KI-Unternehmen vor das Gericht der EU zog.<\/p>\n<p>OpenAI argumentiert vergeblich<\/p>\n<p>OpenAI verwies dabei auf \u00fcber 30 erfolgreiche Registrierungen bei anderen Beh\u00f6rden, darunter in Gro\u00dfbritannien und Singapur. Das, so das EU-Gericht, tut nichts zur Sache, weil das EUIPO nach Europarecht entscheiden muss.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Zudem verwirft das Gericht das Vorbringen, open ai und OPENAI seien zwei Paar Schuhe: Dass OpenAI die Marke zusammenschreibt und weder Leerzeichen noch Bindestrich setzt, mache den Begriff nicht zur Phantasiebezeichnung. \u00dcberhaupt befasse sich die Zielgruppe im Alltag nicht eingehend mit solch grammatikalischen Analysen.<\/p>\n<p>Ebenso scheiterte das Argument, dass das englische Wort open zahlreiche andere Bedeutungen habe. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung l\u00f6st n\u00e4mlich schon eine m\u00f6gliche Bedeutung das Registrierungsverbot aus.<\/p>\n<p>Weil frei zug\u00e4ngliche KI f\u00fcr Produkte und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 eingesetzt werden k\u00f6nnen, sei der Begriff OPENAI daf\u00fcr beschreibend und k\u00f6nne daf\u00fcr nicht registriert werden. Mit der Frage der Unterscheidungskraft befasst sich das Gericht nicht, weil ein Ausschlie\u00dfungsgrund reicht.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich monierte OpenAI, dass das EUIPO in vergleichbaren F\u00e4llen anderer Antragsteller durchaus Marken registriert habe. Auch das zog vor Gericht nicht: OpenAI kann eine rechtswidrige Registrierung nicht durchsetzen, nur weil eine Beh\u00f6rde fr\u00fcher rechtswidrige Entscheidungen getroffen hat. Zudem wurden die vorgebrachten Beispiele direkt bewilligt; weder die Berufungskammer noch das Gericht sind an Entscheidungen einzelner EUIPO-Mitarbeiter gebunden.<\/p>\n<p>Zweite Chance<\/p>\n<p>Aussichtslos ist die Sache f\u00fcr OpenAI dennoch nicht. Einerseits kann es noch Rechtsmittel einlegen um zu veruchen, den Europ\u00e4ische Gerichtshof (EUGH) zu einer \u00c4nderung der Entscheidung zu bewegen. Andererseits gitb es einen anderen Weg zu einer EU-Markenregistrierung: spezielle Prominenz. Hat eine Marke durch ihre tats\u00e4chliche Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, kann sie selbst dann registriert werden, wenn sie zuvor keine Unterscheidungskraft hatte oder allgemein Produkte oder Dienstleistungen beschrieben hat.<\/p>\n<p>Diese Prominenz muss aber nachgewiesen werden, und das f\u00fcr alle Mitgliedsstaaten. Weil das aufwendig ist, f\u00fchrt das EUIPO solche Verfahren erst nach Rechtskraft der Ablehnung der normalen Registrierungen durch.<\/p>\n<p>Die Gerichtsentscheidung betrifft theoretisch nur die Eintragung als Unionsmarke im EU-Register; OpenAI k\u00f6nnte also versuchen, nationale Marken bei den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zu registrieren. Deren Beh\u00f6rden werden allerdings, im Lichte der Gerichtsentscheidung, doppelt genau pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Von der Wortmarke getrennt zu betrachten sind Wortbildmarken, wo ein speziell ausgestalteter Schriftzug registriert wird. Wortbildmarken k\u00f6nnen durchaus mit beschreibenden Begriffen registriert werden, was OpenAI auch erfolgreich gemacht hat. Das sch\u00fctzt nur die jeweilige konkrete Ausgestaltung; solange keine Verwechslungsgefahr besteht, d\u00fcrfen Mitbewerber andere Designs mit den gleichen Buchstaben verwenden.<\/p>\n<p>(<a class=\"redakteurskuerzel__link\" href=\"https:\/\/www.heise.de\/news\/mailto:ds@ct.de\" title=\"Daniel AJ Sokolov\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">ds<\/a>)<\/p>\n<p>\n      Dieser Link ist leider nicht mehr g\u00fcltig.\n    <\/p>\n<p>Links zu verschenkten Artikeln werden ung\u00fcltig,<br \/>\n      wenn diese \u00e4lter als 7\u00a0Tage sind oder zu oft aufgerufen wurden.\n    <\/p>\n<p>Sie ben\u00f6tigen ein heise+ Paket, um diesen Artikel zu lesen. 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