Die Europäische Kommission hat heute die überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen („TT-GVO“) und die Leitlinien zur Anwendung des Artikels 101 AEUV auf Technologietransfer-Vereinbarungen („TT-Leitlinien“) nach einer gründlichen Überarbeitung der seit 2014 geltenden Vorschriften angenommen.

Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen ein Unternehmen, das Inhaber von Technologierechten (z. B. Patente, Geschmacksmuster oder Software-Urheberrechte) ist, einem anderen Unternehmen – in der Regel durch Erteilung einer Lizenz – erlaubt, die Rechte für die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Da diese Vereinbarungen die Verbreitung von Technologien erleichtern und Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen, sind sie oft dem Wettbewerb förderlich, doch einige (Beschränkungen in diesen) Vereinbarungen können auch negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Nach der TT-GVO sind Technologietransfer-Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgenommen. Die TT-Leitlinien erleichtern Unternehmen die Auslegung der TT-GVO und bieten Orientierungshilfen für die Beurteilung von Technologietransfer-Vereinbarungen und anderen technologiebezogenen Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung fallen.

Die TT-GVO und die TT-Leitlinien wurden im Rahmen der Überarbeitung aktualisiert, um es für Unternehmen einfacher zu machen, die Vereinbarkeit ihrer Technologielizenzen und diesbezüglichen Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu beurteilen. Die Änderungen der Vorschriften tragen zwei Schlüsselmerkmalen der digitalen Wirtschaft Rechnung: der strategischen Bedeutung von Daten und der verstärkten Nutzung von standardessenziellen Technologien, um die Interoperabilität zwischen Produkten zu ermöglichen.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft.

Wichtigste Änderungen

Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften betreffen neue Marktpraktiken:

Datenlizenzvereinbarungen: Angesichts der strategischen Bedeutung von Daten enthalten die überarbeiteten TT-Leitlinien einen neuen Abschnitt über die Prüfung von Datenlizenzen für Produktionszwecke nach Artikel 101 AEUV. In diesem Abschnitt wird beispielsweise erläutert, dass die Lizenzierung von urheberrechtlich oder durch das EU-Datenbankrecht geschützten Datenbanken in der Regel dem Wettbewerb förderlich ist und dass die Kommission diese Art der Datenlizenzierung nach denselben Grundsätzen wie bei Technologietransfer-Vereinbarungen prüfen wird.Lizenzverhandlungsgruppen: Lizenzverhandlungsgruppen gründen sich auf Vereinbarungen zwischen Technologieanwendern, in denen diese übereinkommen, die Bedingungen der Technologielizenzen, die sie von Technologieinhabern erhalten möchten, gemeinsam auszuhandeln. So benötigen beispielsweise Produkthersteller möglicherweise Zugang zu Patenten, die Teil eines Technologiestandards sind. Die Leitlinien enthalten nun einen Abschnitt, in dem die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen, die Unterscheidung zwischen echten Lizenzverhandlungsgruppen und Einkaufskartellen sowie die relevanten Faktoren für die Beurteilung, ob eine Lizenzverhandlungsgruppe wahrscheinlich den Wettbewerb beschränkt, erläutert werden. Ferner werden Maßnahmen hervorgehoben, die Lizenzverhandlungsgruppen ergreifen können, um das Risiko eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV zu verringern.

Zudem wurden Änderungen vorgenommen, um die Anwendung der Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen.

Insbesondere wurde die Anwendung der Marktanteilsschwellen der TT-GVO für Fälle vereinfacht, in denen die Lizenzvergabe vor der Vermarktung einer Technologie erfolgt. Darüber hinaus wurden bestimmte in den Leitlinien dargelegte Voraussetzungen des Safe-Harbour-Bereichs für Technologiepools weiter präzisiert, um sicherzustellen, dass der Vorteil des Safe-Harbour-Bereichs Pools vorbehalten ist, die mit Artikel 101 AEUV im Einklang stehen. Technologiepools sind Vereinbarungen, bei denen mehrere Technologieinhaber ihre Technologierechte in ein Paket einbringen, das an die Mitglieder des Pools und Dritte in Lizenz vergeben wird. Pools unterstützen häufig Technologiestandards wie Telekommunikationsstandards.

Ausführlichere Informationen zu den Änderungen sind einem erläuternden Vermerk zu den überarbeiteten Vorschriften zu entnehmen.

Hintergrund

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV sind solche Vereinbarungen jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.

Im November 2024 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Ergebnisse der Evaluierung der TT-GVO und der TT-Leitlinien von 2014 zusammengefasst sind. Die Evaluierung bestätigte, dass diese Instrumente nach wie vor nützlich und relevant sind, zeigte jedoch auch Bereiche auf, in denen die Rechtssicherheit verbessert werden könnte und Marktentwicklungen berücksichtigt werden müssen. Im Januar 2025 leitete die Kommission eine Folgenabschätzung ein, um Erkenntnisse über Optionen für die Überarbeitung der Vorschriften zu sammeln. Dazu gehörten eine öffentliche Konsultation, ein Workshop für Interessenträger, Treffen mit Interessenträgern und nationalen Wettbewerbsbehörden sowie ein Sachverständigengutachten zur Datenlizenzierung.

Im September 2025 veröffentlichte die Kommission Entwürfe der überarbeiteten TT-GVO und TT-Leitlinien zur Konsultation. Die Rückmeldungen aus der Konsultation flossen in die neue TT-GVO und die neuen TT-Leitlinien ein.

Die Ergebnisse der verschiedenen Konsultationstätigkeiten sind im Bericht über die Folgenabschätzung zusammengefasst.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen sind auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb auf der für diese Überarbeitung eingerichteten Webpage verfügbar. Dort finden Sie Zusammenfassungen der verschiedenen Konsultationstätigkeiten, Rückmeldungen der Interessenträger, bei externen Sachverständigen in Auftrag gegebene Studien, den Evaluierungsbericht und den Bericht über die Folgenabschätzung.