{"id":93594,"date":"2026-09-06T18:20:21","date_gmt":"2026-09-06T18:20:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/93594\/"},"modified":"2026-09-06T18:20:21","modified_gmt":"2026-09-06T18:20:21","slug":"eudi-wallet-fristen-2026-und-der-krypto-bezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/93594\/","title":{"rendered":"EUDI-Wallet: Fristen 2026 und der Krypto-Bezug"},"content":{"rendered":"<p>Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschlie\u00dflich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptow\u00e4hrungen sind mit einem hohen Risiko verbunden.<\/p>\n<p>\u00dcber die EUDI-Wallet wird seit Jahren geschrieben, und selten steht dabei ein Datum, das man nachrechnen kann. Es gibt zwei, und beide lassen sich aus dem Verordnungstext herleiten und unabh\u00e4ngig best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen bis zum 24. Dezember 2026 mindestens eine Wallet bereitstellen. Private Stellen m\u00fcssen sie ab dem 24. Dezember 2027 akzeptieren, aber nur unter Bedingungen. Deutschland nennt als eigenen Zieltermin den 2. Januar 2027, also neun Tage nach der europ\u00e4ischen Frist.<\/p>\n<p>Dieser Artikel ist eine Einordnung, keine Nachricht. Er beantwortet drei Fragen: woher die Fristen kommen, was sie f\u00fcr Krypto-B\u00f6rsen bedeuten, und was die EUDI-Wallet ausdr\u00fccklich nicht ist. Quellen stehen am Ende ausgeschrieben.<\/p>\n<p>Was die EUDI-Wallet ist, und wie sie im Gesetz wirklich hei\u00dft<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024\/1183 vom 11. April 2024, ver\u00f6ffentlicht am 30. April 2024 und in Kraft seit dem 20. Mai 2024. Sie ist keine eigenst\u00e4ndige Verordnung, sondern \u00e4ndert die fr\u00fchere eIDAS-Verordnung 910\/2014. Deshalb spricht man von eIDAS 2.0.<\/p>\n<p>Eine sprachliche Beobachtung, die beim Nachlesen hilft: Im deutschen Verordnungstext kommt das Wort \u201eWallet&#8220; kein einziges Mal vor. Der amtliche Begriff lautet \u201eeurop\u00e4ische Brieftasche f\u00fcr die Digitale Identit\u00e4t&#8220; und steht dort 245 Mal. Auch die Abk\u00fcrzung EUDI taucht im Verordnungstext nicht auf. Wer im Original sucht, sucht also nach der Brieftasche.<\/p>\n<p>Inhaltlich ist die Wallet ein elektronisches Identifizierungsmittel. Artikel 3 definiert sie als Mittel, mit dem sich Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen speichern, verwalten und validieren lassen, dazu qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel erzeugen.<\/p>\n<p>Woher die Fristen kommen, und warum sie nicht am Inkrafttreten h\u00e4ngen<\/p>\n<p>Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. Die Fristen h\u00e4ngen nicht am Inkrafttreten der Verordnung im Mai 2024, sondern am Inkrafttreten der Durchf\u00fchrungsrechtsakte.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/markt_grafik1_de_205666_97ed397ca8.webp\" alt=\"Balkengrafik: 90-Tage-Kursver\u00e4nderung der gr\u00f6\u00dften Kryptowerte\" width=\"1200\" height=\"675\"\/>Die gr\u00f6\u00dften Kryptowerte im 90-Tage-Vergleich, nach Daten von CoinMarketCap<\/p>\n<p>Artikel 5a Absatz 1 sagt w\u00f6rtlich, jeder Mitgliedstaat stelle \u201einnerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchf\u00fchrungsrechtsakte&#8220; mindestens eine Brieftasche bereit.<\/p>\n<p>Diese Durchf\u00fchrungsrechtsakte gibt es. Die Kommission hat am 28. November 2024 f\u00fcnf davon angenommen, sie wurden am 4. Dezember 2024 ver\u00f6ffentlicht und traten am 24. Dezember 2024 in Kraft. Es sind die Verordnungen 2024\/2977 bis 2024\/2982, sie regeln Identifizierungsdaten, Kernfunktionen, Notifizierungen, Zertifizierung sowie Protokolle und Schnittstellen.<\/p>\n<p>24 Monate ab dem 24. Dezember 2024 ergibt den 24. Dezember 2026.<\/p>\n<p>Zwei unabh\u00e4ngige Best\u00e4tigungen daf\u00fcr, damit die Rechnung nicht allein steht. Erstens schreibt die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/848 in ihrem Artikel 11 den Termin selbst aus: sie gelte ab dem 24. Dezember 2026. Zweitens nennt das zust\u00e4ndige Bundesministerium in einer Pressemitteilung \u201edie unionsrechtlich bis zum 24. Dezember 2026 vorgesehene Bereitstellung&#8220;.<\/p>\n<p>Eine zweite Charge von Durchf\u00fchrungsakten vom 6. Mai 2025 hat die Frist nicht verschoben, weil sie auf anderen Rechtsgrundlagen ruht und nicht auf den beiden, an die Artikel 5a Absatz 1 ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Die zweite Frist: wer die EUDI-Wallet akzeptieren muss<\/p>\n<p>Artikel 5f Absatz 2 verpflichtet private Stellen, die Wallet zu akzeptieren, und zwar \u201esp\u00e4testens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Durchf\u00fchrungsrechtsakte&#8220;. Dieselbe Rechnung ergibt den 24. Dezember 2027.<\/p>\n<p>Diese Pflicht ist aber dreifach eingeschr\u00e4nkt, und die Einschr\u00e4nkungen sind wichtiger als die Frist:<\/p>\n<p>Erstens sind Kleinst- und Kleinunternehmen ausgenommen.<\/p>\n<p>Zweitens greift sie nur, wenn nach Unionsrecht, nationalem Recht oder vertraglicher Verpflichtung eine starke Nutzerauthentifizierung f\u00fcr die Online-Identifizierung erforderlich ist. Starke Nutzerauthentifizierung hei\u00dft nach Artikel 3 mindestens zwei unabh\u00e4ngige Faktoren aus verschiedenen Kategorien.<\/p>\n<p>Drittens gilt sie nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers. Niemand muss die Wallet benutzen; Artikel 5a Absatz 15 stellt ausdr\u00fccklich fest, dass die Nutzung freiwillig ist.<\/p>\n<p>Der Artikel nennt Sektoren, in denen das typischerweise zutrifft, und die Liste ist im Original mit \u201eeinschlie\u00dflich&#8220; eingeleitet, also nicht abschlie\u00dfend: Verkehr, Energie, Bankwesen und Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastruktur, Bildung und Telekommunikation.<\/p>\n<p>M\u00fcssen Krypto-B\u00f6rsen die EUDI-Wallet akzeptieren? Die ehrliche Antwort<\/p>\n<p>Hier ist die Stelle, an der viele Texte weitergehen, als der Rechtstext tr\u00e4gt. Deshalb zuerst der Befund, und dann die Einordnung.<\/p>\n<p>Belegbar ist: eIDAS 2.0 sagt zu Krypto nichts. Im englischen Volltext der Verordnung kommen \u201eMiCA&#8220; null Mal vor, der Verweis auf die Verordnung 2023\/1114 null Mal, \u201ecrypto-asset&#8220; null Mal und \u201evirtual asset&#8220; null Mal. Das Wort \u201ecrypto&#8220; erscheint ausschlie\u00dflich als Bestandteil von \u201ecryptographic&#8220;. Zum Vergleich, damit die Suche geeicht ist: \u201ebanking&#8220; steht zweimal darin.<\/p>\n<p>Auch die Nachbargesetze stellen die Verbindung nicht her. Die Geldtransferverordnung (EU) 2023\/1113, die sogenannte Travel Rule, verweist an keiner Stelle auf die eIDAS-Verordnung und nennt \u201eelektronische Identifizierung&#8220; nicht. Die MiCA-Verordnung selbst verweist ebenfalls nirgends auf 910\/2014.<\/p>\n<p>Der einzige echte Ber\u00fchrungspunkt liegt in der Geldw\u00e4scheverordnung, und er ist eine Erlaubnis, keine Pflicht. Die Verordnung (EU) 2024\/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 und macht Kryptowerte-Dienstleister ausdr\u00fccklich zu Verpflichteten. Ihr Artikel 22 Absatz 6 l\u00e4sst die Identit\u00e4tspr\u00fcfung auf einem von zwei Wegen zu: entweder \u00fcber ein Ausweisdokument oder \u00fcber \u201eelektronische Identifizierungsmittel, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 hinsichtlich der Sicherheitsniveaus substanziell oder hoch entsprechen&#8220;. Die EUDI-Wallet wird dort namentlich nicht genannt, und der Dienstleister darf w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Daraus folgt eine Antwort in zwei Teilen. Naheliegend ist, dass Krypto-B\u00f6rsen die Wallet k\u00fcnftig akzeptieren werden, weil sie unter Finanzdienstleistungen fallen d\u00fcrften und weil eine gepr\u00fcfte staatliche Identit\u00e4t die Kontoer\u00f6ffnung billiger macht. Belegbar verpflichtet ist derzeit keine. Daf\u00fcr m\u00fcssten zwei Dinge zusammenkommen, die beide nirgends geschrieben stehen: dass eine Krypto-B\u00f6rse unter Artikel 5f Absatz 2 f\u00e4llt, was eine Auslegungsfrage ist, und dass sie den eID-Weg nach der Geldw\u00e4scheverordnung w\u00e4hlt, was ihr freisteht.<\/p>\n<p>Wer heute wissen will, welche Ausweispflichten an einer B\u00f6rse tats\u00e4chlich gelten, findet die Anbieter mit ihren Anforderungen im <a href=\"https:\/\/cryptoticker.io\/de\/vergleich\/beste-regulierte-kryptoboersen\/\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Vergleich der regulierten Krypto-B\u00f6rsen<\/a>.<\/p>\n<p>Die EUDI-Wallet ist keine Krypto-Wallet<\/p>\n<p>Diese Verwechslung ist verbreitet und leicht auszur\u00e4umen, weil das Wort \u201eWallet&#8220; hier zwei v\u00f6llig verschiedene Objekte bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Legaldefinition in Artikel 3 spricht von Identifizierungsdaten, Attributsbescheinigungen, Signaturen und Siegeln. Kein Wort zu Verm\u00f6genswerten, zur Verwahrung privater Schl\u00fcssel oder zum Werttransfer.<\/p>\n<p>Nachgez\u00e4hlt im Architekturdokument der EU zur Wallet, dem Architecture and Reference Framework in der Fassung 3.0.0 vom 23. Juli 2026: Das Wort \u201ewallet&#8220; steht dort in den ersten beiden Kapiteln 41 beziehungsweise 62 Mal, \u201ecryptocurrency&#8220;, \u201ecrypto-asset&#8220;, \u201ebitcoin&#8220; und \u201eblockchain&#8220; stehen jeweils null Mal.<\/p>\n<p>Umgekehrt schlie\u00dft die MiCA-Verordnung in ihrem Erw\u00e4gungsgrund 84 Anbieter nicht verwahrender Wallets ausdr\u00fccklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Das eine Regelwerk regelt Identit\u00e4t, das andere Verm\u00f6genswerte, und sie \u00fcberschneiden sich an keiner Stelle. Wer eine Wallet f\u00fcr Kryptowerte sucht, findet die Kandidaten im <a href=\"https:\/\/cryptoticker.io\/de\/vergleich\/krypto-software-wallet-vergleich\/\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Vergleich der Software-Wallets<\/a>.<\/p>\n<p>Der Stand in Deutschland<\/p>\n<p>Federf\u00fchrend ist seit 2025 nicht mehr das Bundesinnenministerium, sondern das Bundesministerium f\u00fcr Digitales und Staatsmodernisierung. Die technische Umsetzung liegt bei der Bundesagentur f\u00fcr Sprunginnovationen SPRIND, beteiligt sind das BSI, die Bundesdruckerei und das Fraunhofer-Institut AISEC.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/europa\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/markt_grafik2_de_205666_5a1d85edb7.webp\" alt=\"Skala des Fear-and-Greed-Index mit dem Verlauf der vergangenen 90 Tage\" width=\"1200\" height=\"675\"\/>Der Fear-and-Greed-Index ordnet die Marktstimmung zwischen extremer Angst und extremer Gier ein<\/p>\n<p>Der deutsche Zieltermin ist der 2. Januar 2027. In einer Bundestagsdrucksache hei\u00dft es w\u00f6rtlich, die Bundesregierung halte \u201eunver\u00e4ndert an dem 2. Januar 2027 als Zieltermin zur Bereitstellung der staatlichen EUDI-Wallet f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger fest&#8220;. Das liegt neun Tage nach der europ\u00e4ischen Frist.<\/p>\n<p>Aus derselben Drucksache stammen zwei Angaben, die selten zitiert werden.<\/p>\n<p>Zum Start fehlen Funktionen. W\u00f6rtlich: Zero-Knowledge-Proofs \u201estehen zum Start der staatlichen EUDI-Wallet noch nicht zur Verf\u00fcgung, da hierzu noch Abstimmungen auf europ\u00e4ischer Ebene gef\u00fchrt werden&#8220;. Ebenfalls nicht zum Start verf\u00fcgbar sind qualifizierte elektronische Signaturen, Pseudonyme und der Austausch zwischen zwei Wallets.<\/p>\n<p>Die Kosten sind beziffert. F\u00fcr die Jahre 2023 bis 2026 nennt die Bundesregierung 79.335.664,44 Euro zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, f\u00fcr 2027 und 2028 sind weitere 135.013.214,29 Euro zuz\u00fcglich Umsatzsteuer geplant.<\/p>\n<p>Das nationale Gesetz dazu, das Digitale Identit\u00e4tengesetz, durchlief den Referentenentwurf am 26. M\u00e4rz 2026 und den Kabinettsbeschluss am 20. Mai 2026; der Regierungsentwurf liegt seit dem 29. Juli 2026 als Bundestagsdrucksache vor. Beschlossen ist es am 5. September 2026 nicht. Es ist ein Zustimmungsgesetz und \u00e4ndert unter anderem Passgesetz, Personalausweisgesetz und Geldw\u00e4schegesetz.<\/p>\n<p>Datenschutz: was die Verordnung verspricht und wo das Versprechen endet<\/p>\n<p>Die Verordnung enth\u00e4lt eine Reihe harter Zusagen. Die Wallet ist f\u00fcr Nutzer kostenlos (Artikel 5a Absatz 13). Daten aus der Wallet m\u00fcssen logisch getrennt gehalten und d\u00fcrfen nicht mit Daten anderer Dienste kombiniert werden (Absatz 14). Die Nutzung ist freiwillig (Absatz 15). Ohne ausdr\u00fcckliche Freigabe darf niemand das Verhalten der Nutzer verfolgen, verkn\u00fcpfen oder korrelieren (Absatz 16 Buchstabe a), und Absatz 16 Buchstabe b verlangt Unverkn\u00fcpfbarkeit.<\/p>\n<p>Der zentrale Mechanismus daf\u00fcr hei\u00dft selektive Offenlegung: Du weist nach, dass du \u00fcber 18 bist, ohne dein Geburtsdatum zu zeigen. Erw\u00e4gungsgrund 59 beschreibt das als Konzept, das dem Dateninhaber erlaubt, nur bestimmte Teile eines gr\u00f6\u00dferen Datensatzes offenzulegen. Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a macht daraus eine Pflicht.<\/p>\n<p>Die st\u00e4rkste Kritik daran steht nicht bei Kritikern, sondern im Architekturdokument der EU selbst. Dort hei\u00dft es zu den verbindlich vorgesehenen Formaten, die auf gesalzenen Pr\u00fcfsummen beruhen: Die Verkettbarkeit durch den Aussteller \u201ekann technisch nicht verhindert werden&#8220; bei Nachweisen, die gesalzene Attribut-Pr\u00fcfsummen verwenden, und der einzige Weg, dieses Risiko technisch zu mindern, sei die Verwendung von Zero-Knowledge-Proofs.<\/p>\n<p>Genau diese Zero-Knowledge-Proofs stehen in Erw\u00e4gungsgrund 14 nur als Soll-Vorgabe, sind also nicht einklagbar, und sie sind laut Bundesregierung in Deutschland zum Start nicht verf\u00fcgbar. Selektive Offenlegung und Unverkettbarkeit sind damit zwei verschiedene Eigenschaften, und nur die erste ist heute gesichert.<\/p>\n<p>Weitere belegbare Kritik: Der Europ\u00e4ische Datenschutzbeauftragte warnte bereits in seinen f\u00f6rmlichen Anmerkungen vom 28. Juli 2021 vor einem eindeutigen, dauerhaften Personenkennzeichen. Und ein offener Brief vom 2. November 2023 gegen die Regelung zu Website-Zertifikaten in Artikel 45 trug 504 Unterschriften aus 39 L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>EUDI-Wallet: Was du daraus mitnimmst<br \/>\nMerk dir zwei Daten, nicht eins. Der 24. Dezember 2026 ist die Frist f\u00fcr die Mitgliedstaaten, der 24. Dezember 2027 die f\u00fcr private Stellen, und Deutschland zielt auf den 2. Januar 2027. Wer eine andere Jahreszahl liest, sollte pr\u00fcfen, ob sie am Inkrafttreten der Verordnung statt an den Durchf\u00fchrungsakten gerechnet wurde.Erwarte keine Pflicht f\u00fcr deine Krypto-B\u00f6rse. Es gibt keine Vorschrift, die Kryptowerte-Dienstleister zur Annahme der Wallet verpflichtet. Wenn eine B\u00f6rse sie anbietet, ist das eine Gesch\u00e4ftsentscheidung, kein Gesetzesvollzug.Verwechsle sie nicht mit deiner Krypto-Wallet. Die EUDI-Wallet verwahrt Identit\u00e4tsnachweise, keine Schl\u00fcssel und keine Verm\u00f6genswerte. Deine Seed Phrase geh\u00f6rt weiterhin dorthin, wo sie heute liegt.<br \/>\nH\u00e4ufige Fragen<\/p>\n<p>Wann kommt die EUDI-Wallet? Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen bis zum 24. Dezember 2026 mindestens eine Wallet bereitstellen. Die Frist ergibt sich aus 24 Monaten nach Inkrafttreten der Durchf\u00fchrungsrechtsakte vom 24. Dezember 2024. Deutschland nennt als eigenen Zieltermin den 2. Januar 2027.<\/p>\n<p>Ist die Nutzung der EUDI-Wallet verpflichtend? Nein. Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung stellt ausdr\u00fccklich fest, dass die Nutzung freiwillig ist. Die Akzeptanzpflicht f\u00fcr private Stellen ab dem 24. Dezember 2027 greift zudem nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers.<\/p>\n<p>Muss meine Krypto-B\u00f6rse die EUDI-Wallet akzeptieren? Nach heutigem Stand nicht belegbar. Die eIDAS-Verordnung nennt Kryptowerte-Dienstleister und MiCA an keiner Stelle. Die Geldw\u00e4scheverordnung erlaubt ab dem 10. Juli 2027 die Identit\u00e4tspr\u00fcfung \u00fcber elektronische Identifizierungsmittel, verpflichtet dazu aber nicht.<\/p>\n<p>Ist die EUDI-Wallet eine Krypto-Wallet? Nein. Sie speichert Identifizierungsdaten und Attributsbescheinigungen und erzeugt Signaturen. Im Architekturdokument der EU kommen die Begriffe Kryptow\u00e4hrung, Kryptowert, Bitcoin und Blockchain jeweils null Mal vor.<\/p>\n<p>Was ist selektive Offenlegung? Die M\u00f6glichkeit, nur einzelne Angaben aus einem Nachweis zu zeigen, etwa die Vollj\u00e4hrigkeit ohne das Geburtsdatum. Sie ist in Artikel 5a Absatz 4 verpflichtend vorgesehen. Sie verhindert allerdings nicht, dass der Aussteller eines Nachweis dessen Verwendungen verketten kann; das leisten nach dem Architekturdokument der EU erst Zero-Knowledge-Proofs.<\/p>\n<p>Was kostet mich die EUDI-Wallet? F\u00fcr nat\u00fcrliche Personen ist die Nutzung nach Artikel 5a Absatz 13 kostenlos. Die Kosten der deutschen Umsetzung beziffert die Bundesregierung f\u00fcr 2023 bis 2026 auf rund 79,3 Millionen Euro zuz\u00fcglich Umsatzsteuer, f\u00fcr 2027 und 2028 auf weitere rund 135 Millionen Euro.<\/p>\n<p>Bis zum 24. Dezember 2026 werden die technischen Spezifikationen weiter erg\u00e4nzt, das deutsche Digitale Identit\u00e4tengesetz ist noch nicht beschlossen, und ob die Zero-Knowledge-Proofs nachgereicht werden, ist offen. Wir verfolgen diese Fristen und melden, wenn sich eine davon bewegt, auf Deutsch und auf Englisch. Die jeweils aktuelle Lage findest du auf der Startseite von <a href=\"https:\/\/cryptoticker.io\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">cryptoticker.io<\/a>.<\/p>\n<p>Quellen<br \/>\nVerordnung (EU) 2024\/1183 vom 11. April 2024 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014, deutsche Fassung: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=OJ:L_202401183EUR-Lex, Metadaten zur Verordnung 2024\/1183 mit dem Inkrafttreten am 20. Mai 2024: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/EN\/ALL\/?uri=CELEX:32024R1183Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2024\/2979 zu Integrit\u00e4t und Kernfunktionen, in Kraft seit 24. Dezember 2024: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32024R2979Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2024\/2981 zur Zertifizierung: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32024R2981Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2025\/848, deren Artikel 11 den 24. Dezember 2026 selbst nennt: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32025R0848Verordnung (EU) 2024\/1624 \u00fcber die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw\u00e4sche, Artikel 19, 22 und 90: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32024R1624Verordnung (EU) 2023\/1113 \u00fcber die \u00dcbermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2023\/1113\/ojVerordnung (EU) 2023\/1114 \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Kryptowerte, Erw\u00e4gungsgrund 84: https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/reg\/2023\/1114\/ojBundesministerium f\u00fcr Digitales und Staatsmodernisierung, Themenseite EUDI-Wallet: https:\/\/bmds.bund.de\/themen\/digitaler-staat\/digitale-identitaeten\/eudi-walletDeutscher Bundestag, Drucksache 21\/7319 mit Zieltermin, Funktionsumfang und Kosten: https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/21\/073\/2107319.pdfDeutscher Bundestag, Drucksache 21\/7408, Regierungsentwurf des Digitale-Identit\u00e4ten-Gesetzes vom 29. Juli 2026: https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/21\/074\/2107408.pdfArchitecture and Reference Framework der EU zur EUDI-Wallet, Fassung 3.0.0 vom 23. Juli 2026, Abschnitt zu Datenschutzrisiken: https:\/\/github.com\/eu-digital-identity-wallet\/eudi-doc-architecture-and-reference-frameworkEurop\u00e4ischer Datenschutzbeauftragter, Formal Comments vom 28. Juli 2021: https:\/\/www.edps.europa.eu\/system\/files\/2021-07\/21-07-28_formal_comments_2021-0598_d-1609_european_digital_identity_en.pdf<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschlie\u00dflich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. 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