Die Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März bis zum 15. September 2025 sind nach einem Gerichtsurteil rechtswidrig gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe unter anderem nicht dargelegt, „dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung handele“, erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz am Montag. Für solche Kontrollen sei eine „aktuelle, nicht absehbare Entwicklung“ nötig. Eine gleichbleibende Migrationsbewegung über einen längeren Zeitraum reiche nicht als Begründung aus (AZ: 3 K 650/25.KO). Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich.

Im konkreten Fall geht es um eine verdachtsunabhängige Identitätskontrolle durch Bedienstete der Bundespolizei im Juni 2025. Der Kläger war den Angaben zufolge mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken unterwegs. Wenige Tage später habe er Klage eingereicht, teilte das Gericht mit. Seiner Einschätzung nach verstießen die Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die Bundesrepublik Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei bereits mehrfach kontrolliert worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Bundesrepublik hat Überforderung nicht ausreichend begründet

Das Verwaltungsgericht gab ihm recht. Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedsstaat zwar die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen. Dafür müsse aber die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedsstaat ernsthaft bedroht sein, etwa durch eine plötzlich sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen, die die Behörden überfordere.

Die Bundesrepublik habe ihre Bewertung einer Bedrohung aber „nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen“, urteilte das Gericht. So seien die Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt worden. Der Hinweis auf einzelne schwere von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten lasse sich auch nicht auf eine generelle Überforderung schließen. Des Weiteren habe die Bundesrepublik ihren Entscheidungs- und Abwägungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert.